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    "title": "Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften",
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        "2560           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022\nGesetz\nzur Einführung von Preisbremsen für\nleitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften\nVom 20. Dezember 2022\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-            § 19 Verfahren der Feststellung der anzuwendenden Höchst-\nsen:                                                                grenze, Einzelnotifizierung\n§ 20 Jahresendabrechnung\nArtikel 1                         § 21 Grundsatz Mitteilungspflichten\n§ 22 Selbsterklärung von Letztverbrauchern oder Kunden\nGesetz                           § 23 Mitteilungspflichten des Lieferanten\nzur Einführung von Preisbremsen für                    § 24 Lieferantenwechsel\nleitungsgebundenes Erdgas und Wärme                       § 25 Aufbewahrungs- und Berichtspflichten sowie Aufsicht der\n(Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – EWPBG)                           Prüfbehörde und Verfahren\nInhaltsübersicht                                                     Kapitel 4\nTeil 1                                               Sonstige Vorschriften\nAllgemeine Vorschriften                   § 26 Weitergabe der Entlastung bei Mietverhältnissen, Pacht-\nverhältnissen und Gemeinschaften der Wohnungseigen-\n§ 1 Anwendungsbereich                                               tümer\n§ 2 Begriffsbestimmungen                                      § 27 Missbrauchsverbot\n§ 28 Unpfändbarkeit\nTeil 2\n§ 29 Arbeitsplatzerhaltungspflicht\nEntlastung der Letztverbraucher und Kunden             § 29a Boni- und Dividendenverbot\nKapitel 1                        § 30 Ausweisung der Entlastung in der Verbrauchsabrechnung\nund Kontrolle\nEntlastung der mit leitungs-\ngebundenem Erdgas belieferten Letztverbraucher\nTeil 3\n§ 3 Entlastung der mit leitungsgebundenem Erdgas belieferten\nLetztverbraucher                                          Erstattung der Entlastungen zugunsten der Lieferanten\n§ 4 Vorgaben zur Gestaltung von Erdgaslieferverträgen; Infor- § 31  Erstattungsanspruch des Lieferanten\nmationspflichten der Erdgaslieferanten                  § 32  Vorauszahlungsanspruch des Lieferanten\n§ 5 Besondere Regelungen zur Entlastungserstreckung auf die   § 33  Antragsverfahren für den Vorauszahlungsanspruch\nMonate Januar und Februar 2023\n§ 34  Endabrechnung des Erstattungsanspruchs und isolierte\n§ 6 Entlastung weiterer, mit leitungsgebundenem Erdgas be-          Beantragung einer Erstattung\nlieferter Letztverbraucher\n§ 35 Vorauszahlung und Erstattung für selbstbeschaffte Erd-\n§ 7 Entlastung bei selbstbeschafften Erdgasmengen                   gasmengen\n§ 8 Ermittlung des Entlastungsbetrags für leitungsgebundenes  § 36 Mitwirkung der Kreditinstitute und der Bundesnetzagentur\nErdgas\n§ 37 Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs\n§ 9 Differenzbetrag\n§ 10 Entlastungskontingent                                                                  Teil 4\nKapitel 2                                            Bußgeldvorschriften,\nVerordnungsermächtigung, Evaluierung\nEntlastung der Kunden\nvon Wärmeversorgungsunternehmen                 § 38 Bußgeldvorschriften\n§ 39 Verordnungsermächtigung\n§ 11 Entlastung mit Wärme belieferter Kunden\n§ 40 Evaluierung\n§ 12 Vorgaben zur Gestaltung von Wärmelieferverträgen; Infor-\nmationspflichten der Wärmeversorgungsunternehmen        Anlage 1    Krisenbedingte Energiemehrkosten\n§ 13 Besondere Regelungen zur Entlastungserstreckung auf die  Anlage 2    Besonders von hohen Energiepreisen betroffene\nMonate Januar und Februar 2023                                      Sektoren und Teilsektoren\n§ 14 Entlastung weiterer mit Wärme belieferter Kunden\n§ 15 Ermittlung des Entlastungsbetrags für Wärme                                            Teil 1\n§ 16 Differenzbetrag\nAllgemeine Vorschriften\n§ 17 Entlastungskontingent\nKapitel 3                                                       §1\nHöchstgrenzen der                                        Anwendungsbereich\nEntlastungsbeträge und Selbsterklärung\n(1) Teil 2 Kapitel 1 und 2 dieses Gesetzes ist auf\n§ 18 Höchstgrenzen                                            Netzentnahmen von leitungsgebundenem Erdgas und",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022            2561\ndie gewerbliche Lieferung von Wärme anzuwenden,                   fen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggres-\ndas oder die                                                      sion Russlands gegen die Ukraine vom 28. Oktober\n2022 (ABl. C 426 vom 9.11.2022, S. 1) von der Eu-\n1. nach dem 31. Dezember 2022 von mit leitungsge-\nropäischen Kommission genehmigt worden sind\nbundenem Erdgas belieferten Letztverbrauchern\noder unter die von der Europäischen Kommission\nund Kunden von Wärme, für die Entlastungen nach\ngenehmigte Regelung zur vorübergehenden Ge-\nden §§ 6, 7 und 14 vorgesehen sind, oder\nwährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbe-\n2. nach dem 28. Februar 2023 von mit leitungsgebun-               reich der Bundesrepublik Deutschland auf der\ndenem Erdgas belieferten Letztverbrauchern und                Grundlage des Befristeten Krisenrahmens der Eu-\nKunden von Wärme, für die Entlastungen nach den               ropäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur\n§§ 3 und 11 vorgesehen sind,                                  Stützung der Wirtschaft in Folge der Aggression\nund vor dem 1. Januar 2024 im Bundesgebiet ver-                   Russlands gegen die Ukraine („BKR-Bundesrege-\nbraucht wurde.                                                    lung Kleinbeihilfen 2022“), BAnz AT 27.04.2022 B2,\nin der jeweils geltenden Fassung fallen; zu diesen\n(2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord-               Maßnahmen gehören insbesondere\nnung nach § 39 Absatz 1 den zeitlichen Anwendungs-\nbereich von Teil 2 Kapitel 1 und 2 bis zum Ablauf des             a) Entlastungsbeträge nach Teil 2,\n30. April 2024 verlängern.                                        b) Entlastungsbeträge nach dem Erdgas-Wärme-\nSoforthilfegesetz,\n§2\nc) Entlastungsbeträge nach dem Strompreisbrem-\nBegriffsbestimmungen                                 segesetz,\nIm Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:                        d) Beihilfen nach der Regelung des Bundesminis-\n1. Beauftragter                                                      teriums für Wirtschaft und Klimaschutz zur\nvorübergehenden Gewährung geringfügiger\neine vom Bundesministerium für Wirtschaft und                    Beihilfen im Geltungsbereich der Bundes-\nKlimaschutz zu bestellende und bekannt zu ma-                    republik Deutschland auf der Grundlage der\nchende, mit den ihr durch dieses Gesetz zugewie-                 BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022,\nsenen Aufgaben betraute juristische Person des\nPrivatrechts;                                                e) Billigkeitsleistungen nach der Richtlinie des\nBundesministeriums für Wirtschaft und Klima-\n2. durchschnittliche Beschaffungskosten\nschutz über die Gewährung von Billigkeitsleis-\nder Betrag in Cent pro Kilowattstunde, der sich für              tungen zur temporären Kostendämpfung des\neinen Letztverbraucher aus der Summe der Ge-                     Erdgas- und Strompreisanstiegs („Energiekos-\nsamtbezugskosten aller Liefervereinbarungen im                   tendämpfungsprogramm“) vom 12. Juli 2022\nSinne von § 7 Absatz 1 für einen Liefermonat ge-                 (BAnz AT 15.07.2022 B2) in der jeweils gelten-\nteilt durch die insgesamt vom Letztverbraucher in                den Fassung und\ndem betreffenden Kalendermonat über alle Ent-\nf) alle weiteren Maßnahmen, die durch Bund, Län-\nnahmestellen verbrauchten Kilowattstunden ergibt;\nder oder Kommunen oder auf Grund einer Re-\nsoweit der Letztverbraucher Finanzkontrakte ohne\ngelung des Bundes, eines Landes oder einer\nLieferverpflichtung zur Absicherung seiner durch-\nKommune zu dem in dieser Nummer genannten\nschnittlichen Beschaffungskosten abgeschlossen\nZweck gewährt worden sind;\nhat, sind diese bei der Ermittlung der Beschaf-\nfungskosten zu berücksichtigen; dabei sind auch           5. Erdgaslieferant\nsolche Geschäfte zu berücksichtigen, die durch\nGegengeschäfte aufgehoben werden;                            natürliche und juristische Personen, deren Ge-\nschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Ver-\n3. energieintensive Letztverbraucher oder Kunden                 trieb von leitungsgebundenem Erdgas zum Zweck\nLetztverbraucher oder Kunden, deren Energiebe-               der Belieferung von Letztverbrauchern ausgerich-\nschaffungskosten einschließlich der Beschaffungs-            tet ist;\nkosten für andere Energieerzeugnisse als Erdgas,          6. krisenbedingte Energiemehrkosten\nWärme und Strom sich nach ihren Geschäftsbe-\nrichten                                                      die Energiemehrkosten nach dem 31. Januar 2022\nund vor dem 1. Januar 2024 gegenüber den Refe-\na) für das Kalenderjahr 2021 auf mindestens 3 Pro-           renzenergiekosten nach dem 31. Dezember 2020\nzent des Produktionswertes oder des Umsatzes             und vor dem 1. Januar 2022 nach Anlage 1, die\nbelaufen oder                                            die Grundlage zur Errechnung des beihilferechtlich\nb) für das erste Halbjahr des Kalenderjahres 2022            zulässigen Höchstwertes bilden, wobei, sofern für\nauf mindestens 6 Prozent des Produktionswer-             das Kalenderjahr 2021 keine Referenzenergiekos-\ntes oder des Umsatzes belaufen;                          ten 2021 mangels Verbrauch in diesem Zeitraum\nverfügbar sind, auf den jeweils einschlägigen Refe-\n4. Entlastungssumme                                              renzenergiepreis nach § 9 Absatz 3 abzustellen ist;\ndie Summe aller staatlichen Beihilfen für Mehrkos-\n7. Kunde\nten aufgrund des außergewöhnlich starken An-\nstiegs der Preise für Strom, Erdgas und Wärme,               der Vertragspartner eines Wärmeversorgungsun-\ndie vor dem 1. Januar 2024 gewährt und aufgrund              ternehmens im Rahmen eines Wärmeliefervertrags,\ndes Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihil-         der die gelieferte Wärme zu eigenen Zwecken ver-",
        "2562         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022\nbraucht oder seinem Mieter oder Pächter zur Nut-        15. Unternehmen, das in der Primärproduktion land-\nzung zur Verfügung stellt;                                   wirtschaftlicher Erzeugnisse tätig ist\n8. Letztverbraucher                                             jedes Unternehmen, dessen Tätigkeit in der Erzeu-\nLetztverbraucher im Sinne des § 3 Nummer 25                  gung von in Anhang I des Vertrags über die Ar-\ndes Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005              beitsweise der Europäischen Union aufgeführten\n(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Arti-             Erzeugnissen des Bodens und der Viehzucht, ohne\nkel 3 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I              weitere Vorgänge, die die Beschaffenheit solcher\nS. 1726) geändert worden ist;                                Erzeugnisse verändern, besteht;\n9. Lieferant                                               16. verbundene Unternehmen\nErdgaslieferant und Wärmeversorgungsunterneh-                Unternehmen, die zueinander in einer der in Arti-\nmen;                                                         kel 3 Absatz 3 des Anhangs I der Verordnung (EU)\nNr. 651/2014 der Europäischen Kommission vom\n10. Netzentnahme                                                 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit\ndie Entnahme von leitungsgebundenem Erdgas                   bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Bin-\noder Wärme aus einem Netz mit Ausnahme der                   nenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108\nEntnahme der jeweils nachgelagerten Netzebene;               des Vertrages über die Arbeitsweise der Euro-\npäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1),\n11. Prüfbehörde\ndie zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1237\ndie in der Rechtsverordnung nach § 48 Absatz 1               (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) geändert worden\nNummer 1 des Strompreisbremsegesetzes be-                    ist, genannten Beziehung stehen;\nstimmte Behörde;\n17. Wärmeversorgungsunternehmen\n12. Prüfer\nUnternehmen, das gewerblich Wärme an einen\nein Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsge-           Kunden liefert.\nsellschaft, ein genossenschaftlicher Prüfungsver-\nband, ein vereidigter Buchprüfer oder eine Buch-                                   Teil 2\nprüfungsgesellschaft;\nEntlastung der\n13. Unternehmen\nLetztverbraucher und Kunden\njeder Rechtsträger, der einen nach Art und Umfang\nin kaufmännischer Weise eingerichteten Ge-                                      Kapitel 1\nschäftsbetrieb unter Beteiligung am allgemeinen\nwirtschaftlichen Verkehr betreibt;                                       Entlastung der mit\nleitungsgebundenem Erdgas\n14. Unternehmen, das im Fischerei- und Aquakultur-                   belieferten Letztverbraucher\nsektor tätig ist\njedes Unternehmen, dessen Tätigkeit die Erzeu-                                      §3\ngung oder Verarbeitung und Vermarktung von Er-                                Entlastung der\nzeugnissen der Fischerei oder der Aquakultur be-                        mit leitungsgebundenem\ninhaltet; dabei sind                                               Erdgas belieferten Letztverbraucher\na) Erzeugnisse der Aquakultur                              (1) Jeder Erdgaslieferant ist verpflichtet, dem von\naquatische Organismen in jeder Phase ihres           ihm am ersten Tag eines Kalendermonats mit leitungs-\nLebenszyklus, die aus Aquakulturanlagen stam-        gebundenem Erdgas belieferten, in Satz 3 bezeichne-\nmen, oder davon abgeleitete Erzeugnisse              ten Letztverbraucher im Zeitraum vom 1. März 2023 bis\ngemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr.               zum Ablauf des zeitlichen Anwendungsbereichs dieses\n1379/2013 des Europäischen Parlaments und            Gesetzes nach § 1 für jeden Monat, in dem er diesen\ndes Rates vom 11. Dezember 2013 über die ge-         Letztverbraucher beliefert, einen nach § 8 ermittelten\nmeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse           Entlastungsbetrag gutzuschreiben. Endet oder beginnt\nder Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung       die Belieferung eines Letztverbrauchers mit leitungsge-\nder Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und              bundenem Erdgas während eines Monats, so hat der\n(EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhe-          Erdgaslieferant diesem Letztverbraucher den Entlas-\nbung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Ra-        tungsbetrag für diesen Monat anteilig gutzuschreiben\ntes und                                              und in der nächsten Rechnung zu berücksichtigen. Die\nb) Erzeugnisse der Fischerei                            Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 bestehen ge-\ngenüber einem mit leitungsgebundenem Erdgas belie-\naquatische Organismen, die eingesammelt oder         ferten Letztverbraucher für jede seiner Entnahmestel-\ngefangen werden, oder davon abgeleitete Er-          len, sofern\nzeugnisse gemäß Anhang I der Verordnung (EU)\nNr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments            1. der Jahresverbrauch an der Entnahmestelle\nund des Rates vom 11. Dezember 2013 über                 1 500 000 Kilowattstunden pro Jahr nicht über-\ndie gemeinsame Marktorganisation für Erzeug-             schreitet,\nnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Än-      2. er das Erdgas, das über die Entnahmestelle geliefert\nderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006               wird, weit überwiegend im Zusammenhang mit der\nund (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Auf-            Vermietung von Wohnraum oder als Gemeinschaft\nhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des              der Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungs-\nRates;                                                   eigentumsgesetzes bezieht,",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022            2563\n3. er eine zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Reha-         3. die Höhe des Entlastungskontingents nach § 10 Ab-\nbilitationseinrichtung oder Kindertagesstätte, eine          satz 1, die Höhe des Entlastungsbetrags und des-\nandere Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe               sen Verteilung auf die vertraglichen Abschlagszah-\noder Altenhilfe ist, die im Aufgabenbereich des So-          lungen oder Vorauszahlungen.\nzialgesetzbuches soziale Leistungen erbringt oder           (4) Ist die Differenz gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1\n4. er eine Einrichtung der medizinischen Rehabilitati-       Nummer 5 positiv, hat der Letztverbraucher einen\non, eine Einrichtung der beruflichen Rehabilitation,     Rückerstattungsanspruch gegenüber dem Lieferanten\neine Werkstatt für Menschen mit Behinderungen            in Höhe des Betrags der Differenz. Dieser Rückerstat-\noder ein anderer Leistungsanbieter oder Leistungs-       tungsanspruch ist in der Höhe maximal auf die Summe\nerbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des        der geleisteten Zahlungen gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1\nNeunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezem-           Nummer 3 begrenzt.\nber 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Arti-         (5) Letztverbraucher dürfen die Entlastung nach die-\nkel 13 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I           sem Paragraphen nicht in Anspruch nehmen\nS. 959) geändert worden ist, ist.\n1. für Entnahmestellen, die der Erzeugung, Umwand-\nDie Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 bestehen             lung oder Verteilung von Energie dienen, soweit die\nnicht, sofern der Letztverbraucher ein zugelassenes              Entlastungssumme des Unternehmens über 2 Millio-\nKrankenhaus ist. Ferner besteht die Verpflichtung nach           nen Euro liegt, oder\nden Sätzen 1 und 2 nicht, soweit der Letztverbraucher\n2. wenn und solange die Europäische Union gegen sie\nleitungsgebundenes Erdgas für den kommerziellen Be-\nSanktionen verhängt hat; dies bezieht sich auf\ntrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen be-\nzieht. Letztverbraucher, die eine Anlage zur Kraft-Wär-          a) Personen, Organisationen oder Einrichtungen,\nme-Kopplung nach § 2 Nummer 13 und 14 des Kraft-                     die in den Rechtsakten der Europäischen Union,\nWärme-Kopplungsgesetzes betreiben, sind von Satz 5                   mit denen diese Sanktionen verhängt wurden,\nausgenommen. Die Entlastung von Letztverbrauchern,                   ausdrücklich genannt sind,\ndenen gegenüber die Verpflichtungen nach den Sät-                b) Unternehmen, die im Eigentum oder unter der\nzen 1 und 2 nicht bestehen, erfolgt nach Maßgabe                     Kontrolle von Personen, Organisationen oder\nder §§ 6 und 7.                                                      Einrichtungen stehen, gegen die die Europäische\n(2) Ein Letztverbraucher, der im Wege einer regis-                Union Sanktionen verhängt hat, und\ntrierenden Leistungsmessung mit leitungsgebundenem               c) Unternehmen, die in Wirtschaftszweigen tätig\nErdgas beliefert wird und gegenüber dem nach Ab-                     sind, gegen die die Europäische Union Sanktio-\nsatz 1 Satz 3 eine Verpflichtung des Erdgaslieferanten               nen verhängt hat, soweit Beihilfen die Ziele der\nbesteht, muss seinem Erdgaslieferanten zur Klärung                   betreffenden Sanktionen untergraben würden.\nseiner Anspruchsberechtigung nach Absatz 1 in Text-\nWenn ein Letztverbraucher die Voraussetzungen nach\nform mitteilen, dass die Voraussetzungen hierfür vor-\nSatz 1 Nummer 1 oder 2 erfüllt, muss er dies seinem\nliegen. Eine Mitteilung nach Satz 1 ist entbehrlich,\nErdgaslieferanten unverzüglich vor der Inanspruch-\nwenn ein Letztverbraucher seinem Erdgaslieferanten\nnahme eines Entlastungsbetrags mitteilen.\nbereits eine Mitteilung nach § 2 Absatz 1 Satz 5\ndes Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes gemacht hat.\nWechselt ein Letztverbraucher den Erdgaslieferanten,                                    §4\nhat er seinem neuen Erdgaslieferanten unverzüglich                            Vorgaben zur Gestaltung\nnach Vertragsschluss unter Vorlage geeigneter Unter-                         von Erdgaslieferverträgen;\nlagen die Voraussetzungen für eine Anspruchsberech-                Informationspflichten der Erdgaslieferanten\ntigung nach Absatz 1 mitzuteilen.\n(1) Der Erdgaslieferant darf für eine Entnahmestelle\n(3) Der Erdgaslieferant ist verpflichtet, den auf einen   eines von ihm belieferten Letztverbrauchers für die Mo-\nLetztverbraucher nach Absatz 1 entfallenden Entlas-          nate, in denen der Letztverbraucher eine Entlastung\ntungsbetrag ab dem 1. März 2023 in einer mit dem             nach § 3 Absatz 1 erhält, nur einen Grundpreis in der\nLetztverbraucher vertraglich vereinbarten Abschlags-         Höhe des Grundpreises vereinbaren, den er aufgrund\nzahlung oder Vorauszahlung unmittelbar und gleich-           des Erdgasliefervertrages mit dem Letztverbraucher\nmäßig zu berücksichtigen. Eine Senkung der vertragli-        am 30. September 2022 verlangen konnte oder, sofern\nchen Abschlagszahlung oder Vorauszahlung auf einen           der Erdgaslieferant den Letztverbraucher am 30. Sep-\nWert unter 0 Euro ist unzulässig. Der Erdgaslieferant ist    tember 2022 nicht beliefert hat, aufgrund eines Erd-\nverpflichtet, dem Letztverbraucher die ab dem 1. März        gasliefervertrags mit Letztverbrauchern hätte verlan-\n2023 vorgesehene Höhe der vertraglichen Abschlags-           gen können. Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit\nzahlung oder Vorauszahlung soweit möglich bis zum            1. sich nach dem 30. September 2022 die im Grund-\nAblauf des 15. Februar 2023, in jedem Fall jedoch vor            preis enthaltenen Netzentgelte, Entgelte für den\ndem 1. März 2023, in Textform mitzuteilen. Die Mittei-           Messstellenbetrieb und die Messung oder staatlich\nlung nach Satz 3 hat insbesondere zu enthalten:                  veranlassten Preisbestandteile geändert haben,\n1. die bisherige und die nach Berücksichtigung des           2. die Änderung des Grundpreises vor dem 1. Dezem-\nEntlastungsbetrags künftige Höhe der vertraglichen           ber 2022 gegenüber dem Letztverbraucher ange-\nAbschlagszahlung oder Vorauszahlung,                         kündigt worden ist, oder\n2. den aktuell vereinbarten Brutto-Arbeitspreis, den         3. eine Absenkung des Grundpreises erfolgt, sofern\nBrutto-Grundpreis und den nach § 9 Absatz 3 gel-             der Grundpreis nach der Absenkung den Betrag\ntenden Referenzpreis sowie                                   von 60 Euro im Jahr oder von 5 Euro im Monat pro",
