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    "title": "Gesetz zur Entlastung bei den Heizkosten im Wohngeld im Kontext der CO2-Bepreisung (Wohngeld-CO2-Bepreisungsentlastungsgesetz – WoGCO2BeprEntlG)",
    "law_date": "2020-05-15T00:00:00Z",
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        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2020             1015\nGesetz\nzur Entlastung bei den Heizkosten\nim Wohngeld im Kontext der CO2-Bepreisung\n(Wohngeld-CO2-Bepreisungsentlastungsgesetz – WoGCO2BeprEntlG)\nVom 15. Mai 2020\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                 4. deren Einkommen und Vermögen nach § 27a\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                             Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes in Ver-\nbindung mit § 27 Absatz 2 Satz 2 oder 3 des\nArtikel 1                                 Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei der Er-\nmittlung der Leistung eines anderen Haushalts-\nÄnderung des                                  mitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 be-\nWohngeldgesetzes                                 rücksichtigt worden sind, oder\nDas Wohngeldgesetz vom 24. September 2008                    5. deren Einkommen und Vermögen nach § 7 Ab-\n(BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 55 des Ge-            satz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes bei\nsetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geän-               der Ermittlung der Leistung eines anderen Haus-\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                          haltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                   berücksichtigt worden sind.“\na) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:           2. § 11 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„§ 12    Höchstbeträge für Miete und Belastung,\nBeträge zur Entlastung bei den Heiz-                  „(1) Die bei der Berechnung des Wohngeldes\nkosten“.                                           zu berücksichtigende Miete oder Belastung ist\ndie Summe aus\nb) Nach der Angabe zu § 42b wird folgende An-                  1. der Miete oder Belastung, die sich nach § 9\ngabe eingefügt:                                                oder § 10 ergibt, soweit sie nicht nach den\n„§ 42c Übergangsregelung aus Anlass des Ge-                    Absätzen 2 und 3 in dieser Berechnungs-\nsetzes zur Entlastung bei den Heizkos-                reihenfolge außer Betracht bleibt, jedoch nur\nten im Wohngeld im Kontext der CO2-                   bis zum Höchstbetrag nach § 12 Absatz 1,\nBepreisung“.                                          und\n1a. § 7 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                    2. dem Betrag zur Entlastung bei den Heizkos-\nten nach § 12 Absatz 6.\n„Ausgeschlossen sind auch Haushaltsmitglieder,\ndie keine Empfänger der in Absatz 1 Satz 1 genann-             Im Fall des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ist die\nten Leistungen sind und                                        Summe aus dem Höchstbetrag nach § 12 Ab-\nsatz 1 und dem Betrag zur Entlastung bei den\n1. die in § 7 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozial-              Heizkosten nach § 12 Absatz 6 zu berücksich-\ngesetzbuch, auch in den Fällen des Übergangs-               tigen.“\noder Verletztengeldes nach Absatz 1 Satz 1\nNummer 3 und 4 genannt und deren Einkommen               b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nund Vermögen bei der Ermittlung der Leistungen              aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\neines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1                   „In diesem Fall sind nur der Anteil des\nSatz 1 Nummer 1, 3 oder 4 berücksichtigt wor-                    Höchstbetrages nach § 12 Absatz 1 und\nden sind,                                                        der Anteil des Betrages zur Entlastung bei\n2. deren Einkommen und Vermögen nach § 43 Ab-                       den Heizkosten nach § 12 Absatz 6 zu be-\nsatz 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetz-                  rücksichtigen, der dem Anteil der zu be-\nbuch bei der Ermittlung der Leistung eines ande-                 rücksichtigenden Haushaltsmitglieder an der\nren Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1                      Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder ent-\nNummer 5 berücksichtigt worden sind,                             spricht.“\n3. deren Einkommen und Vermögen nach § 27                      bb) Folgender Satz wird angefügt:\nAbsatz 2 Satz 2 oder 3 des Zwölften Buches So-                   „Für die Ermittlung des Höchstbetrages und\nzialgesetzbuch bei der Ermittlung der Leistung                   des Betrages zur Entlastung bei den Heiz-\neines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1                   kosten ist die Gesamtzahl der Haushaltsmit-\nSatz 1 Nummer 6 berücksichtigt worden sind,                      glieder maßgebend.“",
        "1016             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2020\n3. § 12 wird wie folgt geändert:                                 Bewilligungsbescheid wieder wirksam. Die §§ 27\na) In der Überschrift werden nach dem Wort „Be-               und 28 bleiben unberührt.\nlastung“ die Wörter „, Beträge zur Entlastung bei            (3) Ist Wohngeld vor dem 1. Januar 2021 bewil-\nden Heizkosten“ angefügt.                                 ligt worden und liegt mindestens ein Teil des Bewil-\nb) In Absatz 4a Satz 1 wird nach dem Wort                     ligungszeitraums nach dem 31. Dezember 2020\n„Oevenum,“ das Wort „Oldsum,“ eingefügt.                  und ist über einen Antrag nach § 27 Absatz 1 oder\nin einem Verfahren nach § 27 Absatz 2 neu zu ent-\nc) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                           scheiden, so ist für die Zeit bis zum 31. Dezember\n„(6) Die folgenden monatlichen Beträge zur             2020 nach dem bis dahin geltenden Recht und ab\nEntlastung bei den Heizkosten sind vorbehaltlich          dem 1. Januar 2021 nach neuem Recht zu ent-\ndes § 11 Absatz 3 nach der Anzahl der zu be-              scheiden.