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    "title": "Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzanlagen und zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzanlagen (Versicherungs-und-Finanzanlagen-Kaufleute-Ausbildungsverordnung – VersFinKflAusbV)",
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        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022                         291\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Kaufmann für Versicherungen und Finanzanlagen\nund zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzanlagen\n(Versicherungs-und-Finanzanlagen-Kaufleute-Ausbildungsverordnung – VersFinKflAusbV)*\nVom 2. März 2022\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungs-                                             Abschnitt 4\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                                             Schlussvorschrift\n4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) in Verbindung mit § 1 Ab-\nsatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom                     § 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisa-                 Anlage   Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum\ntionserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176)                           Kaufmann für Versicherungen und Finanzanlagen und\nverordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und                           zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzanlagen\nKlimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminis-\nterium für Bildung und Forschung:                                                         Abschnitt 1\nGegenstand, Dauer und\nInhaltsübersicht\nGliederung der Berufsausbildung\nAbschnitt 1\nGegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung                                           §1\n§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                                             Staatliche\n§ 2 Dauer der Berufsausbildung                                              Anerkennung des Ausbildungsberufes\n§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrah-\nmenplan                                                        Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des\n§ 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild         Kaufmanns für Versicherungen und Finanzanlagen und\n§ 5 Ausbildungsplan                                                 der Kauffrau für Versicherungen und Finanzanlagen wird\nnach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich\nAbschnitt 2\nanerkannt.\nAbschlussprüfung\n§2\n§  6    Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt\nDauer der Berufsausbildung\n§  7    Inhalt des Teiles 1\n§  8    Prüfungsbereich des Teiles 1                                   Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.\n§  9    Inhalt des Teiles 2\n§ 10    Prüfungsbereiche des Teiles 2                                                             §3\n§ 11    Prüfungsbereich „Kundenbedarfsanalyse, Lösungsent-\nwicklung und Versicherungsfallbearbeitung“                                        Gegenstand der\n§ 12    Prüfungsbereich „Kommunikation und Handeln im Kun-             Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan\ndenkontakt“\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\n§ 13    Prüfungsbereich „Projektbezogene Prozesse in der Ver-\nsicherungswirtschaft“                                       tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten\n§ 14    Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.\n§ 15    Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für          (2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie\ndas Bestehen der Abschlussprüfung                           sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von\n§ 16    Mündliche Ergänzungsprüfung                                 den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und so-\nweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe,\nAbschnitt 3                             die in der Person des oder der Auszubildenden liegen,\nZusatzqualifikation                        die Abweichung erfordern.\n§ 17 Inhalt der Zusatzqualifikation                                    (3) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fer-\n§ 18 Prüfung der Zusatzqualifikation                                tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den\nAusbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubil-\n* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des   denden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der    Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-\nmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen    selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren\nTeil des Bundesanzeigers veröffentlicht.                          bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.",
        "292               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022\n§4                                                          §5\nStruktur der                                              Ausbildungsplan\nBerufsausbildung und Ausbildungsberufsbild                  Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der\n(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:                Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrah-\nmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Aus-\n1. wahlqualifikationsübergreifende berufsprofilgebende       zubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,\n2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und                                Abschnitt 2\nFähigkeiten in fünf Wahlqualifikationen mit einem                         Abschlussprüfung\nzeitlichen Richtwert von jeweils 6 Monaten sowie\n3. wahlqualifikationsübergreifende integrativ zu ver-                                    §6\nmittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.               Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt\nDie Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in            (1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1\nBerufsbildpositionen und Wahlqualifikationen gebün-          und 2.\ndelt.\n(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr statt-\n(2) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikations-      finden.\nübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten,\n(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.\nKenntnisse und Fähigkeiten sind:\n(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1\n1. Prozesse in der Versicherungswirtschaft einschät-        der Abschlussprüfung spätestens vier Monate vor dem\nzen und berücksichtigen,                                Zeitpunkt von Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden.\n2. Arbeit in der digitalisierten Versicherungswirtschaft       (5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige\ngestalten,                                              Stelle fest.\n3. Instrumente der kaufmännischen Steuerung und\nKontrolle nutzen,                                                                   §7\n4. rechtliche und vertragliche Rahmenbedingungen                                Inhalt des Teiles 1\neinhalten,                                                 Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf\n5. Kundinnen und Kunden ganzheitlich beraten und            1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 15 Aus-\nbetreuen,                                                   bildungsmonate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse\nund Fähigkeiten sowie\n6. Wohnen und Wohneigentum absichern,\n2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\n7. Berufsausübung und Freizeitgestaltung absichern,\nstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan\n8. Mobilität und Reisen absichern,                              genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten\nentspricht.\n9. Gesundheit fördern, Krankheit und Pflege absi-\nchern,\n§8\n10. für das Alter vorsorgen und Vermögen bilden,\nPrüfungsbereich des Teiles 1\n11. Einkommen absichern und Hinterbliebene versor-              (1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungs-\ngen und                                                 bereich „Allgemeine Versicherungswirtschaft“ statt.\n12. Versicherungsfälle regulieren.                              (2) Im Prüfungsbereich „Allgemeine Versicherungs-\n(3) Es ist eine der folgenden Wahlqualifikationen         wirtschaft“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in\nauszuwählen und im Ausbildungsvertrag festzulegen:           der Lage ist,\n1. Versicherungsfälle managen,                               1. die Bedeutung der Versicherungswirtschaft einzu-\nschätzen und zu beschreiben,\n2. Risikomanagement durchführen,\n2. geeignete Kommunikationswege bei der Beratung\n3. Risiken für Nicht-Privatkunden absichern,                     und Betreuung von Kundinnen und Kunden zu\n4. im Vertrieb betriebswirtschaftlich arbeiten oder              nutzen,\n3. Kundendaten zu erheben und als Grundlage für die\n5. Digitalisierungsprozesse in der Versicherungswirt-\nBeratung und Betreuung zu nutzen,\nschaft initiieren und begleiten.\n4. die rechtlichen Rahmenbedingungen in Beratungs-\n(4) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikations-          gesprächen sowie während der Vertragsanbahnung\nübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkei-           und der Vertragslaufzeit einzuhalten,\nten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:\n5. Beratungsanlässe bei Privatkunden zu identifizieren,\n1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbil-\ndung sowie Arbeits- und Tarifrecht,                      6. für die Beratung individuelle Bedarfe zu analysieren\nund zu erläutern,\n2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,\n7. individuelle, bedarfsgerechte Lösungen zu entwi-\n3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit und                           ckeln,\n4. digitalisierte Arbeitswelt.                               8. Angebote zu erstellen und",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022               293\n9. ergänzende Serviceleistungen und weitere Schritte        1. für die Beratung individuelle Bedarfe zu analysieren\nzur Vertragsschließung aufzuzeigen.                         und zu erläutern,\n(3) Für den Nachweis nach Absatz 2 Nummer 4 bis 6        2. individuelle, bedarfsgerechte Lösungen zu entwi-\nsind folgende Gebiete zugrunde zu legen:                        ckeln und dabei Anforderungen der Kundin oder\ndes Kunden mit anderen Arbeits- und Geschäftsbe-\n1. die Absicherung von Wohnen und Wohneigentum,\nreichen abzustimmen,\n2. die Absicherung von Berufsausübung und Freizeit-\n3. Chancen und Risiken von Finanzanlageformen zu\ngestaltung und\nbeurteilen,\n3. die Absicherung von Mobilität und Reisen.                4. Angebote zu erstellen,\n(4) Für den Nachweis nach Absatz 2 Nummer 7 bis 9        5. ergänzende Serviceleistungen und weitere Schritte\nist als Gebiet die Absicherung von Wohnen und Wohn-             zur Vertragsschließung aufzuzeigen,\neigentum zugrunde zu legen.\n6. Auswirkungen von Geschäftsfällen auf das Unter-\n(5) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der              nehmen, auf betriebliche Kennzahlen sowie auf die\nPrüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.            Kosten- und Leistungsrechnung darzustellen und\n(6) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.                7. Versicherungsfälle zu regulieren.\n(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 Nummer 1 bis 6\n§9\nsind folgende Gebiete zugrunde zu legen:\nInhalt des Teiles 2                     1. die Absicherung von Berufsausübung und Freizeit-\n(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf           gestaltung,\n1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkei-        2. die Absicherung von Mobilität und Reisen,\nten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie                   3. die Förderung der Gesundheit sowie die Absiche-\n2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-          rung von Krankheit und Pflege,\nstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-       4. die Vorsorge für das Alter und die Vermögensbil-\nnannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten           dung und\nentspricht.\n5. die Absicherung des Einkommens und die Hinter-\n(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkei-         bliebenenversorgung.\nten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegen-            (3) Für den Nachweis nach Absatz 1 Nummer 7 ist\nstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur inso-      eines der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:\nweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der\nberuflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.            