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        "2752         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022\nGesetz\nzur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens\nVom 20. Dezember 2022\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                      §2\nsen:\nAusgabe und\ndauerhafte Bereithaltung im Internet\nArtikel 1\n(1) Das Bundesgesetzblatt wird vom Bundesamt für\nGesetz\nJustiz auf der Internetseite www.recht.bund.de ausge-\nüber die Verkündung                        geben. Es wird dort vollständig und dauerhaft bereit-\nvon Gesetzen und Rechts-                      gehalten.\nverordnungen und über Bekanntmachungen\n(2) Der Bundesanzeiger wird vom Betreiber des\n(Verkündungs- und\nBundesanzeigers auf der Internetseite www.bundesan-\nBekanntmachungsgesetz – VkBkmG)                    zeiger.de ausgegeben. Er wird dort vollständig und\ndauerhaft bereitgehalten.\nAbschnitt 1\nAllgemeine Vorschriften                            (3) § 7 des Datennutzungsgesetzes vom 16. Juli\n2021 (BGBl. I S. 2941, 2942, 4114) in der jeweils gel-\n§1                               tenden Fassung ist anzuwenden.\nVerkündungs- und\n§3\nBekanntmachungsorgane des Bundes\n(1) Das Bundesgesetzblatt ist das Verkündungsor-              Verkündung und amtliche Bekanntmachung\ngan des Bundes für Gesetze und Rechtsverordnungen.             (1) Die Verkündung von Gesetzen und Rechtsver-\nDas Bundesgesetzblatt ist außerdem das Bekannt-             ordnungen erfolgt jeweils durch die Ausgabe einer\nmachungsorgan des Bundes, wenn durch Rechtsvor-             Nummer des Bundesgesetzblatts. Amtliche Bekannt-\nschrift die amtliche Bekanntmachung im Bundesge-            machungen im Bundesgesetzblatt erfolgen jeweils\nsetzblatt vorgeschrieben ist.                               durch die Ausgabe einer Nummer des Bundesgesetz-\n(2) Der Bundesanzeiger ist ein Bekanntmachungs-          blatts. Jede Nummer des Bundesgesetzblatts trägt das\norgan des Bundes. Er hat einen amtlichen Teil. Dieser       Datum ihrer Ausgabe.\nist bestimmt für\n(2) Die amtlichen Bekanntmachungen im Bundes-\n1. andere als die in Absatz 1 Satz 2 genannten amt-         anzeiger erfolgen jeweils durch Ausgabe einer Nummer\nlichen Bekanntmachungen der Behörden des Bun-           des amtlichen Teils des Bundesanzeigers. Absatz 1\ndes, einschließlich Ausschreibungen und Hinweise,       Satz 3 gilt entsprechend.\nund\n2. amtliche Bekanntmachungen der Behörden der                                           §4\nLänder, sofern die Bekanntmachung im amtlichen\nFreier Zugang\nTeil des Bundesanzeigers durch Bundesgesetz oder\nRechtsverordnung des Bundes vorgeschrieben ist.            (1) Das Bundesgesetzblatt ist jederzeit frei zugäng-\nDer Bundesanzeiger kann weitere Teile für andere Be-        lich. Es kann unentgeltlich gelesen, ausgedruckt, ge-\nkanntmachungen enthalten.                                   speichert und verwertet werden.\n(3) Das Bundesgesetzblatt und der Bundesanzeiger            (2) Der amtliche Teil des Bundesanzeigers ist jeder-\nwerden vom Bundesministerium der Justiz herausge-           zeit frei zugänglich. Er kann unentgeltlich gelesen, aus-\ngeben.                                                      gedruckt und gespeichert werden.",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022            2753\n§5                                anzeigers diese Nummer des Bundesgesetzblatts auf\nBenachrichtigungsdienste                     der Internetseite www.bundesanzeiger.de öffentlich\nbereitzustellen und sie dort bis zur nachträglichen Be-\nFür das Bundesgesetzblatt ist ein unentgeltlicher        reitstellung auf der Internetseite www.recht.bund.de\nelektronischer Benachrichtigungsdienst bereitzustel-         bereitzuhalten.\nlen, der über jede Ausgabe einer neuen Nummer und\nderen Inhalt informiert. Gleiches gilt für den amtlichen        (2) Ist die Ausgabe einer Nummer des Bundesge-\nTeil des Bundesanzeigers.                                    setzblatts auch auf der Internetseite www.bundesan-\nzeiger.de nicht nur kurzfristig unmöglich, so erfolgt\n§6                                die Verkündung oder amtliche Bekanntmachung durch\nAusgabe einer gedruckten Nummer des Bundesge-\nÄnderungsverbot; Löschung                     setzblatts. Die gedruckte Nummer des Bundesgesetz-\npersonenbezogener Daten; Berichtigungen               blatts ist nach einem zuvor vom Bundesministerium\n(1) Änderungen des Bundesgesetzblatts auf der In-        der Justiz im Bundesanzeiger bekannt gemachten Ver-\nternetseite www.recht.bund.de und des amtlichen Teils        teiler an Bibliotheken und Behörden auszugeben.