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"title": "Verordnung über die Steuerberaterplattform und die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer (Steuerberaterplattform- und-postfachverordnung – StBPPV",
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"Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2022 2105\nVerordnung\nüber die Steuerberaterplattform und die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer\n(Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung – StBPPV)\nVom 25. November 2022\nAuf Grund des § 86f des Steuerberatungsgesetzes, Abschnitt 1\nder durch Artikel 4 Nummer 35 des Gesetzes vom\n7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) eingefügt worden ist, ver- Steuerberaterplattform\nordnet das Bundesministerium der Finanzen nach An-\nhörung der Bundessteuerberaterkammer: §1\nInhaltsübersicht\nFührung der Steuerberaterplattform\nAbschnitt 1\n(1) Die Bundessteuerberaterkammer hat die Steuer-\nberaterplattform auf der Grundlage des Protokollstan-\nSteuerberaterplattform dards „Online Services Computer Interface – OSCI“\n§ 1 Führung der Steuerberaterplattform\noder eines künftig nach dem Stand der Technik an\ndessen Stelle tretenden Standards sowie der IT-Si-\n§ 2 Einrichtung der Nutzerkonten\ncherheitsverordnung Portalverbund vom 6. Januar\n§ 3 Registrierung bei der Steuerberaterplattform und Erstan-\nmeldung am besonderen elektronischen Steuerberater- 2022 (BGBl. I S. 18) in der jeweils geltenden Fassung\npostfach zu betreiben.\n§ 4 Identifizierung und Authentisierung bei der Registrierung\n(2) Die Steuerberaterplattform ist in ein Informati-\n§ 5 Digitale Steuerberateridentität\nonssicherheitsmanagementsystem einzubinden, das\n§ 6 Nutzung für hoheitliche elektronische Verwaltungsleistun-\ngen den Standards des Bundesamts für Sicherheit in der\n§ 7 Weitere Zugangsberechtigungen für das Nutzerkonto Informationstechnik entspricht. Dabei hat die Bundes-\n§ 8 Datensicherheit; unbefugter Zugriff\nsteuerberaterkammer insbesondere sicherzustellen,\n§ 9 Sperrung eines Nutzerkontos\ndass die aktuellen Standards der Informationssicher-\nheit, der Betriebssicherheit, der Kryptographie ein-\n§ 10 Löschung eines Nutzerkontos\nschließlich des Schlüsselmanagements sowie der Vor-\nfalls- und Management-Anforderungen eingehalten\nAbschnitt 2\nwerden. Zudem hat sie die Vorgaben der Technischen\nBesonderes elektronisches Steuerberaterpostfach Richtlinie BSI TR-03116-4 des Bundesamts für Sicher-\nheit in der Informationstechnik in der jeweils geltenden\n§ 11 Zweck\nFassung zu beachten.\n§ 12 Elektronische Adressatensuche\n§ 13 Führung der besonderen elektronischen Steuerberater- (3) Die für die genutzten IT-Komponenten verant-\npostfächer wortlichen Stellen haben ein IT-Sicherheitskonzept zu\n§ 14 Einrichtung eines besonderen elektronischen Steuerbera- erstellen und umzusetzen, das den Standards 200-1,\nterpostfachs 200-2 und 200-3 des Bundesamts für Sicherheit\n§ 15 Erstanmeldung am besonderen elektronischen Steuer- in der Informationstechnik oder den Vorgaben der\nberaterpostfach\nISO/IEC 27001 in der jeweils geltenden Fassung ent-\n§ 16 Weitere Zugangsberechtigungen für das besondere elek-\ntronische Steuerberaterpostfach\nspricht. Als Mindestanforderung ist die Standard-Absi-\n§ 17 Zugangsberechtigung für die besonderen elektronischen\ncherung nach dem Standard 200-2 des Bundesamts\nSteuerberaterpostfächer der Steuerberaterkammern und für Sicherheit in der Informationstechnik umzusetzen.