1. die Absicherung von Wohnen und Wohneigentum,\n(3) Das jeweilige Gebiet nach § 11 Absatz 3 und § 12     2. die Absicherung von Berufsausübung und Freizeit-\nAbsatz 2 wird von den Ausbildenden festgelegt und               gestaltung,\nder zuständigen Stelle mit der Anmeldung zu Teil 2          3. die Absicherung von Mobilität und Reisen,\nder Abschlussprüfung mitgeteilt. Bei der Auswahl der        4. die Förderung der Gesundheit sowie die Absiche-\nGebiete ist der betriebliche Ausbildungsschwerpunkt             rung von Krankheit und Pflege,\nzu berücksichtigen.\n5. die Vorsorge für das Alter und die Vermögensbil-\n(4) Mit der Anmeldung zu Teil 2 der Abschlussprü-            dung oder\nfung wird der zuständigen Stelle von den Ausbildenden       6. die Absicherung des Einkommens und die Hinter-\ndie nach § 4 Absatz 3 ausgewählte Wahlqualifikation             bliebenenversorgung.\nmitgeteilt.\n(4) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der\n§ 10                            Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.\n(5) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.\nPrüfungsbereiche des Teiles 2\nTeil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden                                 § 12\nPrüfungsbereichen statt:\nPrüfungsbereich\n1. „Kundenbedarfsanalyse, Lösungsentwicklung und                                „Kommunikation\nVersicherungsfallbearbeitung“,                                      und Handeln im Kundenkontakt“\n2. „Kommunikation und Handeln im Kundenkontakt“,               (1) Im Prüfungsbereich „Kommunikation und Han-\n3. „Projektbezogene Prozesse in der Versicherungs-          deln im Kundenkontakt“ hat der Prüfling nachzuwei-\nwirtschaft“ sowie                                       sen, dass er in der Lage ist,\n4. „Wirtschafts- und Sozialkunde“.                          1. Kundengespräche systematisch und zielorientiert zu\nführen,\n§ 11                            2. die Interessen von Kundinnen und Kunden ganz-\nheitlich zu berücksichtigen,\nPrüfungsbereich\n„Kundenbedarfsanalyse, Lösungsentwicklung               3. auf Kundenfragen und -einwände einzugehen,\nund Versicherungsfallbearbeitung“                4. analoge oder digitale Medien gesprächsunterstüt-\n(1) Im Prüfungsbereich „Kundenbedarfsanalyse, Lö-            zend einzusetzen und\nsungsentwicklung und Versicherungsfallbearbeitung“          5. über den Gesprächsanlass hinausgehende Kunden-\nhat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,         bedarfe zu erkennen und anzusprechen.",
        "294               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022\n(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eines der             (5) Der Prüfling hat zu der praxisbezogenen Aufgabe\nfolgenden Gebiete zugrunde zu legen:                         einen Report zu erstellen. In dem Report hat er die\n1. die Absicherung von Wohnen und Wohneigentum,              Aufgabenstellung, die Zielsetzung, die Planung, das\nVorgehen und das Ergebnis zu beschreiben und den\n2. die Absicherung von Berufsausübung und Freizeit-          Prozess zu reflektieren, der zu dem Ergebnis geführt\ngestaltung,                                              hat. Der Report soll zwei bis vier Seiten umfassen.\n3. die Absicherung von Mobilität und Reisen,\n(6) Der Report sowie die Bestätigung über die\n4. die Förderung der Gesundheit sowie die Absiche-           eigenständige Durchführung nach Absatz 4 Satz 2\nrung von Krankheit und Pflege,                           müssen der zuständigen Stelle spätestens am ersten\n5. die Vorsorge für das Alter und die Vermögensbil-          Tag des Teiles 2 der Abschlussprüfung vorliegen.\ndung,                                                       (7) Das fallbezogene Fachgespräch wird mit einer\n6. die Absicherung des Einkommens und die Hinter-            Darstellung der praxisbezogenen Aufgabe und des Lö-\nbliebenenversorgung oder                                 sungswegs durch den Prüfling eingeleitet. Die Darstel-\nlung soll eine Dauer von fünf Minuten nicht übersteigen\n7. die Absicherung von Nicht-Privatkunden.\nund kann durch visualisierende Hilfsmittel unterstützt\n(3) Mit dem Prüfling wird ein Kundengespräch als          werden.\nGesprächssimulation geführt.\n(8) Ausgehend von der durchgeführten praxisbezo-\n(4) Für die Gesprächssimulation stellt der Prüfungs-      genen Aufgabe und dem dazu erstellten Report ent-\nausschuss dem Prüfling zwei praxisbezogene Aufga-            wickelt der Prüfungsausschuss für die ausgewählte\nben aus dem nach Absatz 2 zugrunde gelegten Gebiet           Wahlqualifikation das fallbezogene Fachgespräch so,\nzur Auswahl. Der Prüfling hat eine der Aufgaben aus-         dass die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Anforde-\nzuwählen. Für die Auswahl der Aufgabe und die                rungen nachgewiesen werden kann.\nVorbereitung auf die Gesprächssimulation stehen ihm\ninsgesamt 15 Minuten zur Verfügung.                             (9) Die Prüfungszeit für das fallbezogene Fach-\ngespräch beträgt höchstens 20 Minuten einschließlich\n(5) Die Gesprächssimulation       dauert   höchstens      der einleitenden Darstellung des Prüflings nach Ab-\n15 Minuten.                                                  satz 7.\n§ 13                                 (10) Bewertet wird nur die Leistung, die der Prüfling\nim fallbezogenen Fachgespräch erbringt. Nicht bewer-\nPrüfungsbereich                         tet werden die Durchführung der praxisbezogenen Auf-\n„Projektbezogene Prozesse                     gabe und der Report.\nin der Versicherungswirtschaft“\n(1) Im Prüfungsbereich „Projektbezogene Prozesse                                     § 14\nin der Versicherungswirtschaft“ hat der Prüfling nach-                           Prüfungsbereich\nzuweisen, dass er in der Lage ist,                                       „Wirtschafts- und Sozialkunde“\n1. die Bearbeitung einer komplexen berufstypischen              (1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozial-\nAufgabe prozessorientiert zu planen, durchzuführen       kunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der\nund auszuwerten,                                         Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaft-\n2. die Aufgabe nachvollziehbar darzustellen und in den       liche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt\nbetrieblichen Zusammenhang einzuordnen,                  darzustellen und zu beurteilen.