        "2564          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022\nEntnahmestelle des Letztverbrauchers nicht unter-       Netzbetreibers für die Entnahmestelle seines Letztver-\nschreitet.                                              brauchers zugrunde zu legen.\nEine Vereinbarung über den Grundpreis ist unwirksam,            (6) Gegen den Anspruch des Letztverbrauchers auf\nsoweit darin ein anderer Grundpreis vereinbart wurde,        den Entlastungsbetrag darf der Erdgaslieferant nicht\nals nach den Sätzen 1 und 2 vereinbart werden durfte.        mit Gegenansprüchen aufrechnen.\n(2) Der Erdgaslieferant darf im Zusammenhang mit            (7) Im Übrigen sind die Vorschriften des Energiewirt-\neinem Vertrag über die Belieferung eines Letztverbrau-       schaftsgesetzes, insbesondere des Teils 4, anzuwen-\nchers mit leitungsgebundenem Erdgas, den er im Zeit-         den.\nraum vom 24. Dezember 2022 bis zum Ablauf des zeit-             (8) Absatz 1 ist ab dem 24. Dezember 2022 auch auf\nlichen Anwendungsbereichs dieses Gesetzes nach § 1           Verträge anzuwenden, die vor dem 24. Dezember 2022\nmit einem Letztverbraucher schließt, weder unmittel-         geschlossen wurden.\nbare noch mittelbare Vergünstigungen oder Zugaben\ngewähren, die insgesamt einen Wert von 50 Euro oder,                                    §5\nsofern eine Zugabe der Energieeinsparung oder der\nErhöhung der Energieeffizienz dient, 100 Euro pro Ent-                       Besondere Regelungen\nnahmestelle des Letztverbrauchers, die der Erdgast-                        zur Entlastungserstreckung\nlieferant beliefert, überschreiten. Eine mittelbare Ver-            auf die Monate Januar und Februar 2023\ngünstigung liegt auch vor, wenn eine Vergünstigung\n(1) Für Letztverbraucher nach § 3 Absatz 1 Satz 3,\noder Zugabe von einem Dritten, insbesondere von\ndie in den Monaten Januar oder Februar 2023 mit lei-\ndem Betreiber eines Vergleichsinstruments gewährt\ntungsgebundenem Erdgas beliefert wurden, ist von\nwird. Ein Zuwiderhandeln stellt einen Rechtsbruch im\ndem Erdgaslieferanten, der sie am 1. März 2023 mit\nSinne des § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren\nleitungsgebundenem Erdgas beliefert, zusätzlich zu\nWettbewerb dar.\nden Entlastungen nach § 3 für den Monat Januar oder\n(3) Der Entlastungsbetrag nach den §§ 8 und 5 Ab-        Februar 2023 jeweils der für den Monat März 2023\nsatz 1 Satz 1 ist von dem Erdgaslieferanten auf seinen       nach § 8 ermittelte Entlastungsbetrag zu berücksichti-\nRechnungen an den Letztverbraucher nach den §§ 40            gen. Eine nachträgliche Korrektur von Rechnungen, die\nbis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend          der Erdgaslieferant dem Letztverbraucher für den\n§ 40 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes transpa-        Monat Januar oder Februar 2023 gestellt hat, hat nicht\nrent als Kostenentlastung auszuweisen. Die Berück-           zu erfolgen.\nsichtigung des Entlastungsbetrags ist keine Preisände-          (2) Bei einer vertraglichen Abschlagszahlung oder\nrung im Sinne des § 41 Absatz 5 des Energiewirt-             Vorauszahlung für den Monat März 2023 kann die Be-\nschaftsgesetzes und berechtigt nicht zur Kündigung           rücksichtigung der Entlastungen für den Monat Januar\ndes Vertrages.                                               oder Februar 2023 nach Absatz 1 dadurch erfolgen,\n(4) Der Erdgaslieferant hat bis zum Ablauf des           dass der Erdgaslieferant\n31. Januar 2023 auf seiner Internetseite allgemein über      1. die vertragliche Abschlagszahlung oder Vorauszah-\ndie Entlastung nach § 3 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 zu             lung für den Monat März 2023 zusätzlich um die auf\ninformieren. Die Informationen müssen einfach auffind-           den Monat Januar oder Februar 2023 entfallenden\nbar und verständlich sein, einen Hinweis auf den kos-            Entlastungsbeträge reduziert und in dem Fall, dass\ntenmindernden Nutzen von Energieeinsparungen ent-                die Summe der Entlastungsbeträge für den Monat\nhalten und darauf hinweisen, dass die Entlastung aus             Januar oder Februar 2023 die vertragliche Ab-\nMitteln des Bundes finanziert wird. Schließt der Erd-            schlagszahlung oder Vorauszahlung für den Monat\ngaslieferant mit einem bisher nicht von ihm belieferten          März 2023 übersteigt, den verbleibenden Entlas-\nLetztverbraucher einen Liefervertrag über leitungsge-            tungsbetrag in der nächsten Rechnung nach den\nbundenes Erdgas ab oder erhöht er seine Preise, so               §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes ver-\nist er verpflichtet, dem Letztverbraucher die Informatio-        rechnet,\nnen nach den Sätzen 1 und 2 in Textform zu übermit-\nteln. Weitere Informationspflichten, insbesondere die        2. einen vertraglich vorgesehenen Zahlungsvorgang\nnach § 5 Absatz 2 und 3 der Gasgrundversorgungsver-              für den Monat März 2023 nicht auslöst und eine Dif-\nordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391, 2396),            ferenz zwischen der ausgesetzten Abschlagszah-\ndie zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli            lung oder Vorauszahlung und dem Entlastungsbe-\n2022 (BGBl. I S. 1214) geändert worden ist, und § 41             trag nach § 8 in der nächsten Rechnung nach den\nAbsatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes bestehen                 §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes aus-\nnicht.                                                           gleicht,\n3. die auf den Monat Januar oder Februar 2023 entfal-\n(5) Im Fall eines Lieferantenwechsels ist der bishe-\nlenden Entlastungsbeträge abweichend von § 4 Ab-\nrige Erdgaslieferant verpflichtet, dem Letztverbraucher\nsatz 6 mit bestehenden Forderungen aus seinem\nin der Schlussrechnung mitzuteilen, welchen Entlas-\nVertragsverhältnis mit dem Letztverbraucher ver-\ntungsbetrag er zugunsten der Entnahmestelle des\nrechnet,\nLetztverbrauchers berücksichtigt hat und auf welchem\nprognostizierten Jahresverbrauch die Berechnung die-         4. dem Letztverbraucher eine von diesem für den Mo-\nses Entlastungsbetrags beruht. Wenn dem neuen Erd-               nat Januar oder Februar 2023 erbrachte Abschlags-\ngaslieferanten die Informationen nach Satz 1 nicht vor-          zahlung oder Vorauszahlung unverzüglich zurück-\nliegen, hat er als Grundlage zur Ermittlung des Entlas-          überweist und eine Differenz zwischen erbrachter\ntungsbetrags die Jahresverbrauchsprognose des                    Abschlagszahlung oder Vorauszahlung sowie dem",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022            2565\nEntlastungsbetrag nach § 8 in der nächsten Rech-        verbraucher aus einem eigenen oder in seinem Auftrag\nnung nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirt-            von einem Dritten betriebenen Bilanzkreis bezieht und\nschaftsgesetzes ausgleicht,                             die von ihm selbst oder von mit ihm verbundenen Un-\n5. einen vertraglich vorgesehenen Zahlungsvorgang           ternehmen verbraucht werden.\nfür den Monat Januar oder Februar 2023 nicht aus-          (2) Ein Letztverbraucher, der leitungsgebundenes\nlöst und eine Differenz zwischen ausgesetzter Ab-       Erdgas aus Lieferungen im Sinne von Absatz 1 ver-\nschlags- oder Vorauszahlung sowie dem Entlas-           braucht, hat gegenüber der Bundesrepublik Deutsch-\ntungsbetrag nach § 8 in der nächsten Rechnung           land einen Anspruch auf Erstattung monatlicher Entlas-\nnach den §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsge-        tungsbeträge nach § 8 Absatz 3 sowie auf eine viertel-\nsetzes ausgleicht oder                                  jährliche Vorauszahlung auf diesen Erstattungsan-\n6. eine vom Letztverbraucher selbst veranlasste Zah-        spruch. Der Anspruch nach Satz 1 besteht nicht, so-\nlung im Zuge der nächsten Rechnung nach den             weit der Letztverbraucher leitungsgebundenes Erdgas\n§§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes ver-       für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärme-\nrechnet.                                                erzeugungsanlagen bezieht. Die Ausnahme nach Satz 2\ngilt nicht für Letztverbraucher, die eine KWK-Anlage\nIst vertraglich keine Abschlagszahlung oder Voraus-         nach § 2 Nummer 13 und 14 des Kraft-Wärme-Kopp-\nzahlung vereinbart, ist der auf den Monat Januar oder\nlungsgesetzes betreiben und leitungsgebundenes Erd-\nFebruar 2023 entfallende Entlastungsbetrag mit der          gas nicht ausschließlich für den kommerziellen Betrieb\nnächsten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Ener-          der KWK-Anlage verwenden.\ngiewirtschaftsgesetzes auszugleichen.\n(3) Der Erstattungsanspruch ist für die Lieferungen\n§6                              nach Absatz 1 pro Jahr auf die Brutto-Beschaffungs-\nkosten begrenzt. Die Brutto-Beschaffungskosten sind\nEntlastung weiterer,\ndas Produkt aus dem Brutto-Arbeitspreis und der Net-\nmit leitungsgebundenem\nto-Verbrauchsmenge gemäß Absatz 1 in den Monaten,\nErdgas belieferter Letztverbraucher\nin denen Anspruch auf einen Entlastungsbetrag be-\n(1) Jeder Erdgaslieferant ist verpflichtet, dem von      steht. Ist in diesen Monaten die Differenz zwischen\nihm am ersten Tag eines Kalendermonats mit leitungs-        der Summe der gewährten Entlastungsbeträge und\ngebundenem Erdgas belieferten, in Satz 4 bezeichne-         den Brutto-Beschaffungskosten positiv, steht der Bun-\nten Letztverbraucher, dem gegenüber er nicht bereits        desrepublik Deutschland gegenüber dem Letztver-\nnach § 3 zur Entlastung verpflichtet ist, im Zeitraum       braucher ein Rückzahlungsanspruch in Höhe des Be-\nvom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des zeitlichen An-        trags der Differenz zu.\nwendungsbereichs dieses Gesetzes nach § 1 für jeden\n(4) § 3 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.\nKalendermonat einen nach § 8 ermittelten Entlastungs-\nbetrag gutzuschreiben. Endet oder beginnt die Beliefe-\n§8\nrung eines Letztverbrauchers mit leitungsgebundenem\nErdgas während eines Kalendermonats, hat der jewei-                       Ermittlung des Entlastungs-\nlige Erdgaslieferant dem Letztverbraucher den Entlas-              betrags für leitungsgebundenes Erdgas\ntungsbetrag für diesen Kalendermonat anteilig gutzu-           (1) Der monatliche Entlastungsbetrag ergibt sich für\nschreiben und in der nächsten Rechnung zu berück-           jede Entnahmestelle als Produkt aus dem Differenzbe-\nsichtigen. Der Erdgaslieferant hat den Entlastungsbe-       trag nach § 9 und dem Entlastungskontingent nach\ntrag in der Rechnung transparent als Kostenentlastung       § 10, gedeckelt durch die jeweils geltende Höchst-\nauszuweisen. Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 bis 3      grenze nach § 18, und sodann geteilt durch zwölf.\nbesteht gegenüber mit leitungsgebundenem Erdgas             Wird der Letztverbraucher über mehrere Entnahme-\nbelieferten Entnahmestellen von Letztverbrauchern,          stellen beliefert, kann der Entlastungsbetrag von dem\n1. die im Wege einer registrierenden Leistungsmes-          Letztverbraucher durch Erklärung gegenüber dem Lie-\nsung beliefert werden, wenn deren Jahresverbrauch       feranten anteilig auf seine Entnahmestellen verteilt\nmehr als 1 500 000 Kilowattstunden beträgt und sie      werden.\nkeinen Anspruch auf eine Entlastung nach § 3 Ab-           (2) Der Entlastungsbetrag ist unter dem Vorbehalt\nsatz 1 haben oder                                       der Rückforderung zu gewähren. Der Vorbehalt ist mit\n2. die ein zugelassenes Krankenhaus sind.                   der Wertstellung des Ausgleichs der Abrechnung für\nDie Verpflichtung nach den Sätzen 1 bis 3 besteht           das Kalenderjahr 2023 nach § 20 erfüllt. Abweichend\nvon Satz 2 besteht in den Fällen des § 29 Absatz 1 Satz 2\nnicht, soweit der Letztverbraucher leitungsgebundenes\nErdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und         der Vorbehalt einer Rückforderung nach § 29 Absatz 4\nWärmeerzeugungsanlagen bezieht. Letztverbraucher,           fort.\ndie eine Anlage zur Kraft-Wärme-Kopplung nach                  (3) Für die Bestimmung des Entlastungbetrags nach\n§ 2 Nummer 13 und 14 des Kraft-Wärme-Kopplungs-             § 7 Absatz 2 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend\ngesetzes betreiben, sind von Satz 5 ausgenommen.            anzuwenden. Absatz 1 Satz 1 ist dabei mit der Maß-\n(2) § 3 Absatz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.      gabe entsprechend anzuwenden, dass im Rahmen der\nBestimmung des Differenzbetrags nach § 9 Absatz 2\n§7                              anstelle des vereinbarten Arbeitspreises die durch-\nschnittlichen Beschaffungskosten für das von dem\nEntlastung bei                         Letztverbraucher in dem Kalendermonat verbrauchte\nselbstbeschafften Erdgasmengen                   Erdgas heranzuziehen sind. Von dem Entlastungsbe-\n(1) Die §§ 3 bis 6 sind nicht anzuwenden auf Liefe-      trag sind Erstattungen in Abzug zu bringen, die der\nrungen von leitungsgebundenem Erdgas, die ein Letzt-        Letztverbraucher für aus dem bezogenen Erdgas er-",
        "2566           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022\nzeugte Wärme erhält, die er als Wärmeversorgungsun-               verbrauchern, die im Wege einer registrierenden\nternehmen an Kunden liefert.                                      Leistungsmessung beliefert werden, die vom zu-\nständigen Messstellenbetreiber gemessene Netz-\n§9                                  entnahme für den Zeitraum des Kalenderjahres\nDifferenzbetrag                            2021 an der betreffenden Entnahmestelle maßgeb-\nlich;\n(1) Der Differenzbetrag ist die zentrale Stellgröße,\num Letztverbraucher vor steigenden Energiekosten zu           2. die einen Anspruch nach § 6 haben, 70 Prozent der\nschützen. Die Berechnung des Differenzbetrags gemäß               Menge leitungsgebundenen Erdgases, die der zu-\nder Absätze 2 bis 4 bezweckt, Letztverbraucher vor                ständige Messstellenbetreiber für den Zeitraum\nsteigenden Energiekosten zu schützen, einen wirk-                 des Kalenderjahres 2021 an der betreffenden Ent-\nsamen Wettbewerb zwischen Anbietern zu gewähr-                    nahmestelle gemessen hat; bei zugelassenen Kran-\nleisten, insbesondere dass die Kunden einen Anreiz                kenhäusern, die über ein Standardlastprofil abge-\nhaben, Anbieter mit wettbewerbsfähigen Preisen zu                 rechnet werden, ist der Jahresverbrauch, den der\nwählen, und einen Missbrauch der Entlastungsrege-                 Erdgaslieferant für die Entnahmestelle im Monat\nlung zu verhindern.                                               September 2022 prognostiziert hat, maßgeblich;\n(2) Der Differenzbetrag ergibt sich für einen Kalen-      3. die einen Anspruch nach § 7 Absatz 2 haben,\ndermonat aus der Differenz zwischen dem für die Be-               70 Prozent der Menge des aus Lieferungen im Sinne\nlieferung der Entnahmestelle für den ersten Tag des               des § 7 Absatz 1 bezogenen leitungsgebundenen\nKalendermonats vereinbarten Arbeitspreis und dem                  Erdgases, das der Letztverbraucher im Zeitraum\nReferenzpreis nach Absatz 3. Der Differenzbetrag nach             des Kalenderjahres 2021 verbraucht hat.\nSatz 1 beträgt null, sofern der Referenzpreis nach Ab-           (2) Verfügt der Erdgaslieferant nicht über die in Ab-\nsatz 3 den Arbeitspreis nach Satz 1 übersteigt.               satz 1 Satz 2 Nummer 1 oder 2 genannte Verbrauchs-\n(3) Der Referenzpreis für leitungsgebundenes Erd-         prognose, hat er den nach § 24 Absatz 1 und 4 der\ngas beträgt für Entnahmestellen von Letztverbrau-             Gasnetzzugangsverordnung geltenden und dem Erd-\nchern,                                                        gaslieferanten mitgeteilten prognostizierten Jahresver-\nbrauch der Entnahmestelle anzusetzen.\n1. die einen Anspruch nach § 3 haben, 12 Cent pro\nKilowattstunde einschließlich Netzentgelten, Mess-          (3) Bei einem Letztverbraucher nach Absatz 1 Satz 2,\nstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbe-     der im Wege einer registrierenden Leistungsmessung\nstandteilen einschließlich der Umsatzsteuer;             beliefert wird und über dessen Entnahmestelle nach\ndem 1. Januar 2021 erstmalig leitungsgebundenes\n2. die einen Anspruch nach § 6 oder § 7 Absatz 2 ha-\nErdgas bezogen wurde, beginnt der zugrunde zu le-\nben, 7 Cent pro Kilowattstunde vor Netzentgelten,\ngende Zeitraum mit dem Tag der Lieferung und endet\nMessstellenentgelten und staatlich veranlassten\nder zugrunde zu legende Zeitraum nach einem Kalen-\nPreisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer.\nderjahr. Wurde im Fall von Satz 1 erstmals leitungsge-\n(4) Für jeden Letztverbraucher, der einen Entlas-         bundenes Erdgas nach dem 1. Januar 2022 bezogen,\ntungsanspruch nach § 3 Absatz 1 hat, dessen Netzent-          wird der Jahresverbrauch auf Basis der durchschnitt-\ngelte oder Messstellenentgelte jedoch nicht durch sei-        lichen monatlichen Verbrauchsmengen geschätzt. Für\nnen Erdgaslieferanten erhoben werden, reduziert sich          die Schätzung sind die Verbrauchsmengen der am\nder Referenzpreis gemäß Absatz 3 Nummer 1 um die              weitesten zurückliegenden Kalendermonate zu nutzen,\nHöhe der Netz- oder Messstellenentgelte. Der Letzt-           höchstens jedoch zwölf Kalendermonate. Sofern der\nverbraucher mit einer Vereinbarung nach Satz 1 hat            Schätzung nach Satz 3 Verbrauchsmengen über weni-\nden Erdgaslieferanten in Textform über seine Netzent-         ger als zwölf Kalendermonate zugrunde liegen, sind die\ngelte oder Messstellenentgelte bis zum 1. März 2023           Schätzungen jeden Kalendermonat mit den neuen zur\noder, falls der Anspruch danach entsteht, unverzüglich        Verfügung stehenden Verbrauchsmengen zu aktuali-\nzu informieren. Liegen die Informationen nicht vor, be-       sieren. Sofern nicht Daten über Verbrauchsmengen\nrücksichtigen die Erdgaslieferanten pauschaliert 0 Cent       von mindestens drei Kalendermonaten vorliegen, be-\nje Kilowattstunde für die Netzentgelte und Messstel-          trägt die Jahresverbrauchsmenge null.\nlenentgelte.\n(4) Für einen Letztverbraucher, der eine KWK-An-\n(5) Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft           lage nach § 2 Nummer 13 und 14 des Kraft-Wärme-\nund Klimaschutz durch Rechtsverordnung auf Grund              Kopplungsgesetzes betreibt, wird die nach den Absät-\ndes § 39 Absatz 2 die Berechnung des Differenzbe-             zen 1 bis 3 zugrunde zu legende Jahresverbrauchs-\ntrags angepasst hat, ist diese ergänzend zu den Be-           menge des bezogenen leitungsgebundenen Erdgases\nstimmungen der Absätze 2 bis 4 anzuwenden.                    reduziert um Mengen, die im zugrunde zu legenden\nZeitraum nach den Absätzen 1 bis 3 entfallen auf die\n§ 10                             Erzeugung von\nEntlastungskontingent                      1. Kondensationsstrom, wobei der Kondensations-\n(1) Der Entlastungsbetrag wird gewährt für ein Ent-           strom gemessen in Kilowattstunden mit dem Fak-\nlastungskontingent in Kilowattstunden pro Kalender-               tor 2 auf die äquivalente Gasmenge gemessen in\njahr. Dieses Entlastungskontingent beträgt für Entnah-            Kilowattstunden umzurechnen ist;\nmestellen von Letztverbrauchern,                              2. KWK-Nutzwärmeerzeugung, die an Dritte veräußert\n1. die einen Anspruch nach § 3 Absatz 1 haben,                    und nicht für eigene Zwecke verwendet wird, wobei\n80 Prozent des Jahresverbrauchs, den der Erdgas-             hierbei das Produkt aus dem Anteil der veräußerten\nlieferant für die Entnahmestelle im Monat Septem-            KWK-Nutzwärmeerzeugung, die veräußert wird, an\nber 2022 prognostiziert hat; dabei ist bei Letzt-            der gesamten KWK-Nutzwärmeerzeugung und der",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022             2567\nGasmenge maßgeblich ist, die nach Einhaltung der        2. der Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung\nallgemein anerkannten Regeln der Technik auf die            von Wohnraum oder als Gemeinschaft der Woh-\nKWK-Nutzwärmeerzeugung entfällt und                         nungseigentümer im Sinne des Wohnungseigen-\ntumsgesetzes bezieht;\n3. KWK-Nettostromerzeugung, die an Dritte veräußert\nund nicht für eigene Zwecke verwendet wird, wobei       3. der eine zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Reha-\ndas Produkt aus dem Anteil der KWK-Nettostrom-              bilitationseinrichtung oder Kindertagesstätte und\nerzeugung, die veräußert wird, an der gesamten              andere Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe ist,\nKWK-Nettostromerzeugung und der Gasmenge                    die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuches\nmaßgeblich ist, die nach Einhaltung der allgemein           soziale Leistungen erbringt oder\nanerkannten Regeln der Technik auf die KWK-Net-         4. der eine Einrichtung der medizinischen Rehabilitati-\ntostromerzeugung entfällt.                                  on, eine Einrichtung der beruflichen Rehabilitation,\nDie Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln                 eine Werkstatt für Menschen mit Behinderungen\nder Technik wird vermutet, wenn die Berechnung                  oder ein anderer Leistungsanbieter oder Leistungs-\nnach den Grundlagen und Rechenmethoden der                      erbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des\nNummern 4 bis 6 und 8 des Arbeitsblattes FW 308                 Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist.\n„Zertifizierung von KWK-Anlagen – Ermittlung des            Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 bis 3 besteht\nKWK-Stromes“ des AGFW/Energieeffizienzverband               nicht, sofern der Kunde ein zugelassenes Krankenhaus\nfür Wärme, Kälte und KWK e. V. (Bundesanzeiger              ist.\nvom 19. Oktober 2015, Nichtamtlicher Teil, Institutio-         (2) Zusätzlich zur Entlastung nach Absatz 1 ist\nnelle Veröffentlichungen) erstellt wurde. Ein Letztver-     das Wärmeversorgungsunternehmen verpflichtet, dem\nbraucher im Sinne von Satz 1 ist verpflichtet, seinen       Kunden einen einmaligen Entlastungsbetrag gutzu-\nLieferanten über die Mengen nach Satz 1 in Textform         schreiben, der nach § 13 ermittelt wird.\nbis zum 1. März 2023 oder, falls der Anspruch danach\nentsteht, unverzüglich zu informieren. Für einen Letzt-        (3) Die Gutschrift nach Absatz 2 erfolgt in der ersten\nverbraucher im Sinne des § 7 Absatz 2 Satz 3 tritt an       turnusmäßigen Abrechnung nach dem 28. Februar\ndie Stelle des Lieferanten der Messstellenbetreiber.        2023. Übersteigt der kumulierte Entlastungsbetrag\nSofern Letztverbraucher der Pflicht nach Satz 3 nicht       nach § 11 Absatz 1 und § 13 die in Rechnung gestell-\nnachkommen, beträgt die nach den Absätzen 1 bis 3           ten Forderungen des Wärmeversorgungsunterneh-\nzugrunde zu legende Jahresverbrauchsmenge des be-           mens für die Lieferung von Wärme, wird der Differenz-\nzogenen leitungsgebundenen Erdgases null.                   betrag der darauffolgenden turnusmäßigen Abrech-\nnung gutgeschrieben. Übersteigt der Differenzbetrag\ndie in Rechnung gestellten Forderungen für die Liefe-\nKapitel 2\nrung von Wärme, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.\nEntlastung der Kunden                             (4) Das Wärmeversorgungsunternehmen ist ver-\nvon Wärmeversorgungsunternehmen                           pflichtet, dem Kunden die ab dem 1. März 2023 vor-\ngesehene Höhe der Abschlags- oder Vorauszahlungen\n§ 11                              sowie deren Rückwirkung nach § 13 soweit möglich\nEntlastung mit Wärme belieferter Kunden              bis zum Ablauf des 15. Februar 2023, in jedem Fall\njedoch vor dem 1. März 2023 in Textform mitzuteilen.\n(1) Jedes Wärmeversorgungsunternehmen ist ver-           Die Mitteilung nach Satz 1 hat insbesondere zu enthal-\npflichtet, seinem in Satz 5 bezeichneten Kunden für         ten:\ndie jeweiligen am ersten Tag eines Kalendermonats\n1. die bisherige und die nach Berücksichtigung des\nmit Wärme belieferten Entnahmestellen im Zeitraum\nEntlastungsbetrags künftige Höhe der vereinbarten\nvom 1. März 2023 bis zum Ablauf des zeitlichen An-\nAbschlags- oder Vorauszahlung,\nwendungsbereichs dieses Gesetzes nach § 1 für jeden\nKalendermonat, in dem es die Entnahmestellen dieses         2. den aktuellen Brutto-Arbeitspreis und den nach\nKunden beliefert, einen nach § 15 ermittelten Entlas-           § 16 Absatz 3 geltenden Referenzpreis sowie\ntungsbetrag gutzuschreiben. Endet oder beginnt die          3. die Höhe des Entlastungskontingents nach § 17 und\nBelieferung eines Kunden mit Wärme während eines                die Höhe des Entlastungsbetrags.\nKalendermonats, so hat das Wärmeversorgungsunter-\n(5) Ist die Differenz gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1\nnehmen diesem Kunden den Entlastungsbetrag für\nNummer 5 positiv, hat der Kunde einen Rückerstat-\ndiesen Kalendermonat anteilig gutzuschreiben und in\ntungsanspruch gegenüber dem Lieferanten in Höhe\nder nächsten Rechnung zu berücksichtigen. Das Wär-\ndes Betrags der Differenz. Dieser Rückerstattungsan-\nmeversorgungsunternehmen ist verpflichtet, den auf\nspruch ist in der Höhe maximal auf die Summe der ge-\neinen Kunden entfallenden Entlastungsbetrag ab dem\nleisteten Zahlungen gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 Num-\n1. März 2023 in den vereinbarten Abschlags- oder Vo-\nmer 3 begrenzt.\nrauszahlungen unmittelbar und gleichmäßig zu berück-\nsichtigen. Eine Senkung der vertraglichen Abschlags-           (6) § 3 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.\nzahlung oder Vorauszahlung auf einen Wert unter\n0 Euro ist unzulässig. Die Verpflichtungen nach den                                    § 12\nSätzen 1 bis 3 bestehen gegenüber jedem mit Wärme                            Vorgaben zur Gestaltung\nbelieferten Kunden,                                                 von Wärmelieferverträgen; Informations-\n1. für Entnahmestellen, deren Jahresverbrauch                   pflichten der Wärmeversorgungsunternehmen\n1 500 000 Kilowattstunden pro Jahr nicht über-             (1) Das Wärmeversorgungsunternehmen darf für\nschreitet;                                              eine Entnahmestelle eines von ihm belieferten Kunden",
        "2568          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022\nfür die Monate, in denen der Kunde eine Entlastung           dass die Entlastung aus Mitteln des Bundes finanziert\nnach § 11 Absatz 1 erhält, einen vertraglich vereinbar-      wird. Schließt das Wärmeversorgungsunternehmen mit\nten Grundpreis nur in der Höhe berechnen, die es mit         einem bisher nicht von ihm belieferten Kunden einen\ndem jeweiligen Kunden für den Kalendermonat Sep-             Liefervertrag über Wärme ab oder erhöht er seine\ntember 2022 vereinbart hat oder, sofern das Wärme-           Preise, ist es verpflichtet, dem Kunden die Informatio-\nversorgungsunternehmen den Kunden am 30. Septem-             nen nach den Sätzen 1 und 2 in Textform zu übermit-\nber 2022 nicht beliefert hat, aufgrund eines Wärme-          teln.\nliefervertrages mit Kunden hätte verlangen können.               (5) Im Fall eines Wechsels der Wärmeversorgungs-\nSatz 1 ist nicht anzuwenden, soweit die Änderung             unternehmen ist das bisherige Wärmeversorgungsun-\ndes zwischen dem Wärmeversorgungsunternehmen                 ternehmen verpflichtet, dem Kunden in seiner nächs-\nund dem von ihm belieferten Kunden vereinbarten              ten Schlussrechnung mitzuteilen, welchen Entlas-\nGrundpreises                                                 tungsbetrag es zugunsten der Entnahmestelle des\n1. auf einer Änderung von staatlich veranlassten Preis-      Kunden berücksichtigt hat und auf welchem prognos-\nbestandteilen beruht oder                               tizierten Jahresverbrauch die Berechnung dieses Ent-\nlastungsbetrags beruht. Der Kunde ist verpflichtet, die\n2. auf Grundlage einer bereits vor dem 1. Oktober            Informationen nach Satz 1 an das neue Wärme-\n2022 vereinbarten Preisanpassungsklausel vorge-         versorgungsunternehmen weiterzugeben. Wenn dem\nnommen wurde, die den inhaltlichen Vorgaben des         neuen Wärmeversorgungsunternehmen die Informatio-\n§ 24 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen         nen nach Satz 1 nicht vorliegen, hat es als Grundlage\nfür die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni           zur Ermittlung des Entlastungsbetrags die Jahresver-\n1980 (BGBl. I S. 742), die zuletzt durch Artikel 1      brauchsprognose für die Entnahmestelle seines Kun-\nder Verordnung vom 13. Juli 2022 (BGBl. I S. 1134)      den zugrunde zu legen.\ngeändert worden ist, entspricht oder\n(6) Gegen den Anspruch des Kunden auf den Ent-\n3. dem Kunden vor dem 1. Dezember 2022 angekün-              lastungsbetrag darf das Wärmeversorgungsunterneh-\ndigt worden ist, oder                                   men nicht mit Gegenansprüchen aufrechnen. Abwei-\nchend von Satz 1 ist das Wärmeversorgungsunterneh-\n4. eine Absenkung des Grundpreises bewirkt, sofern\nmen berechtigt, den Entlastungsbetrag mit Zahlungs-\nder Grundpreis nach der Absenkung den Nettobe-\nrückständen des Kunden aus dem bestehenden Liefer-\ntrag von 96 Euro im Jahr oder von 8 Euro im Monat\nverhältnis zu verrechnen.\npro Entnahmestelle nicht unterschreitet.\nEine Vereinbarung über den Grundpreis ist unwirksam,                                    § 13\nsoweit darin ein anderer Grundpreis vereinbart wurde,                         Besondere Regelungen\nals nach den Sätzen 1 und 2 vereinbart werden durfte.                       zur Entlastungserstreckung\n(2) Das Wärmeversorgungsunternehmen darf im Zu-                  auf die Monate Januar und Februar 2023\nsammenhang mit einem Vertrag über die Belieferung                (1) Das Wärmeversorgungsunternehmen ist ver-\neines Kunden mit Wärme, den es im Zeitraum vom               pflichtet, Kunden nach § 11 Absatz 1 Satz 5 zusätzlich\n24. Dezember 2022 bis zum Ablauf des zeitlichen              zu der Entlastung nach § 11 Absatz 1 für die Monate\nAnwendungsbereichs dieses Gesetzes nach § 1 mit              Januar und Februar 2023 jeweils den für den Monat\neinem Kunden schließt, weder unmittelbare noch mit-          März 2023 ermittelten Entlastungsbetrag gutzuschrei-\ntelbare Vergünstigungen oder Zugaben gewähren, die           ben, soweit mit dem Kunden in diesen Monaten bereits\ninsgesamt einen Wert von 50 Euro oder, sofern eine           ein Vertragsverhältnis bestand.