\ndes Bundesanzeigers auf der Internetseite www.bun-\ndesanzeiger.de sind vorbehaltlich des Absatzes 2 un-                                     §9\nzulässig.\nVereinfachte Verkündungen\n(2) Müssen personenbezogene Daten aus Gründen               und vereinfachte amtliche Bekanntmachungen\nihres Schutzes gelöscht werden, so werden in der be-\nIst die Ausgabe einer Nummer des Bundesgesetz-\ntreffenden Nummer des Bundesgesetzblatts oder des\nblatts weder nach § 3 Absatz 1 noch nach § 8 recht-\namtlichen Teils des Bundesanzeigers diese Daten un-\nzeitig möglich, so findet sie in den folgenden Fällen als\nkenntlich gemacht und wird ein Hinweis auf Datum und\nvereinfachte Verkündung oder vereinfachte amtliche\nGrund der Löschung angebracht.\nBekanntmachung statt:\n(3) Die Berichtigung von offenbaren Unrichtigkeiten\nim Bundesgesetzblatt ist dort bekannt zu machen.             1. Verkündung der Feststellung des Verteidigungs-\nSatz 1 gilt für den Bundesanzeiger entsprechend.                 falles (Artikel 115a Absatz 3 Satz 2 des Grundge-\nsetzes),\n§7                                2. Bekanntgabe des Zeitpunktes des Eintritts des Ver-\nSicherung der Echtheit und Unverfälschtheit                teidigungsfalles (Artikel 115a Absatz 4 Satz 2 des\nGrundgesetzes),\n(1) Jede Nummer des Bundesgesetzblatts, die nach\n§ 3 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 1 ausgegeben wird,         3. Verkündung von Bundesgesetzen im Verteidigungs-\nund jede Nummer des amtlichen Teils des Bundes-                  fall (Artikel 115d Absatz 3 des Grundgesetzes),\nanzeigers trägt ein qualifiziertes elektronisches Siegel     4. Verkündung von Rechtsverordnungen des Bundes\nnach Artikel 3 Nummer 27 der Verordnung (EU)                     im Verteidigungsfall und in den Fällen des Arti-\nNr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des                 kels 80a Absatz 1 und 3 des Grundgesetzes,\nRates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizie-\n5. Bekanntmachung von Beschlüssen des Bundesta-\nrung und Vertrauensdienste für elektronische Transak-\nges nach Artikel 80a Absatz 1 des Grundgesetzes\ntionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richt-\nund\nlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73;\nL 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016,              6. Bekanntmachung von Beschlüssen internationaler\nS. 44).                                                          Organe im Rahmen eines Bündnisvertrages und\n(2) Wird die Urschrift eines Gesetzes elektronisch           der Zustimmung der Bundesregierung bei der An-\nzur Gegenzeichnung und Ausfertigung vorgelegt, so                wendung des Artikels 80a Absatz 3 Satz 1 des\nerfolgen diese jeweils durch qualifizierte elektronische         Grundgesetzes.\nSignatur nach Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung\n(EU) Nr. 910/2014. Gleiches gilt auch für die Ausferti-                                 § 10\ngung von Rechtsverordnungen und amtlichen Be-                                         Arten der\nkanntmachungen.                                                         vereinfachten Verkündung und der\nvereinfachten amtlichen Bekanntmachung\nAbschnitt 2\n(1) Eine vereinfachte Verkündung oder vereinfachte\nVerkündung und                             amtliche Bekanntmachung nach § 9 erfolgt durch die\nBekanntmachung in besonderen Fällen                         Ausgabe der Nummer des Bundesgesetzblatts\n1. im Rundfunk oder Fernsehen,\n§8\n2. in der gedruckten oder digitalen Tagespresse,\nErsatzverkündungen und\n-bekanntmachungen des Bundesgesetzblatts                3. als Aushang an den für amtliche Bekanntmachun-\n(1) Ist die Ausgabe einer Nummer des Bundesge-               gen vorgesehenen Stellen bei den Verwaltungen\nsetzblatts auf der Internetseite www.recht.bund.de               der Gemeinden und Landkreise oder durch eine an-\nnicht nur kurzfristig unmöglich, so erfolgt die Verkün-          dere amtliche Bekanntmachung für das Gebiet einer\ndung oder amtliche Bekanntmachung durch Ausgabe                  Gemeinde oder eines Landkreises oder\nder Nummer des Bundesgesetzblatts auf der Internet-          4. in sozialen Netzwerken über die vom Presse- und\nseite www.bundesanzeiger.de. Auf Anordnung des                   Informationsamt der Bundesregierung betriebenen\nBundesamtes für Justiz hat der Betreiber des Bundes-             Profile.",