\n3. unterschiedliche Lösungswege zu entwickeln, eine             (2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der\nAuswahl zu treffen, diese zu begründen und dabei         Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.\ninsbesondere wirtschaftliche, ökologische und\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\nrechtliche Aspekte zu berücksichtigen,\n4. projektorientierte Arbeitsweisen in der Bearbeitung                                  § 15\nder Aufgabe anzuwenden,\nGewichtung der\n5. Ergebnisse der Aufgabenbearbeitung, insbesondere                  Prüfungsbereiche und Anforderungen\nhinsichtlich der Wirtschaftlichkeit und Nachhaltig-             für das Bestehen der Abschlussprüfung\nkeit, zu bewerten und\n(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsberei-\n6. den gewählten Lösungsweg sowie das gesamte                che sind wie folgt zu gewichten:\nVorgehen während der Aufgabenbearbeitung zu re-\n1. „Allgemeine Versicherungswirt-\nflektieren.                                                  schaft“                              mit 20 Prozent,\n(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist die nach § 9\nAbsatz 4 von den Ausbildenden mitgeteilte Wahlquali-         2. „Kundenbedarfsanalyse, Lösungs-\nfikation zugrunde zu legen.                                      entwicklung und Versicherungsfall-\nbearbeitung“                         mit 30 Prozent,\n(3) Mit dem Prüfling wird ein fallbezogenes Fach-\ngespräch geführt.                                            3. „Kommunikation und Handeln im\nKundenkontakt“                       mit 20 Prozent,\n(4) Der Prüfling hat zur Vorbereitung auf das fall-\nbezogene Fachgespräch zu der nach § 4 Absatz 3               4. „Projektbezogene Prozesse in der\nausgewählten Wahlqualifikation eigenständig im Aus-              Versicherungswirtschaft“             mit 20 Prozent\nbildungsbetrieb eine praxisbezogene Aufgabe durch-                                                    sowie\nzuführen. Die eigenständige Durchführung ist von\n5. „Wirtschafts- und Sozialkunde“        mit 10 Prozent.\ndem oder der Ausbildenden zu bestätigen.",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022                295\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die                               Abschnitt 3\nPrüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer\nZusatzqualifikation\nmündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 – wie folgt\nbewertet worden sind:\n§ 17\n1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit min-\ndestens „ausreichend“,                                               Inhalt der Zusatzqualifikation\n2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei-              (1) Als Zusatzqualifikation kann die Ausbildung in\nchend“,                                                 einer Wahlqualifikation nach § 4 Absatz 3 vereinbart\n3. im Prüfungsbereich „Kundenbedarfsanalyse, Lö-            werden, die nicht im Rahmen der Berufsausbildung\nsungsentwicklung und Versicherungsfallbearbei-          gewählt worden ist.\ntung“ mit mindestens „ausreichend“,\n(2) Für die Vermittlung der Zusatzqualifikation ist die\n4. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von        sachliche Gliederung des Abschnitts B der Anlage ent-\nTeil 2 mit mindestens „ausreichend“ und                 sprechend anzuwenden.\n5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-\ngend“.                                                                              § 18\nÜber das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42\nPrüfung der Zusatzqualifikation\nAbsatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu\nfassen.                                                        (1) Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des oder\nder Auszubildenden geprüft, wenn der oder die Aus-\n§ 16                              zubildende glaubhaft macht, dass ihm oder ihr die er-\nMündliche Ergänzungsprüfung                    forderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nvermittelt worden sind. Die Prüfung findet im zeitlichen\n(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine\nZusammenhang mit Teil 2 der Abschlussprüfung als\nmündliche Ergänzungsprüfung beantragen.\ngesonderte Prüfung statt.\n(2) Dem Antrag ist stattzugeben,\n(2) Für die Prüfung der Zusatzqualifikation ist § 13\n1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche         entsprechend anzuwenden.\ngestellt worden ist:\na) „Kundenbedarfsanalyse, Lösungsentwicklung und           (3) Die Prüfung der Zusatzqualifikation ist bestan-\nVersicherungsfallbearbeitung“ oder                   den, wenn die Prüfungsleistung mit mindestens „aus-\nreichend“ bewertet worden ist.\nb) „Wirtschafts- und Sozialkunde“,\n2. wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als                               Abschnitt 4\nmit „ausreichend“ bewertet worden ist und\nSchlussvorschrift\n3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Be-\nstehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben\nkann.                                                                               § 19\nDie mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem                       Inkrafttreten, Außerkrafttreten\neinzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.\nDiese Verordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft.\n(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minu-        Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\nten dauern.                                                 dung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/\n(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prü-      zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen vom\nfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das            17. Mai 2006 (BGBl. I S. 1187), die durch Artikel 1 der\nErgebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-           Verordnung vom 27. Mai 2014 (BGBl. I S. 690) geän-\nhältnis 2 : 1 zu gewichten.                                 dert worden ist, außer Kraft.\nBerlin, den 2. März 2022\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Klimaschutz\nIn Vertretung\nSven Giegold",