\nZugabe der Energieeinsparung oder der Erhöhung der\nEnergieeffizienz dient, 100 Euro pro Entnahmestelle              (2) Bei einer für den Monat März 2023 vertraglich\ndes Kunden überschreiten. Eine mittelbare Vergünsti-         vereinbarten Abschlags- oder Vorauszahlung kann die\ngung liegt auch vor, wenn eine Vergünstigung oder Zu-        Berücksichtigung der Entlastungen nach Absatz 1 da-\ngabe durch einen Dritten, insbesondere von dem Be-           durch erfolgen, dass das Wärmeversorgungsunterneh-\ntreiber eines Vergleichsinstruments, gewährt wird. Ein       men nach seiner Wahl\nZuwiderhandeln stellt einen Rechtsbruch im Sinne des         1. die vertraglich vereinbarte Abschlags- oder Voraus-\n§ 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb                 zahlung reduziert,\ndar.                                                         2. den Entlastungsbetrag mit bestehenden Forderun-\n(3) Der Entlastungsbetrag ist von dem Wärmever-               gen aus seinem Vertragsverhältnis mit dem Kunden\nsorgungsunternehmen auf seinen Rechnungen an den                  verrechnet,\nKunden transparent als Kostenentlastung auszuwei-            3. eine erbrachte Abschlags- oder Vorauszahlung des\nsen.                                                              Kunden zurücküberweist,\n(4) Das Wärmeversorgungsunternehmen hat die              4. einen vertraglich vorgesehenen Zahlungsvorgang\nKunden im Rahmen der Vertragsverhältnisse zum frü-                für die Monate Januar und Februar 2023 nicht aus-\nhestmöglichen Zeitpunkt, spätestens bis zum Ablauf                löst,\ndes 15. Februar 2023, auf seiner Internetseite oder          5. in der nächsten Rechnung ausgleicht oder\ndurch Mitteilung an den Kunden in Textform allgemein\nüber die Entlastung nach § 11 Absatz 1 und die Höhe          6. Kombinationen zweier oder mehrerer der in den\ndes Entlastungsbetrags zu informieren. Die Informatio-            Nummern 1 bis 5 genannten Varianten nutzt.\nnen müssen einfach auffindbar und verständlich sein,             (3) Sind mit dem Kunden keine Abschlags- oder Vo-\neinen Hinweis auf den kostenmindernden Nutzen von            rauszahlungen vereinbart, so ist Absatz 2 auf Grund-\nEnergieeinsparungen enthalten und darauf hinweisen,          lage der Abrechnungen entsprechend anzuwenden.",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022            2569\n(4) § 11 Absatz 1 Satz 3 ist mit der Maßgabe ent-        nung für das Kalenderjahr 2023 nach § 20 erfüllt. Ab-\nsprechend anzuwenden, dass das Wärmeversor-                 weichend von Satz 2 besteht in den Fällen des § 29 Ab-\ngungsunternehmen verpflichtet ist, den auf einen Kun-       satz 1 Satz 2 der Vorbehalt einer Rückforderung nach\nden nach Absatz 1 entfallenden Entlastungsbetrag in         § 29 Absatz 4 fort.\nden ersten mit dem Kunden vereinbarten Abschlags-\noder Vorauszahlungen nach dem 28. Februar 2023 un-                                      § 16\nmittelbar und gleichmäßig zu berücksichtigen.                                    Differenzbetrag\n(1) Der Differenzbetrag ist die zentrale Stellgröße,\n§ 14\num Kunden vor steigenden Energiekosten zu schützen.\nEntlastung weiterer                      Die Berechnung des Differenzbetrags gemäß der Ab-\nmit Wärme belieferter Kunden                   sätze 2 und 3 bezweckt, Kunden vor steigenden Ener-\n(1) Jedes Wärmeversorgungsunternehmen ist ver-           giekosten zu schützen, einen wirksamen Wettbewerb\npflichtet, einen von ihm am ersten Tag eines Kalender-      zwischen Anbietern zu gewährleisten, insbesondere,\nmonats mit Wärme belieferten Kunden, gegenüber              dass die Kunden einen Anreiz haben, Anbieter mit\ndem es nicht bereits nach § 11 Absatz 1 verpflichtet        wettbewerbsfähigen Preisen zu wählen, und einen\nist, im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf          Missbrauch der Entlastungsregelung zu verhindern.\ndes zeitlichen Anwendungsbereichs dieses Gesetzes              (2) Der Differenzbetrag ergibt sich für einen Kalen-\nnach § 1 für jeden Kalendermonat mit der nächsten           dermonat aus der Differenz zwischen dem für die\nturnusmäßigen Abrechnung einen nach § 15 ermittel-          Belieferung der Entnahmestelle für den ersten Tag\nten Entlastungsbetrag gutzuschreiben. Endet oder be-        des Kalendermonats vereinbarten gewichteten durch-\nginnt die Belieferung des Kunden mit Wärme während          schnittlichen Arbeitspreis für den gesamten Kalender-\neines Kalendermonats, hat das jeweilige Wärmeversor-        monat und dem Referenzpreis nach Absatz 3. Der\ngungsunternehmen dem Kunden den Entlastungsbe-              Differenzbetrag gemäß Satz 1 beträgt null, sofern der\ntrag für diesen Kalendermonat anteilig gutzuschreiben       Referenzpreis nach Absatz 3 den Arbeitspreis gemäß\nund in der nächsten Rechnung zu berücksichtigen. Das        Satz 1 übersteigt.\nWärmeversorgungsunternehmen hat den Entlastungs-\n(3) Der Referenzpreis für Wärme beträgt für Entnah-\nbetrag in der Rechnung transparent als Kostenentlas-\nmestellen,\ntung auszuweisen.\n1. die § 11 erfüllen, 9,5 Cent pro Kilowattstunde ein-\n(2) Absatz 1 ist auch für Kunden anzuwenden, die             schließlich staatlich veranlassten Preisbestandteilen\nmit Wärme in Form von Dampf versorgt werden. Er ist             einschließlich der Umsatzsteuer;\nnicht für Kunden anzuwenden, soweit sie die Wärme\nzur Erzeugung von Wärme einsetzen, die sie als Wär-         2. die § 14 Absatz 1 erfüllen, 7,5 Cent pro Kilowatt-\nmeversorgungsunternehmen an andere Kunden liefern.              stunde vor staatlich veranlassten Preisbestandteilen\noder\n(3) § 3 Absatz 5 und § 11 Absatz 5 sind entspre-\nchend anzuwenden.                                           3. die § 14 Absatz 2 erfüllen, 9 Cent pro Kilowatt-\nstunde vor staatlich veranlassten Preisbestandtei-\n§ 15                                len.\n(4) Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft\nErmittlung des\nund Klimaschutz durch Rechtsverordnung aufgrund\nEntlastungsbetrags für Wärme\ndes § 39 Absatz 2 die Berechnung des Differenzbe-\n(1) Der Entlastungsbetrag ergibt sich für jede Ent-      trags angepasst hat, ist diese ergänzend zu den Be-\nnahmestelle als Produkt aus dem Differenzbetrag nach        stimmungen der Absätze 2 und 3 anzuwenden.\n§ 16 und dem Entlastungskontingent nach § 17, ge-\ndeckelt durch die jeweils geltende Höchstgrenze nach                                    § 17\n§ 18, und sodann geteilt durch zwölf. Wird der Kunde\nEntlastungskontingent\nüber mehrere Entnahmestellen beliefert, kann der mo-\nnatliche Entlastungsbetrag von dem Kunden durch Er-            (1) Der Entlastungsbetrag wird gewährt für ein Ent-\nklärung gegenüber dem Lieferanten anteilig auf seine        lastungskontingent in Kilowattstunden pro Kalender-\nEntnahmestellen verteilt werden.                            jahr. Dieses Entlastungskontingent beträgt für Entnah-\nmestellen von Kunden,\n(2) Wenn ein Kunde, eine Mitteilung nach § 22 Ab-\nsatz 2 abgegeben hat, sind die dem Kunden, ein-             1. die § 11 erfüllen, 80 Prozent des Jahresverbrauchs,\nschließlich seiner verbundenen Unternehmen, den Ge-             den das Wärmeversorgungsunternehmen im Monat\nsamtbetrag von 2 Millionen Euro übersteigenden Ent-             September 2022 prognostiziert hat;\nlastungen nur insoweit zulässig, als die gelieferte         2. die § 14 Absatz 1 erfüllen, 70 Prozent der Wärme-\nWärme direkt aus Erdgas oder Strom erzeugt worden               menge, die für den Zeitraum des Kalenderjahres\nist. Als Nachweis für die Erzeugung der Wärme direkt            2021 an der betreffenden Entnahmestelle gemessen\naus Erdgas oder Strom sind Zertifikate oder Schätzun-           wurde;\ngen des Wärmeversorgungsunternehmens zulässig.              3. die § 14 Absatz 2 erfüllen, 70 Prozent der Wärme-\n(3) Einem Kunden, der zu einer Mitteilung nach § 22          menge, die für den Zeitraum des Kalenderjahres\nverpflichtet ist, darf der Entlastungsbetrag erst gewährt       2021 an der betreffenden Entnahmestelle gemessen\nwerden, wenn er diese Pflicht erfüllt hat.                      wurde.\n(4) Der Entlastungsbetrag ist unter dem Vorbehalt           (2) In Fällen des § 15 Absatz 2 kann bei der Berech-\nder Rückforderung zu gewähren. Der Vorbehalt ist mit        nung des Entlastungskontingents nach Absatz 1 Satz 2\nder Wertstellung des Ausgleichs der Jahresendabrech-        nur diejenige verbrauchte Wärmemenge berücksichtigt",
        "2570          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022\nwerden, die in der jeweiligen Entlastungsperiode direkt             Energiemehrkosten des Letztverbrauchers oder\naus Erdgas oder Strom erzeugt worden ist.                           Kunden,\nb) in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\nKapitel 3\nBuchstabe b 65 Prozent der krisenbedingten\nHöchstgrenzen                                   Energiemehrkosten des Letztverbrauchers oder\nder Entlastungsbeträge                                Kunden,\nund Selbsterklärung\nc) in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\n§ 18                                    Buchstabe c 40 Prozent der krisenbedingten\nEnergiemehrkosten des Letztverbrauchers oder\nHöchstgrenzen                                 Kunden,\n(1) Wenn der Letztverbraucher oder der Kunde ein\nd) in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2\nUnternehmen ist, darf die Entlastungssumme für sämt-\nBuchstabe a 50 Prozent der krisenbedingten\nliche Entnahmestellen des Letztverbrauchers oder\nEnergiemehrkosten des Letztverbrauchers oder\nKunden sowie der mit ihnen verbundenen Unterneh-\nKunden und\nmen vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben\ninsgesamt nicht übersteigen:                                     e) in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2\n1. bei Letztverbrauchern oder Kunden, deren beson-                  Buchstabe b oder Satz 2 bis zu 100 Prozent der\ndere Betroffenheit von den hohen Energiepreisen                 krisenbedingten Energiemehrkosten des Letzt-\nvon der Prüfbehörde nach § 19 Absatz 1 Num-                     verbrauchers oder Kunden und\nmer 1 Buchstabe a festgestellt wurde,                    2. darf in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1\na) 150 Millionen Euro bei Letztverbrauchern oder             nicht dazu führen, dass das EBITDA des Letztver-\nKunden, für die durch die Prüfbehörde zudem              brauchers oder Kunden im Entlastungszeitraum\nfestgestellt wurde, dass sie energieintensiv sind        a) mehr als 70 Prozent des EBITDA in den Kalen-\nund einer Branche nach Anlage 2 zuzuordnen                  dermonaten entsprechenden Zeitraum des Ka-\nsind,                                                       lenderjahres 2021 beträgt oder\nb) 50 Millionen Euro bei Letztverbrauchern oder\nKunden, für die durch die Prüfbehörde zudem              b) den Wert null übersteigt, wenn das EBITDA in\nfestgestellt wurde, dass sie energieintensiv sind,          den Kalendermonaten entsprechenden Zeitraum\noder                                                        des Kalenderjahres 2021 negativ war.\nc) 100 Millionen Euro;                                      (3) Wenn ein Letztverbraucher oder ein Kunde in\nden Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a\n2. bei sonstigen Letztverbrauchern oder Kunden, die\nauch in anderen als den dort genannten wirtschaftli-\nnicht unter Nummer 1 fallen,\nchen Sektoren tätig ist, sind die krisenbedingten Ener-\na) 4 Millionen Euro oder                                 giemehrkosten von dem Letztverbraucher oder Kun-\nb) 2 Millionen Euro.                                     den für jeden Sektor getrennt zu dokumentieren und\nist die jeweils einschlägige Höchstgrenze für jeden die-\nIn den Fällen von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b ist            ser Sektoren einzuhalten, wobei insgesamt die Höchst-\nanstelle des Wertes von 2 Millionen Euro anzusetzen          grenze nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a\n1. bei Unternehmen, die in der Primärproduktion land-        nicht überschritten werden darf. Wenn der Letztver-\nwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, der Betrag      braucher oder Kunde ausschließlich in den wirtschaft-\nvon 250 000 Euro und                                     lichen Sektoren nach Absatz 1 Satz 1 tätig ist, darf der\nHöchstbetrag von 300 000 Euro nicht überschritten\n2. bei Unternehmen, die im Fischerei- und Aquakultur-\nwerden.\nsektor tätig sind, der Betrag von 300 000 Euro.\nBei Letztverbrauchern oder Kunden, die Teil von ver-            (4) Ein Letztverbraucher oder ein Kunde gilt als be-\nbundenen Unternehmen sind, muss jeder Letztver-              sonders betroffen von hohen Energiepreisen im Sinn\nbraucher oder Kunde im Unternehmensverbund insge-            des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, wenn sich\nsamt die höchste einschlägige Höchstgrenze nach den          1. in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buch-\nSätzen 1 und 2 anteilig einhalten, wobei bei jeweils un-         stabe a und b das EBITDA, ohne die Entlastungs-\nterschiedlichen einschlägigen Höchstgrenzen                      summe, des Letztverbrauchers oder des Kunden im\n1. für sämtliche Letztverbraucher oder Kunden, die               Entlastungszeitraum um wenigstens 40 Prozent ge-\nselbst die Kriterien einer höheren Höchstgrenze er-          genüber dem EBITDA des Letztverbrauchers oder\nfüllen, diese Höchstgrenze untereinander anteilig            Kunden im den Kalendermonaten entsprechenden\naufgeteilt wird und                                          Zeitraum des Kalenderjahres 2021 verringert hat\noder sein EBITDA, ohne die Entlastungssumme, im\n2. für sämtliche Letztverbraucher oder Kunden, für die\nEntlastungszeitraum negativ gewesen ist oder\neine niedrigere Höchstgrenze gilt, diese niedrigere\nHöchstgrenze von der höchsten Höchstgrenze nach          2. in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buch-\nNummer 1 abgezogen wird.                                     stabe c das EBITDA des Letztverbrauchers oder\n(2) Die Entlastungssumme                                      Kunden im Entlastungszeitraum um wenigstens\n30 Prozent, ohne die Entlastungssumme, gegen-\n1. darf nicht übersteigen                                        über dem EBITDA des Letztverbrauchers oder des\na) in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1                Kunden im den Kalendermonaten entsprechenden\nBuchstabe a 80 Prozent der krisenbedingten               Zeitraum des Kalenderjahres 2021 verringert hat.",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022            2571\n(5) Die für die jeweilige Entnahmestelle pro Kalen-      3. unter den Befristeten COVID-19-Rahmen fallen, nur\ndermonat anzuwendende absolute Höchstgrenze nach                gewährt werden, sofern die einschlägigen Kumulie-\nAbsatz 1                                                        rungsvorschriften eingehalten werden,\n1. beträgt 150 000 Euro, solange                            4. nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags\na) keine Selbsterklärung des Letztverbrauchers              über die Arbeitsweise der Europäischen Union ge-\noder des Kunden nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Num-           währt werden, nur gewährt werden, soweit die Bil-\nmer 1 vorliegt und                                       ligkeitsleistung nicht die Einbußen des Empfängers\nübersteigt.\nb) kein Fall des Satzes 2 vorliegt, und\n2. ergibt sich aus der Selbsterklärung nach                                             § 19\na) § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 4 ab                     Verfahren der Feststellung der\ndem ersten Tag des auf den Eingang der Selbst-        anzuwendenden Höchstgrenze, Einzelnotifizierung\nerklärung beim Lieferanten folgenden Kalender-          (1) Auf Antrag stellt die Prüfbehörde netzentnahme-\nmonats bis zur Selbsterklärung nach § 22 Ab-         stellenbezogen für Strom und entnahmestellenbezo-\nsatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder                          gen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme für\nb) § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, sobald diese          sämtliche Netzentnahme- und Entnahmestellen eines\nvorliegt.                                            Letztverbrauchers oder Kunden und der mit ihnen je-\nweils verbundenen Unternehmen fest:\nDie für die jeweilige Entnahmestelle pro Kalendermo-\nnat anzuwendende Höchstgrenze beträgt null, wenn            1. dass ein Letztverbraucher oder Kunde\nein Letztverbraucher oder ein Kunde für diese Entnah-           a) nach § 9 Absatz 4 des Strompreisbremsegeset-\nmestelle zwar eine Selbsterklärung nach § 22 Ab-                    zes oder § 18 Absatz 4 dieses Gesetzes beson-\nsatz 1 Satz 1 Nummer 1, aber bis zum 31. Mai 2024                   ders betroffen von hohen Energiepreisen ist,\nkeine Selbsterklärung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Num-            b) nach § 2 Nummer 7 des Strompreisbremsegeset-\nmer 2 abgegeben hat.                                                zes oder § 2 Nummer 3 dieses Gesetzes energie-\n(6) Die Prüfbehörde stellt eine Mustervorlage für die            intensiv ist und\nBerechnung des EBITDA auf ihrer Internetseite zur Ver-          c) einer Branche nach Anlage 2 zuzuordnen ist,\nfügung.\n2. die für den Letztverbraucher oder Kunden und et-\n(7) EBITDA im Sinne dieses Gesetzes ist das Ergeb-           waige verbundene Unternehmen anzuwendende\nnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen auf Sach-            Höchstgrenze nach § 9 Absatz 1 des Strompreis-\nanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände                   bremsegesetzes oder § 18 Absatz 1 dieses Geset-\nohne einmalige Wertminderungen. Das EBITDA ist in               zes (absolute Höchstgrenze),\nÜbereinstimmung mit den handelsrechtlichen Grund-\n3. die für den Letztverbraucher oder Kunden anzuwen-\nsätzen der Rechnungslegung und ordnungsgemäßen\ndende Höchstgrenze nach § 9 Absatz 2 des Strom-\nBuchführung zu ermitteln, wobei außerplanmäßige Ab-\npreisbremsegesetzes oder § 18 Absatz 2 dieses Ge-\nschreibungen nicht zu berücksichtigen sind, sonstige\nsetzes (relative Höchstgrenze) einschließlich der an-\nbetriebliche Erträge, wie etwa Versicherungserstattun-\nzusetzenden entlastungsfähigen krisenbedingten\ngen oder Versicherungsleistungen wegen Betriebsun-\nEnergiemehrkosten des Letztverbrauchers oder\nterbrechungen in den Vorjahren nicht eliminiert werden\nKunden und etwaiger verbundener Unternehmen\ndürfen und Finanzinstrumente, die schwebende, unter\nund der daraus resultierenden Maximalbeträge.\nUmständen noch nicht realisierte Erlöse oder Verluste\naus Erdgas- oder Stromgeschäften enthalten, zu be-             (2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 sind wie\nrücksichtigen sind. Die zur Ermittlung des EBITDA an-       folgt nachzuweisen:\ngewandten Grundsätze und Methoden sind stetig bei-          1. die besondere Betroffenheit des Letztverbrauchers\nzubehalten. Bei Letztverbrauchern oder Kunden, die              oder Kunden von hohen Energiepreisen nach § 9\nTeil eines Konzerns oder eines Unternehmensverbunds             Absatz 4 des Strompreisbremsegesetzes oder § 18\nsind, ist auf das EBITDA der juristischen Person abzu-          Absatz 4 dieses Gesetzes durch die Vorlage des\nstellen, die die Förderung erhält.                              EBITDA des jeweiligen Letztverbrauchers oder Kun-\n(8) Entlastungen nach diesem Gesetz dürfen ent-              den für das Kalenderjahr 2021 und des EBITDA für\nsprechend Randnummer 53 des Befristeten Krisenrah-              den Zeitraum nach dem 31. Januar 2022 und vor\nmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirt-            dem 1. Januar 2024 aus dem geprüften Jahresab-\nschaft infolge der Aggression Russlands gegen die               schluss des jeweiligen Letztverbrauchers oder Kun-\nUkraine vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 426 vom                    den,\n9.11.2022, S. 1) von der Europäischen Kommission zu-        2. die Energieintensität des jeweiligen Letztverbrau-\nsätzlich zu Beihilfen, die                                      chers oder Kunden nach § 2 Nummer 7 des Strom-\n1. in den Anwendungsbereich des Befristeten Krisen-             preisbremsegesetzes oder § 2 Nummer 3 dieses\nrahmens der Europäischen Kommission fallen, nur             Gesetzes durch\ngewährt werden, sofern die dort genannten Vorga-            a) Vorlage der Energielieferverträge und der Ener-\nben eingehalten werden,                                         gierechnungen für Energielieferungen im Kalen-\n2. unter die De-minimis-Verordnung oder die Grup-                   derjahr 2021 und im ersten Halbjahr des Kalen-\npenfreistellungsverordnungen fallen, nur gewährt                derjahres 2022,\nwerden, sofern die Bestimmungen und Kumulie-                b) Vorlage eines Prüfvermerks eines Prüfers zu den\nrungsvorschriften der betreffenden Verordnung ein-              aus dem Netz jeweils bezogenen und selbst ver-\ngehalten werden,                                                brauchten sowie weitergeleiteten Energiemen-",
        "2572          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022\ngen, aufgeschlüsselt nach Entnahmestelle, Ener-       2. mit einer oder mehreren der in Anlage 2 aufgeführ-\ngieträger und Preis,                                      ten Tätigkeiten im Jahr 2021 mehr als 50 Prozent\nc) Vorlage des Geschäftsberichtes,                           seines Umsatzes oder seines Produktionswertes er-\nzielt hat.\nd) Vorlage des geprüften Jahresabschlusses für das\nletzte abgeschlossene Geschäftsjahr und                  (5) Die Feststellung der Prüfbehörde ergeht mit Wir-\nkung gegenüber dem antragstellenden Letztverbrau-\ne) den Prüfvermerk eines Prüfers zu\ncher oder Kunden sowie den mit ihnen jeweils verbun-\naa) den Energiebeschaffungskosten des Letzt-          denen Unternehmen, den Lieferanten sowie dem regel-\nverbrauchers oder des Kunden und                 zonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber für\nbb) Angaben zu Strommengen, Mengen leitungs-          Strom.\ngebundenen Erdgases oder Wärmemengen                (6) Weitere Entlastungsmaßnahmen über die\nund zu den durchschnittlichen Kosten nach        Höchstgrenze von 150 Millionen Euro nach § 18 dieses\nBuchstabe a,                                     Gesetzes oder § 9 des Strompreisbremsegesetzes\n3. die Zugehörigkeit des jeweiligen Letztverbrauchers        hinaus kann die Prüfbehörde auf Antrag gewähren. An-\noder Kunden zu einer Branche nach Anlage 2 durch         träge nach Satz 1 können auch bei sonstigen abwei-\nchenden Voraussetzungen gestellt werden. Die Ge-\na) die Klassifizierung des Letztverbrauchers oder\nwährung nach Satz 1 darf erst nach beihilferechtlicher\nKunden durch die statistischen Ämter der Länder\nGenehmigung durch die Europäische Kommission und\nin Anwendung der Klassifikation der Wirtschafts-\nnach Maßgabe dieser Genehmigung erteilt werden. Im\nzweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe\nFall einer Entlastungsmaßnahme nach Satz 1 finden\n2008, und die Einwilligung des Unternehmens,\ndie in § 29a Absatz 1a des Energiesicherungsgesetzes\ndass sich die Prüfbehörde von den statistischen\nvorgegebenen Beschränkungen auf die Letztverbrau-\nÄmtern der Länder die Klassifizierung des bei ih-\ncher oder Kunden nach diesem Gesetz Anwendung.\nnen registrierten Letztverbrauchers oder Kunden\nund seiner Betriebsstätten übermitteln lassen            (7) Soweit sich aus der Entscheidung der Prüfbe-\nkann, und                                             hörde eine Abweichung von der Selbsterklärung des\nb) den Prüfvermerk eines Prüfers mit Angaben zum         Letztverbrauchers oder Kunden nach § 30 Absatz 1\nBetriebszweck und zur Betriebstätigkeit des           Nummer 1 des Strompreisbremsegesetzes oder § 22\nLetztverbrauchers oder Kunden,                        Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes ergibt,\nhat die Prüfbehörde in ihrem Bescheid auch die Kor-\n4. für die auf den jeweiligen Letztverbraucher oder          rektur dieser Abweichung mit der Jahresendabrech-\nKunden anzuwendende relative Höchstgrenze, ein-          nung nach § 12 Absatz 3 des Strompreisbremsegeset-\nschließlich der anzusetzenden entlastungsfähigen         zes oder § 20 Absatz 2 dieses Gesetzes anzuordnen.\nkrisenbedingten Energiemehrkosten des jeweiligen         Nähere Vorgaben zu dem Verfahren nach Satz 1 regelt\nLetztverbrauchers oder Kunden, durch                     die Rechtsverordnung nach § 48 Absatz 1 Nummer 4\na) Vorlage der Energielieferverträge und der Ener-       des Strompreisbremsegesetzes.\ngierechnungen für Energielieferungen\naa) im Kalenderjahr 2021 und                                                     § 20\nbb) im Zeitraum zwischen dem 1. Februar 2022                           Jahresendabrechnung\nund dem 31. Dezember 2023 und\n(1) Der Lieferant ist verpflichtet, in seinen Rechnun-\nb) den Prüfvermerk eines Prüfers zu                      gen für Lieferungen an Letztverbraucher oder Kunden\naa) den Energiebeschaffungskosten des Letzt-          unbeschadet sonstiger Vorgaben entnahmestellenbe-\nverbrauchers oder Kunden und                     zogen folgende Angaben gesondert auszuweisen:\nbb) Angaben zu Strommengen, Mengen leitungs-          1. die Höhe der dem Letztverbraucher oder Kunden im\ngebundenen Erdgases oder Wärmemengen                 Abrechnungszeitraum gewährten Entlastungsbeträ-\nund den durchschnittlichen Kosten nach               ge,\nBuchstabe a.\n2. das dem Letztverbraucher oder Kunden durch ihn\n(3) Dem Antrag ist eine Liste der Netzentnahmestel-           im Abrechnungszeitraum insgesamt gewährte Ent-\nlen des Letztverbrauchers von Strom und der Entnah-              lastungskontingent, absolut sowie als Prozentsatz\nmestellen für leitungsgebundenes Erdgas und für                  in Relation zu dem nach § 10 und § 17 insgesamt\nWärme des Letztverbrauchers oder Kunden sowie eine               zustehenden Entlastungskontingent,\nListe sämtlicher mit dem Letztverbraucher oder Kun-\nden verbundener Unternehmen und deren Netzentnah-            3. die Summe der Zahlungen des Letztverbrauchers\nmestellen für Strom oder Entnahmestellen für leitungs-           oder Kunden für die Monate, in denen er Anspruch\ngebundenes Erdgas oder Wärme beizufügen.                         auf Entlastungsbeträge hatte,\n(4) Ein Letztverbraucher oder Kunde gilt als in einem     4. das Produkt aus dem Brutto-Arbeitspreis und dem\nder in Anlage 2 aufgeführten Sektoren oder Teilsekto-            Verbrauch des Letztverbrauchers oder Kunden in\nren tätig, wenn er                                               diesen Monaten (Brutto-Verbrauchskosten),\n1. in Anwendung der Klassifikation der Wirtschafts-          5. die Differenz zwischen den bereits geleisteten Zah-\nzweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe                lungen nach Nummer 3 sowie der Differenz aus den\n2008, von dem zuständigen statistischen Amt in ei-           Brutto-Verbrauchskosten nach Nummer 4 und den\nner oder mehreren der in Anlage 2 aufgeführten Tä-           gewährten Entlastungsbeträgen nach Nummer 1\ntigkeiten klassifiziert ist und                              sowie",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022             2573\n6. im Fall des § 15 Absatz 2 den Anteil der direkt aus                          satz 1 in Umsetzung der Vorgaben des\nErdgas oder Strom erzeugten Wärme an der Wär-                               Bescheids nicht überschreitet und\nmelieferung in den jeweiligen Entlastungsperioden.                    