        "2754         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022\n(2) Die für die vereinfachte Verkündung oder verein-        (4) Verantwortlich für die Umsetzung der Anordnun-\nfachte amtliche Bekanntmachung zuständige Stelle hat        gen nach den Absätzen 2 und 3 sind\nden Zeitpunkt und den Wortlaut der Ausgabe der Num-         1. bei Rundfunkanstalten die Intendantinnen und In-\nmer des Bundesgesetzblatts zu dokumentieren.                    tendanten,\n(3) Werden mehrere der in Absatz 1 genannten Me-         2. in Verlagsunternehmen die Verlegerinnen und Verle-\ndien genutzt, so wird die Verkündung oder amtliche              ger, die Herausgeberinnen und Herausgeber sowie\nBekanntmachung durch diejenige Ausgabe bewirkt,                 die Chefredakteurinnen und Chefredakteure.\ndie zuerst erfolgt ist.\n(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen An-\n(4) Die Befugnis der Bundespräsidentin oder des          ordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 haben keine auf-\nBundespräsidenten, für ihren oder seinen Zuständig-         schiebende Wirkung.\nkeitsbereich andere Arten der vereinfachten Verkün-\ndung oder der vereinfachten amtlichen Bekanntma-                                       § 12\nchung vorzusehen, bleibt unberührt.\nNachträgliche Bereitstellung\n§ 11                                Sobald die Ausgabe des Bundesgesetzblatts auf der\nInternetseite www.recht.bund.de wieder möglich ist,\nDuldungs- und Mitwirkungs-                    werden dort die nach den §§ 8 und 9 ausgegebenen\npflichten; Ausschluss der aufschiebenden              Nummern des Bundesgesetzblatts unverzüglich bereit-\nWirkung des Widerspruchs und der Klage                gestellt.\n(1) Die für die Verkündung oder die amtliche Be-\nkanntmachung zuständige Stelle kann                                                    § 13\n1. anordnen, dass der Betreiber eines sozialen Netz-                          Aufwendungsersatz\nwerks eine vereinfachte Verkündung oder eine ver-          Wer zur Ausführung folgender Anordnungen ver-\neinfachte amtliche Bekanntmachung (§§ 9 und 10          pflichtet wurde, kann von der Bundesrepublik\nAbsatz 1 Nummer 4) duldet,                              Deutschland nach Maßgabe des § 670 des Bürger-\n2. dem Betreiber eines sozialen Netzwerks untersa-          lichen Gesetzbuchs den Ersatz der Aufwendungen ver-\ngen, die vereinfachte Verkündung oder vereinfachte      langen:\namtliche Bekanntmachung zu löschen oder ihre öf-        1. zur Durchführung der Ersatzverkündung oder -be-\nfentliche Sichtbarkeit einzuschränken,                      kanntmachung im Bundesgesetzblatt (§ 8 Absatz 1\n3. anordnen, dass der Betreiber eines sozialen Netz-            Satz 2),\nwerks einen Hinweis auf eine bereits erfolgte verein-   2. zur Durchführung der vereinfachten Verkündung\nfachte Verkündung oder vereinfachte amtliche Be-            oder vereinfachten amtlichen Bekanntmachung\nkanntmachung duldet.                                        (§ 11 Absatz 2 Satz 1) oder\n(2) Wer eines der in § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2        3. zu einem Hinweis auf eine vereinfachte Verkündung\ngenannten Medien betreibt, hat auf Anordnung der für            oder vereinfachte amtliche Bekanntmachung (§ 11\ndie Verkündung oder amtliche Bekanntmachung zu-                 Absatz 3).\nständigen Stelle eine vereinfachte Verkündung oder\nvereinfachte amtliche Bekanntmachung unverzüglich                                      § 14\nvorzunehmen. Die zuständige Stelle kann in der Anord-         Ersatzbekanntmachungen des Bundesanzeigers\nnung auch Folgendes bestimmen:\n(1) Ist die Ausgabe des Bundesanzeigers auf der In-\n1. bei vereinfachter Verkündung oder vereinfachter          ternetseite www.bundesanzeiger.de nicht nur kurzfris-\namtlicher Bekanntmachung in der digitalen Tages-        tig unmöglich, so erfolgen Bekanntmachungen durch\npresse (§ 10 Absatz 1 Nummer 2):                        Ausgabe des Bundesanzeigers in gedruckter Form.