\nder Bundessteuerberaterkammer Vor der erstmaligen Inbetriebnahme der Steuerberater-\n§ 18 Anmeldung am besonderen elektronischen Steuerberater- plattform ist die Umsetzung des IT-Sicherheitskon-\npostfach; Übermittlung von Dokumenten mit nicht-quali- zepts durch eine Zertifizierung nach dem Standard\nfizierter Signatur „ISO 27001 auf der Basis von IT-Grundschutz“ des\n§ 19 Praxisabwickler, Praxistreuhänder, Vertreter und Zustel- Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik\nlungsbevollmächtigte nachzuweisen. Die Zertifizierung ist über die gesamte\n§ 20 Datensicherheit; unbefugter Zugriff Betriebsdauer der Steuerberaterplattform aufrecht zu\n§ 21 Automatisches Löschen von Nachrichten erhalten. Das Zertifikat ist zu veröffentlichen.\n§ 22 Sperrung des besonderen elektronischen Steuerberater-\npostfachs\n§ 23 Löschung des besonderen elektronischen Steuerberater- §2\npostfachs\nEinrichtung der Nutzerkonten\nAbschnitt 3 (1) Die Bundessteuerberaterkammer richtet den\nInkrafttreten Steuerberatern, den Steuerbevollmächtigten und den\nBerufsausübungsgesellschaften im Sinne der §§ 49\n§ 24 Inkrafttreten und 50 des Steuerberatungsgesetzes sowie den Steu-",
"2106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2022\nerberaterkammern und sich selbst Nutzerkonten auf (2) Steht aus Rechtsgründen keines der in Absatz 1\nder Steuerberaterplattform ein. genannten Identifizierungsmittel zur Verfügung, so\nkann der im Rahmen der Registrierung gegenüber der\n(2) Die Steuerberaterkammern unterrichten die Bun-\nBundessteuerberaterkammer zu erbringende Identi-\ndessteuerberaterkammer über die Eintragung einer\ntätsnachweis auch durch eine in öffentlich beglaubigter\nPerson oder einer Berufsausübungsgesellschaft in\nForm abgegebene Erklärung über den Namen und\ndas Berufsregister. Die Bundessteuerberaterkammer\ndie Anschrift des Inhabers des Nutzerkontos und des\nrichtet unverzüglich nach der Unterrichtung über die\nbesonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs\nEintragung einer Person oder einer Berufsausübungs-\nerbracht werden, die die eindeutige Bezeichnung des\ngesellschaft in das Berufsregister für diese ein Nutzer-\nbesonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs\nkonto auf der Steuerberaterplattform ein.\nenthält.\n(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn die betreffende Person\noder Berufsausübungsgesellschaft von einer Steuerbe- (3) Für die Registrierung der Steuerberaterkammern\nraterkammer in eine andere wechselt. und der Bundessteuerberaterkammer bei der Steuer-\nberaterplattform gelten Absatz 1 Nummer 1 und Ab-\n(4) Die Bundessteuerberaterkammer informiert die satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass eine ver-\nSteuerberater, Steuerbevollmächtigen und Berufsaus- tretungsberechtigte Person zu identifizieren und zu\nübungsgesellschaften im Sinne der §§ 49 und 50 des authentisieren ist.\nSteuerberatungsgesetzes darüber, dass sie nach § 86c\nAbsatz 1 des Steuerberatungsgesetzes verpflichtet\nsind, sich bei der Steuerberaterplattform mit dem für §5\nsie eingerichteten Nutzerkonto zu registrieren.\nDigitale Steuerberateridentität\n§3 (1) Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Be-\nRegistrierung bei der rufsausübungsgesellschaften erhalten auf der Steuer-\nSteuerberaterplattform und Erstanmeldung am beraterplattform ein Nutzerkonto, über das ihre Identi-\nbesonderen elektronischen Steuerberaterpostfach tät und ihre Berufsträgereigenschaft bereitgestellt wird\n(digitale Steuerberateridentität).\n(1) Die Registrierung bei der Steuerberaterplattform\nund die Erstanmeldung am besonderen elektronischen (2) Die digitale Steuerberateridentität wird für die\nSteuerberaterpostfach nach § 15 erfolgen in einem ein- besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer\nheitlichen Vorgang. und die weiteren an die Steuerberaterplattform ange-\nschlossenen Dienste bereitgestellt.