bbb) vom Lieferanten gewährten Entlas-\nRechnet der Lieferant gegenüber dem Letztverbrau-                           tungsbeträge an der betreffenden Ent-\ncher oder Kunden nicht auf Jahresbasis ab, sondern                          nahmestelle die in dem Bescheid nach\nin kürzeren Zeitintervallen, ist der Lieferant ver-                         § 19 ausgewiesenen relativen Höchst-\npflichtet, dem Letztverbraucher oder Kunden nach                            grenzen nach § 18 Absatz 2 nicht über-\nAblauf von zwölf Monaten eine Aufstellung nach                              schreiten.\nSatz 1 zur Verfügung zu stellen.                             (3) Ein Lieferant muss für eine Entnahmestelle ge-\n(2) Ein Lieferant, der einen Letztverbraucher oder         währte Entlastungsbeträge unverzüglich und vollstän-\nKunden an einer Entnahmestelle am 31. Dezember                dig bis spätestens 30. Juni 2024 zurückfordern, wenn\n2021 beliefert hat, muss unverzüglich nach der Mittei-        der Letztverbraucher oder Kunde für diese Entnahme-\nlung des Letztverbrauchers oder Kunden nach § 22              stelle eine Mitteilung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder der Nichtmitteilung             abgegeben hat, aber bis zum 31. Mai 2024 keine Mit-\nnach § 22 Absatz 2, aber spätestens bis zum 30. Juni          teilung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 abgege-\n2024 eine Endabrechnung über die gewährten Entlas-            ben hat.\ntungsbeträge verbunden mit einer etwaigen Rückfor-\nderung erstellen, die entnahmestellenbezogen                                               § 21\n1. die Angaben nach Absatz 1 enthält,                                       Grundsatz Mitteilungspflichten\n2. im Fall eines Lieferantenwechsels im Kalenderjahr             Der Letztverbraucher oder der Kunde sowie der Lie-\n2023 die dem Letztverbraucher oder dem Kunden             ferant müssen\nan der betreffenden Entnahmestelle insgesamt              1. einander die für die Abwicklung dieses Gesetzes er-\ngewährten Entlastungsbeträge und das insgesamt                forderlichen Angaben, insbesondere die in den\ngewährte Entlastungskontingent im Kalenderjahr                §§ 22 und 23 genannten Angaben, unverzüglich\n2023, absolut sowie als Prozentsatz in Relation zu            zur Verfügung stellen, soweit in den nachfolgenden\ndem nach § 10 und § 17 insgesamt zustehenden                  Bestimmungen keine abweichenden Fristen be-\nEntlastungskontingent, enthält und                            stimmt sind, und\n3. sicherstellt, dass                                         2. auf Verlangen dem Bundesministerium für Wirt-\nschaft und Klimaschutz die Angaben nach Num-\na) das dem Letztverbraucher oder Kunden tatsäch-              mer 1 übermitteln, soweit dies für die Erfüllung einer\nlich gewährte Entlastungskontingent die relativen         Anforderung durch die Europäische Kommission auf\nHöchstgrenzen des § 18 Absatz 2 nicht über-               Grund des europäischen Beihilferechts erforderlich\nschreitet und                                             ist.\nb) bei Letztverbrauchern oder Kunden, die\naa) bis zum 31. März 2024 keine Selbsterklärung                                    § 22\nnach § 22 Absatz 2 oder eine Selbsterklärung                         Selbsterklärung von\nnach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buch-                      Letztverbrauchern oder Kunden\nstabe d abgegeben haben, die dem Letzt-             (1) Ein Letztverbraucher oder Kunde, der ein Unter-\nverbraucher oder Kunden von dem Lieferan-        nehmen ist und dessen Entlastungsbetrag an sämtli-\nten gewährten Entlastungsbeträge in Summe        chen Entnahmestellen einen Betrag von 150 000 Euro\nden Wert von 2 Millionen Euro nicht über-        in einem Monat übersteigt, muss seinem Lieferanten\nschreiten,                                       mitteilen:\nbb) eine Selbsterklärung nach § 22 Absatz 1           1. bis zum 31. März 2023 oder, sofern ihm die jewei-\nSatz 1 Nummer 2 Buchstabe c abgegeben                ligen Informationen erst zu einem späteren Zeit-\nhaben, die dem Letztverbraucher oder Kun-            punkt vorliegen, unverzüglich\nden                                                  a) welche Höchstgrenze nach § 18 (absolute und\naaa) gewährte Entlastungssumme den Be-                   relative Höchstgrenze) voraussichtlich auf den\ntrag von 4 Millionen Euro in Umsetzung              Letztverbraucher oder Kunden einschließlich et-\ndes Prüfvermerks des Prüfers nicht                  waiger verbundener Unternehmen Anwendung\nüberschreitet und                                   finden wird,\nbbb) von dem Lieferanten gewährten Entlas-           b) welcher Anteil von den Höchstgrenzen nach\ntungsbeträge an der betreffenden Ent-               Buchstabe a vorläufig auf das mit diesem Liefe-\nnahmestelle die relative Höchstgrenze               ranten bestehende Lieferverhältnis Anwendung\ndes § 18 Absatz 2 Nummer 1 Buch-                    finden soll (individuelle Höchstgrenze) und\nstabe d nicht überschreiten oder                c) welcher Anteil von der individuellen Höchst-\ncc) eine Selbsterklärung nach § 22 Absatz 1                   grenze vorläufig auf die von diesem Lieferanten\nSatz 1 Nummer 2 Buchstabe b abgegeben                    belieferten Entnahmestellen pro Kalendermonat\nhaben, die dem Letztverbraucher oder Kun-                entfallen soll,\nden                                              2. unverzüglich nach dem 31. Dezember 2023 und\naaa) gewährte Entlastungssumme die in dem            spätestens bis zum 31. Mai 2024\nBescheid nach § 20 ausgewiesenen ab-            a) die tatsächlich anzuwendende absolute Höchst-\nsoluten Höchstgrenzen nach § 18 Ab-                 grenze nach § 18 Absatz 1,",
        "2574         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022\nb) wenn die tatsächlich anzuwendende Höchst-            mer 1 auf die Entnahmestellen durch Mitteilung gegen-\ngrenze nach Buchstabe a eine der Höchstgren-         über seinem Lieferanten neu bestimmen.\nzen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 be-              (5) Ein Letztverbraucher oder Kunde, der ein Unter-\nnennt, den Bescheid der Prüfbehörde nach § 19,       nehmen ist und dessen Entlastungsbeträge an sämtli-\nc) wenn die endgültig anzuwendende Höchstgrenze         chen Entnahmestellen einen Betrag von 100 000 Euro\nnach Buchstabe a die Höchstgrenze nach § 18          übersteigen, muss dem Übertragungsnetzbetreiber, in\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a benennt,        dessen Regelzone sich das Unternehmen befindet, bis\nden Prüfvermerk eines Prüfers, der                   zum 30. Juni 2024 mitteilen:\naa) die nach Anlage 1 ermittelten krisenbeding-      1. seine Firma und Anschrift,\nten Mehrkosten des Letztverbrauchers oder        2. wenn zutreffend, das Handelsregister, Vereinsregis-\nKunden ausweist,                                     ter oder Genossenschaftsregister, in das er einge-\nbb) bestätigt, dass nicht überschritten wurde:           tragen ist, und die entsprechende Registernummer;\nwenn keine Registernummer zugeteilt wurde, ist\naaa) die absolute Höchstgrenze nach § 18             hilfsweise, soweit vorhanden, die Umsatzsteuer-\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a           Identifikationsnummer anzugeben,\noder\n3. die Entlastungssumme in Euro und Cent, wobei eine\nbbb) die relative Höchstgrenze nach § 18 Ab-         Angabe in Spannen wie folgt genügt: 0,1 bis 0,5 Mil-\nsatz 2 Nummer 1 Buchstabe d,                   lion Euro, 0,5 bis 1 Millionen Euro, 1 bis 2 Millionen\ncc) für jedes Energielieferverhältnis die auszu-         Euro, 2 bis 5 Millionen Euro, 5 bis 10 Millionen Euro,\ngleichenden Fehlbeträge ausweist, mit denen          10 bis 30 Millionen Euro, 30 bis 60 Millionen Euro,\neine Einhaltung der Höchstgrenzen nach               60 bis 100 Millionen Euro, 100 bis 150 Millionen\nDoppelbuchstabe bb sichergestellt wird und           Euro, 150 Millionen Euro oder mehr,\nd) wenn die endgültig anzuwendende Höchstgrenze         4. die Angabe, ob der Letztverbraucher ein Unterneh-\nnach Buchstabe a die absolute Höchstgrenze               men im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der\nnach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buch-                 Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Defini-\nstabe b benennt, die Bestätigung, dass die von           tion der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und\ndem Letztverbraucher einschließlich etwaiger             mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003,\nverbundener Unternehmen insgesamt erhaltene              S. 36) in der jeweils geltenden Fassung oder ein\nEntlastungssumme den Betrag von 2 Millionen              sonstiges Unternehmen ist,\nEuro nicht überschritten hat.                        5. die Gebietseinheit der NUTS-Ebene 2, in der der\nFür die Prüfung nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c            Letztverbraucher oder Kunde seinen Sitz hat, nach\nsind § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320           der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Euro-\nAbsatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuchs ent-              päischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai\nsprechend anzuwenden.                                       2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klas-\nsifikation der Gebietseinheiten für die Statistik\n(2) Ein Letztverbraucher oder Kunde, der ein Unter-\n(NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1), die zuletzt\nnehmen ist und bei dem die ihm, einschließlich verbun-\ndurch die Verordnung (EU) Nr. 868/2014 der Kom-\ndener Unternehmen, gewährte Entlastungssumme ei-\nmission vom 8. August 2014 (ABl. L 241 vom\nnen Betrag von 2 Millionen Euro überschreitet, ist ver-\n13.8.2014, S. 1) geändert worden ist, und\npflichtet, dies seinem Lieferanten und der Prüfbehörde\nunverzüglich nach Kenntnis mitzuteilen. Der Prüfbe-         6. den Hauptwirtschaftszweig, in dem der Letztver-\nhörde sind gleichzeitig mitzuteilen:                            braucher tätig ist, auf Ebene der NACE-Gruppe\nnach der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Euro-\n1. eine Liste aller verbundenen Unternehmen sowie               päischen Parlaments und des Rates vom 20. De-\nderen Entnahmestellen, aufgeschlüsselt nach                 zember 2006 zur Aufstellung der statistischen Sys-\na) dem die jeweilige Entnahmestelle beliefernden            tematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und\nLieferanten und                                          zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90\ndes Rates sowie einiger Verordnungen der EG über\nb) dem an der jeweiligen Entnahmestelle nach die-\nbestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom\nsem Gesetz erhaltenen Entlastungsbetrag sowie\n30.12.2006, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.\n2. die sonstigen von der Unternehmensgruppe erhal-\nWenn der Letztverbraucher oder Kunde ein Unterneh-\ntenen Geldbeträge aus Entlastungsmaßnahmen im\nmen ist, das in der Primärproduktion landwirtschaftli-\nSinne des § 2 Nummer 4 und deren Summen.\ncher Erzeugnisse oder im Fischerei- und Aquakultur-\n(3) Bei einem Lieferantenwechsel nach dem                sektor tätig ist, ist Absatz 5 Satz 1 mit der Maßgabe\n31. März 2023 aber vor dem 1. Januar 2024 ist Ab-           entsprechend anzuwenden, dass die Mitteilungspflicht\nsatz 1 Satz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe entspre-             bereits dann besteht, wenn die Entlastungsbeträge an\nchend anzuwenden, dass die Mitteilung gegenüber             sämtlichen Entnahmestellen des Letztverbrauchers\ndem neuen Lieferanten unverzüglich zu erfolgen hat.         oder Kunden einen Betrag von 10 000 Euro überstei-\n(4) Ein Letztverbraucher oder Kunde, der eine Mit-       gen.\nteilung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gegenüber                (6) Ein Letztverbraucher oder Kunde, dessen Ent-\nseinem Lieferanten abgegeben hat, kann bis zum              lastungsbeträge an sämtlichen Entnahmestellen in\n30. November 2023 jederzeit mit Wirkung für den ver-        Summe 50 Millionen Euro übersteigen, muss der Prüf-\nbleibenden Entlastungszeitraum die Höchstgrenzen            behörde bis zum 31. Dezember 2024 einen Plan vor-\nund deren Verteilung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Num-      legen, der darlegt, welche Maßnahmen zur Verbesse-",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022            2575\nrung des Umweltschutzes oder der Versorgungs-                     c) die Höhe der Entlastungsbeträge, die dem Letzt-\nsicherheit der Letztverbraucher oder Kunde ergreifen                 verbraucher oder Kunden im Abrechnungszeit-\nwill, insbesondere                                                   raum gewährt worden sind.\n1. einen Teil seines Energiebedarfs durch erneuerbare\nEnergien decken will,                                                                § 24\nLieferantenwechsel\n2. in Energieeffizienz investieren will, um den Energie-\nverbrauch im Verhältnis zur wirtschaftlichen Leis-           Bei einem Lieferantenwechsel im Kalenderjahr 2023\ntung zu senken,                                           dürfen dem Letztverbraucher oder Kunden von dem\nneuen Lieferanten Entlastungsbeträge erst gewährt\n3. in die Verringerung oder Diversifizierung des Erd-\nwerden, wenn der Letztverbraucher oder Kunde dem\ngasverbrauchs investieren will,\nneuen Lieferanten die Abrechnung des ursprünglichen\n4. sonstige Maßnahmen, um den Kohlendioxid-Fußab-             Lieferanten vorgelegt hat oder wenn anderweitig si-\ndruck seines Energieverbrauchs zu verringern oder         chergestellt wird, dass die neuen Entlastungsbeträge\nzu kompensieren, oder                                     kein Entlastungskontingent zu Grunde legen, welches\n5. Investitionen tätigen wird, um eine bessere Anpas-         dem Letztverbraucher oder Kunden nicht zusteht.\nsung von Betriebsprozessen an Preissignale auf den\nEnergiemärkten zu erreichen.                                                         § 25\nAufbewahrungs- und\n(7) Ein Lieferant, der Selbsterklärungen nach dieser\nBerichtspflichten sowie\nVorschrift erhalten hat, ist verpflichtet, diese unverzüg-\nAufsicht der Prüfbehörde und Verfahren\nlich dem Beauftragten zu übermitteln. Der Beauftragte\nübermittelt die von ihm erhaltenen Selbsterklärungen             (1) Die Berichtspflicht der Prüfbehörde nach § 46\nunverzüglich, jedoch nicht vor dem 1. Juli 2023 der           des Strompreisbremsegesetzes ist für Entlastungen\nPrüfbehörde.                                                  nach diesem Gesetz entsprechend anzuwenden.\n(8) Für Letztverbraucher, die einen Anspruch nach             (2) Die Aufbewahrungspflichten nach § 38 des\n§ 7 Absatz 2 Satz 1 haben, sind die Absätze 1 bis 6           Strompreisbremsegesetzes sind für Entlastungen nach\nsowie § 20 Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden,               diesem Gesetz entsprechend mit der Maßgabe anzu-\ndass an die Stelle des Lieferanten der Beauftragte tritt.     wenden, dass sie für Letztverbraucher oder Kunden,\nDer Beauftragte übermittelt die erhaltenen Selbsterklä-       die Unternehmen sind, und Lieferanten gelten.\nrungen der Prüfbehörde unverzüglich, jedoch nicht vor            (3) Die Prüfbehörde hat die Aufgabe zu überwa-\ndem 1. Juli 2023.                                             chen, dass\n1. die Lieferanten ordnungsgemäß nach den Vorgaben\n§ 23                                  dieses Gesetzes\nMitteilungspflichten des Lieferanten                   a) die nach Teil 2 dieses Gesetzes vorgesehenen\nEin Lieferant ist verpflichtet, mitzuteilen:                      Entlastungen berechnen, gewähren und endab-\nrechnen, dabei insbesondere die Höchstgrenzen\n1. der Prüfbehörde\nnach § 18 einhalten sowie etwaige Rückforde-\na) auf Verlangen letztverbraucher- und entnahme-                 rungen im Rahmen der Jahresendabrechnung\nstellenbezogen die Endabrechnung sowie die                   nach § 20 erheben,\nvorgenommenen Mengenkorrekturen gemäß                     b) ihren Mitteilungspflichten nach § 23 nachkom-\n§ 10 Absatz 4 für Letztverbraucher, die einen                men und\nAnspruch nach § 6 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2\noder § 7 Absatz 2 Satz 3 haben, sowie                     c) ihren sonstigen Pflichten nach diesem Gesetz\nnachkommen,\nb) sämtliche Letztverbraucher oder Kunden mit\nName und Anschrift,                                   2. die Letztverbraucher nach § 7 ordnungsgemäß den\nEntlastungsbetrag nach § 7 berechnen und endab-\naa) deren Vorbehalt der Rückforderung der Lie-            rechnen, dabei insbesondere die Höchstgrenzen\nferant nach § 8 Absatz 2 Satz 2 oder § 15            nach § 18 einhalten sowie etwaig zu viel erhaltene\nAbsatz 4 Satz 2 erfüllt hat oder                     Entlastungsbeträge zurückzahlen.\nbb) denen der Lieferant insgesamt Entlastungs-           (4) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Prüfbe-\nbeträge von mehr als 1 Million Euro gewährt      hörde nach diesem Gesetz gilt § 46 Absatz 4 des\nhat, und                                         Strompreisbremsegesetzes entsprechend.\n2. bei einem Lieferantenwechsel dem neuen Lieferan-\nten unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs                                 Kapitel 4\nWochen nach Beendigung des Energielieferungs-                          Sonstige Vorschriften\nverhältnisses,\na) das bislang an der Entnahmestelle gewährte Ent-                                   § 26\nlastungskontingent, absolut sowie als Prozent-                    Weitergabe der Entlastung bei\nsatz in Relation zu dem nach § 10 oder § 17 ins-            Mietverhältnissen, Pachtverhältnissen und\ngesamt zustehenden Entlastungskontingent,                   Gemeinschaften der Wohnungseigentümer\nb) den Referenzpreis, der dem Entlastungskontin-             (1) Der Vermieter hat die Entlastung, die er nach den\ngent zugrunde liegt, und die Angabe, auf welcher      §§ 3 und 5 oder den §§ 11 und 13 ab dem 1. März 2023\nBasis dieser gebildet wurde, sowie                    erlangt, in der Heizkostenabrechnung für die laufende",
        "2576         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022\nAbrechnungsperiode zu berücksichtigen. Die Höhe der         nungszeitraum voraussichtlich erlangen wird, eine\nEntlastung nach Satz 1 und die Höhe des auf den Mie-        Überdeckung der zu erwartenden Kosten von mehr\nter entfallenden Anteils an der Entlastung sind mit der     als 10 Prozent zu erwarten, kann jeder Wohnungsei-\nAbrechnung für die jeweilige Abrechnungsperiode ge-         gentümer verlangen, dass die Gemeinschaft der Woh-\nsondert auszuweisen.                                        nungseigentümer seine Kostenvorschüsse unverzüg-\n(2) In Mietverhältnissen, in denen                       lich nur in dem Umfang einfordert, der den voraus-\nsichtlich zu erwartenden Kosten entspricht. Die Ge-\n1. die Vorauszahlungen des Mieters für Betriebskosten       meinschaft der Wohnungseigentümer hat den Woh-\naufgrund der steigenden Kosten für leitungsgebun-       nungseigentümer über den neuen zu zahlenden Betrag\ndenes Erdgas und Wärme seit dem 1. Januar 2022          zu unterrichten.\nerhöht wurden oder\n2. seit dem 1. Januar 2022 Betriebskostenvorauszah-            (9) Soweit der Vermieter die Entlastung nach Ab-\nsatz 1 Satz 1 in der Abrechnung zu berücksichtigen\nlungen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme\nhat, fließt diese Entlastung nicht in die Berechnung\nerstmalig vereinbart wurden,\nder Höchstgrenzen des Vermieters nach § 18 mit ein.\npasst der Vermieter nach dem Zugang der Informatio-\nnen nach § 3 Absatz 3 Satz 3 oder § 11 Absatz 4\n§ 27\nSatz 1 unverzüglich die Betriebskostenvorauszahlun-\ngen auf eine angemessene Höhe an. Die Anpassung                               Missbrauchsverbot\nkann entfallen, wenn die Betriebskostenvorauszahlun-\ngen lediglich um einen Betrag von weniger als 10 Pro-          (1) Lieferanten ist eine Gestaltung ihrer Preissetzung\nzent der bisher vereinbarten Betriebskostenvorauszah-       oder eine sonstige Verhaltensweise verboten, die eine\nlungen anzupassen wären. Nimmt der Vermieter bis            missbräuchliche Ausnutzung der Regelung zur Entlas-\nzum 1. April 2023 die jährliche Abrechnung der Be-          tung von Letztverbrauchern oder Kunden nach den Be-\ntriebskosten für die vergangene Abrechnungsperiode          stimmungen dieses Gesetzes darstellt. Insbesondere\nvor, so kann die Anpassung in unmittelbarem Zusam-          ist ihnen im Zeitraum vom 24. Dezember 2022 bis\nmenhang mit dieser Abrechnung erfolgen.                     zum Ablauf des zeitlichen Anwendungsbereichs dieses\nGesetzes nach § 1 verboten, ihre in die Ermittlung des\n(3) Der Vermieter unterrichtet den Mieter unverzüg-      Erstattungs- und Vorauszahlungsanspruchs nach den\nlich nach Zugang der Informationen nach § 3 Ab-             §§ 31 und 32 einfließenden Arbeitspreise sachlich un-\nsatz 3 Satz 3 oder § 11 Absatz 4 Satz 1 in Textform         gerechtfertigt zu erhöhen. Gleiches gilt für Gestaltun-\nüber Ursprung, Höhe und Laufzeit der Entlastung so-         gen der Preissetzung oder sonstige Verhaltensweisen,\nwie über deren Berücksichtigung in der Betriebskos-         die in ähnlicher Weise zu sachlich nicht gerechtfertig-\ntenabrechnung. Ist der Vermieter zur Anpassung der          ten, überhöhten Erstattungs- und Vorauszahlungsan-\nBetriebskostenvorauszahlungen nach Absatz 2 ver-            sprüchen führen. In Verfahren vor dem Bundeskartell-\npflichtet, unterrichtet er den Mieter auch über den         amt mit Ausnahme von Bußgeldverfahren obliegt dem\nneuen Vorauszahlungsbetrag.                                 Lieferanten die Darlegungs- und Beweislast für die\n(4) Die Verpflichtung zur Anpassung nach Absatz 2        sachliche Rechtfertigung der Gestaltung der Preis-\nentfällt, wenn die Mietvertragsparteien bis zum             setzung, Preiserhöhung oder der sonstigen Verhaltens-\n31. März 2023 eine hiervon abweichende Vereinbarung         weise. Eine sachliche Rechtfertigung kann sich erge-\ntreffen.                                                    ben aus\n(5) In den Mietverhältnissen, die nicht von Absatz 2     1. marktbasierten Preisen und Kosten, insbesondere\nerfasst sind, können die Vertragsparteien bis zum               aus vor dem 25. November 2022 geschlossenen\n31. Dezember 2023 eine Anpassung der Betriebskos-               Beschaffungsverträgen, oder\ntenvorauszahlungen auf eine angemessene Höhe je-\nweils einmalig im Lauf einer Abrechnungsperiode vor-        2. vom Lieferanten im regulatorischen Sinne nicht be-\nnehmen, wenn gegenüber der letzten Anpassung eine               einflussbaren Preis- und Kostenbestandteilen.\nÄnderung der Betriebskosten um einen Betrag von\nEine sachliche Rechtfertigung scheidet aus, soweit ein\nmindestens 10 Prozent eingetreten ist. Die Anpassung        Anstieg der Beschaffungskosten ursächlich auf einer\nnach Satz 1 ist zu begründen. Unter den Voraussetzun-       Veräußerung vor dem 25. November 2022 beschaffter\ngen des Satzes 1 hat der Vermieter auf Verlangen des\nEnergiemengen und teurerer Wiederbeschaffung be-\nMieters Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, die für    ruht. Für Wärmeversorgungsunternehmen kann sich\ndie Anpassung maßgeblich sind. Der Vermieter kann           eine sachliche Rechtfertigung durch die Anwendung\ndie Auskunft auch mit einer Anpassung nach Satz 1           einer Preisanpassungsklausel ergeben, welche bereits\nverbinden.                                                  am 30. September 2022 bestanden hat und den Vor-\n(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Pachtverhältnisse       gaben des § 24 der Verordnung über Allgemeine Be-\nentsprechend anzuwenden.                                    dingungen für die Versorgung mit Fernwärme ent-\n(7) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat          spricht.\ndie Entlastung, die sie nach den §§ 3 und 5 oder nach          (2) Das Bundeskartellamt kann einen Lieferanten,\nden §§ 11 und 13 ab dem 1. März 2023 erlangt, im            der seine Verhaltensmöglichkeiten zur Erzielung von\nRahmen der Jahresabrechnung zu berücksichtigen.             Erstattungs- und Vorauszahlungsansprüchen im Sinne\nAbsatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 sind entspre-           des Absatzes 1 missbräuchlich ausnutzt, verpflichten,\nchend anzuwenden.                                           sein missbräuchliches Handeln abzustellen. Es kann\n(8) Ist unter Berücksichtigung der Entlastung, die       dem Lieferanten alle Maßnahmen aufgeben, die erfor-\ndie Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach den            derlich sind, um das missbräuchliche Handeln wirksam\n§§ 3 und 5 oder nach den §§ 11 und 13 im Abrech-            abzustellen. Es kann insbesondere",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022             2577\n1. anordnen, dass die Erstattungen und Vorauszahlun-        oder Betriebsvereinbarung eine Regelung zur Beschäf-\ngen nach den §§ 31 und 32 von dem Lieferanten           tigungssicherung für die Dauer bis mindestens zum\nganz oder teilweise an die Bundesrepublik Deutsch-      30. April 2025 getroffen haben. Eine solche Beschäfti-\nland zurückzuerstatten sind sowie                       gungsvereinbarung kann ersetzt werden durch\n2. die Abschöpfung sonstiger wirtschaftlicher Vorteile      1. eine schriftliche Erklärung des Letztverbrauchers\ndes Lieferanten anordnen und dem Lieferanten die            oder Kunden mit vorliegenden Stellungnahmen von\nZahlung des entsprechenden Geldbetrags auferle-             Verhandlungsbeteiligten über die Gründe des Nicht-\ngen.                                                        zustandekommens einer Betriebsvereinbarung oder\nDie Höhe des Rückerstattungsbetrags und des wirt-               eines Tarifvertrages und\nschaftlichen Vorteils kann geschätzt werden. Der abzu-      2. eine Erklärung des Letztverbrauchers, wonach er\nführende Geldbetrag ist zahlenmäßig zu bestimmen.               sich selbst verpflichtet, bis mindestens zum 30. April\nEine Weitergabe wirtschaftlicher Vorteile des Lieferan-         2025 eine Belegschaft zu erhalten, die mindestens\nten an Letztverbraucher, Kunden oder Dritte bleibt              90 Prozent der am 1. Januar 2023 vorhandenen Ar-\naußer Betracht. Maßnahmen des Bundeskartellamts                 beitsplatz-Vollzeitäquivalente entspricht.\nnach Absatz 2 sind als individuell zurechenbare öffent-        (2) Zum Nachweis der Einhaltung der Verpflichtung\nlich-rechtliche Leistungen gebührenpflichtig; die Höhe      nach Absatz 1 legt der Letztverbraucher oder Kunde\nder Gebühr, mit der die Kosten, die mit der individuell     der Prüfbehörde bis zum 15. Juli 2023 vor:\nzurechenbaren Leistung verbunden sind, gedeckt wer-\nden sollen, darf 50 000 Euro nicht übersteigen. Die         1. die Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen nach\n§§ 32b, 50e, 50f, 86a, 91, 92, 94, 95 sowie die Vor-            Absatz 1 Satz 1 oder\nschriften des Kapitels 3 des Teils 2 und des Kapitels 1     2. die Erklärungen nach Absatz 1 Satz 2.