        "296              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022\nAnlage\n(zu § 3 Absatz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen\nund Finanzanlagen und zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzanlagen\nAbschnitt A: wahlqualifikationsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                              in Wochen im\nBerufsbildpositionen                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.                                                                                          1. bis 15. 16. bis 36.\nMonat        Monat\n1                   2                                             3                                    4\n1   Prozesse in der Versiche-       a) gesamtwirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeu-\nrungswirtschaft einschätzen        tung der Branche einschätzen sowie ihre Aufgaben\nund berücksichtigen                und Funktionen beschreiben\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)\nb) Auswirkungen von Entwicklungstrends auf die Ver-          2\nsicherungswirtschaft, insbesondere im Hinblick auf\nDigitalisierung und Nachhaltigkeit, beim Handeln im\neigenen Arbeitsbereich berücksichtigen\nc) Nutzen von definierten Prozessen und regelmäßiger\nProzessoptimierung beschreiben\nd) Zusammenhang von Prozessqualität und Kundenzu-\nfriedenheit beim Handeln im eigenen Arbeitsbereich\nberücksichtigen                                                       2\ne) Verbesserungspotenziale zu analogen und digitalen\nProzessen erkennen und Verbesserungen vorschla-\ngen, Umsetzung von Prozessveränderungen im ei-\ngenen Arbeitsbereich begleiten\n2   Arbeit in der digitalisierten   a) verschiedene Arbeitsmethoden, insbesondere Pro-\nVersicherungswirtschaft ge-        blemlösungs- und Kreativitätstechniken, bei der Be-\nstalten                            arbeitung von Aufgaben auswählen und anwenden\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)\nb) kollaborativ arbeiten und die eigene Arbeit unter Be-\nachtung betrieblicher Arbeits- und Organisations-\nprozesse systematisch planen, durchführen und\nkontrollieren\nc) Methoden der Projektarbeit unterscheiden und pro-\njektorientierte Arbeitsweisen anwenden\nd) bei der Bearbeitung von Aufgaben unterschiedliche                     4\nKommunikationskanäle auswählen und bedienen\nsowie betriebsübliche Kommunikationsformen an-\nwenden\ne) mögliche physische und psychische Auswirkungen,\ndie insbesondere durch die Digitalisierung der Ar-\nbeitsprozesse entstehen, erkennen und Methoden\nzum Umgang mit diesen Auswirkungen anwenden\nf) Notwendigkeit von Veränderungen reflektieren und\nan Veränderungen gestaltend mitwirken\n3   Instrumente der kaufmänni-      a) Auswirkungen von Geschäftsfällen auf das Unter-\nschen Steuerung und Kon-           nehmensergebnis darstellen\ntrolle nutzen\nb) Zweck und Aufbau der betrieblichen Kosten- und\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)\nLeistungsrechnung darstellen\nc) Informationen des externen Rechnungswesens für\nSteuerungs- und Kontrollprozesse nutzen\nd) betriebsübliche Kennzahlen bewerten und bei Ent-                      4\nscheidungen berücksichtigen",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022                   297\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                                in Wochen im\nBerufsbildpositionen               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.                                                                                             1. bis 15. 16. bis 36.\nMonat        Monat\n1                   2                                            3                                        4\ne) statistische Daten aufbereiten          und    auswerten,\nSchlussfolgerungen ableiten\nf) Aufgaben des Controllings als Informations- und\nSteuerungsinstrument beschreiben\n4   Rechtliche und vertragliche   a) rechtliche Vorschriften, insbesondere zu Verbrau-\nRahmenbedingungen einhal-        cherschutz, Wettbewerbsrecht, Geldwäsche, Versi-\nten                              cherungsaufsicht sowie zu den Rechten und Pflich-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)          ten bei der Versicherungsvermittlung, darstellen und\nanwenden\nb) Kundinnen und Kunden über die verschiedenen\nWege des Zustandekommens von Verträgen, insbe-                12\nsondere von Versicherungs- und Finanzverträgen\nsowie von Verträgen zu ergänzenden Serviceleistun-\ngen, informieren\nc) Rechtsgrundlagen und betriebliche Regelungen bei\nder Antrags- und Vertragsbearbeitung einhalten\n5   Kundinnen und Kunden          a) Kundendaten erheben und pflegen sowie Kontakte\nganzheitlich beraten und be-     und Anlässe als Möglichkeit zur Bedarfsanalyse er-\ntreuen                           kennen und nutzen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)\nb) analoge oder digitale Kommunikationsformen und\n-wege kunden- und serviceorientiert auswählen und             13\nanwenden\nc) bei der Beratung der Kundinnen und Kunden die In-\nformations-, Beratungs- und Dokumentationspflich-\nten einhalten\nd) Kundinnen und Kunden die Einflussfaktoren auf die\nindividuelle Gestaltung von Versicherungs- und Fi-\nnanzlösungen unter Berücksichtigung unterschiedli-\ncher Bedarfe erläutern, dabei Nachhaltigkeitsas-\npekte berücksichtigen\n8\ne) eigenes Verhalten in der Beratung und Betreuung als\nBeitrag zur Kundenzufriedenheit und -bindung re-\nflektieren, Schlussfolgerungen daraus ableiten\nf) Kundenbeschwerden prüfen und bearbeiten\n6   Wohnen und Wohneigentum       a) Beratungsanlässe bei Privatkunden erkennen und\nabsichern                        nutzen, insbesondere Gründung eines Hausstandes\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)          und Veränderung einer Wohnsituation\nb) individuelle Bedarfe der Kundinnen und Kunden\nanalysieren sowie Möglichkeiten der Risikopräven-\ntion und -absicherung aufzeigen\nc) Kundinnen und Kunden Lösungsmöglichkeiten zur\nBedarfsdeckung durch private Versicherungen auf-\nzeigen\n18\nd) Angebote für kundengerechte Versicherungslösun-\ngen erstellen, auch im Hinblick auf Rechtsstreitigkei-\nten und Ansprüche Dritter, sowie die weiteren\nSchritte zur Vertragsschließung erläutern\ne) Kundinnen und Kunden ergänzende Serviceleistun-\ngen aufzeigen\nf) versicherungsrelevante rechtliche Regelungen im\nZusammenhang mit Wohnen und Wohneigentum\neinhalten",
