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    "title": "Bekanntmachung der deutsch-beninischen Vereinbarung über die Fortsetzung der Tätigkeit eines örtlichen Büros der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH",
    "law_date": "2022-04-21T00:00:00Z",
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    "content": [
        "286  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2022\nBekanntmachung\nder deutsch-beninischen Vereinbarung\nüber die Fortsetzung der Tätigkeit eines örtlichen Büros\nder Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH\n21. April 2022\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels vom\n25. Juni 1997/23. Oktober 1997 zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik Benin über die Fortsetzung der Tätigkeit eines\nörtlichen Büros der Deutschen Gesellschaft für Techni-\nsche Zusammenarbeit (GTZ) GmbH ist nach ihrer Inkraft-\ntretensklausel\nam 23. Oktober 1997\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. April 2022\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nLars Wilke",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2022              287\nDer Botschafter                                                  Cotonou, den 25. Juni 1997\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland in\nAusführung des Abkommens vom 29. Juni 1978 zwischen unseren beiden Regierungen\nüber Technische Zusammenarbeit folgende Vereinbarung über die Fortsetzung des örtlichen\nBüros der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH vorzu-\nschlagen:\n1. Mit dem Ziel, die Entwicklungszusammenarbeit zwischen beiden Ländern zu unter-\nstützen, vereinbaren die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regie-\nrung der Republik Benin die Fortsetzung der Tätigkeit des örtlichen Büros der Deut-\nschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH in Cotonou – im\nfolgenden als „Büro“ bezeichnet. Dieses Büro für die deutsche Entwicklungszusam-\nmenarbeit kann auch von anderen deutschen Durchführungsorganisationen genutzt\nwerden.\n2. Dem Büro können folgende Aufgaben übertragen werden:\na) Unterstützung der Vorhaben in allen Angelegenheiten der Projektdurchführung;\nb) Wahrnehmung übergreifender fachlicher und administrativer Tätigkeiten im Zu-\nsammenhang mit der Durchführung von Vorhaben der Technischen Zusammen-\narbeit, mit denen die GTZ von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nbeauftragt ist;\nc) Wahrnehmung projektübergreifender landesbezogener Aufgaben;\nd) Vertretung der GTZ vor Ort.\n3. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt folgende Leistungen:\nSie\na) trägt alle Investitions- und Betriebskosten für das Büro;\nb) übernimmt die Kosten der zur Durchführung der Aufgaben des Büros entsandten\nLang- und Kurzzeitfachkräfte sowie für die vom Büro eingestellten Ortskräfte.\n4. Die Regierung der Republik Benin erbringt folgende Leistungen:\nSie\na) befreit Lieferungen von Material und Fahrzeugen für das Büro von Lizenzen, Hafen-,\nEin-, Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen Abgaben sowie von Lagergebühren und\nstellt sicher, daß das Material unverzüglich entzollt wird. Die vorstehenden Befrei-\nungen gelten auf Antrag des Büros auch für in der Republik Benin beschafftes\nMaterial;\nb) unterstützt Anträge des Büros auf:\n– Einrichtung von Telekommunikationsanschlüssen einschließlich Funk- und\nSatellitenverbindungen;\n– Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen für das entsandte Personal sowie\nArbeitsgenehmigungen für Ortskräfte des Büros;\nc) gewährt den entsandten Fachkräften und den zu ihrem Haushalt gehörenden\nFamilienmitgliedern alle Rechte nach Maßgabe des eingangs erwähnten Abkom-\nmens vom 29. Juni 1978.\n5. Das für das Büro gelieferte Material einschließlich der Fahrzeuge bleibt im Eigentum\nder Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH. Es geht bei\nAuflösung des Büros in das Eigentum der Republik Benin über.\n6. Benennung der Durchführungsorganisationen:\na) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt ihre Leistungen durch die\nDeutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH, Eschborn.\nb) Die Regierung der Republik Benin beauftragt das Ministère du Plan et de Ia\nRestructuration Economique et de Ia Promotion de I’Emploi (MPREPE) als An-\nsprechpartner der GTZ.\n7. Diese Vereinbarung gilt für einen Zeitraum von 3 Jahren und verlängert sich jeweils\num 2 weitere Jahre, soweit sie nicht von einer der Vertragsparteien 6 Monate vor Ab-\nlauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.\n8. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom\n29. Juni 1978 auch für diese Vereinbarung.\n9. Die bisherige Vereinbarung vom 2. Dezember 1993/21. Januar 1994 über die Einrich-\ntung einer Servicestelle der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit\n(GTZ) GmbH in Cotonou tritt mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung außer Kraft."
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