\n(2) Für die Registrierung bei der Steuerberaterplatt-\nform ist eine Identifizierung und Authentisierung erfor-\nderlich. §6\nNutzung für hoheitliche\n§4\nelektronische Verwaltungsleistungen\nIdentifizierung und\nAuthentisierung bei der Registrierung Die Bundessteuerberaterkammer und die Steuerbe-\nraterkammern können die Steuerberaterplattform für\n(1) Die Identifizierung und Authentisierung des Steu- die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Onlinezugangs-\nerberaters, des Steuerbevollmächtigten oder der Lei- gesetz nutzen. Zu diesem Zweck können sie auch auf\ntungspersonen einer Berufsausübungsgesellschaft im die digitale Steuerberateridentität zurückgreifen.\nSinne des § 89a Nummer 1 oder 2 des Steuerbera-\ntungsgesetzes erfolgt durch\n§7\n1. eine der folgenden Identifizierungsmittel:\nWeitere Zugangs-\na) einen elektronischen Identitätsnachweis nach\nberechtigungen für das Nutzerkonto\n§ 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12\ndes eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 (1) Wird für einen Steuerberater, einen Steuerbevoll-\ndes Aufenthaltsgesetzes oder mächtigten oder eine Berufsausübungsgesellschaft ein\nb) ein anderes elektronisches Identifizierungsmittel, Praxisabwickler, Praxistreuhänder oder Vertreter be-\ndas nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. stellt oder ein Zustellungsbevollmächtigter benannt,\n910/2014 des Europäischen Parlaments und so räumt die Bundessteuerberaterkammer dieser Per-\ndes Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische son für die Dauer ihrer Bestellung oder Benennung auf\nIdentifizierung und Vertrauensdienste für elektro- der Steuerberaterplattform einen Zugang zum Nutzer-\nnische Transaktionen im Binnenmarkt und zur konto der Person oder der Berufsausübungsgesell-\nAufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. schaft ein, für die sie bestellt oder durch die sie be-\nL 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, nannt wurde.\nS. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44) mit dem\n(2) Zur Gewährung des Zugangs zum Nutzerkonto\nSicherheitsniveau „hoch“ im Sinne des Artikels 8\nübermittelt die Steuerberaterkammer den Familien-\nAbsatz 2 Buchstabe c der Verordnung notifiziert\nnamen und den oder die Vornamen sowie eine zustel-\nworden ist, sowie\nlungsfähige Anschrift des Praxisabwicklers, Praxistreu-\n2. einen Abgleich mit den im Berufsregister enthalte- händers, Vertreters oder Zustellungsbevollmächtigten\nnen Daten. an die Bundessteuerberaterkammer.",
"Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2022 2107\n§8 Abschnitt 2\nDatensicherheit; unbefugter Zugriff Besonderes\nelektronisches Steuerberaterpostfach\n(1) Der Inhaber eines Nutzerkontos darf dieses\nkeiner weiteren Person überlassen und hat die für ihn § 11\nerstellten Zugangsdaten geheim zu halten. Zweck\n(2) Der Inhaber eines Nutzerkontos hat unverzüglich (1) Das besondere elektronische Steuerberaterpost-\nalle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um einen fach dient der elektronischen Kommunikation der in\nunbefugten Zugriff auf sein Nutzerkonto zu verhindern, das Steuerberaterverzeichnis eingetragenen Mitglieder\nsofern Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Steuerberaterkammern, der Steuerberaterkam-\nmern und der Bundessteuerberaterkammer mit den\n1. Authentisierungsmittel in den Besitz einer unbefug- Gerichten auf einem sicheren Übermittlungsweg.\nten Person gelangt sind oder Ebenso dient es der elektronischen Kommunikation\nder Mitglieder der Steuerberaterkammern, der Steuer-\n2. einer unbefugten Person Zugangsdaten bekannt ge- beraterkammern und der Bundessteuerberaterkammer\nworden sind. untereinander.