\na) den Zeitpunkt der Verkündung oder amtlichen          Die gedruckte Ausgabe des Bundesanzeigers ist nach\nBekanntmachung und                                   einem zuvor vom Bundesministerium der Justiz im\nBundesanzeiger bekannt gemachten Verteiler an Bi-\nb) die Dauer, für die der Wortlaut der Verkündung       bliotheken und Behörden auszugeben. Bekanntma-\noder Bekanntmachung auf der Startseite des je-       chungen in weiteren Teilen des Bundesanzeigers (§ 1\nweiligen Internetauftritts angezeigt werden muss,    Absatz 2 Satz 4) können in den Fällen des Satzes 1\nsowie                                                auch in einer anderen dauerhaft allgemein zugäng-\n2. bei vereinfachter Verkündung oder vereinfachter          lichen Form erfolgen.\namtlicher Bekanntmachung im Rundfunk oder Fern-            (2) Im Fall der Ersatzbekanntmachung nach Ab-\nsehen (§ 10 Absatz 1 Nummer 1):                         satz 1 Satz 1 ist, sofern diese nicht nach Absatz 1\na) den Zeitpunkt der Verkündung oder Bekanntma-         Satz 3 erfolgt, im Bundesgesetzblatt unverzüglich be-\nchung und                                            kannt zu machen,\nb) die Anzahl der zu sendenden Wiederholungen.          1. dass der Bundesanzeiger in gedruckter Form aus-\ngegeben wird,\n(3) Ist eine vereinfachte Verkündung oder verein-\nfachte amtliche Bekanntmachung bereits erfolgt, so          2. wann die Unmöglichkeit eingetreten ist, den Bun-\nkann die zuständige Stelle gegenüber Betreibern von             desanzeiger auf der Internetseite www.bundesan-\nMedien nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2 anord-                 zeiger.de auszugeben, und\nnen, auf diese Verkündung oder amtliche Bekanntma-          3. an welche Bibliotheken und Behörden der ge-\nchung hinzuweisen.                                              druckte Bundesanzeiger ausgegeben wird.",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022            2755\n(3) Sobald die Ausgabe des Bundesanzeigers auf           nem qualifizierten Siegel gemäß § 7 Absatz 1 zu ver-\nder Internetseite www.bundesanzeiger.de wieder mög-          sehen und zusammen mit einem Nachweis über den\nlich ist, werden dort die zuvor gedruckten Bekanntma-        Bereitstellungszeitpunkt zur dauerhaften Aufbewah-\nchungen (Absatz 1 Satz 1) und sonstigen Ersatzbe-            rung an das digitale Zwischenarchiv abzugeben.\nkanntmachungen (Absatz 1 Satz 3) unverzüglich elek-             (2) Elektronisch ausgefertigte Urschriften der im\ntronisch bereitgestellt.                                     Bundesgesetzblatt vorzunehmenden Verkündungen\nund amtlichen Bekanntmachungen sind zusammen\nAbschnitt 3                             mit der zugehörigen Nummer des Bundesgesetzblatts\nBekanntmachungen                             zur dauerhaften Aufbewahrung an das digitale Zwi-\nvon Beschlüssen nach                           schenarchiv abzugeben.\nArtikel 80a des Grundgesetzes                           (3) Jede Nummer des amtlichen Teils des Bundes-\nanzeigers ist zusammen mit einem Nachweis über den\n§ 15                              Bekanntmachungszeitpunkt zur dauerhaften Aufbe-\nZuständige Stelle für                      wahrung an das digitale Zwischenarchiv abzugeben.\ndie amtliche Bekanntmachung von                   Im Falle des § 14 Absatz 1 Satz 1 ist die gedruckte\nBeschlüssen nach Artikel 80a des Grundgesetzes             Nummer des amtlichen Teils des Bundesanzeigers zu\ndigitalisieren sowie mit einem qualifizierten Siegel ge-\nZuständige Stelle für die amtliche Bekanntmachung        mäß § 7 Absatz 1 zu versehen und in dieser Form zu-\nder Beschlüsse nach Artikel 80a Absatz 1 und 3 Satz 1        sammen mit einem Nachweis über den Bekanntma-\ndes Grundgesetzes ist die Bundesregierung oder ein           chungszeitpunkt zur dauerhaften Aufbewahrung an\nvon ihr bestimmtes Mitglied der Bundesregierung.             das digitale Zwischenarchiv abzugeben. Im Falle des\n§ 14 Absatz 3 ist auch die auf der Internetseite www.\n§ 16                              bundesanzeiger.de bereitgestellte Nummer des amtli-\nVerfahren der amtlichen                      chen Teils des Bundesanzeigers, sofern noch nicht ge-\nBekanntmachung von Beschlüssen                     schehen, mit einem qualifizierten Siegel gemäß § 7 Ab-\nnach Artikel 80a des Grundgesetzes                 satz 1 zu versehen und zusammen mit einem Nach-\nweis über den Bereitstellungszeitpunkt zur dauerhaften\nBeschlüsse nach Artikel 80a Absatz 1 und 3 Satz 1\nAufbewahrung an das digitale Zwischenarchiv abzuge-\ndes Grundgesetzes sind unverzüglich im Bundesge-\nben.