\ndes Teils 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-               Erfolgt bis zum 15. Juli 2023 kein Nachweis, haben\nschränkungen gelten entsprechend. Dies gilt auch für        Letztverbraucher oder Kunden nur einen Anspruch\ndie von ihnen in Bezug genommenen und auf sie ver-          auf Gesamtentlastung nach diesem Gesetz und dem\nweisenden Vorschriften. §§ 59, 59a und 59b des Ge-          Strompreisbremsegesetz in Höhe von bis zu 2 Millionen\nsetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind mit             Euro. Übersteigende Entlastungsbeträge sind zu er-\nder Maßgabe anzuwenden, dass das Auskunftsverlan-           statten. Die Prüfbehörde hat übersteigende Entlas-\ngen einen gegen konkrete Lieferanten gerichteten An-        tungsbeträge im Fall von Satz 2 zurückzufordern.\nfangsverdacht eines missbräuchlichen Verhaltens nicht       § 49a Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensge-\nvoraussetzt. Das Bundeskartellamt und die in § 2 Num-       setzes ist entsprechend anzuwenden.\nmer 1 und 11 benannten Stellen können zur Erfüllung\n(3) Im Rahmen des Abschlussberichts legt der\nihrer Aufgaben nach diesem Gesetz in entsprechender\nLetztverbraucher oder Kunde, der unter Absatz 1 Satz 2\nAnwendung von § 50f Absatz 1 des Gesetzes gegen\nfällt, der Prüfbehörde einen durch einen Prüfer testier-\nWettbewerbsbeschränkungen Informationen austau-\nten Nachweis vor, der die Arbeitsplatzentwicklung dar-\nschen.\nstellt. Im Fall eines Arbeitsplatzabbaus sind die Gründe\n(3) Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbe-          dafür darzulegen. Sollte der Letztverbraucher Investi-\nwerbsbeschränkungen bleiben anwendbar. Die Aufga-           tionen nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 getätigt ha-\nben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden bleiben         ben, ist ein entsprechender Investitionsplan dem Ab-\nunberührt.                                                  schlussbericht beizufügen.\n(4) Die Prüfbehörde soll nach pflichtgemäßem Er-\n§ 28\nmessen die gewährte Entlastung, die 2 Millionen Euro\nUnpfändbarkeit                          übersteigt, ganz oder teilweise zurückfordern, wenn\nUnpfändbar sind                                          der Letztverbraucher oder Kunde die Mindestverpflich-\n1. Ansprüche der Letztverbraucher auf Gutschrift des        tung nach Absatz 1 Satz 2 nicht erfüllt. Dabei berück-\nEntlastungsbetrags nach den §§ 3 und 5,                 sichtigt die Prüfbehörde insbesondere folgende\nGrundsätze:\n2. Ansprüche der Kunden auf Gutschrift des Entlas-\ntungsbetrags nach den §§ 11 und 13 und                  1. Die Höhe der Rückforderung der erhaltenen Förde-\nrung soll prozentual der Höhe der Unterschreitung\n3. Ansprüche der Mieter und Wohnungseigentümer                  der vereinbarten oder zugesicherten Zahl an zu er-\nauf Weitergabe der Entlastung im Rahmen der Heiz-           haltenen Arbeitsplatz-Vollzeitäquivalenten entspre-\nkostenabrechnung oder Jahresabrechnung nach                 chen, mindestens aber 20 Prozent betragen.\n§ 26.\n2. Bei Maßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz\nEine Saldierung durch Lieferanten, Gemeinschaften               oder beim Übergang von Betrieben oder Betriebs-\nder Wohnungseigentümer und Vermieter im Rahmen                  teilen nach § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nder jeweiligen Kostenabrechnungen mit den in Satz 1             berücksichtigt die Prüfbehörde, in welchem Umfang\ngenannten Ansprüchen ist zulässig.                              die zum 1. Januar 2023 vorhandenen Arbeitsplatz-\nVollzeitäquivalente bis zum 30. April 2025 beim\n§ 29                                  Rechtsnachfolger erhalten geblieben sind.\nArbeitsplatzerhaltungspflicht                  3. Eine Unterschreitung der vereinbarten oder zugesi-\n(1) Letztverbraucher oder Kunden, die ein Unterneh-          cherten Zahl an zu erhaltenen Arbeitsplatz-Vollzeit-\nmen sind und Arbeitnehmer beschäftigen, können auf              äquivalenten um bis zu 50 Prozent kann durch In-\nGrundlage dieses Gesetzes und des Strompreisbrem-               vestitionen in Höhe von mindestens 50 Prozent des\nsegesetzes insgesamt Entlastungen in Höhe von über              nach diesem Gesetz, dem Strompreisbremsegesetz\n2 Millionen Euro beziehen, wenn sie durch Tarifvertrag          und nach dem Energiekostendämpfungsprogramm",
        "2578         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022\nerhaltenen Förderbetrags ausgeglichen werden. Die       dern von gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsorganen\nHöhe der Investition soll zu einem Anstieg der In-      des Unternehmens bis zum 31. Dezember 2023 keine\nvestitionsquote des Letztverbrauchers um mindes-        Boni, anderen variablen oder vergleichbaren Vergü-\ntens 20 Prozent im Zeitraum der Jahre 2023 bis          tungsbestandteile unter Einbeziehung von etwaigen\n2026 gegenüber dem Zeitraum der Jahre 2019 bis          Konzernbezügen und über das Festgehalt hinausge-\n2021 beitragen. Die Investition soll eine der Anfor-    hende Vergütungsbestandteile im Sinne des § 87 Ab-\nderungen nach Randnummer 33 des Befristeten Kri-        satz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes gewähren.\nsenrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der       (5) Ein Unternehmen, das eine Entlastungssumme\nWirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen       über 50 Millionen Euro bezieht, darf im Jahr 2023\ndie Ukraine der Europäischen Kommission vom             grundsätzlich keine Dividenden oder sonstigen, ver-\n28. Oktober 2022 erfüllen oder einen wesentlichen       traglich oder gesetzlich nicht geschuldeten Gewinn-\nBeitrag zur Erfüllung der in Artikel 9 der Verordnung   ausschüttungen leisten.\n(EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und\ndes Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung           (6) Unternehmen können durch eine formlose Erklä-\neines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger In-        rung gegenüber der Prüfbehörde bis zum 31. März\nvestitionen und zur Änderung der Verordnung (EU)        2023 erklären, dass sie eine Förderung nach diesem\n2019/2088 genannten Ziele leisten. Die wirtschaft-      Gesetz und dem Strompreisbremsegesetz mit einer\nliche Situation des Letztverbrauchers und seines        Entlastungssumme über 25 Millionen Euro nicht in An-\nWirtschaftszweiges ist bei der Entscheidung zu be-      spruch nehmen werden und somit nicht den Pflichten\nachten.                                                 nach den Absätzen 1 und 5 unterliegen.\n§ 49a Absatz 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensge-             (7) Entlastungssumme im Sinne dieses Paragrafen\nsetzes ist entsprechend anzuwenden.                         ist die Entlastungssumme nach § 2 Nummer 4 ein-\nschließlich Entlastungsbeträgen nach Härtefallregelun-\ngen des Bundes oder der Länder aufgrund gestiegener\n§ 29a\nEnergiekosten infolge der Aggression Russlands ge-\nBoni- und Dividendenverbot                    gen die Ukraine, nach § 36a des Neunten Buches So-\n(1) Ein Unternehmen, das insgesamt eine Entlas-          zialgesetzbuch und nach § 26f des Krankenhausfinan-\ntungssumme über 25 Millionen Euro bezieht, darf Mit-        zierungsgesetzes und abzüglich der Entlastungsbe-\ngliedern der Geschäftsleitung des Unternehmens so-          träge nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz.\nwie Mitgliedern von gesellschaftsrechtlichen Aufsichts-\norganen des Unternehmens bis zum Ablauf des 31. De-                                    § 30\nzember 2023 keine Boni, anderen variablen oder ver-                      Ausweisung der Entlastung in\ngleichbaren Vergütungsbestandteile unter Einbezie-                der Verbrauchsabrechnung und Kontrolle\nhung von etwaigen Konzernbezügen oder über das\n(1) In der nächstfolgenden Verbrauchsabrechnung\nFestgehalt hinausgehende Vergütungsbestandteile im\nhat der Lieferant die finanzielle Entlastung nach den\nSinne des § 87 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes\n§§ 3, 6, 11 und 14 dieses Gesetzes und nach den\ngewähren, die jeweils nach dem 1. Dezember 2022\n§§ 2, 4 und 5 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes\nvereinbart oder beschlossen worden sind. Satz 1 ist\ngesondert auszuweisen und zugunsten des Letztver-\nauch anzuwenden auf Erhöhungen von bereits verein-\nbrauchers oder des Kunden zu berücksichtigen.\nbarten oder beschlossenen Vergütungen nach Satz 1.\nEbenso dürfen nach dem 1. Dezember 2022 Mitglie-               (2) Lieferanten, Vermieter und Gemeinschaften der\ndern der Geschäftsleitung des Unternehmens sowie            Wohnungseigentümer haben die Höhe der finanziellen\nMitgliedern von gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsor-       Entlastung verbunden mit dem jeweiligen Namen und\nganen des Unternehmens bis zum 31. Dezember 2023            der Anschrift des Letztverbrauchers, Kunden, Mieters\nkeine freiwilligen Vergütungen oder Abfindungen ge-         oder Wohnungseigentümers für eine elektronische\nwährt werden, die rechtlich nicht geboten sind.             Übermittlung an die dafür zuständige Stelle des Bun-\ndes vorzuhalten und auf Anforderung nach amtlich be-\n(2) Soweit eine variable Vergütung an eine in Ab-        stimmtem Datensatz zu übermitteln. Auf Antrag kann\nsatz 1 genannte Person an das EBITDA des Unterneh-          die zuständige Stelle des Bundes zur Vermeidung un-\nmens im Entlastungszeitraum geknüpft wird, ist die          billiger Härten auf eine elektronische Übermittlung ver-\ndem Unternehmen gezahlte Entlastungssumme bei               zichten; dabei sind in diesem Fall für die Informationen\nder Ermittlung des EBITDA nicht anrechnungsfähig.           nach Satz 1 amtlich vorgeschriebene Vordrucke zu\nSatz 1 ist auch auf Vergütungszahlungen nach dem            verwenden und zu übermitteln. Die Informationen nach\n31. Dezember 2023 anzuwenden.                               Satz 1 unterliegen denselben Aufbewahrungsfristen\n(3) Darüber hinaus darf kein Mitglied der Geschäfts-     wie die Verbrauchsabrechnung.\nleitung des Unternehmens nach Absatz 1 eine Vergü-\ntung erhalten, die über die Grundvergütung dieses Mit-                                Teil 3\nglieds vor dem 1. Dezember 2022 hinausgeht. Ein In-\nflationsausgleich ist zulässig. Bei Personen, die nach\nErstattung der\ndem 1. Dezember 2022 Mitglied der Geschäftsleitung                 Entlastungen zugunsten der Lieferanten\nwerden, gilt als Obergrenze die Grundvergütung von\nMitgliedern der Geschäftsleitung derselben Verantwor-                                  § 31\ntungsstufe drei Monate vor dem 1. Dezember 2022.                     Erstattungsanspruch des Lieferanten\n(4) Ein Unternehmen, das eine Entlastungssumme              Ein Lieferant, der zu Entlastungen nach den\nüber 50 Millionen Euro bezieht, darf zudem Mitgliedern      §§ 3, 5, 6, 11, 13 und 14 verpflichtet ist, hat in Höhe\nder Geschäftsleitung des Unternehmens sowie Mitglie-        der sich aus diesen Vorschriften ergebenden Entlas-",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022             2579\ntungen, soweit diese an Letztverbraucher oder Kunden         2. einem Viertel der Summe des Entlastungskontin-\ngewährt wurden, einen Erstattungsanspruch gegen die              gents nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 für diese\nBundesrepublik Deutschland. Der Erstattungsanspruch              Kunden.\ntritt an die Stelle der Zahlung des Letztverbrauchers        Im ersten Kalendervierteljahr 2023 schließt der Voraus-\noder des Kunden.                                             zahlungsanspruch nach Absatz 1 zusätzlich zu den\nnach § 11 zu gewährenden Entlastungen die nach\n§ 32                             § 13 zu gewährenden Entlastungen mit ein. Satz 1 ist\nVorauszahlungsanspruch des Lieferanten                insofern mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden,\ndass anstelle des zum Beginn des Vorauszahlungszeit-\n(1) Ein Lieferant hat einen Anspruch auf Vorauszah-      raums geltenden Arbeitspreises der am 1. März 2023\nlung auf den Erstattungsanspruch nach § 31 gegen die         geltende Arbeitspreis heranzuziehen ist. Für das zweite\nBundesrepublik Deutschland für jeweils ein Kalender-         Kalendervierteljahr des Jahres 2024 tritt in Satz 1 Num-\nvierteljahr (Vorauszahlungszeitraum). Der Anspruch auf       mer 2 ein Zwölftel an die Stelle eines Viertels.\nVorauszahlung tritt an die Stelle der Zahlung des Letzt-\n(5) Für nach § 14 Absatz 1 zu gewährende Entlas-\nverbrauchers.\ntungen entspricht der Anspruch dem Produkt aus\n(2) Für nach § 3 zu gewährende Entlastungen ent-\n1. der mengengewichteten Differenz der für diese Kun-\nspricht der Anspruch dem Produkt aus                             den zum Beginn des Vorauszahlungszeitraums gel-\n1. dem mengengewichteten Durchschnitt der für diese              tenden Differenzbeträge nach § 16 Absatz 2 in Ver-\nEntnahmestellen zu Beginn des Vorauszahlungs-               bindung mit § 16 Absatz 3 Nummer 2 und\nzeitraums geltenden Differenzbeträge nach § 9 Ab-       2. einem Viertel der Summe des Entlastungskontin-\nsatz 2 in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Nummer 1              gents nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 für diese\nund                                                         Kunden.\n2. einem Viertel der Summe der Entlastungskontin-            Bei der Berechnung nach Satz 1 Nummer 2 sind für\ngente nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 für            Kunden, die dem Wärmeversorgungsunternehmen\ndiese Letztverbraucher.                                 eine Selbsterklärung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Num-\nIm ersten Kalendervierteljahr 2023 schließt der Voraus-      mer 1 oder 2 übermittelt haben, Entlastungskontin-\nzahlungsanspruch nach Absatz 1 zusätzlich zu den             gente insoweit aufzunehmen, als bei Berücksichtigung\nnach § 3 zu gewährenden Entlastungen die nach § 5            des Entlastungskontingents die anteilige individuelle\nzu gewährenden Entlastungen mit ein. Satz 1 ist inso-        Höchstgrenze nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\nfern mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass           Buchstabe c überschritten wird. Für das zweite Kalen-\nanstelle des zum Beginn des Vorauszahlungszeitraums          dervierteljahr des Jahres 2024 tritt in Satz 1 Nummer 2\ngeltenden Arbeitspreises der am 1. März 2023 gel-            ein Zwölftel an die Stelle eines Viertels.\ntende Arbeitspreis heranzuziehen ist. Für das zweite            (6) Für nach § 14 Absatz 2 zu gewährende Entlas-\nKalendervierteljahr des Jahres 2024 tritt in Satz 1 Num-     tungen entspricht der Anspruch dem Produkt aus\nmer 2 ein Zwölftel an die Stelle eines Viertels.\n1. der mengengewichteten Differenz der für diese Kun-\n(3) Für nach § 6 zu gewährende Entlastungen ent-             den zum Beginn des Vorauszahlungszeitraums gel-\nspricht der Anspruch dem Produkt aus                             tenden Differenzbeträge nach § 16 Absatz 2 in Ver-\nbindung mit § 16 Absatz 3 Nummer 3 und\n1. dem mengengewichteten Durchschnitt der für diese\nEntnahmestellen zu Beginn des Vorauszahlungs-           2. einem Viertel der Summe des Entlastungskontin-\nzeitraums geltenden Differenzbeträge nach § 9 Ab-           gents nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 für diese\nsatz 2 in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Nummer 2              Kunden.\nund                                                     Bei der Berechnung nach Satz 1 Nummer 2 sind für\n2. einem Viertel der Summe der Entlastungskontin-            Kunden, die dem Wärmeversorgungsunternehmen\ngente nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 für            eine Selbsterklärung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Num-\ndiese Letztverbraucher.                                 mer 1 oder 2 übermittelt haben, Entlastungskontin-\ngente nur insoweit aufzunehmen, als bei Berücksichti-\nBei der Berechnung nach Satz 1 Nummer 2 sind für             gung des Entlastungskontingents die anteilige indivi-\nLetztverbraucher, die dem Erdgaslieferanten eine             duelle Höchstgrenze nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Num-\nSelbsterklärung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1           mer 1 Buchstabe c oder die tatsächlich anzuwendende\noder 2 übermittelt haben, Entlastungskontingente nur         Höchstgrenze nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2\ninsoweit aufzunehmen, als bei Berücksichtigung des           Buchstabe a nicht überschritten wird. Für das zweite\nEntlastungskontingents die anteilige individuelle Höchst-    Kalendervierteljahr des Jahres 2024 tritt in Satz 1 Num-\ngrenze nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buch-              mer 2 ein Zwölftel an die Stelle eines Viertels.\nstabe a nicht überschritten wird. Für das zweite Kalen-\ndervierteljahr des Jahres 2024 tritt in Satz 1 Nummer 2                                  § 33\nein Zwölftel an die Stelle eines Viertels.\nAntragsverfahren für\n(4) Für nach § 11 zu gewährende Entlastungen ent-                     den Vorauszahlungsanspruch\nspricht der Anspruch dem Produkt aus\n(1) Ein Lieferant, der einen Vorauszahlungsanspruch\n1. der mengengewichteten Differenz der für diese Kun-        nach § 32 Absatz 1 geltend machen will, hat zu dem\nden zum Beginn des Vorauszahlungszeitraums gel-         Vorauszahlungsanspruch in Bezug auf sämtliche von\ntenden Differenzbeträge nach § 16 Absatz 2 in Ver-      ihm zu berücksichtigenden Letztverbraucher und Kun-\nbindung mit § 16 Absatz 3 Nummer 1 und                  den einen Prüfantrag bei dem Beauftragten zu stellen.",
        "2580         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022\n(2) Der Prüfantrag muss folgende Angaben enthal-         Kreditanstalt für Wiederaufbau über das Kreditinstitut\nten:                                                        nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 schriftlich oder elek-\n1. die Höhe der beantragten Vorauszahlung,                  tronisch den Vorauszahlungsantrag und den Ergebnis-\nbericht. Andernfalls teilt der Beauftragte dem Lieferan-\n2. die IBAN eines auf den Namen des Lieferanten lau-        ten mit, dass keine Übermittlung des Vorauszahlungs-\ntenden Zahlungskontos bei einem Kreditinstitut mit      antrags erfolgt.\nSitz oder Niederlassung in Deutschland,\n(8) Die Auszahlung soll zum jeweils ersten Bankar-\n3. die in § 32 Absatz 2 bis 6 bezeichneten Faktoren,        beitstag des Vorauszahlungszeitraums, spätestens je-\nMinuenden und Subtrahenden, wobei Kunden und            doch drei Wochen nach Eingang des vollständigen Vo-\nLetztverbraucher sowie Entlastungskontingente zu-       rauszahlungsantrags, bei der Kreditanstalt für Wieder-\nsammenzufassen sind, soweit für die betreffenden        aufbau erfolgen, sofern der Ergebnisbericht bestätigt,\nLetztverbraucher oder Kunden ein einheitlicher Re-      dass die Voraussetzungen für eine Auszahlung vorlie-\nferenzpreis gilt, und                                   gen. Im Einzelfall kann die Kreditanstalt für Wiederauf-\n4. die Summe der dem Antrag zugrunde liegenden              bau vor der Auszahlung von den Lieferanten die Ab-\nEntlastungskontingente und die Gesamtzahl von           gabe darüberhinausgehender Bestätigungen verlan-\nKunden und Letztverbrauchern sowie die Jahreslie-       gen, soweit diese für die Prüfung der Einhaltung der\nfermenge und die Gesamtzahl von Kunden und              gesetzlichen Vorschriften durch die Kreditanstalt für\nLetztverbrauchern im Jahr 2021, jeweils getrennt        Wiederaufbau erforderlich sind. Im Fall von Satz 2 be-\nnach leitungsgebundenem Erdgas und Wärme.               ginnt die Soll-Frist nach Satz 1 erst nach vollständigem\nFür die Bestimmung der nach § 32 Absatz 2 bis 6 zur         Erhalt der Bestätigungen. Die Vorauszahlungen sind\nAnspruchsberechnung zu berücksichtigenden Kunden            von § 70 Satz 1 und 2 der Bundeshaushaltsordnung\nund Letztverbraucher sowie Arbeitspreise kann der           vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt\nLieferant auf einen bis zu einem Monat vor Beginn           durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juli 2022 (BGBl. I\ndes Vorauszahlungszeitraums liegenden einheitlichen         S. 1030) geändert worden ist, ausgenommen. Die Aus-\nZeitpunkt zurückgreifen. Soweit die Möglichkeit nach        zahlung erfolgt mit schuldbefreiender Wirkung für den\nSatz 2 in Anspruch genommen wird, ist im Prüfantrag         Bund an das nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bezeich-\nauch der von dem Lieferanten herangezogene Zeit-            nete Kreditinstitut, an dessen Zentralinstitut oder an\npunkt zu benennen. Der Lieferant hat dem Beauftrag-         das nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 benannte Zah-\nten auf Aufforderung weitere für die Prüfung nach Ab-       lungskonto des Lieferanten durch die Kreditanstalt für\nsatz 4 benötigte Auskünfte, darunter Kundenlisten, zu       Wiederaufbau. Ergibt sich aus einer Änderung eines\nerteilen.                                                   Vorauszahlungsantrags eine Überzahlung, hat der Lie-\nferant den Betrag innerhalb eines Monats nach Auffor-\n(3) Der Prüfantrag ist bis zum Ende des zweiten Mo-      derung durch den Beauftragten auf das im Rückforde-\nnats des Vorauszahlungszeitraums bei einem elektro-         rungsschreiben ausgewiesene Konto zurückzuzahlen.\nnischen Portal zu stellen, das dem Beauftragten vom\nBundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zur           (9) Abweichend von Absatz 1 kann ein Lieferant für\nVerfügung gestellt wird. Der Beauftragte kann die in        das erste Kalendervierteljahr 2023 für Entlastungen\nSatz 1 genannte Frist in begründeten Fällen auf Antrag      nach den §§ 3, 5, 11 und 13 je einen isolierten Prüf-\nverlängern.                                                 antrag und einen Vorauszahlungsantrag stellen. Diese\nAnträge sind bis zum 28. Februar 2023 zu stellen. Ab-\n(4) Der Beauftragte prüft den Prüfantrag auf die         weichend von Absatz 8 Satz 1 soll die Auszahlung für\nIdentität des Lieferanten und die Plausibilität der bean-   das erste Kalendervierteljahr 2023 für Anträge nach\ntragten Zahlung und erstellt über das Ergebnis der Prü-     Satz 1 spätestens drei Wochen nach Eingang des voll-\nfung einen Ergebnisbericht. Der Beauftragte übermit-        ständigen Vorauszahlungsantrags bei der Kreditanstalt\ntelt dem Lieferanten und der Kreditanstalt für Wieder-      für Wiederaufbau, frühestens aber zum 1. März 2023\naufbau den Ergebnisbericht unverzüglich nach Ab-            erfolgen, sofern der Ergebnisbericht bestätigt, dass\nschluss der Prüfung.                                        die Voraussetzungen für eine Auszahlung vorliegen.\n(5) Der Lieferant hat zusammen mit dem Prüfantrag        Für die übrigen Anträge im ersten Kalendervierteljahr\nnach Absatz 1 einen an die Kreditanstalt für Wieder-        2023 ist Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass\naufbau zu übermittelnden Vorauszahlungsantrag bei           die Auszahlung frühestens zum 1. Februar 2023 erfol-\ndem Beauftragten zu stellen, der die in Absatz 2            gen soll. Im Übrigen bleiben die Vorgaben des Absat-\nSatz 1 Nummer 1 und 2 vorgesehenen Angaben ent-             zes 8 unberührt.\nhalten muss.\n(6) Änderungen von Prüfanträgen und Vorauszah-                                       § 34\nlungsanträgen hat der Lieferant gebündelt für das je-                         Endabrechnung des\nweilige Kalendervierteljahr innerhalb der Antragsfrist                     Erstattungsanspruchs und\nfür das jeweils nachfolgende Kalendervierteljahr in ent-            isolierte Beantragung einer Erstattung\nsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 5 zu über-             (1) Ein Lieferant, der eine Vorauszahlung nach § 33\nmitteln. Die Änderungsübermittlung nach Satz 1 hat          Absatz 8 erhalten hat, ist verpflichtet, dem Beauftrag-\nder Lieferant mit dem Prüfantrag und dem Vorauszah-         ten spätestens am 31. Mai 2025 auf einem vom Bun-\nlungsantrag für das jeweils nachfolgende Kalendervier-      desministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bereit-\nteljahr zu verbinden, sofern für dieses Kalenderviertel-    gestellten elektronischen Portal eine Endabrechnung in\njahr eine Antragstellung erfolgt.                           elektronischer Form vorzulegen, die die erhaltenen Vo-\n(7) Wenn der Ergebnisbericht bestätigt, dass die         rauszahlungen, die Höhe des Erstattungsanspruchs\nVoraussetzungen für eine Auszahlung vorliegen, über-        nach § 31 und die Differenz dieser Werte ausweist.\nmittelt der Beauftragte als Bote des Lieferanten der        Ferner ist der Endabrechnung der Prüfungsvermerk ei-",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022             2581\nnes Prüfers über das Ergebnis einer Prüfung der Rich-       durch den Beauftragten auf das in dem Rückforde-\ntigkeit der Endabrechnung vorzulegen. Der Beauftragte       rungsschreiben ausgewiesene Konto zurückzuzahlen.\nkann die in Satz 1 genannte Frist auf begründeten An-\ntrag des Lieferanten verlängern. Für die Prüfung nach                                  § 35\nSatz 2 sind § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1,\n§ 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuchs                                Vorauszahlung und\nentsprechend anzuwenden. Erfolgt die Prüfung durch             Erstattung für selbstbeschaffte Erdgasmengen\neinen genossenschaftlichen Prüfungsverband, sind ab-           (1) Für die Beantragung des Vorauszahlungsan-\nweichend von Satz 4 § 55 Absatz 2, § 57 Absatz 1            spruchs nach § 7 Absatz 2 und die Auszahlung ist\nSatz 1 und § 62 Absatz 1, 2, 4 und 5 des Genossen-          § 33 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Letztver-\nschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.                    braucher an die Stelle des Lieferanten tritt. Falls der\n(2) Kommt der Lieferant der Verpflichtung nach Ab-       Letztverbraucher mit anderen Unternehmen verbunden\nsatz 1 nicht nach, so hat er sämtliche nach § 33 erhal-     ist, die Erdgas aus dem Bilanzkreis des Letztverbrau-\ntenen Vorauszahlungen innerhalb von drei Monaten            chers oder dem in dessen Auftrag betriebenen Bilanz-\nnach Aufforderung durch den Beauftragten auf das in         kreis beziehen, tritt der höchste den Letztverbraucher\ndem Rückforderungsschreiben ausgewiesene Konto              und diese verbundenen Unternehmen umfassende\nzurückzuzahlen.                                             