        "298             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                             in Wochen im\nBerufsbildpositionen               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.                                                                                          1. bis 15. 16. bis 36.\nMonat        Monat\n1                   2                                            3                                     4\n7   Berufsausübung und Freizeit- a) Beratungsanlässe bei Privatkunden erkennen und\ngestaltung absichern             nutzen, insbesondere in den Bereichen der Berufs-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)          ausübung und der Freizeitgestaltung\nb) individuelle Bedarfe der Kundinnen und Kunden\nanalysieren sowie Möglichkeiten der Risikopräven-\ntion und -absicherung aufzeigen und dabei insbe-\nsondere Haftungsansprüche gegen die Kundinnen\nund Kunden sowie die Möglichkeiten zur Durchset-\nzung eigener rechtlicher Ansprüche einbeziehen\nc) Kundinnen und Kunden Lösungsmöglichkeiten zur\nBedarfsdeckung durch private Versicherungen auf-           10\nzeigen\nd) Angebote für kundengerechte Versicherungslösun-\ngen erstellen und die weiteren Schritte zur Vertrags-\nschließung erläutern\ne) Kundinnen und Kunden ergänzende Serviceleistun-\ngen aufzeigen\nf) versicherungsrelevante rechtliche Regelungen im\nZusammenhang mit Berufsausübung und Freizeitge-\nstaltung einhalten\n8   Mobilität und Reisen absi-    a) Beratungsanlässe bei Privatkunden erkennen und\nchern                            nutzen, insbesondere die motorisierte und nicht-mo-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)          torisierte Teilnahme am Straßenverkehr sowie das\nReisen\nb) individuelle Bedarfe der Kundinnen und Kunden\nanalysieren sowie Möglichkeiten der Risikopräven-\ntion und -absicherung aufzeigen\nc) Kundinnen und Kunden Lösungsmöglichkeiten zur\nBedarfsdeckung durch private Versicherungen auf-\nzeigen                                                     10\nd) Angebote für kundengerechte Versicherungslösun-\ngen erstellen, auch im Hinblick auf Rechtsstreitigkei-\nten und Ansprüche Dritter, sowie die weiteren\nSchritte zur Vertragsschließung erläutern\ne) Kundinnen und Kunden ergänzende Serviceleistun-\ngen aufzeigen\nf) versicherungsrelevante rechtliche Regelungen im\nZusammenhang mit Mobilität und Reisen einhalten\n9   Gesundheit fördern, Krank-    a) Beratungsanlässe bei Privatkunden zu Maßnahmen\nheit und Pflege absichern        der Gesunderhaltung sowie zu Krankheits- und Pfle-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)          gesituationen erkennen und nutzen\nb) individuelle Bedarfe der Kundinnen und Kunden\nanalysieren, Möglichkeiten der Risikoprävention\nund -absicherung sowie der Gesundheitsförderung\naufzeigen und dabei die Leistungen und Anspruchs-\nvoraussetzungen der staatlich geregelten Grundver-\nsorgung einbeziehen und sonstige Versorgungen\nbeachten\nc) Kundinnen und Kunden Lösungsmöglichkeiten zur\nBedarfsdeckung durch private Versicherungen auf-                       10\nzeigen, auch unter Berücksichtigung staatlicher so-\nwie sonstiger Förderungen",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022               299\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                           in Wochen im\nBerufsbildpositionen               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.                                                                                        1. bis 15. 16. bis 36.\nMonat        Monat\n1                   2                                            3                                   4\nd) Angebote für kundengerechte Versicherungslösun-\ngen erstellen sowie die weiteren Schritte zur Ver-\ntragsschließung erläutern\ne) Kundinnen und Kunden ergänzende Serviceleistun-\ngen aufzeigen\nf) versicherungsrelevante rechtliche Regelungen im\nZusammenhang mit Gesundheitsförderung, Krank-\nheits- und Pflegeabsicherung einhalten\n10 Für das Alter vorsorgen und     a) Beratungsanlässe bei Privatkunden erkennen und\nVermögen bilden                  nutzen, insbesondere in den Bereichen Altersvor-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)         sorge und Vermögensbildung für weitere Lebenssi-\ntuationen\nb) individuelle Bedarfe der Kundinnen und Kunden\nanalysieren sowie Möglichkeiten der Risikopräven-\ntion und -absicherung aufzeigen und dabei die Leis-\ntungen und Anspruchsvoraussetzungen der staatlich\ngeregelten Altersversorgung einbeziehen und sons-\ntige Versorgungen beachten\nc) Kundinnen und Kunden Lösungsmöglichkeiten für\ndie Altersvorsorge durch private Versicherungen,\nauch unter Berücksichtigung staatlicher sowie sons-\ntiger Förderungen aufzeigen und dabei die Option\nder betrieblichen Altersversorgung als Ergänzung\neinbeziehen\nd) Kundinnen und Kunden Lösungsmöglichkeiten für\n20\ndie Vermögensbildung aufzeigen\ne) Chancen und Risiken von Finanzanlageformen, ins-\nbesondere von offenen Investmentvermögen, zur Al-\ntersvorsorge und Vermögensbildung kundenorien-\ntiert beurteilen und darstellen\nf) Angebote für kundengerechte Lösungen zur Alters-\nvorsorge und Vermögensbildung unter Berücksichti-\ngung von Versicherungen und Finanzanlageformen,\ninsbesondere von offenen Investmentvermögen, er-\nstellen sowie die weiteren Schritte zur Vertrags-\nschließung erläutern\ng) Kundinnen und Kunden ergänzende Serviceleistun-\ngen aufzeigen\nh) versicherungsrelevante rechtliche Regelungen im\nZusammenhang mit Altersvorsorge und Vermögens-\nbildung einhalten\n11 Einkommen absichern und         a) Beratungsanlässe bei Privatkunden erkennen und\nHinterbliebene versorgen         nutzen, insbesondere zur Absicherung von Einkom-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)         mensverlusten und zum Schutz vor finanziellen Be-\nlastungen bei lang anhaltender Erkrankung sowie\nnach einem Unfall oder Todesfall\nb) individuelle Bedarfe der Kundinnen und Kunden\nanalysieren sowie Möglichkeiten der Risikopräven-\ntion und -absicherung aufzeigen und dabei die Leis-\ntungen und Anspruchsvoraussetzungen der staatlich\ngeregelten Grundversorgung einbeziehen und sons-\ntige Versorgungen beachten",