\nrücksichtigenden Haushaltsmitglieder zu be-\n(4) Der Bewilligungsbescheid nach Absatz 1\nrücksichtigen:\nSatz 1 muss auf die besonderen Entscheidungs-\nAnzahl der zu                Betrag                grundlagen der Absätze 1 und 2 hinweisen, insbe-\nberücksichtigenden        zur Entlastung bei          sondere darauf, dass eine Entscheidung nach den\nHaushaltsmitglieder     den Heizkosten in Euro        §§ 27 oder 28 Absatz 2 oder die Mitteilung über die\n1                     14,40                 Unwirksamkeit nach § 28 Absatz 1 oder 3 dem Be-\nwilligungsbescheid noch folgen kann und dass ab\n2                     18,60                 dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, der\nauch vor dem 1. Januar 2021 liegen kann, das\n3                     22,20\nWohngeld wegfallen oder sich verringern kann.\n4                     25,80                    (5) Ist bis zum 31. Dezember 2020 über einen\n5                     29,40                 Wohngeldantrag nach § 22 noch nicht entschieden,\nso ist für die Zeit bis zum 31. Dezember 2020 nach\nMehrbetrag                                        dem bis dahin geltenden Recht und für die darauf\nfür jedes                                        folgende Zeit nach dem neuen Recht zu entschei-\nweitere zu                                        den.\nberücksichtigende\nHaushaltsmitglied                3,60“.                  (6) Ist über einen nach dem 31. Dezember 2020\ngestellten Wohngeldantrag nach § 22 zu entschei-\n4. In § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 sowie             den und beginnt der Bewilligungszeitraum vor dem\nin Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 werden                 1. Januar 2021, so ist Absatz 5 entsprechend an-\njeweils nach dem Wort „Belastung“ die Wörter                  zuwenden. § 24 Absatz 2 und § 27 bleiben unbe-\n„abzüglich der Beträge zur Entlastung bei den Heiz-           rührt.“\nkosten“ eingefügt.                                        6. § 44 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n5. Nach § 42b wird folgender § 42c eingefügt:                       „(2) Ist bei der Entscheidung nach Absatz 1\n„§ 42c                               Satz 1 nicht berücksichtigt worden, dass sich die\nÜbergangsregelung                         Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmit-\naus Anlass des Gesetzes                        glieder, die zu berücksichtigende Miete oder Belas-\nzur Entlastung bei den Heizkosten                   tung oder das Gesamteinkommen geändert hat, so\nim Wohngeld im Kontext der CO2-Bepreisung                 ist diese Entscheidung nur rechtswidrig, wenn\ngleichzeitig die Voraussetzungen des § 27 Absatz 1\n(1) Ist Wohngeld vor dem 1. Januar 2021 bewil-             oder 2 vorliegen. Im Übrigen bleibt § 45 des Zehn-\nligt worden und liegt mindestens ein Teil des Bewil-          ten Buches Sozialgesetzbuch unberührt. Wird\nligungszeitraums nach dem 31. Dezember 2020, so               die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 unter den\nist abweichend von § 41 Absatz 2 von Amts wegen               Voraussetzungen des § 45 des Zehnten Buches\nüber die Leistung des Wohngeldes für den Zeitraum             Sozialgesetzbuch zurückgenommen, so wird der\nvom 1. Januar 2021 bis zum Ende des bisherigen                bisherige Bewilligungsbescheid wieder wirksam.\nBewilligungszeitraums neu zu entscheiden. Bei der             Die §§ 27 und 28 bleiben unberührt.“\nEntscheidung nach Satz 1 sind die §§ 11 und 12\ndieses Gesetzes in der ab dem 1. Januar 2021 gel-         7. In Anlage 2 wird in Spalte 12 Haushaltsmitglieder die\ntenden Fassung anzuwenden.                                    Angabe „–1,4000E-1“ durch die Angabe „–1,400E-1“\nersetzt.\n(2) Ist bei der Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1\nnicht berücksichtigt worden, dass sich die Anzahl         8. In Anlage 3 wird in Nummer 2 die Angabe „(An-\nder zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,                lage 1)“ durch die Angabe „(Anlage 2)“ ersetzt.\ndie zu berücksichtigende Miete oder Belastung\noder das Gesamteinkommen geändert hat, so ist                                      Artikel 1a\ndiese Entscheidung nur rechtswidrig, wenn gleich-\nÄnderung des\nzeitig die Voraussetzungen des § 27 Absatz 1 oder 2\nGesetzes zur Regelung\nvorliegen. Im Übrigen bleibt § 45 des Zehnten Bu-\ndes Sozialen Entschädigungsrechts\nches Sozialgesetzbuch unberührt. Wird die Ent-\nscheidung nach Absatz 1 Satz 1 unter den Voraus-             Artikel 55 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes zur\nsetzungen des § 45 des Zehnten Buches Sozialge-           Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom\nsetzbuch zurückgenommen, so wird der bisherige            12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) wird aufgehoben.",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2020                   1017\nArtikel 1b                                                       Artikel 2\nInkrafttreten\nWeitere Änderung\ndes Wohngeldgesetzes                              (1) Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b tritt mit Wirkung\nvom 1. Januar 2020 in Kraft.\nIn § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Wohngeld-                (1a) Artikel 1 Nummer 1a, 7, 8 und Artikel 1a treten\ngesetzes, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes        am Tag nach der Verkündung in Kraft.\ngeändert worden ist, werden die Wörter „§ 27a Satz 2\ndes Bundesversorgungsgesetzes“ durch die Wörter                 (1b) Artikel 1b tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.\n„§ 93 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch“                  (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2021\nersetzt.                                                     in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 15. Mai 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer"
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