\nsetzblatt bekannt zu machen. In der amtlichen Be-\nkanntmachung ist der Zeitpunkt der Beschlussfassung\n§ 18\nanzugeben. Beschlüsse internationaler Organe nach\nArtikel 80a Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes müs-                         Erhaltung des Beweiswerts\nsen nicht in ihrem vollen Wortlaut, jedoch zusammen             Enthalten die nach § 17 Absatz 1 und 3 dauerhaft\nmit der zugehörigen Zustimmung der Bundesregierung           aufzubewahrenden Dokumente ein qualifiziertes elek-\nin einem Umfang bekannt gemacht werden, aus dem              tronisches Siegel, eine qualifizierte elektronische Sig-\nsich eindeutig ergibt, welche Rechtsvorschriften nach        natur oder einen qualifizierten elektronischen Zeitstem-\nMaßgabe dieser Beschlüsse anwendbar sind. Die an-            pel, sind sie im digitalen Zwischenarchiv durch ge-\nwendbaren Rechtsvorschriften sind jeweils genau zu           eignete Maßnahmen nach dem Stand der Technik\nbezeichnen.                                                  neu zu schützen, bevor der Sicherheitswert des vor-\nhandenen Siegels, der vorhandenen Signatur oder\nAbschnitt 4                             des vorhandenen Zeitstempels durch Zeitablauf gerin-\nArchivierung                             ger wird und ein nach dem Stand der Technik ange-\nmessenes Schutzniveau nicht mehr gewährleistet ist.\n§ 17\nAbschnitt 5\nDauerhafte Aufbewahrung\nStraf- und Bußgeldvorschriften\n(1) Jede Nummer des Bundesgesetzblatts ist zu-\nsammen mit einem Nachweis über den Verkündungs-                                         § 19\noder Bekanntmachungszeitpunkt zur dauerhaften Auf-\nStrafvorschriften\nbewahrung an das digitale Zwischenarchiv (nach § 8\nAbsatz 1 Satz 2 des Bundesarchivgesetzes) abzuge-               Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-\nben. Im Falle des § 8 Absatz 2 Satz 1 ist die gedruckte      strafe wird bestraft, wer einer vollziehbaren Anordnung\nNummer des Bundesgesetzblatts zu digitalisieren so-          nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 oder Absatz 2\nwie mit einem qualifizierten Siegel gemäß § 7 Absatz 1       Satz 1 zuwiderhandelt.\nzu versehen und in dieser Form zusammen mit einem\nNachweis über den Verkündungs- oder Bekanntma-                                          § 20\nchungszeitpunkt zur dauerhaften Aufbewahrung an                                Bußgeldvorschriften\ndas digitale Zwischenarchiv abzugeben. Im Falle des             (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 19 be-\n§ 9 sind die Dokumente nach § 10 Absatz 2 zu digita-         zeichnete Handlung fahrlässig begeht.\nlisieren sowie mit einem qualifizierten Siegel gemäß\n§ 7 Absatz 1 zu versehen und zur dauerhaften Aufbe-             (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nwahrung an das digitale Zwischenarchiv abzugeben. In         fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 11\nden Fällen des § 12 ist auch die auf der Internetseite       Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 3 zuwiderhandelt.\nwww.recht.bund.de bereitgestellte Nummer des Bun-               (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\ndesgesetzblatts, sofern noch nicht geschehen, mit ei-        bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.",
        "2756          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022\nArtikel 2                               (9) § 12 des Wettbewerbsregistergesetzes vom\n18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739), das zuletzt durch Arti-\nFolgeänderungen                           kel 78 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I\n(1) § 5a Absatz 3 des EG-Gentechnik-Durchfüh-             S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nrungsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1244),           1. In der Überschrift werden das Semikolon und die\ndas zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juli            Wörter „Verkündung von Rechtsverordnungen“ ge-\n2021 (BGBl. I S. 3274) geändert worden ist, wird auf-            strichen.\ngehoben.\n2. Absatz 3 wird aufgehoben.\n(2) Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I                   (10) Das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom\nS. 3394), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes          26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), das zuletzt\nvom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1990) geändert              durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Juni 2021\nworden ist, wird wie folgt geändert:                         (BGBl. I S. 1654) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 83b\ngestrichen.                                              