Teilkonzern an die Stelle des Letztverbrauchers; der\nAntrag ist in diesem Fall von der Muttergesellschaft\n(3) Ein Lieferant, der Entlastungen nach den §§ 3,       des Teilkonzerns zu stellen. An Stelle der in § 33 Ab-\n5, 6, 11, 13 und 14 gewährt hat, aber keine Vorauszah-      satz 2 Satz 1 Nummer 3 bezeichneten Angaben sind\nlungen nach § 33 erhalten hat, kann bis zum 31. Mai         die dem Antrag zugrunde liegenden durchschnittlichen\n2025 einen eigenständigen Prüfantrag und einen ei-          Beschaffungskosten und Verbrauchsmengen sowie\ngenständigen Auszahlungsantrag stellen. Für diese An-       der Lieferzeitpunkt, die Preise, die Mengen und die\nträge ist § 33 entsprechend anzuwenden. Dem eigen-          Vertragspartner der berücksichtigten Liefervereinba-\nständigen Prüfantrag ist zusätzlich ein Prüfungsver-        rungen sowie die berücksichtigten Finanzkontrakte in\nmerk entsprechend Absatz 1 Satz 2, jedoch bezogen           den Prüfantrag aufzunehmen. § 33 Absatz 2 Satz 2 ist\nauf die Richtigkeit der im Prüfantrag und im Auszah-        für diese Angaben mit der Maßgabe anzuwenden, dass\nlungsantrag enthaltenen Angaben, beizufügen. Für die        für auf dem Spotmarkt zu beschaffende Mengen der zu\nPrüfung nach Satz 3 ist Absatz 1 Satz 4 und 5 entspre-      dem einheitlichen Zeitpunkt geltende Terminmarktpreis\nchend anzuwenden.                                           für den beabsichtigten Beschaffungszeitpunkt zu be-\n(4) Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 kann der Be-         rücksichtigen ist.\nauftragte Prüfungshandlungen zur Richtigkeit der An-\n(2) Für die Endabrechnung der erhaltenen Voraus-\ngaben durchführen, die in Anträgen nach § 33 sowie\nzahlungen sowie des Entlastungsanspruchs nach § 7\nnach Absatz 3 und in der Endabrechnung nach Ab-\nAbsatz 2 ist § 34 Absatz 1, 2 und 5 mit der Maßgabe\nsatz 1 gemacht worden sind. Der Lieferant hat dem\nanzuwenden, dass an die Stelle des Lieferanten der\nBeauftragten dazu auf Aufforderung Auskünfte zu er-\nLetztverbraucher und der Entlastungsanspruch nach\nteilen und Zugang zu den die Vertragsabrechnung be-\n§ 7 Absatz 2 an die Stelle des Erstattungsanspruchs\ntreffenden Unterlagen und zu diesem Zweck zu den\nnach § 31 treten und die Endabrechnung nach § 34 Ab-\nüblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten Zugang zu\nsatz 1 bis zum 31. Mai 2024 vorzulegen ist. Falls sich\nseinen Geschäftsräumen zu gewähren.\naus der Endabrechnung eine Überzahlung ergibt, hat\n(5) Ergibt sich aus der Endabrechnung nach Ab-           der Beauftragte diese bis zum 30. Juni 2024 von dem\nsatz 1 Satz 1 oder aus dem Prüfvermerk nach Absatz 1        Letztverbraucher zurückzufordern. Falls der Letztver-\nSatz 2 oder als Ergebnis von Prüfungshandlungen             braucher mit anderen Unternehmen verbunden ist, die\nnach Absatz 4 ein Erstattungsanspruch in einer Höhe,        Erdgas aus dem Bilanzkreis des Letztverbrauchers\ndie die Höhe der von dem Lieferanten erhaltenen Vo-         oder dem in dessen Auftrag betriebenen Bilanzkreis\nrauszahlungen nach § 33 übersteigt, zahlt die Kredit-       beziehen, tritt der höchste den Letztverbraucher und\nanstalt für Wiederaufbau auf Aufforderung durch den         diese verbundenen Unternehmen umfassende Teilkon-\nBeauftragten den die erhaltenen Vorauszahlungen             zern an die Stelle des Letztverbrauchers; die Endab-\nübersteigenden Betrag an den Lieferanten aus. Die           rechnung ist in diesem Fall von der Muttergesellschaft\nAuszahlung erfolgt an das in dem Antrag nach § 33 Ab-       des Teilkonzerns vorzulegen.\nsatz 2 Satz 1 Nummer 2 bezeichnete Kreditinstitut oder\n(3) Ein Letztverbraucher, der keine Vorauszahlung\ndessen Zentralinstitut oder auf das dort benannte Zah-\nnach Absatz 1 beantragt hat, kann seinen Entlastungs-\nlungskonto des Lieferanten mit schuldbefreiender Wir-\nanspruch nach § 7 Absatz 2 auch in einem eigenstän-\nkung für den Bund. Soweit für die Prüfung der Einhal-\ndigen Prüfantrag und eigenständigen Auszahlungsan-\ntung der gesetzlichen Vorschriften durch die Kreditan-\ntrag geltend machen. Für diese Anträge ist § 34 Ab-\nstalt für Wiederaufbau aktualisierte Informationen er-\nsatz 3 und 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an\nforderlich sind, findet § 36 Absatz 1 entsprechende An-\ndie Stelle des Lieferanten der Letztverbraucher, oder,\nwendung. Diese Zahlungen sind von § 70 Satz 1 und 2\nfalls der Letztverbraucher mit anderen Unternehmen\nder Bundeshaushaltsordnung ausgenommen. Ergibt\nverbunden ist, der Konzern des Letztverbrauchers tritt.\nsich aus der Endabrechnung nach Absatz 1 Satz 1\noder aus dem Prüfvermerk nach Absatz 1 Satz 2 oder             (4) Zur Prüfung der Richtigkeit der in Anträgen nach\nals Ergebnis von Prüfungshandlungen nach Absatz 4,          Absatz 1 oder Absatz 3 und in den Endabrechnungen\ndass die Höhe der von dem Lieferanten erhaltenen Vo-        nach Absatz 2 gemachten Angaben ist die Ermächti-\nrauszahlungen nach § 33 seinen Erstattungsanspruch          gung des Beauftragten nach § 34 Absatz 4 mit der\nübersteigt, so hat der Lieferant den übersteigenden         Maßgabe anzuwenden, dass der Letztverbraucher an\nBetrag innerhalb eines Monats nach Aufforderung             die Stelle des Lieferanten tritt. Falls der Letztverbrau-",
        "2582         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022\ncher mit anderen Unternehmen verbunden ist, die Erd-            (3) Bei einer juristischen Person oder Personenver-\ngas aus dem Bilanzkreis des Letztverbrauchers oder           einigung mit einem Gesamtumsatz von mehr als\ndem in dessen Auftrag betriebenen Bilanzkreis bezie-\n1. zwölf Millionen fünfhunderttausend Euro kann ab-\nhen, tritt der höchste den Letztverbraucher und diese\nweichend von Absatz 2 Nummer 1 eine Ordnungs-\nverbundenen Unternehmen umfassende Teilkonzern\nwidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 4 mit einer Geld-\nan die Stelle des Lieferanten.\nbuße bis zu 8 Prozent,\n§ 36                              2. zwölf Millionen fünfhunderttausend Euro kann ab-\nweichend von Absatz 2 Nummer 2 eine Ordnungs-\nMitwirkung der\nwidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 mit einer\nKreditinstitute und der Bundesnetzagentur\nGeldbuße bis zu 4 Prozent oder\n(1) Für die Mitwirkung von Kreditinstituten an den\n3. zehn Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2\nVerfahren nach den §§ 33 bis 35 ist § 13 des Erdgas-\nNummer 3 eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1\nWärme-Soforthilfegesetzes entsprechend anzuwen-\nNummer 2 mit einer Geldbuße bis zu 1 Prozent\nden.\ndes in dem der Behördenentscheidung vorausgegan-\n(2) Für die Bundesnetzagentur ist hinsichtlich der\ngenen Geschäftsjahres erzielten Gesamtumsatzes ge-\nAntragsprüfungen und der sonstigen Prüfungshand-\nahndet werden. Bei der Ermittlung des Gesamtumsat-\nlungen des Beauftragten § 14 des Erdgas-Wärme-So-\nzes ist der weltweite Umsatz aller natürlichen und ju-\nforthilfegesetzes entsprechend anzuwenden.\nristischen Personen sowie Personenvereinigungen zu-\ngrunde zu legen, die als wirtschaftliche Einheit operie-\n§ 37\nren. Die Höhe des Gesamtumsatzes kann geschätzt\nPrüfungsrecht des Bundesrechnungshofs                  werden.\nDer Bundesrechnungshof ist                                   (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1\n1. nach § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Bundes-            Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\nhaushaltsordnung zur Prüfung berechtigt bei dem          ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 die Prüfbe-\nBeauftragten, der Kreditanstalt für Wiederaufbau         hörde und in den übrigen Fällen des Absatzes 1 das\nund den Lieferanten, die Zahlungen nach den              Bundeskartellamt.\n§§ 31 und 32 erhalten haben, sowie                          (5) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach\n2. nach § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Bundes-            Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 verjährt in fünf Jahren.\nhaushaltsordnung zur Prüfung berechtigt bei den          Für das Verfahren gelten die Regelungen in den §§ 81b\nLetztverbrauchern, die Zahlungen nach § 7 Absatz 2       und 81f, die Vorschriften des Abschnitts 3 des Kapi-\nerhalten haben.                                          tels 2 des Teils 3, die §§ 86a, 91, 92, 94 und 95 des\nGesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ent-\nTeil 4                             sprechend. Dies gilt auch für die von ihnen in Bezug\ngenommenen Vorschriften.\nBußgeldvorschriften,\n(6) Im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer\nVerordnungsermächtigung, Evaluierung\npartiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung\nnach § 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes kön-\n§ 38\nnen Geldbußen nach Absatz 3 Satz 1 gegen den oder\nBußgeldvorschriften                        die Rechtsnachfolger verhängt werden.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder             (7) Erlischt die nach § 30 des Gesetzes über Ord-\nfahrlässig                                                   nungswidrigkeiten verantwortliche juristische Person\n1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 oder § 12 Absatz 1           oder Personenvereinigung nach der Bekanntgabe der\nSatz 1 einen anderen als den dort genannten              Einleitung des Bußgeldverfahrens oder wird Vermögen\nGrundpreis vereinbart,                                   verschoben mit der Folge, dass ihr oder ihrem Rechts-\nnachfolger gegenüber eine in Bezug auf die verant-\n2. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung          wortliche juristische Person oder Personenvereinigung\nmit Satz 2, oder § 12 Absatz 2 Satz 1, auch in Ver-      angemessene Geldbuße nicht festgesetzt oder voraus-\nbindung mit Satz 2, eine Vergünstigung oder Zu-          sichtlich nicht vollstreckt werden kann, so kann ein\ngabe gewährt,                                            Haftungsbetrag in Höhe der nach Absatz 3 Satz 1 in\n3. entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Ab-           Bezug auf das verantwortliche Unternehmen angemes-\nsatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht voll- senen Geldbuße festgesetzt werden gegen juristische\nständig oder nicht rechtzeitig macht oder                Personen oder Personenvereinigungen,\n4. entgegen § 27 Absatz 1 Satz 2 einen dort genannten        1. die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Einleitung\nArbeitspreis erhöht.                                         des Bußgeldverfahrens mit der verantwortlichen ju-\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden               ristischen Person verbundene Unternehmen waren\nund auf die verantwortliche juristische Person oder\n1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 mit einer               Personenvereinigung oder ihren Rechtsnachfolger\nGeldbuße bis zu einer Million Euro,                          unmittelbar oder mittelbar einen bestimmenden Ein-\n2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 3 mit               fluss ausgeübt haben,\neiner Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro und,       2. die nach der Bekanntgabe der Einleitung des Buß-\n3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer               geldverfahrens Rechtsnachfolger im Sinne des Ab-\nGeldbuße bis zu hunderttausend Euro.                         satzes 6 werden oder",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022          2583\n3. die wesentliche Wirtschaftsgüter der verantwortli-          (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Kli-\nchen juristischen Person oder Personenvereinigung       maschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem\nübernommen und deren Tätigkeit im Wesentlichen          Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverord-\nfortgesetzt haben (Einzelrechtsnachfolge).              nung ohne Zustimmung des Bundesrates die Berech-\n(8) Absatz 6 ist auf die Haftung nach Absatz 7 ent-      nung des Differenzbetrags nach den §§ 9 und 16 unter\nsprechend anzuwenden.                                       den Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 oder des\n§ 16 Absatz 1 anzupassen und die hierfür erforderli-\n(9) Für das Verfahren zur Festsetzung und Vollstre-      chen Bestimmungen zu regeln, wobei es zwischen ver-\nckung des Haftungsbetrags nach Absatz 7 gelten die          schiedenen Gruppen von Letztverbrauchern und Kun-\nVorschriften über die Festsetzung und Vollstreckung         den unterscheiden kann. Die Anpassung kann auf Ent-\neiner Geldbuße entsprechend. Für die Verjährungsfrist       nahmestellen begrenzt werden, für die die Höchst-\ngilt das für die Ordnungswidrigkeit geltende Recht ent-     grenze nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buch-\nsprechend. § 31 Absatz 3 des Gesetzes über Ord-             stabe a Anwendung findet. Die Anpassung nach Satz 1\nnungswidrigkeiten gilt mit der Maßgabe entsprechend,        soll sobald wie möglich und spätestens bis zum\ndass die Verjährung mit Eintritt der Voraussetzungen        15. März 2023 erfolgen. Die Anpassung soll regelmäßig\nnach Absatz 7 beginnt.                                      überprüft werden, um die Erreichung der in § 9 Ab-\n(10) Sofern gegen mehrere juristische Personen           satz 1 Satz 2 und § 16 Absatz 1 Satz 2 genannten Ziele\noder Personenvereinigungen eines Unternehmens               zu gewährleisten. Insbesondere kann die Anpassung\nwegen derselben Ordnungswidrigkeit Geldbußen und            so erfolgen, dass sie die aktuelle Entwicklung der\nHaftungsbeträge festgesetzt werden, darf im Vollstre-       Marktpreise besser widerspiegelt.\nckungsverfahren diesen gegenüber insgesamt nur eine\nBeitreibung bis zur Erreichung des höchsten festge-            (3) Die Rechtsverordnungen auf Grund der Ab-\nsetzten Einzelbetrages erfolgen.                            sätze 1 und 2 bedürfen der Zustimmung des Bundes-\ntages. Der Bundestag kann seine Zustimmung davon\n§ 39                             abhängig machen, dass seine Änderungswünsche\nübernommen werden. Übernimmt der Verordnungsge-\nVerordnungsermächtigung                      ber die Änderungen, ist eine erneute Beschlussfassung\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch           durch den Bundestag nicht erforderlich. Hat sich der\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates            Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit\nden zeitlichen Anwendungsbereich von Teil 2 Kapi-           Eingang der Rechtsverordnung nicht abschließend mit\ntel 1 und 2 bis zum 30. April 2024 zu verlängern und        ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränder-\ndie hierfür erforderlichen Bestimmungen zu regeln, wo-      ten Rechtsverordnung als erteilt.\nbei sie zwischen verschiedenen Gruppen von Letztver-\nbrauchern und Kunden unterscheiden kann; insbeson-                                    § 40\ndere kann sie\n1. die Höhe und Berechnung des Differenzbetrags                                    Evaluierung\nnach den §§ 9 und 16, des Entlastungskontingents           Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-\nnach den §§ 10 und 17, der Höchstgrenzen nach           schutz evaluiert dieses Gesetz bis zum 31. Dezember\n§ 18 sowie die Berechnung der krisenbedingten           2025. Unbeschadet von Satz 1 kann es die Entlastun-\nEnergiemehrkosten nach § 2 Nummer 6 und An-             gen nach Teil 2 und die Erstattung nach Teil 3 bereits\nlage 1 neu bestimmen, soweit dies für die beihilfe-     bis zum 30. Juni 2023 evaluieren und ist dazu ver-\nrechtliche Genehmigung der Entlastung erforderlich      pflichtet, wenn der Bundestag dies fordert. Das Bun-\nist, und                                                desministerium für Wirtschaft und Klimaschutz über-\n2. die erforderlichen Nachweis-, Informations- und          sendet dem Bundestag das Ergebnis der Evaluierung\nMitteilungspflichten regeln.                            nach den Sätzen 1 und 2.",
        "2584           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022\nAnlage 1\n(zu § 2 Nummer 6)\nKrisenbedingte Energiemehrkosten\n1.    Begriffsbestimmungen\nIm Sinne dieser Anlage ist oder sind\n„kMk(g)“ die gesamten krisenbedingten Energiemehrkosten eines Letztverbrauchers oder Kunden im gesam-\nten Entlastungszeitraum\n„kMk(m)“ die krisenbedingten Energiemehrkosten eines Unternehmens für den monatlichen Entlastungszeit-\nraum\n„t(m)“ der monatliche Entlastungszeitraum als ein Zeitraum von einem Kalendermonat zwischen dem\n1. Februar 2022 und dem 31. Dezember 2023, in dem der Letztverbraucher oder Kunde auszugleichende\nFehlbeträge aufweist und mitgeteilt hat\n„t(g)“ der gesamte zusammenhängende Entlastungsbetragszeitraum der Kalendermonate zwischen dem\n1. Februar 2022 und dem 31. Dezember 2023, in denen der Letztverbraucher oder Kunde zuerst und zuletzt\nauszugleichende Fehlbeträge aufweist und mitgeteilt hat\n„ref(g)“ der Referenzzeitraum der Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2021\n„ref(m)“ der monatliche Referenzzeitraum als ein Kalendermonat in dem Zeitraum zwischen dem 1. Januar\n2021 und dem 31. Dezember 2021\n„p(t(m))“ der durchschnittliche Preis des Letztverbrauchers oder Kunden pro verbrauchter Energieträgerein-\nheit im monatlichen Entlastungsbetragszeitraum in Cent/Energieträgereinheit\n„p(ref(m))“ der durchschnittliche Preis des Letztverbrauchers oder Kunden pro verbrauchter Energieträger-\neinheit im jeweiligen dem p(t(m)) entsprechenden monatlichen Referenzzeitraum in Cent/Energieträgereinheit\n„q(ref(m))“ die von externen Anbietern gelieferte und vom Letztverbraucher oder Kunden selbst verbrauchte\nmonatliche Menge des jeweiligen Energieträgers im jeweils berücksichtigten Referenzmonat aus dem Jahr\n2021, wobei die Referenzmonate aus dem Jahr 2021 jeweils für die entsprechenden Monate aus den Jahren\n2022 und 2023 benutzt werden und ab dem Monat September 2022 der Wert auf 70 Prozent zu begrenzen\nist1\n2.    Berechnung der krisenbedingten Mehrkosten\nDie krisenbedingten Energiemehrkosten werden zwischen dem 1. Februar 2022 und dem 31. Dezember\n2023 für jeden Kalendermonat in diesem Zeitraum für jeden Energieträger nach folgender Formel berechnet:\nFebruar 2022 – August 2022: kMk(m) = ((p(t(m)) – p(ref(m) * 1,5)) * q(ref)(m))\nSeptember 2022 – Dezember 2023: kMk(m) = ((p(t(m)) – p(ref(m) * 1,5)) * (q(ref)(m) * 0,7))\nZur Bestimmung der krisenbedingten Energiemehrkosten im Sinne des § 2 Nummer 6 sind sodann die nach\nvorstehender Vorgabe ermittelten monatlichen krisenbedingten Energiemehrkosten für jeden Energieträger\nzu addieren, wobei nur solche Monate addiert werden, in denen (p(t(m)) – p(ref(m)) x 1,5 > 0:\nkMk(g) = kMk(m    Feb. 22) + kMk(m  März 22) + […] + kMk(m     Dez. 23)\n1\nVom Empfänger/Adressaten zum Beispiel anhand der betreffenden Rechnung nachzuweisen. Es zählt nur der Energieverbrauch der Endnutzer\nohne Verkauf und Eigenproduktion. Der Energieverbrauch des Energiesektors selbst und Verluste bei der Umwandlung und Verteilung von\nEnergie werden nicht einbezogen.",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022     2585\nAnlage 2\n(zu § 18)\nBesonders von hohen Energiepreisen betroffene Sektoren und Teilsektoren\nWZ-2008-Code   Beschreibung\n1 0510           Steinkohlenbergbau\n2 0610           Gewinnung von Erdöl\n3 0710           Eisenerzbergbau\n4 0729           Sonstiger NE-Metallerzbergbau\n5 0891           Bergbau auf chemische und Düngemittelminerale\n6 0893           Gewinnung von Salz\n7 0899           Gewinnung von Steinen und Erden a. n. g.\n8 1041           Herstellung von Ölen und Fetten (ohne Margarine u. ä. Nahrungsfette)\n9 1062           Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen\n10 1081           Herstellung von Zucker\n11 1106           Herstellung von Malz\n12 1310           Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei\n13 1330           Veredlung von Textilien und Bekleidung\n14 1395           Herstellung von Vliesstoff und Erzeugnissen daraus (ohne Bekleidung)\n15 1411           Herstellung von Lederbekleidung\n16 1621           Herstellung von Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser- und Holzspanplatten\n17 1711           Herstellung von Holz- und Zellstoff\n18 1712           Herstellung von Papier, Karton und Pappe\n19 1910           Kokerei\n20 1920           Mineralölverarbeitung\n21 2011           Herstellung von Industriegasen\n22 2012           Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten\n23 2013           Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien\n24 2014           Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien\n25 2015           Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen\n26 2016           Herstellung von Kunststoffen in Primärformen\n27 2017           Herstellung von synthetischem Kautschuk in Primärformen\n28 2060           Herstellung von Chemiefasern\n29 2110           Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen\n30 2311           Herstellung von Flachglas\n31 2313           Herstellung von Hohlglas\n32 2314           Herstellung von Glasfasern und Waren daraus\n33 2319           Herstellung, Veredlung und Bearbeitung von sonstigem Glas einschließlich technischen\nGlaswaren\n34 2320           Herstellung von feuerfesten keramischen Werkstoffen und Waren\n35 2331           Herstellung von keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten\n36 2332           Herstellung von Ziegeln und sonstiger Baukeramik\n37 2341           Herstellung von keramischen Haushaltswaren und Ziergegenständen\n38 2342           Herstellung von Sanitärkeramik\n39 2351           Herstellung von Zement",
        "2586      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022\nWZ-2008-Code   Beschreibung\n40 2352            Herstellung von Kalk und gebranntem Gips\n41 2399            Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien a. n. g.\n42 2410            Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen\n43 2420            Herstellung von Stahlrohren, Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücken\naus Stahl\n44 2431            Herstellung von Blankstahl\n45 2442            Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium\n46 2443            Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn\n47 2444            Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer\n48 2445            Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen\n49 2446            Aufbereitung von Kernbrennstoffen\n50 2451            Eisengießereien\nPRODCOM-Code   Beschreibung\n1 81221           Kaolin und anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm, roh oder gebrannt\n2 10311130        Verarbeitete Kartoffeln, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ge-\nfroren (auch ganz oder teilweise in Öl gegart und dann gefroren)\n3 10311300        Mehl, Grieß, Flocken, Granulat und Pellets aus getrockneten Kartoffeln\n4 10391725        Tomatenmark, konzentriert\n5 105122          Vollmilch- und Rahmpulver\n6 105121          Magermilch- und Rahmpulver\n7 105153          Casein\n8 105154          Lactose und Lactosesirup\n9 10515530        Molke, auch modifiziert, in Form von Pulver und Granulat oder in anderer fester Form;\nauch konzentriert oder gesüßt\n10 10891334        Backhefen\n11 20302150        Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben und ähnliche Zubereitungen\nfür die Keramik-, Emaillier- oder Glasindustrie\n12 20302170        Flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen; Glasfritte und anderes Glas in Form von\nPulver, Granalien, Schuppen oder Flocken\n13 25501134        Eisenhaltige Freiformschmiedestücke für Maschinenwellen, Kurbelwellen, Nockenwellen\nund Kurbeln",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022           2587\nArtikel 2                              hiernach auf jedes Land entfallenden Betrag am\n31. Januar 2023, am 28. Februar 2023 und am\nÄnderung des\n31. März 2023 in drei gleichen Teilbeträgen aus\nKrankenhausfinanzierungsgesetzes                       der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds an\nDas Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fas-               das jeweilige Land zur Weiterleitung an die Kran-\nsung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I             kenhäuser entsprechend dem Verhältnis der je-\nS. 886), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom           weiligen Bettenanzahl. Nach dem 15. Januar 2023\n7. November 2022 (BGBl. I S. 1990) geändert worden              übermittelte Daten zur Bettenanzahl bleiben bei\nist, wird wie folgt geändert:                                   der Aufteilung nach Satz 2 unberücksichtigt.\n1. Dem § 3 wird folgender Satz angefügt:                           (3) Die Krankenhäuser ermitteln die Höhe der\n„§ 26f findet hinsichtlich der Krankenhäuser der Trä-       krankenhausindividuellen Erstattungsbeträge nach\nger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer           Absatz 1 Satz 1 für folgende Zeiträume getrennt:\nVereinigungen auch Anwendung, soweit die gesetz-            1. Oktober 2022 bis Dezember 2022,\nliche Unfallversicherung die Kosten trägt.“                 2. Januar 2023 bis Dezember 2023 und\n2. Nach § 26e wird folgender § 26f eingefügt:                   3. Januar 2024 bis April 2024.\n„§ 26f                                (4) Die Krankenhäuser ermitteln die Höhe des\nAusgleich für Steigerungen der Kosten               krankenhausindividuellen Erstattungsbetrags für\nfür den Bezug von Erdgas, Wärme und Strom               den Zeitraum nach Absatz 3 Nummer 1, indem sie\n(1) Zugelassene Krankenhäuser erhalten für den           von ihren auf die Monate Oktober 2022 bis Dezem-\nZeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. April              ber 2022 entfallenden Kosten für den Bezug von\n2024 aus der Liquiditätsreserve des Gesundheits-            leitungsgebundenem Erdgas, leitungsgebundener\nfonds eine krankenhausindividuelle Ausgleichszah-           Fernwärme und leitungsgebundenem Strom die\nlung zum pauschalen Ausgleich von mittelbar durch           Summe abziehen, die dem dreifachen Betrag der\nden Anstieg der Energiepreise verursachten Kosten-          für den Monat März 2022 gezahlten Abschläge für\nsteigerungen und krankenhausindividuelle Erstat-            leitungsgebundenes Erdgas, leitungsgebundene\ntungsbeträge zum Ausgleich ihrer gestiegenen Kos-           Fernwärme und leitungsgebundenen Strom ent-\nten für den Bezug von leitungsgebundenem Erdgas,            spricht, und das Ergebnis gemäß Absatz 7 Satz 1\nleitungsgebundener Fernwärme und leitungsgebun-             Nummer 1 mindern. Soweit in den Bezugskosten\ndenem Strom. Der Bund stellt der Liquiditätsreserve         nach Satz 1 Kosten von Einrichtungen des Kranken-\ndes Gesundheitsfonds zur Verfügung:                         hauses enthalten sind, die nicht der akutstationären\nVersorgung dienen, insbesondere Kosten medizini-\n1. bis zum 17. Januar 2023 einen Betrag für das             scher Versorgungszentren, von Vorsorge- oder Re-\nJahr 2023 in Höhe von bis zu 4,5 Milliarden Euro        habilitationseinrichtungen oder stationärer Pflege-\nund                                                     einrichtungen, sind die Bezugskosten nach Satz 1\n2. bis zum 16. Januar 2024 einen Betrag für das             um die rechnerisch auf diese Einrichtungen entfal-\nJahr 2024 in Höhe von bis zu weiteren 1,5 Milli-        lenden Anteile zu verringern. Ist der sich aus der\narden Euro.                                             Berechnung nach den Sätzen 1 und 2 ergebende\nMittel, die für das Jahr 2023 nicht an die Länder           Differenzbetrag größer als null, übermitteln die\noder an die benannten Krankenkassen gezahlt wor-            Krankenhäuser den Differenzbetrag an die für die\nden sind, stehen für Zahlungen im Jahr 2024 zur             Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde\nVerfügung. Nach Abschluss der Zahlungen an die              oder an eine von dieser Landesbehörde benannte\nLänder und an die benannten Krankenkassen nach              Krankenkasse und weisen gegenüber dieser Lan-\ndieser Vorschrift nicht gezahlte Mittel werden an           desbehörde oder Krankenkasse durch Vorlage der\nden Bund zurückgeführt.                                     entsprechenden Abrechnungen die Höhe der Be-\nzugskosten nach Satz 1 nach. Nach Prüfung der\n(2) Für die Ermittlung der Höhe der kranken-             nach Satz 3 übermittelten Differenzbeträge und vor-\nhausindividuellen Ausgleichszahlung nach Absatz 1           gelegten Nachweise addiert die für die Kranken-\nSatz 1 übermitteln die zugelassenen Krankenhäuser           hausplanung zuständige Landesbehörde oder die\nder Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und          benannte Krankenkasse die übermittelten Differenz-\nihrer Vereinigungen bis zum 10. Januar 2023 die An-         beträge und übermittelt das Ergebnis bis zum\nzahl ihrer auf die akutstationäre Versorgung der ge-        15. Februar 2023 an das Bundesamt für Soziale\nsetzlichen Unfallversicherung entfallenden Betten           Sicherung. Das Bundesamt für Soziale Sicherung\nund Intensivbetten an die für die Krankenhauspla-           zahlt die entsprechenden Beträge aus der Liquidi-\nnung zuständigen Landesbehörden, die diese An-              tätsreserve des Gesundheitsfonds an das jeweilige\nzahl und die Summe der ihnen nach § 21 Absatz 3             Land oder an die benannte Krankenkasse zur Wei-\nSatz 1 Nummer 3 des Krankenhausentgeltgesetzes              terleitung an die Krankenhäuser.\nzum 31. März 2022 durch die Datenstelle jeweils\nübermittelte Anzahl der aufgestellten Betten und In-           (5) Die Krankenhäuser ermitteln die Höhe des\ntensivbetten der Krankenhäuser addieren und das             krankenhausindividuellen Erstattungsbetrags für\nErgebnis bis zum 15. Januar 2023 an das Bundes-             den Zeitraum nach Absatz 3 Nummer 2, indem sie\namt für Soziale Sicherung übermitteln. Das Bundes-          1. von den auf die Monate Januar 2023 bis Dezem-\namt für Soziale Sicherung teilt einen Betrag in Höhe            ber 2023 voraussichtlich entfallenden Kosten für\nvon 1,5 Milliarden Euro auf die Länder entsprechend             den Bezug von leitungsgebundenem Erdgas, lei-\ndem Verhältnis der von diesen jeweils fristgerecht              tungsgebundener Fernwärme und leitungsge-\nübermittelten Bettenanzahlen auf und zahlt den                  bundenem Strom die Summe abziehen, die dem",