        "300             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                           in Wochen im\nBerufsbildpositionen               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.                                                                                        1. bis 15. 16. bis 36.\nMonat        Monat\n1                   2                                            3                                   4\nc) Kundinnen und Kunden Lösungsmöglichkeiten zur\nBedarfsdeckung durch private Versicherungen auf-                     12\nzeigen, unter Berücksichtigung staatlicher sowie\nsonstiger Förderungen\nd) Chancen und Risiken von Versicherungen kunden-\norientiert beurteilen und darstellen, insbesondere\nsolcher Versicherungen, die als Anlageform offene\nInvestmentvermögen nutzen\ne) Angebote für kundengerechte Versicherungslösun-\ngen erstellen sowie die weiteren Schritte zur Ver-\ntragsschließung erläutern\nf) Kundinnen und Kunden ergänzende Serviceleistun-\ngen aufzeigen\ng) versicherungsrelevante rechtliche Regelungen im\nZusammenhang mit Einkommenssicherung und Hin-\nterbliebenenversorgung einhalten\n12 Versicherungsfälle regulieren   a) Kundinnen und Kunden bei der Aufnahme von Ver-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)         sicherungsfällen unterstützen\nb) Kundinnen und Kunden über den Bearbeitungsweg\nund die Serviceleistungen informieren\nc) Möglichkeiten zur Schadenminderung prüfen sowie\nKundinnen und Kunden über Maßnahmen beraten\n5\nd) Rechtsgrundlagen und betriebliche Regelungen bei\nder Aufnahme von Versicherungsfällen und bei de-\nren Regulierung anwenden\ne) die formelle und materielle Deckung bei der Regulie-\nrungsaufnahme prüfen und über die Leistungen dem\nGrunde und dem Umfang nach informieren\nAbschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in fünf Wahlqualifikationen von\njeweils sechs Monaten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                           in Wochen im\nBerufsbildpositionen               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.                                                                                        1. bis 15. 16. bis 36.\nMonat        Monat\n1                   2                                            3                                   4\n1   Versicherungsfälle managen    a) komplexe Versicherungsfälle identifizieren, Kundin-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)          nen und Kunden beim weiteren Regulierungsprozess\nbetreuen sowie Serviceleistungen organisieren\nb) Sachverhalte beurteilen, Leistungen dem Umfang\nnach abschätzen und Schadenreserven bedarfsge-\nrecht bilden\nc) Kostenbeteiligung Dritter und des Versicherungs-\nnehmers aufgrund rechtlicher Vorschriften prüfen\nund einfordern, Kundinnen und Kunden sowie Ver-                      26\ntriebspartnerinnen und -partnern die Regulierungs-\nentscheidung begründen\nd) Analysen zu Schadenentwicklungen durchführen\nund Maßnahmen vorschlagen\ne) Prozesse im Management von Versicherungsfällen\nanalysieren, Maßnahmen zur Prozessoptimierung\nvorschlagen sowie an der Umsetzung der Maßnah-\nmen mitwirken",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022                 301\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                             in Wochen im\nBerufsbildpositionen               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.                                                                                          1. bis 15. 16. bis 36.\nMonat        Monat\n1                   2                                            3                                     4\n2   Risikomanagement durchfüh- a) komplexe Anfragen und Anträge zu Risiken analysie-\nren                              ren, Risiken einschätzen sowie zusätzliche Informa-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)          tionen einholen und bewerten\nb) Konditionen der Risikoabsicherung zu Anfragen und\nAnträgen unter Berücksichtigung betrieblicher Rege-\nlungen und der Auswirkungen auf die Versicherten-\ngemeinschaft festlegen\nc) über Anträge entscheiden und mögliche Alternativen\nanbieten                                                               26\nd) Kundinnen und Kunden sowie weiteren Beteiligten\ndie Entscheidung begründen\ne) Risiken im weiteren Vertragsverlauf kontrollieren und\nbei Bedarf Vertragsoptimierungen vornehmen\nf) Prozesse des Risikomanagements analysieren,\nMaßnahmen zur Prozessoptimierung vorschlagen\nsowie an der Umsetzung der Maßnahmen mitwirken\n3   Risiken für Nicht-Privatkun-  a) individuelle Bedarfe von Nicht-Privatkunden, insbe-\nden absichern                    sondere von Gewerbekunden, Industriekunden,\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)          Landwirten oder freiberuflich Tätigen, analysieren\nsowie Möglichkeiten der Risikoprävention und -absi-\ncherung aufzeigen\nb) Nicht-Privatkunden Lösungsansätze durch Versi-\ncherungen und Vorsorgekonzepte aufzeigen\nc) Angebote für kundengerechte Versicherungslösun-\ngen erstellen sowie die weiteren Schritte zur Ver-\ntragsschließung erläutern                                              26\nd) Nicht-Privatkunden ergänzende Serviceleistungen\naufzeigen\ne) versicherungsrelevante rechtliche Regelungen im\nZusammenhang mit der Absicherung von Risiken\neinhalten\nf) Prozesse bei der Absicherung von Risiken analysie-\nren, Maßnahmen zur Prozessoptimierung vorschla-\ngen sowie an der Umsetzung der Maßnahmen mit-\nwirken\n4   Im Vertrieb betriebswirt-     a) Erfolgsfaktoren für das Arbeiten in einer Vertriebs-\nschaftlich arbeiten              einheit oder in der Vertriebsunterstützung beschrei-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)          ben\nb) Kennzahlen für das Arbeiten in einer Vertriebseinheit\noder in der Vertriebsunterstützung ermitteln und be-\nurteilen\nc) strategische Marketingmaßnahmen für eine Ver-\ntriebseinheit oder für die Vertriebsunterstützung ent-\nwickeln, durchführen und bewerten\nd) Maßnahmen zur Kundengewinnung und zum Aus-                             26\nbau bestehender Kundenbeziehungen planen,\ndurchführen und bewerten\ne) Optimierungsmaßnahmen für Kundenbestände pla-\nnen, durchführen und bewerten\nf) Prozesse des betriebswirtschaftlichen Arbeitens in\neiner Vertriebseinheit oder in der Vertriebsunterstüt-\nzung analysieren, Maßnahmen zur Prozessoptimie-\nrung vorschlagen sowie an der Umsetzung der Maß-\nnahmen mitwirken",