1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 44 wie\nfolgt gefasst:\n2. § 83b wird aufgehoben.\n„§ 44    (weggefallen)“.\n(3) Das Tierarzneimittelgesetz vom 27. September\n2021 (BGBl. I S. 4530) wird wie folgt geändert:              2. § 44 wird aufgehoben.\n(11)  Das Außenwirtschaftsgesetz vom 6. Juni 2013\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 86 wie\n(BGBl.   I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 3 des Ge-\nfolgt gefasst:\nsetzes   vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) ge-\n„§ 86   (weggefallen)“.                                  ändert   worden ist, wird wie folgt geändert:\n2. § 86 wird aufgehoben.                                     1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 29 wie\n(4) Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntma-              folgt gefasst:\nchung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt           „§ 29    (weggefallen)“.\ndurch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. August 2021\n2. § 29 wird aufgehoben.\n(BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:                                                       (12) § 13a des Akkreditierungsstellengesetzes vom\n31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Arti-\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 55 wie\nkel 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325)\nfolgt gefasst:\ngeändert worden ist, wird aufgehoben.\n„§ 55   (weggefallen)“.                                     (13) Das Düngegesetz vom 9. Januar 2009 (BGBl. I\n2. § 55 wird aufgehoben.                                     S. 54, 136), das zuletzt durch Artikel 96 des Gesetzes\n(5) § 43 Absatz 4 des Tabakerzeugnisgesetzes vom          vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert wor-\n4. April 2016 (BGBl. I S. 569), das zuletzt durch Arti-      den ist, wird wie folgt geändert:\nkel 3 des Gesetzes vom 19. November 2020 (BGBl. I            1. § 12 wird wie folgt geändert:\nS. 2456) geändert worden ist, wird aufgehoben.                   a) In Absatz 7 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1\n(6) Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in               wird die Angabe „§ 15 Absatz 6“ durch die An-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 15. September                     gabe „§ 15 Absatz 5“ ersetzt.\n2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28), das durch Artikel 7        b) In Absatz 8 Satz 2 wird die Angabe „§ 15 Ab-\ndes Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I                         satz 6“ durch die Angabe „§ 15 Absatz 5“ ersetzt.\nS. 4530) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n2. In § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis f wird\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 73 wie           jeweils die Angabe „§ 15 Absatz 6“ durch die An-\nfolgt gefasst:                                               gabe „§ 15 Absatz 5“ ersetzt.\n„§ 73   (weggefallen)“.                                  3. § 15 wird wie folgt geändert:\n2. § 73 wird aufgehoben.                                         a) Absatz 5 wird aufgehoben.\n(7) Das Stabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober            b) Absatz 6 wird Absatz 5.\n2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 14 des\n(14) § 61b des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fas-\nGesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560)\nsung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nS. 1673), das zuletzt durch Artikel 99 des Gesetzes\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 31 ge-       vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert wor-\nstrichen.                                                den ist, wird aufgehoben.\n2. § 31 wird aufgehoben.                                        (15) Das Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012\n(8) Das Rettungsübernahmegesetz vom 7. April              (BGBl. I S. 148, 1281), das zuletzt durch Artikel 3 des\n2009 (BGBl. I S. 725, 729), das zuletzt durch Artikel 4      Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3908) ge-\nAbsatz 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I             ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nS. 1633) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:       1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 73 wie\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 9 ge-            folgt gefasst:\nstrichen.                                                    „§ 73    (weggefallen)“.\n2. § 9 wird aufgehoben.                                      2. § 73 wird aufgehoben.",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022           2757\n3. § 74 Absatz 14 wird aufgehoben.                          kel 409 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I\n(16) § 18 des Pflanzengesundheitsgesetzes vom            S. 1474) geändert worden ist, wird aufgehoben.\n5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2354) wird aufgehoben.                (27)  § 28 des Direktzahlungen-Durchführungsge-\n(17) Das Tierzuchtgesetz vom 18. Januar 2019             setzes    vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897), das zuletzt\n(BGBl. I S. 18), das durch Artikel 102 des Gesetzes         durch     Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2021\nvom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert wor-         (BGBl.   I S. 2995) geändert worden ist, wird aufgeho-\nden ist, wird wie folgt geändert:                           ben.\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 29 wie         (28) § 6 des Agrarzahlungen-Verpflichtungengeset-\nfolgt gefasst:                                          zes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928), das\ndurch Artikel 284 der Verordnung vom 19. Juni 2020\n„§ 29   (weggefallen)“.\n(BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird aufgeho-\n2. § 29 wird aufgehoben.                                    ben.\n(18) § 17 des Tierische Nebenprodukte-Beseiti-              (29) § 7 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schul-\ngungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82),          programmgesetzes vom 13. Dezember 2016 (BGBl. I\ndas zuletzt durch Artikel 103 des Gesetzes vom 10. Au-      S. 2858), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom\ngust 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird       11. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2880) geändert worden\naufgehoben.                                                 ist, wird aufgehoben.\n(19) Das Tiergesundheitsgesetz in der Fassung der\n(30) § 11 des Handelsklassengesetzes in der Fas-\nBekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I\nsung der Bekanntmachung vom 23. November 1972\nS. 1938), das zuletzt durch Artikel 104 des Gesetzes\n(BGBl. I S. 2201), das zuletzt durch Artikel 4 des Ge-\nvom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert wor-\nsetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52) geändert\nden ist, wird wie folgt geändert:\nworden ist, wird aufgehoben.\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 40 wie\n(31) § 22 des Seefischereigesetzes in der Fassung\nfolgt gefasst:\nder Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I\n„§ 40   (weggefallen)“.                                 S. 1791), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes\n2. § 40 wird aufgehoben.                                    vom 26. Mai 2021 (BGBl. I S. 1170) geändert worden\n(20) § 21d des Tierschutzgesetzes in der Fassung         ist, wird aufgehoben.\nder Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I                   (32) § 66 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fas-\nS. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 105 des Ge-       sung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I\nsetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geän-          S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes\ndert worden ist, wird aufgehoben.                           vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) geändert\n(21) Das Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Ge-        worden ist, wird aufgehoben.\nsetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Au-             (33) Das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz vom\ngust 2021 (BGBl. I S. 4036), das durch Artikel 3 des        26. November 2020 (BGBl. I S. 2575) wird wie folgt\nGesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2009) ge-         geändert:\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 29 wie\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 57 wie          folgt gefasst:\nfolgt gefasst:\n„§ 29    (weggefallen)“.