        "2588         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022\nzwölffachen Betrag der für den Monat März 2022              vierfachen Betrag der für den Monat März 2022\ngezahlten Abschläge für leitungsgebundenes                  gezahlten Abschläge für leitungsgebundenes\nErdgas, leitungsgebundene Fernwärme und lei-                Erdgas, leitungsgebundene Fernwärme und lei-\ntungsgebundenen Strom entspricht,                           tungsgebundenen Strom entspricht,\n2. das Ergebnis nach Nummer 1 gemäß Absatz 7                 2. von dem Ergebnis nach Nummer 1 den Wert\nSatz 1 Nummer 2 mindern und                                 nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 abziehen und\n3. das Ergebnis nach Nummer 2 um den Teil eines              3. das Ergebnis nach Nummer 2 um einen sich aus\nsich aus den Jahresrechnungen für leitungs-                 den Jahresrechnungen für leitungsgebundenes\ngebundenes Erdgas, leitungsgebundene Fern-                  Erdgas, leitungsgebundene Fernwärme und lei-\nwärme und leitungsgebundenen Strom für das                  tungsgebundenen Strom für das Jahr 2023 erge-\nJahr 2022 ergebenden Nachzahlungsbetrags er-                benden Nachzahlungsbetrag erhöhen oder einen\nhöhen oder eines sich ergebenden Rückzah-                   sich ergebenden Rückzahlungsbetrag verringern.\nlungsbetrags verringern, der auf die Monate Ok-\ntober 2022 bis Dezember 2022 entfällt.                  Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Nach Prü-\nfung der übermittelten Differenzbeträge nach Satz 1\nBei der Ermittlung nach Satz 1 sind die Abschläge            und der vorgelegten Nachweise addiert die für die\nzu Grunde zu legen, die die Versorgungsunterneh-             Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde\nmen den Krankenhäusern nach den §§ 4 und 7 des               oder die benannte Krankenkasse die übermittelten\nStrompreisbremsegesetzes sowie nach den §§ 6                 Differenzbeträge und übermittelt das Ergebnis bis\nund 14 des Gaspreisbremsengesetzes in Rechnung               zum 30. April 2024 an das Bundesamt für Soziale\ngestellt haben. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entspre-          Sicherung, das die übermittelten Beträge addiert.\nchend. Nach Prüfung der übermittelten Differenzbe-           Nach dem 30. April 2024 dem Bundesamt für So-\nträge und der vorgelegten Nachweise addiert die für          ziale Sicherung übermittelte Beträge bleiben bei der\ndie Krankenhausplanung zuständige Landesbe-                  Berechnung unberücksichtigt. Das Bundesamt für\nhörde oder die benannte Krankenkasse die übermit-            Soziale Sicherung berechnet einen Höchstbetrag\ntelten Differenzbeträge und übermittelt das Ergebnis         der Erstattungsbeträge für den Zeitraum nach Ab-\nbis zum 30. April 2023 an das Bundesamt für So-              satz 3 Nummer 3, indem es den Betrag nach Ab-\nziale Sicherung, das die übermittelten Beträge ad-           satz 1 Satz 2 Nummer 2 und den für das Jahr 2023\ndiert. Nach dem 30. April 2023 dem Bundesamt für             nicht gezahlten Betrag nach Absatz 1 Satz 2 Num-\nSoziale Sicherung übermittelte Beträge bleiben un-           mer 1 addiert. Unterschreitet die Summe der frist-\nberücksichtigt. Das Bundesamt für Soziale Siche-             gerecht übermittelten Beträge den nach Satz 6 be-\nrung berechnet einen Höchstbetrag der Erstat-                rechneten Höchstbetrag, zahlt das Bundesamt für\ntungsbeträge für den Zeitraum nach Absatz 3 Num-             Soziale Sicherung die fristgerecht übermittelten Be-\nmer 2 als Differenz zwischen dem Betrag nach Ab-             träge aus der Liquiditätsreserve des Gesundheits-\nsatz 1 Satz 2 Nummer 1 und der Summe der nach                fonds an die Länder oder die benannten Kranken-\nden Absätzen 2 und 4 an die Länder und die be-               kassen zur Weiterleitung an die Krankenhäuser.\nnannten Krankenkassen gezahlten Beträge. Unter-              Überschreitet die Summe der fristgerecht übermit-\nschreitet die nach Satz 4 berechnete Summe der               telten Beträge den Höchstbetrag, kürzt das Bundes-\nfristgerecht übermittelten Beträge den nach Satz 6           amt für Soziale Sicherung die auf die Länder entfal-\nberechneten Höchstbetrag, zahlt das Bundesamt                lenden Beträge in dem Verhältnis, in dem die\nfür Soziale Sicherung die fristgerecht übermittelten         Summe der übermittelten Beträge zu dem Höchst-\nBeträge in Abständen von jeweils zwei Monaten in             betrag steht, und zahlt den sich jeweils ergebenden\nvier gleichen Teilbeträgen aus der Liquiditätsreserve        Betrag aus der Liquiditätsreserve des Gesundheits-\ndes Gesundheitsfonds an die Länder oder an die               fonds an die Länder oder an die benannten Kran-\nbenannten Krankenkassen zur Weiterleitung an die             kenkassen zur Weiterleitung an die Krankenhäuser.\nKrankenhäuser. Überschreitet die nach Satz 4 be-\nrechnete Summe der fristgerecht übermittelten Be-               (7) Bei der Ermittlung der krankenhausindividuel-\nträge den nach Satz 6 berechneten Höchstbetrag,              len Erstattungsbeträge nach den Absätzen 4 bis 6\nkürzt das Bundesamt für Soziale Sicherung die auf            ist durch die Krankenhäuser mindernd zu berück-\ndie Länder entfallenden Beträge in dem Verhältnis,           sichtigen:\nin dem die Summe der fristgerecht übermittelten              1. bei der Ermittlung der krankenhausindividuellen\nBeträge zu dem Höchstbetrag steht, und zahlt den                 Erstattungsbeträge nach Absatz 4 der Verände-\nsich jeweils ergebenden Betrag in Abständen von                  rungswert nach § 9 Absatz 1b des Krankenhaus-\njeweils zwei Monaten in vier gleichen Teilbeträgen               entgeltgesetzes für das Jahr 2022,\naus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds\nan die Länder oder an die benannten Krankenkas-              2. bei der Ermittlung der krankenhausindividuellen\nsen zur Weiterleitung an die Krankenhäuser.                      Erstattungsbeträge nach Absatz 5 der Verände-\nrungswert nach § 9 Absatz 1b des Krankenhaus-\n(6) Die Krankenhäuser ermitteln die Höhe des                 entgeltgesetzes für das Jahr 2023 und\nkrankenhausindividuellen Erstattungsbetrags für\nden Zeitraum nach Absatz 3 Nummer 3, indem sie               3. bei der Ermittlung der krankenhausindividuellen\nErstattungsbeträge nach Absatz 6 der Verände-\n1. von den auf die Monate Januar 2024 bis April\nrungswert nach § 9 Absatz 1b des Krankenhaus-\n2024 voraussichtlich entfallenden Kosten für\nentgeltgesetzes für das Jahr 2024.\nden Bezug von leitungsgebundenem Erdgas, lei-\ntungsgebundener Fernwärme und leitungsge-               Die jeweils aufgrund der Verminderung nach Satz 1\nbundenem Strom die Summe abziehen, die dem              abzuziehenden Beträge gehen nicht in den Gesamt-",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022           2589\nbetrag oder die Erlösausgleiche nach diesem Ge-          1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\nsetz oder der Bundespflegesatzverordnung ein.               § 36 folgende Angabe eingefügt:\n(8) Krankenhäuser, die Zahlungen nach den Ab-            „§ 36a Erdgas-, Wärme- und Stromkostenzu-\nsätzen 2 oder 4 bis 6 erhalten haben, sind verpflich-                 schuss; Verordnungsermächtigung“.\ntet, eine Energieberatung durch einen Gebäude-           2. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:\nenergieberater durchführen zu lassen und der für                                    „§ 36a\ndie Krankenhausplanung zuständigen Landesbe-\nhörde oder der benannten Krankenkasse bis zum                          Zuschuss zu Kosten für Erdgas,\n15. Januar 2024 die erfolgte Beratung und die kon-                     Wärme und andere Brennstoffe\nkreten Maßnahmen zur Umsetzung der Empfehlun-                      sowie Strom; Verordnungsermächtigung\ngen der Energieberatung nachzuweisen. Bei Kran-                (1) Zum Ausgleich von Erdgas-, Wärme- und an-\nkenhäusern, die den Nachweis nach Satz 1 nicht              deren Brennstoffkosten sowie Stromkosten zahlen\noder nicht rechtzeitig vorlegen, kürzt die für die          die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Num-\nKrankenhausplanung zuständige Landesbehörde                 mer 1 bis 4 den anspruchsberechtigten Leistungs-\noder die benannte Krankenkasse den nach Absatz 6            erbringern auf Antrag einen einmaligen Zuschuss zu\nSatz 3 an das Bundesamt für Soziale Sicherung zu            den Kosten für Erdgas, Wärme- und andere Brenn-\nübermittelnden Betrag um 20 Prozent.                        stoffe sowie Strom. Der Zuschuss beträgt 95 Pro-\nzent der Differenz zwischen den entstandenen Ener-\n(9) Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2             giekosten des Jahres 2022 und denen des Jahres\nSatz 1 vereinbaren bis zum 15. Januar 2023 das              2021. Leistungsberechtigte nach Absatz 2 Num-\nNähere zum Nachweis der Bezugskosten für lei-               mer 3 erhalten auf Antrag einen Zuschuss in Höhe\ntungsgebundenes Erdgas, leitungsgebundene Fern-             von 95 Prozent eines Fünftels der Differenz zwi-\nwärme und leitungsgebundenen Strom. Kommt eine              schen den entstandenen Energiekosten des Jah-\nVereinbarung nicht innerhalb dieser Frist zustande,         res 2022 und denen des Jahres 2021. Bei den ent-\nlegt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 ohne An-         standenen Energiekosten im Sinne der Sätze 2 und 3\ntrag einer Vertragspartei den Inhalt der Vereinba-          sind die Entlastungen nach dem Erdgas-Wärme-So-\nrung innerhalb von zwei Wochen fest.                        forthilfegesetz zu berücksichtigen.\n(10) Das Bundesamt für Soziale Sicherung be-                (2) Anspruchsberechtigte Leistungserbringer sind\nstimmt das Nähere zum Verfahren der Übermittlung            1. Medizinische Vorsorge- und Rehabilitationsein-\nder von den für die Krankenhausplanung zuständi-                richtungen,\ngen Landesbehörden oder den benannten Kranken-\nkassen addierten Differenzbeträge sowie zum Ver-                a) mit denen ein Vertrag nach § 15 Absatz 2 des\nfahren der Zahlung aus der Liquiditätsreserve des                  Sechsten Buches in Verbindung mit § 38 oder\nGesundheitsfonds nach den Absätzen 2 und 4 bis 6.                  nach den §§ 33 und 34 des Siebten Buches\nDas Bundesamt für Soziale Sicherung teilt dem                      besteht oder\nBundesministerium für Gesundheit unverzüglich                   b) mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111\ndie Höhe der an die jeweiligen Länder oder benann-                 Absatz 2, § 111a Absatz 1 oder § 111c Ab-\nten Krankenkassen nach den Absätzen 2 und 4 bis 6                  satz 1 des Fünften Buches besteht, oder\ngezahlten Beträge mit.                                          c) die von der gesetzlichen Rentenversicherung\noder der gesetzlichen Unfallversicherung\n(11) Die Länder oder die benannten Krankenkas-\nselbst betrieben werden,\nsen übermitteln dem Bundesministerium für Ge-\nsundheit und dem Spitzenverband Bund der Kran-              2. Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach\nkenkassen jeweils zum 30. Juni 2023, zum 30. Juni               § 51,\n2024 und zum 30. September 2024 eine kranken-               3. Werkstätten für behinderte Menschen oder\nhausbezogene Aufstellung über die krankenhausin-\ndividuellen Ausgleichszahlungen nach Absatz 2 und           4. andere Leistungsanbieter nach § 60, soweit sie\nüber die krankenhausindividuellen Erstattungsbe-                Leistungen nach § 57 erbringen.\nträge nach den Absätzen 4 bis 6. Der Spitzenver-               (3) Die nach Absatz 1 entstehenden Aufwendun-\nband Bund der Krankenkassen übermittelt den Ver-            gen der Rehabilitationsträger einschließlich der Ver-\ntragsparteien nach § 18 Absatz 2 die Höhe der ei-           waltungskosten werden aus den Mitteln des Wirt-\nnem Krankenhaus gezahlten krankenhausindividuel-            schaftsstabilisierungsfonds getragen. Die Bereit-\nlen Ausgleichszahlung nach Absatz 2 und kranken-            stellung der Mittel erfolgt durch das Bundesamt für\nhausindividuellen Erstattungsbeträge nach den Ab-           Soziale Sicherung. Die anfallenden Verwaltungskos-\nsätzen 4 bis 6.“                                            ten des Bundesamts für Soziale Sicherung werden\nebenfalls aus den Mitteln des Wirtschaftsstabilisie-\nrungsfonds getragen.\nArtikel 3\n(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-\nÄnderung des                               les wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bun-\nNeunten Buches Sozialgesetzbuch                        desministerien für Gesundheit, für Wirtschaft und\nKlimaschutz sowie der Finanzen durch Rechtsver-\nDas Neunte Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezem-              ordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere\nber 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 13       Bestimmungen zu den konkreten Voraussetzungen\ndes Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) ge-            des Zuschusses nach Absatz 1, zum Verfahren nach\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                    Absatz 1 sowie zur Bereitstellung der Mittel nach",
        "2590          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022\nAbsatz 3 zu erlassen. Hierbei können insbesondere         3. Nach § 153 wird folgender Vierter Abschnitt des\ndie Berechnung des Zuschusses, der Auszahlungs-              Sechzehnten Kapitels eingefügt:\nzeitpunkt, das Antrags- und Auszahlungsverfahren\n„Abschnitt 4\nsowie das Verfahren zur Umsetzung der Mittelbe-\nreitstellung an die Rehabilitationsträger näher gere-                      Maßnahmen zum Ausgleich\ngelt werden.                                                        außergewöhnlicher Kostenentwicklungen\n(5) § 29a des Erdgas-Wärme-Preisbremsenge-\nsetzes gilt entsprechend.                                                             § 154\n(6) Es ist eine Erfolgskontrolle zu der Regelung                      Ergänzungshilfen für stationäre\ndurchzuführen. Die Kosten der Erfolgskontrolle wer-                    Pflegeeinrichtungen zum Ausgleich\nden aus den Mitteln des Wirtschaftsstabilisierungs-             steigender Preise für Erdgas, Wärme und Strom\nfonds getragen.“                                                 (1) Zugelassene voll- und teilstationäre Pflege-\neinrichtungen erhalten von den Pflegekassen für\nArtikel 4                              den Zeitraum Oktober 2022 bis einschließlich April\nWeitere Änderung des                           2024 für leitungsgebundenes Erdgas, leitungsge-\nbundene Fernwärme und leitungsgebundenen\nNeunten Buches Sozialgesetzbuch\nStrom eine Erstattung der Differenz zwischen der\nDas Neunte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt                abschlägigen Vorauszahlung für den Verbrauch\ndurch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist,            des Monats März 2022 und der jeweiligen laufenden\nwird wie folgt geändert:                                        monatlichen abschlägigen Vorauszahlung für die\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 36a             genannten Verbrauchsgüter für den Betrieb der\ngestrichen.                                                  Pflegeeinrichtung (Ergänzungshilfe). Dabei sind für\nden jeweiligen Zeitraum an die Einrichtungen ge-\n2. § 36a wird aufgehoben.\nwährte öffentliche Zuschüsse oder andere Unter-\nstützungsmaßnahmen mit gleicher Zielsetzung vom\nArtikel 5                              Erstattungsbetrag nach Satz 1 abzuziehen. Der\nÄnderung des                               Nachweis der nach Satz 1 gemachten Angaben hat\nElften Buches Sozialgesetzbuch                        durch entsprechende Dokumente des Versorgers zu\nerfolgen. Sofern gewährte öffentliche Zuschüsse\nDas Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-\noder andere Unterstützungsmaßnahmen bei der Be-\nversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai\nstimmung der Erstattungsdifferenz nach Satz 1 zu-\n1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Arti-\nnächst nicht bekannt waren, sind diese unverzüglich\nkel 12 Absatz 11 des Gesetzes vom 16. Dezember\ngegenüber der Pflegekasse anzuzeigen und im Ver-\n2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, wird wie\nfahren nach Absatz 2 mindernd zu berücksichtigen.\nfolgt geändert:\nBei voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen, die\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu              nach dem 31. März 2022 den Betrieb aufgenommen\n§ 153 die folgende Angabe zum Vierten Abschnitt              haben, wird die abschlägige Vorauszahlung ange-\ndes Sechzehnten Kapitels eingefügt:                          setzt, die sich aufgrund des Neukundenpreises\n„Vierter Abschnitt                        zum 15. Februar 2022 ergibt.\nMaßnahmen zum                                 (2) Die zugelassenen voll- und teilstationären\nAusgleich außergewöhnlicher Kostenentwicklungen              Pflegeeinrichtungen haben die nach Absatz 1 not-\n§ 154     Ergänzungshilfen für stationäre Pflegeein-         wendigen Angaben an die Pflegekassen jeweils bis\nrichtungen zum Ausgleich steigender Preise         zum 15. des Folgemonats zu übermitteln. Die erst-\nfür Erdgas, Wärme und Strom“.                      malige Einreichung der Angaben durch die Pflege-\neinrichtungen hat spätestens 15 Tage nach Vorlie-\n2. § 82 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                        gen der Richtlinien des Spitzenverbandes Bund der\n„(5) Öffentliche Zuschüsse oder andere Unter-             Pflegekassen nach Absatz 3 zu erfolgen. Die letzt-\nstützungsmaßnahmen zu den laufenden Aufwen-                  malige Einreichung von Angaben muss bis zum\ndungen einer Pflegeeinrichtung (Betriebskostenzu-            30. August 2024 erfolgen. Der sich ergebende Er-\nschüsse), die aus öffentlichen Mitteln finanziert wer-       stattungsbetrag ist jeweils spätestens vier Wochen\nden, sind von der Pflegevergütung und den Entgel-            nach Eingang der Angaben auszahlen. Solange sich\nten für Unterkunft und Verpflegung abzuziehen, um            die Höhe der monatlichen abschlägigen Vorauszah-\nDoppelfinanzierungen auszuschließen. Bei deren               lung oder die Höhe von gewährten öffentlichen Zu-\nprospektiven Bemessung und Vereinbarung sind                 schüssen oder anderen Unterstützungsmaßnahmen\nBetriebskostenzuschüsse im Sinne des Satzes 1                nicht ändert, wird der Erstattungsbetrag auch für die\nzu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für bereits          Folgemonate gewährt. Bei Änderungen ist den Pfle-\nvereinbarte Pflegevergütungen und Entgelte für Un-           gekassen die neue abschlägige Vorauszahlung oder\nterkunft und Verpflegung für die Dauer der Bezu-             die geänderte Höhe gewährter öffentlicher Zu-\nschussung; die Vertragsparteien haben dazu eine              schüsse oder anderer Unterstützungsmaßnahmen\nErgänzungsvereinbarung abzuschließen. § 115 Ab-              mitzuteilen. Nachzahlungen, die sich aus den jewei-\nsatz 3 Satz 3 bis 6 findet entsprechend Anwendung.           ligen Jahresabrechnungen der Versorger für den in\nDie Pflegeeinrichtungen haben eine Pflegekasse als           Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraum ergeben, kön-\nPartei der Pflegevergütungsvereinbarung unaufge-             nen die Pflegeeinrichtungen zusätzlich geltend ma-\nfordert über Betriebskostenzuschüsse in Kenntnis             chen. Rückzahlungen, die sich aus den jeweiligen\nzu setzen.“                                                  Jahresabrechnungen der Versorger für den in Ab-",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022             2591\nsatz 1 Satz 1 genannten Zeitraum ergeben, sind an            gesatzkommissionen nach § 86 sowie vergleichbare\ndie Pflegekassen weiterzuleiten. Die Jahresabrech-           landesspezifische Vertragsgremien der Selbstver-\nnungen der Versorger für den in Absatz 1 Satz 1              waltung können sich auf Verfahren für die Umset-\ngenannten Zeitraum haben die Pflegeeinrichtungen             zung verständigen. Die Pflegeeinrichtungen haben\nden Pflegekassen unverzüglich nach Erhalt vorzule-           den Pflegekassen die Umsetzung der Ergänzungs-\ngen. Bei Nichtvorliegen der für den finalen Zeitraum         vereinbarung nachzuweisen.\nnotwendigen Jahresabrechnung bis zum 30. August                 (6) Zugelassene voll- und teilstationäre Pflege-\n2024 ist auf die Anwendung der Sätze 7 und 8 zu              einrichtungen, die einen Erstattungsbetrag nach Ab-\nverzichten.                                                  satz 1 erhalten, werden verpflichtet, bis zum 31. De-\n(3) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen              zember 2023 eine Energieberatung durch einen Ge-\nlegt in Abstimmung mit dem Bundesministerium für             bäudeenergieberater durchführen zu lassen. Die\nGesundheit unverzüglich in Richtlinien das Nähere            Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, den Pflege-\nzum Zahlungsverfahren sowie zur Meldung nach                 kassen einen Nachweis über die erfolgte Beratung\nAbsatz 4 Satz 4 fest. Hierbei ist auch jeweils eine          und die konkreten Maßnahmen zur Umsetzung der\nfür die Auszahlung zuständige Pflegekasse zu be-             Empfehlungen zu übermitteln. Wird der Nachweis\nstimmen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung ist             bis zum 15. Januar 2024 nicht an die Pflegekassen\nan den Richtlinien nach Satz 1 zu beteiligen; den            übermittelt, wird der ausgezahlte Erstattungsbetrag\nBundesvereinigungen der Träger von stationären               für die Monate Januar 2024 bis einschließlich April\nPflegeeinrichtungen ist Gelegenheit zur Stellung-            2024 um jeweils 20 Prozent gekürzt.\nnahme zu geben.                                                 (7) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen\n(4) Die ausgezahlten Beträge werden den Pflege-           evaluiert die Auswirkungen der Regelungen dieses\nkassen im Verfahren des monatlichen Ausgleichs               Abschnitts insbesondere auf die Entwicklung der\nnach § 67 vom Bundesamt für Soziale Sicherung                Heimentgelte und legt hierzu bis zum 29. November\nerstattet. Der Bund zahlt zur Refinanzierung der             2024 einen entsprechenden Bericht vor.“\ndurch die Pflegekassen an die zugelassenen voll-\nund teilstationären Pflegeeinrichtungen geleisteten                              Artikel 6\nErgänzungshilfen in den Jahren 2023 und 2024 ins-\nÄnderung des\ngesamt bis zu 2 Milliarden Euro an den Ausgleichs-\nfonds. Der Bund zahlt die Mittel in Höhe von 1,5 Mil-                 Energiewirtschaftsgesetzes\nliarden Euro für das Jahr 2023 bis zum 6. Januar            § 121 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli\n2023 und Mittel in Höhe von 500 Millionen Euro für       2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Arti-\ndas Jahr 2024 bis zum 5. Januar 2024 an den Aus-         kel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I\ngleichsfonds. Die Pflegekassen melden monatlich          S. 2512) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nbis zum 10. die Summe der im Vormonat an die zu-\ngelassenen Pflegeeinrichtungen geleisteten Ergän-                                  „§ 121\nzungshilfen zum Ausgleich steigender Energiekos-\nAußerkrafttreten\nten sowie die Summe der im Vormonat an die zuge-\nder §§ 50a bis 50c und 50e bis 50j\nlassenen Pflegeeinrichtungen geleisteten Ergän-\nzungshilfen zum Ausgleich steigender Stromkosten            § 50g tritt mit Ablauf des 30. April 2024 außer Kraft.\nan den Spitzenverband Bund der Pflegekassen.             Die §§ 50a bis 50c sowie 50e, 50f, 50h und 50i treten\nDieser leitet die Angaben gesammelt innerhalb von        mit Ablauf des 31. März 2024 außer Kraft. § 50j tritt mit\nzehn Tagen an das Bundesamt für Soziale Siche-           Ablauf des 30. Juni 2024 außer Kraft.“\nrung weiter. 2023 nicht verausgabte Mittel des Bun-\ndes sind in das Jahr 2024 übertragbar. 2024 nicht                                Artikel 7\nverausgabte Mittel fließen bis zum Jahresende 2024\nan den Bundeshaushalt zurück.\nÄnderung des\nEnergiesicherungsgesetzes\n(5) Für den Zeitraum der Inanspruchnahme der\nErgänzungshilfen nach Absatz 1 besteht kein An-             Nach § 29 Absatz 1 des Energiesicherungsgesetzes\nspruch auf prospektive Berücksichtigung gestiege-        vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt\nner Aufwendungen für leitungsgebundenes Erdgas,          durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2022\nleitungsgebundene Fernwärme und leitungsgebun-           (BGBl. I S. 2102) geändert worden ist, wird folgender\ndenen Strom bei der Bemessung und Vereinbarung           Absatz 1a eingefügt:\nder Pflegevergütung nach § 85 sowie der Entgelte            „(1a) Solange das Unternehmen Stabilisierungs-\nfür Unterkunft und Verpflegung nach § 87. § 82 Ab-       maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 in Form einer Reka-\nsatz 5 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die        pitalisierung in Anspruch nimmt, dürfen Mitgliedern der\nPflegekassen als Partei der Pflegesatzvereinbarung       Geschäftsleitung sowie Mitgliedern von gesellschafts-\nverpflichtet sind, mit den weiteren Parteien die Vo-     rechtlichen Aufsichtsorganen des Unternehmens unter\nraussetzungen für den Abschluss einer entspre-           Einbeziehung von etwaigen Konzernbezügen Boni und\nchenden Ergänzungsvereinbarung zu prüfen; be-            andere variable oder vergleichbare Vergütungsbe-\nsteht ein Bedarf für eine Ergänzungsvereinbarung,        standteile nicht gewährt werden. Ebenso dürfen über\nso ist diese innerhalb von acht Wochen nach Erhalt       das Festgehalt hinausgehende Vergütungsbestandteile\nder Angaben nach Absatz 2 Satz 1 abzuschließen.          im Sinne von § 87 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes\nDabei sind Doppelfinanzierungen für zurückliegende       und rechtlich nicht gebotene Abfindungen nicht ge-\nZeiträume in der prospektiv ausgerichteten Ergän-        währt werden. Eine Abweichung von dieser Regelung\nzungsvereinbarung mit zu berücksichtigen. Die Pfle-      ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Darü-",