\n(3) Die Bundessteuerberaterkammer hat einen (2) Das besondere elektronische Steuerberaterpost-\nHandlungsleitfaden für Fälle des unbefugten Zugriffs fach kann auch zur elektronischen Kommunikation mit\nauf das Nutzerkonto zu erstellen und dauerhaft auf ih- anderen Personen oder Stellen verwendet werden, so-\nrer Internetseite zu veröffentlichen. weit diese anderen Personen oder Stellen hierfür einen\nZugang eröffnet haben. Dies gilt nicht für die Kommu-\nnikation mit der Finanzverwaltung, soweit diese ein an-\n§9\nderes sicheres elektronisches Verfahren für die Über-\nSperrung eines Nutzerkontos mittlung von Nachrichten und Dokumenten zur Verfü-\ngung stellt.\n(1) Sobald der Eintrag zu einer Person oder einer (3) Die nach § 76a Absatz 2 des Steuerberatungs-\nBerufsausübungsgesellschaft aus dem Berufsregister gesetzes in das Berufsregister eingetragenen Berufs-\ngelöscht wurde, übermittelt die Steuerberaterkammer ausübungsgesellschaften stehen den Mitgliedern der\nder Bundessteuerberaterkammer unverzüglich Steuerberaterkammern gleich.\n1. den Familiennamen und den oder die Vornamen so-\nwie eine zustellungsfähige Anschrift dieser Person § 12\noder Elektronische Adressatensuche\n2. den Namen oder die Firma sowie die Rechtsform (1) Die Bundessteuerberaterkammer hat den Mit-\nund eine zustellungsfähige Anschrift dieser Berufs- gliedern der Steuerberaterkammern, den nach § 76a\nausübungsgesellschaft. Absatz 2 des Steuerberatungsgesetzes in das Berufs-\nregister eingetragenen Berufsausübungsgesellschaf-\n(2) Die Bundessteuerberaterkammer sperrt in den ten, den Steuerberaterkammern und sich selbst zum\nFällen des Absatzes 1 das Nutzerkonto der betreffen- Zweck des Versendens von Nachrichten über das be-\nden Person oder Berufsausübungsgesellschaft auf der sondere elektronische Steuerberaterpostfach die elek-\nSteuerberaterplattform. Nach der Sperrung des Nut- tronische Suche nach allen Personen und Stellen zu\nzerkontos besteht zu diesem kein Zugang mehr. Die ermöglichen, die über das besondere elektronische\nZugangsberechtigung für Praxisabwickler und Praxis- Steuerberaterpostfach erreichbar sind.\ntreuhänder nach § 7 bleibt unberührt. (2) Die Bundessteuerberaterkammer hat zudem die\nDaten, die eine Suche im Sinne des Absatzes 1 ermög-\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Inha-\nlichen, auch den Gerichten zugänglich zu machen.\nber eines Nutzerkontos von einer Steuerberaterkam-\nmer in eine andere wechselt. (3) Die Bundessteuerberaterkammer kann die Daten\nauch anderen Personen und Stellen zugänglich ma-\nchen, mit denen nach § 11 Absatz 2 eine Kommunika-\n§ 10\ntion ermöglicht wird.\nLöschung eines Nutzerkontos\n§ 13\n(1) Gesperrte Nutzerkonten auf der Steuerberater- Führung der besonderen\nplattform werden nach Ablauf von sechs Monaten elektronischen Steuerberaterpostfächer\nnach der Sperrung gelöscht.\n(1) Die Bundessteuerberaterkammer hat die beson-\n(2) Ist für einen Steuerberater, einen Steuerbevoll- deren elektronischen Steuerberaterpostfächer auf der\nmächtigten oder eine Berufsausübungsgesellschaft Grundlage des Protokollstandards „Online Services\nein Praxisabwickler oder Praxistreuhänder bestellt Computer Interface – OSCI“ oder eines künftig nach\nworden, so darf das gesperrte Nutzerkonto dieses dem Stand der Technik an dessen Stelle tretenden\nSteuerberaters, dieses Steuerbevollmächtigten oder Standards zu betreiben. Die Bundessteuerberaterkam-\ndieser Berufsausübungsgesellschaft nicht vor der Be- mer hat fortlaufend zu gewährleisten, dass die in § 11\nendigung der Abwicklung oder des Treuhandverhält- Absatz 1 und 3 genannten Personen und Stellen mit-\nnisses gelöscht werden. einander sicher elektronisch kommunizieren können.",