        "302               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                             in Wochen im\nBerufsbildpositionen               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.                                                                                          1. bis 15. 16. bis 36.\nMonat        Monat\n1                     2                                            3                                   4\n5   Digitalisierungsprozesse in     a) Bedarfe für Digitalisierungsvorhaben erkennen und\nder Versicherungswirtschaft        Vorhaben initiieren\ninitiieren und begleiten\nb) Ist-Prozesse unter Berücksichtigung der IT-System-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)\narchitektur analysieren und dokumentieren\nc) Soll-Prozesse modellieren und gemäß des IT-Anfor-\nderungsmanagements dokumentieren\nd) Arbeitspakete in Abstimmung mit anderen Beteilig-\nten strukturieren\ne) fachliche Testfälle entwickeln, Tests durchführen,                   26\nErgebnisse dokumentieren und rückkoppeln sowie\nFolgerungen ableiten\nf) die Implementierung begleiten und die Freigabe zur\nproduktiven Nutzung erteilen\ng) Prozesse eines Digitalisierungsvorhabens, auch un-\nter Berücksichtigung wirtschaftlicher Aspekte, ana-\nlysieren, Maßnahmen zur Prozessoptimierung vor-\nschlagen sowie an der Umsetzung der Maßnahmen\nmitwirken\nAbschnitt C: wahlqualifikationsübergreifende integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\nkeiten\nLfd.\nBerufsbildpositionen               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      Zeitliche Zuordnung\nNr.\n1                     2                                            3                                   4\n1   Organisation des Ausbil-        a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge-\ndungsbetriebes, Berufsbil-         schäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern\ndung sowie Arbeits- und Ta-\nb) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag\nrifrecht\nsowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsver-\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)\nhältnisses erläutern und Aufgaben der im System\nder dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben\nc) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Aus-\nbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungs-\nplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen\nd) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,\nsozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor-\nschriften erläutern\ne) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli-\nchen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern\nf) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Ge-\nwerkschaften erläutern\ng) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern\nh) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern\ni) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der be-\nruflichen Weiterentwicklung erläutern\n2   Sicherheit und Gesundheit       a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Ar-\nbei der Arbeit                     beitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften ken-\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)            nen und diese Vorschriften anwenden\nb) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Ar-\nbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beur-\nteilen",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022              303\nLfd.\nBerufsbildpositionen               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      Zeitliche Zuordnung\nNr.\n1                    2                                            3                                   4\nc) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläu-\ntern\nd) technische und organisatorische Maßnahmen zur\nVermeidung von Gefährdungen sowie von psy-\nchischen und physischen Belastungen für sich und\nandere, auch präventiv, ergreifen\ne) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwen-\nden\nf) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste\nMaßnahmen bei Unfällen einleiten\ng) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden\nBrandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei\nBränden beschreiben und erste Maßnahmen zur\nBrandbekämpfung ergreifen\n3   Umweltschutz und Nachhal-      a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Be- während\ntigkeit                           lastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen der gesamten\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)           Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterent- Ausbildung\nwicklung beitragen\nb) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte,\nWaren oder Dienstleistungen Materialien und Energie\nunter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und so-\nzialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen\nc) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes einhalten\nd) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Wiederverwertung oder Entsor-\ngung zuführen\ne) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen\nArbeitsbereich entwickeln\nf) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne\neiner ökonomischen, ökologischen und sozial nach-\nhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adres-\nsatengerecht kommunizieren\n4   Digitalisierte Arbeitswelt     a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 4)           Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften\nzum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten\nb) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und\ninformationstechnischen Systemen einschätzen und\nbei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten\nc) ressourcenschonend, adressatengerecht und effi-\nzient kommunizieren sowie Kommunikationsergeb-\nnisse dokumentieren\nd) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen\nund zu ihrer Lösung beitragen\ne) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und\naus digitalen Netzen beschaffen sowie Informatio-\nnen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen\nf) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des\nselbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern-\nmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbeglei-\ntenden Lernens erkennen und ableiten",
        "304       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2022\nLfd.\nBerufsbildpositionen              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       Zeitliche Zuordnung\nNr.\n1             2                                           3                                    4\ng) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich\nder Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsberei-\nche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen,\nbearbeiten und gestalten\nh) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung ge-\nsellschaftlicher Vielfalt praktizieren"
    ]
}