        "2592           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022\nber hinaus darf kein Mitglied der Geschäftsleitung des           (2) Der Beauftragte übermittelt dem Bundesministe-\nUnternehmens eine Vergütung erhalten, die über die            rium für Wirtschaft und Klimaschutz einen Jahresbe-\nGrundvergütung dieses Mitglieds drei Monate vor An-           richt zu den Entlastungen nach diesem Gesetz, das\ntragstellung hinausgeht. Ein Inflationsausgleich ist zu-      diesen abnimmt und der Europäischen Kommission\nlässig. Bei Personen, die zum Zeitpunkt der Maßnahme          vorlegt. Die Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungs-\noder danach Mitglied der Geschäftsleitung werden, gilt        unternehmen unterstützen den Beauftragten bei der\nals Obergrenze die Grundvergütung von Mitgliedern             Erstellung des Berichts.\nder Geschäftsleitung derselben Verantwortungsstufe               (3) Der Beauftragte muss alle Unterlagen über die\ndrei Monate vor Antragstellung. Die Stabilisierungs-          nach diesem Gesetz gewährten Entlastungsbeträge,\nmaßnahme gilt solange als in Anspruch genommen,               die die Einhaltung der in diesem Gesetz genannten Vo-\nals nicht mindestens 75 Prozent der Stabilisierungs-          raussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewäh-\nmaßnahme zurückgeführt sind. Eine Rückführung der             rung der Beihilfe aufbewahren. Sie sind der Euro-\nStabilisierungsmaßnahme nach Satz 7 liegt vor, wenn           päischen Kommission auf Verlangen herauszugeben.“\nrückzahlbare Stabilisierungsmaßnahmen, wie zum Bei-\nspiel stille Einlagen, zurückgezahlt worden sind, die\ngegen Leistung von Stabilisierungsmaßnahmen über-                                     Artikel 9\nnommenen oder gezeichnete Anteile an dem Unter-                                   Änderung des\nnehmen an Dritte, das heißt nicht vom Bund kontrol-                   Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nlierte juristische Personen, veräußert worden sind oder\nauf Anteile von an dem Unternehmen geleisteten Ein-              Dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nlagen in sonstiger Weise rechtmäßig zurückgeführt             Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\nworden sind, zum Beispiel durch Umwandlung von ge-            20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt\nzeichnetem Kapital in entnahmefähige Rücklagen. Um            durch Artikel 12 Absatz 9 des Gesetzes vom 16. De-\nAnreize für eine Rückführung der Stabilisierungsmaß-          zember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist,\nnahme zu setzen, dürfen während der Dauer der Sta-            werden die folgenden §§ 421 und 422 angefügt:\nbilisierungsmaßnahme grundsätzlich keine Dividenden\noder sonstigen, vertraglich oder gesetzlich nicht ge-                                  „§ 421\nschuldeten, Gewinnausschüttungen an andere Gesell-                       Übergangsregelung zur Vergütung\nschafter als den Bund, die Kreditanstalt für Wiederauf-             von pharmazeutischem Großhandel und von\nbau oder an andere Gesellschafter, deren Anteile aus-           Apotheken für die Abgabe von COVID-19-Impfstoff\nschließlich vom Bund unmittelbar oder mittelbar gehal-\n(1) Apotheken erhalten für die Abgabe von vom\nten werden, geleistet werden. Weiterhin darf das Un-\nBund beschafftem COVID-19-Impfstoff im Zeitraum\nternehmen keine Aktien oder sonstige Bestandteile der\nvom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 eine\nhaftenden Eigenmittel des Unternehmens zurückkau-\nVergütung in Höhe von 7,58 Euro zuzüglich Umsatz-\nfen und keine sonstigen, vertraglich oder gesetzlich\nsteuer je abgegebener Durchstechflasche. Satz 1 fin-\nnicht geschuldeten Leistungen an andere Gesellschaf-\ndet auch Anwendung auf COVID-19-Impfstoff, den\nter als den Bund, die Kreditanstalt für Wiederaufbau\nApotheken selbst verabreichen.\noder an Gesellschafter, deren Anteile mittelbar oder\nunmittelbar ausschließlich vom Bund gehalten werden,             (2) Pharmazeutische Großhändler erhalten für die\nleisten.“                                                     Abgabe von vom Bund beschafftem COVID-19-Impf-\nstoff an die Apotheken im Zeitraum vom 1. Januar\n2023 bis zum 31. Dezember 2023 eine Vergütung in\nArtikel 8\nHöhe von 7,45 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abge-\nÄnderung des                             gebener Durchstechflasche. Für die Abgabe von durch\nErdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes                     den pharmazeutischen Großhandel selbst beschafftem\nImpfbesteck und -zubehör für Schutzimpfungen gegen\nNach § 10 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes             das Coronavirus SARS-CoV-2 an Apotheken im Zeit-\nvom 15. November 2022 (BGBl. I S. 2035, 2051) wird            raum vom 1. Januar 2023 bis zum 7. April 2023 erhal-\nfolgender § 10a eingefügt:                                    ten pharmazeutische Großhändler eine Vergütung in\nHöhe von 3,72 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abge-\n„§ 10a                              gebener Durchstechflasche.\nVeröffentlichungs-,                          (3) Apotheken erhalten für die nachträgliche Erstel-\nBerichts- und Aufbewahrungspflichten                lung eines COVID-19-Impfzertifikats im Sinne des\n§ 22a Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes im Zeit-\n(1) Der Beauftragte veröffentlicht innerhalb von           raum vom 1. Januar 2023 bis zum 30. Juni 2023 eine\nzwölf Monaten, nachdem die Höhe der Gewährung                 Vergütung in Höhe von 6 Euro je Erstellung. Ein An-\nder Beihilfe feststeht, die in Anhang III der Verordnung      spruch auf die Vergütung nach Satz 1 besteht nur,\n(EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014            wenn das COVID-19-Impfzertifikat anlässlich eines un-\nzur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen         mittelbaren persönlichen Kontakts zwischen der Apo-\nvon Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der            theke und der geimpften Person, einem Elternteil oder\nArtikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise        einem anderen Sorgeberechtigten einer minderjährigen\nder Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014,             geimpften Person erstellt wird. Ist für die geimpfte Per-\nS. 1) geforderten Daten zu gewährten Einzelbeihilfen          son ein Betreuer bestellt, dessen Aufgabenkreis diese\nvon mehr als 100 000 Euro durch Einstellung in die            Angelegenheit umfasst, so ist auch ein unmittelbarer\nBeihilfetransparenzdatenbank der Europäischen Kom-            persönlicher Kontakt zu diesem ausreichend. Eine Ver-\nmission.                                                      gütung nach Satz 1 ist ausgeschlossen, sofern das",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022             2593\nCOVID-19-Impfzertifikat durch einen anderen Leis-                                    § 422\ntungserbringer bereits ausgestellt wurde.                                   Übergangsregelung zur\nVergütung und Abrechnung\n(4) Apotheken erhalten für die Nachtragung einer\nvon Leistungen im Zusammenhang\nSchutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2\nmit der Abgabe von antiviralen Arzneimitteln\nin einem Impfausweis nach § 22 Absatz 2 Satz 3 des\nzur Behandlung von COVID-19-Erkrankungen\nInfektionsschutzgesetzes im Zeitraum vom 1. Januar\n2023 bis zum 30. Juni 2023 je Nachtragung eine Ver-           (1) Pharmazeutische Großhändler erhalten für die\ngütung in Höhe von 2 Euro. Eine Vergütung nach Satz 1      Abgabe von vom Bund beschafften antiviralen Arznei-\nist ausgeschlossen, wenn eine Eintragung einer             mitteln zur Behandlung von COVID-19-Erkrankungen\nSchutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2             an Apotheken im Zeitraum vom 8. April 2023 bis zum\nin einem Impfausweis bereits durch einen anderen           31. Dezember 2023 eine Vergütung in Höhe von\nLeistungserbringer vorgenommen wurde.                      20 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Pa-\nckung.\n(5) Die Apotheken rechnen die sich aus den Absät-\n(2) Apotheken erhalten für die Abgabe von vom\nzen 1 bis 4 ergebenden Vergütungen monatlich, spä-\nBund beschafften antiviralen Arzneimitteln zur Behand-\ntestens bis zum Ende des dritten auf den Abrech-\nlung von COVID-19-Erkrankungen im Zeitraum vom\nnungszeitraum folgenden Monats, über ein von ihnen\n8. April 2023 bis zum 31. Dezember 2023 eine Vergü-\nfür die Abrechnung in Anspruch genommenes in § 300\ntung in Höhe von 30 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je\nAbsatz 2 Satz 1 genanntes Rechenzentrum ab. Für in\nabgegebener Packung. Abweichend von Satz 1 er-\nden Absätzen 1 bis 4 genannte Leistungen, die nach\nhalten Apotheken im Zeitraum vom 8. April 2023 bis\ndem 31. Dezember 2023 erbracht werden, darf eine\nzum 31. Dezember 2023 eine Vergütung in Höhe von\nVergütung nicht abgerechnet werden. Jedes Rechen-\n15 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Pa-\nzentrum übermittelt monatlich, letztmalig bis zum\nckung, wenn die Abgabe an Ärztinnen und Ärzte oder\n31. März 2024, den Betrag, der sich aus den in Satz 1\nan nach § 72 des Elften Buches zugelassene vollsta-\ngenannten Abrechnungen jeweils ergibt, an das Bun-\ntionäre Pflegeeinrichtungen erfolgt. Sofern die in Satz 1\ndesamt für Soziale Sicherung und an den Verband der\noder Satz 2 genannte Abgabe im Wege des Boten-\nPrivaten Krankenversicherung e. V.. Sachliche oder\ndienstes erfolgt, erhalten Apotheken eine zusätzliche\nrechnerische Fehler in dem übermittelten Gesamtbe-\nVergütung in Höhe von 8 Euro einschließlich Umsatz-\ntrag sind durch die Rechenzentren in der nächsten\nsteuer je Lieferort und Tag.\nÜbermittlung zu berichtigen; sachliche oder rechneri-\nsche Fehler in dem letztmalig übermittelten Gesamtbe-         (3) Die abgebende Apotheke rechnet die sich aus\ntrag sind bis zum 30. April 2024 zu berichtigen. Das       den Absätzen 1 und 2 ergebenden Vergütungen ab.\nBundesamt für Soziale Sicherung zahlt 93 Prozent der       Für in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen,\nnach Satz 3 übermittelten Beträge aus der Liquiditäts-     die nach dem 31. Dezember 2023 erbracht werden,\nreserve des Gesundheitsfonds an das jeweilige Re-          darf eine Vergütung nicht abgerechnet werden. Der\nchenzentrum. Der Verband der Privaten Krankenversi-        Gesamtbetrag der Vergütungen nach den Absätzen 1\ncherung zahlt 7 Prozent der nach Satz 3 übermittelten      und 2 ist bei Personen, die in der gesetzlichen Kran-\nBeträge an das jeweilige Rechenzentrum. Die Rechen-        kenversicherung versichert sind, über ein von den Apo-\nzentren leiten die nach Satz 1 abgerechneten Beträge       theken für die Abrechnung in Anspruch genommenes\nan die Apotheken weiter. Die Apotheken leiten die an       in § 300 Absatz 2 Satz 1 genanntes Rechenzentrum\nsie ausgezahlte in Absatz 2 genannte Vergütung an die      gegenüber der jeweiligen Krankenkasse und bei Per-\npharmazeutischen Großhändler weiter. Das Bundes-           sonen, die in der privaten Krankenversicherung versi-\namt für Soziale Sicherung bestimmt das Nähere zum          chert sind, sowie bei Selbstzahlern gegenüber der je-\nVerfahren nach den Sätzen 3 bis 5. Das Bundesamt für       weiligen Person abzurechnen. Bei Personen, die weder\nSoziale Sicherung informiert den Verband der Privaten      in der gesetzlichen Krankenversicherung noch in der\nKrankenversicherung e. V. über das Verfahren. An das       privaten Krankenversicherung versichert sind und für\nBundesministerium für Gesundheit übermittelt monat-        deren Gesundheitskosten eine andere Kostenträger-\nlich das Bundesamt für Soziale Sicherung eine Aufstel-     schaft besteht, ist gegenüber dem jeweiligen Kosten-\nlung der nach Satz 5 ausgezahlten Beträge und der          träger abzurechnen, sofern nicht für diesen Personen-\nVerband der Privaten Krankenversicherung e. V. eine        kreis eine Abrechnung über die jeweils zuständige\nAufstellung der nach Satz 6 ausgezahlten Beträge.          Krankenkasse vorgesehen ist. Die Vergütung für in Ab-\nsatz 1 und 2 genannte Leistungen, die bis zum 31. De-\n(6) Zur Finanzierung der in Absatz 5 Satz 6 genann-     zember 2023 erbracht worden sind, ist bis zum\nten Zahlungen erhebt der Verband der Privaten              31. März 2024 abzurechnen.“\nKrankenversicherung e. V. eine Umlage gegenüber\nden privaten Krankenversicherungsunternehmen ent-                                 Artikel 10\nsprechend dem Anteil der jeweiligen Versicherten.\nDas Nähere zum Umlageverfahren nach Satz 1                                      Änderung des\nbestimmt der Verband der Privaten Krankenversiche-                       Infektionsschutzgesetzes\nrung e. V..\nDas Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000\n(7) Auf Anforderung haben pharmazeutische Groß-         (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-\nhändler dem Paul-Ehrlich-Institut zur Abwendung von        setzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2235) geän-\nversorgungsrelevanten Lieferengpässen von COVID-           dert worden ist, wird wie folgt geändert:\n19-Impfstoffen Daten zum Bezug, zur Abgabe und zu          1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 20c wie\nverfügbaren Beständen dieser Impfstoffe mitzuteilen.           folgt gefasst:",
        "2594         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022\n„§ 20c Durchführung von Grippeschutzimpfungen                d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nund Schutzimpfungen gegen das Corona-\n„(3) Die Bundesapothekerkammer entwickelt\nvirus SARS-CoV-2 durch Apotheker“.\nbis zum 1. Februar 2023 in Zusammenarbeit mit\n2. § 20b wird wie folgt geändert:                                   der Bundesärztekammer auf Basis von bereits\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             bestehenden Mustercurricula nach diesem Ab-\nsatz und nach § 20b Absatz 3 Nummer 1 jeweils\naa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden die                 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden\nWörter „Zahnärzte, Tierärzte sowie Apothe-                Fassung ein Mustercurriculum für die ärztliche\nker“ durch die Wörter „Zahnärzte und Tier-                Schulung der Apotheker nach Absatz 1 Satz 1\närzte“ ersetzt.                                           Nummer 1.“\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „der Zahn-\narzt, der Tierarzt oder der Apotheker“ durch                              Artikel 11\ndie Wörter „der Zahnarzt oder der Tierarzt“\nersetzt.                                                           Weitere Änderung des\nFünften Buches Sozialgesetzbuch\nb) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.\n§ 132e Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetz-\nc) Absatz 3 Nummer 1 wird aufgehoben.\nbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1\n3. § 20c wird wie folgt geändert:                           des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477,\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:               2482), das zuletzt durch Artikel 9 dieses Gesetzes ge-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n„§ 20c\n1. In Satz 1 werden im Satzteil vor der Aufzählung\nDurchführung von                         nach den Wörtern „vollendet haben,“ die Wörter\nGrippeschutzimpfungen und                     „und von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus\nSchutzimpfungen gegen das                     SARS-CoV-2 durch Apotheken bei Personen, die\nCoronavirus SARS-CoV-2 durch Apotheker“.                das zwölfte Lebensjahr vollendet haben,“ eingefügt.\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                     2. In Satz 3 werden die Wörter „bis zum 31. August\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                       2022“ durch die Wörter „bis zum 1. April 2023“ er-\nsetzt.\naaa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden\nnach den Wörtern „vollendet haben,“         3. Satz 4 wird wie folgt gefasst:\ndie Wörter „und zur Durchführung von\n„Ein bestehender Vertrag gilt bis zum Wirksamwer-\nSchutzimpfungen gegen das Corona-\nden eines neuen Vertrages fort; ein Schiedsspruch\nvirus SARS-CoV-2 bei Personen, die\ngilt bis zum Wirksamwerden des ersten Vertrages,\ndas zwölfte Lebensjahr vollendet ha-\nder beide in Satz 1 genannten Schutzimpfungen\nben,“ eingefügt.\numfasst, fort.“\nbbb) In Nummer 2 wird das Wort „Grippe-\nschutzimpfungen“ durch das Wort                                     Artikel 12\n„Schutzimpfungen“ ersetzt.\nbb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er-                              Änderung des\nsetzt:                                                               Apothekengesetzes\n„Einer nach Satz 1 Nummer 1 erforderlichen           In § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1c des Apotheken-\närztlichen Schulung bedarf es nicht, wenn ein     gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nApotheker bereits zur Durchführung von            15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), das zuletzt durch\nSchutzimpfungen gegen das Coronavirus             Artikel 3c des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I\nSARS-CoV-2 erfolgreich eine nach § 20b Ab-        S. 938) geändert worden ist, werden nach dem Wort\nsatz 1 Nummer 1 in der bis zum 31. Dezember       „Grippeschutzimpfungen“ die Wörter „und Schutzimp-\n2022 geltenden Fassung erforderliche ärzt-        fungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2“ einge-\nliche Schulung absolviert hat. Einer nach         fügt.\nSatz 1 Nummer 1 erforderlichen ärztlichen\nSchulung bedarf es nicht für die Impfung                                  Artikel 13\nvon Personen, die das 18. Lebensjahr voll-\nendet haben, wenn ein Apotheker bereits im                             Änderung der\nRahmen von Modellvorhaben nach § 132j des                        Apothekenbetriebsordnung\nFünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach            Die Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der\ndiesem Absatz in der bis zum 31. Dezember         Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I\n2022 geltenden Fassung zur Durchführung           S. 1195), die zuletzt durch Artikel 3d des Gesetzes\nvon Grippeschutzimpfungen erfolgreich eine        vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 938) geändert worden\närztliche Schulung absolviert hat.“               ist, wird wie folgt geändert:\nc) In Absatz 2 Nummer 1 werden in dem Satzteil vor\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 35a wie\nBeginn der Aufzählung nach dem Wort „Grippe-\nfolgt gefasst:\nschutzimpfungen“ die Wörter „und Schutzimp-\nfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2“                  „§ 35a Vorbereitung und Durchführung von Schutz-\neingefügt.                                                          impfungen durch öffentliche Apotheken“.",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022             2595\n2. § 1a wird wie folgt geändert:                            5. § 36 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 11 Nummer 2a wird das Wort „Grippe-             a) In Nummer 1c wird das Wort „Grippeschutzimp-\nschutzimpfungen“ durch das Wort „Schutzimp-                  fung“ durch das Wort „Schutzimpfung“ ersetzt.\nfungen“ ersetzt.\nb) In Nummer 2 Buchstabe b wird das Wort „Grip-\nb) Folgender Absatz 18 wird angefügt:                           peschutzimpfung“ durch die Wörter „Schutzimp-\n„(18) Schutzimpfungen im Sinne dieser Ver-                fung nur durch einen berechtigten Apotheker“ er-\nordnung sind Grippeschutzimpfungen und                       setzt.\nSchutzimpfungen gegen das Coronavirus\n6. Dem § 37 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nSARS-CoV-2.“\n3. § 2 Absatz 3a wird wie folgt geändert:                          „(4) Apothekenleiter, die vor dem 1. Januar 2023\nSchutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-\na) In Satz 1 wird das Wort „Grippeschutzimpfun-              CoV-2 durch ihre Apotheken haben durchführen\ngen“ jeweils durch das Wort „Schutzimpfungen“             lassen, haben abweichend von § 2 Absatz 3a Satz 2\nund das Wort „Grippeschutzimpfung“ durch das              der zuständigen Behörde die Durchführung von\nWort „Schutzimpfungen“ ersetzt.                           Schutzimpfungen und, sofern nicht ausschließlich\nb) In Satz 2 wird das Wort „Grippeschutzimpfun-              aufsuchendes Impfen durchgeführt wird, die dafür\ngen“ durch das Wort „Schutzimpfungen“ ersetzt             vorgesehenen Räumlichkeiten bis zum 1. Februar\nund wird nach dem Wort „und“ ein Komma und                2023 anzuzeigen.“\nwerden die Wörter „sofern nicht ausschließlich\naufsuchendes Impfen durchgeführt wird,“ einge-                                 Artikel 14\nfügt.\nc) In Satz 3 wird das Wort „Grippeschutzimpfun-                                Änderung des\ngen“ durch das Wort „Schutzimpfungen“ ersetzt.                     Stabilisierungsfondsgesetzes\n4. § 35a wird wie folgt geändert:                              Das Stabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober\n2008 (BGBI. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 1 des\na) In der Überschrift wird das Wort „Grippeschutz-\nGesetzes vom 28. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1902) ge-\nimpfungen“ durch das Wort „Schutzimpfungen“\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nersetzt.\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                     1. § 26 a wird wie folgt geändert:\naa) Im Satzteil vor der Aufzählung wird das Wort          a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n„Grippeschutzimpfungen“ durch das Wort\naa) In Nummer 3 wird das Wort „sowie“ gestri-\n„Schutzimpfungen“ ersetzt.\nchen.\nbb) In den Nummern 3 und 6 wird das Wort\n„Grippeschutzimpfung“ jeweils durch das                 bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4\nWort „Schutzimpfung“ ersetzt.                                eingefügt:\nc) In Absatz 2 Satz 1 und 4 wird das Wort „Grippe-                   „4. die Finanzierung von Programmen zur\nschutzimpfungen“ jeweils durch das Wort                               Abfederung von Preissteigerungen für\n„Schutzimpfungen“ ersetzt.                                            private Verbraucherinnen und Verbrau-\ncher, soweit sie aufgrund der Nutzung\nd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nanderer Brennstoffe wie beispielsweise\naa) In den Sätzen 1 und 4 wird das Wort „Grippe-                      Heizöl, Pellets oder Flüssiggas nicht in\nschutzimpfungen“ jeweils durch das Wort                          ausreichendem Ausmaß von der Strom-\n„Schutzimpfungen“ ersetzt.                                       und Gaspreisbremse oder anderen Ent-\nbb) In Satz 6 wird das Wort „Grippeschutzimp-                         lastungsmaßnahmen erfasst werden, so-\nfung“ durch das Wort „Schutzimpfung“ er-                         wie“.\nsetzt.                                                  cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und\ne) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                 die Wörter „Nummer 1 bis 3“ werden durch\ndie Wörter „Nummer 1 bis 4“ ersetzt.\naa) In Satz 1 wird das Wort „Grippeschutzimp-\nfung“ durch das Wort „Schutzimpfung“ er-             b) In Absatz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1\nsetzt.                                                  Nummer 1 bis 3“ durch die Wörter „Absatz 1\nbb) Satz 2 wird wie folgt geändert:                          Satz 1 Nummer 1 bis 4“ ersetzt.\naaa) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch       2. In § 26g werden die Wörter „§ 26a Absatz 1 Satz 1\nein Komma ersetzt.                             Nummer 1 bis 3“ durch die Wörter „§ 26a Absatz 1\nSatz 1 Nummer 1 bis 4“ ersetzt.\nbbb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende\ndurch das Wort „und“ ersetzt.\nArtikel 15\nccc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:\n„5. Hinweise zu Auffrischimpfungen.“                              Inkrafttreten\nf) In Absatz 5 Satz 1 und 3 wird das Wort „Grippe-          (1) Artikel 1 tritt vorbehaltlich einer beihilferecht-\nschutzimpfung“ jeweils durch das Wort „Schutz-        lichen Genehmigungsentscheidung durch die Euro-\nimpfung“ ersetzt.                                     päische Kommission am Tag nach der Verkündung in",
        "2596        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022\nKraft. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Kli-          (3) In Artikel 9 tritt § 421 am 1. Januar 2023 in Kraft\nmaschutz gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundes-        und die Artikel 10 bis 13 treten am 1. Januar 2023 in\ngesetzblatt bekannt.                                       Kraft.\n(2) Die Artikel 2 bis 8 sowie 14 treten vorbehaltlich       (4) In Artikel 9 tritt § 422 am 8. April 2023 in Kraft.\nder Absätze 3 bis 5 am Tag nach der Verkündung in\nKraft.                                                        (5) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 20. Dezember 2022\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDer Bundeskanzler\nOlaf Scholz\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Klimaschutz\nRobert Habeck\nDer Bundesminister für Gesundheit\nKarl Lauterbach"
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