\n„§ 57   (weggefallen)“.\n2. § 29 wird aufgehoben.\n2. § 57 wird aufgehoben.\n(34) § 6 des Elektromobilitätsgesetzes vom 5. Juni\n(22) § 15 des Milch- und Margarinegesetzes vom\n25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch Arti-    2015 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 5 des\nGesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) geändert\nkel 8 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274)\nworden ist, wird aufgehoben.\ngeändert worden ist, wird aufgehoben.\n(23) § 43 des Marktorganisationsgesetzes in der             (35) § 15 des Bundesfernstraßenmautgesetzes vom\nFassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017             12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Arti-\n(BGBl. I S. 3746), das zuletzt durch Artikel 2 der Ver-     kel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I\nordnung vom 22. Juli 2022 (BGBl. I S. 1197) geändert        S. 2237) geändert worden ist, wird aufgehoben.\nworden ist, wird aufgehoben.                                   (36) § 17 des Infrastrukturabgabengesetzes vom\n(24) § 10 des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsge-         8. Juni 2015 (BGBl. I S. 904), das zuletzt durch Arti-\nsetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2394), das          kel 145 des Gesetzes vom 20. November 2019\nzuletzt durch Artikel 109 des Gesetzes vom 10. August       (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird aufgeho-\n2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird auf-       ben.\ngehoben.                                                       (37) § 16 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes\n(25) § 4 des Agrar- und Fischereifonds-Informatio-       in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001\nnen-Gesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I                 (BGBl. I S. 2026), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-\nS. 2330), das zuletzt durch Artikel 107 des Gesetzes        setzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1467) geändert\nvom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert            worden ist, wird aufgehoben.\nworden ist, wird aufgehoben.                                   (38) § 22a des Seeaufgabengesetzes in der Fas-\n(26) § 12 des Milch-Sonderprogrammgesetzes vom           sung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016\n14. April 2010 (BGBl. I S. 410), das zuletzt durch Arti-    (BGBl. I S. 1489), das zuletzt durch Artikel 2 der Ver-",
        "2758         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022\nordnung vom 21. Juli 2022 (BGBl. I S. 1374) geändert                                Artikel 3\nworden ist, wird aufgehoben.\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n(39) Das Seearbeitsgesetz vom 20. April 2013\n(BGBl. I S. 868; 2014 I S. 605), das zuletzt durch Arti-       Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.\nkel 5 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174)      Gleichzeitig treten die folgenden Gesetze außer Kraft:\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. das Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz in\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 151 wie        der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nfolgt gefasst:                                             mer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,\n„§ 151 (weggefallen)“.                                     das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom\n2. § 151 wird aufgehoben.                                      11. Juni 2019 (BGBl. I S. 754) geändert worden ist,\nund\n(40) § 25 des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I            2. das Gesetz über vereinfachte Verkündungen und\nS. 3140), das zuletzt durch Artikel 134 des Gesetzes           Bekanntgaben vom 18. Juli 1975 (BGBl. I S. 1919),\nvom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert wor-            das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom\nden ist, wird aufgehoben.                                      24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 20. Dezember 2022\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDer Bundeskanzler\nOlaf Scholz\nDer Bundesminister der Justiz\nMarco Buschmann"
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