"2108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2022\n(2) Der Zugang zum besonderen elektronischen Änderung der Vertretungsberechtigungen sowie der\nSteuerberaterpostfach soll barrierefrei im Sinne der Namen der Vertretungsberechtigten mitzuteilen.\nBarrierefreie-Informationstechnik-Verordnung sein. (4) Die Bundessteuerberaterkammer richtet für die\n(3) Die Bundessteuerberaterkammer hat zu gewähr- Steuerberaterkammern und für sich besondere elektro-\nleisten, dass nische Steuerberaterpostfächer ein.\n1. bei der Übermittlung eines Dokuments mit einer\n§ 15\nnicht-qualifizierten elektronischen Signatur auf ei-\nnem sicheren Übermittlungsweg durch einen Steu- Erstanmeldung am\nerberater oder Steuerbevollmächtigten für den besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach\nEmpfänger feststellbar ist, dass die Nachricht von (1) Die Erstanmeldung am besonderen elektroni-\ndem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten schen Steuerberaterpostfach erfolgt mittels\nselbst versandt worden ist, 1. einer Identifizierung und Authentisierung im Sinne\n2. bei der Übermittlung eines Dokuments mit einer des § 4 Absatz 1 sowie\nnicht-qualifizierten elektronischen Signatur auf ei- 2. eines Registrierungstokens, den der Postfachinha-\nnem sicheren Übermittlungsweg durch eine Berufs- ber von der Bundessteuerberaterkammer oder einer\nausübungsgesellschaft für den Empfänger feststell- von ihr bestimmten Stelle erhält.\nbar ist, dass die Nachricht durch einen Steuerbera-\nter, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, Patent- (2) Der Postfachinhaber erzeugt bei der Erstanmel-\nanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprü- dung einen öffentlichen und einen privaten Schlüssel.\nfer versandt worden ist, der zur Vertretung der Be- Der öffentliche Schlüssel wird in einem Verzeichnis\nrufsausübungsgesellschaft berechtigt ist, und der Bundessteuerberaterkammer abgelegt. Der private\nSchlüssel ist vom Postfachinhaber eigenständig abzu-\n3. die besonderen elektronischen Steuerberaterpost- legen. Der private Schlüssel ist vom Postfachinhaber\nfächer in ein Informationssicherheitsmanagement- mit einem Passwort vor einer unbefugten Verwendung\nsystem eingebunden sind, das den Standards des zu schützen (Zertifikats-Passwort).\nBundesamts für Sicherheit in der Informationstech-\n(3) § 4 Absatz 2 gilt entsprechend.\nnik entspricht, wobei sie insbesondere die aktuellen\nStandards der Informationssicherheit, der Betriebs-\n§ 16\nsicherheit, der Kryptographie einschließlich des\nSchlüsselmanagements sowie der Vorfalls- und Ma- Weitere Zugangsberechtigungen für das\nnagement-Anforderungen einzuhalten und die Vor- besondere elektronische Steuerberaterpostfach\ngaben der Technischen Richtlinie BSI TR-03116-4 (1) Der Postfachinhaber kann Dritten Zugang zu\ndes Bundesamts für Sicherheit in der Informations- seinem besonderen elektronischen Steuerberaterpost-\ntechnik in der jeweils geltenden Fassung zu beach- fach gewähren, indem er ihnen den privaten Schlüssel\nten hat. und das Zertifikats-Passwort zur Verfügung stellt. Das\n(4) § 1 Absatz 3 gilt entsprechend. Zertifikats-Passwort darf nicht im Klartext überlassen\nwerden.\n§ 14 (2) Das Recht, Dokumente mit einer nicht-qualifi-\nzierten elektronischen Signatur auf einem sicheren\nEinrichtung eines besonderen Übermittlungsweg zu versenden, kann nicht auf andere\nelektronischen Steuerberaterpostfachs Personen übertragen werden. Dies gilt nicht für die Be-\n(1) Die Bundessteuerberaterkammer richtet unver- fugnis von Vertretern und Zustellungsbevollmächtig-\nzüglich nach der Unterrichtung über die Eintragung ten, elektronische Empfangsbekenntnisse abzugeben.\neiner Person oder einer Berufsausübungsgesellschaft Handelt es sich bei dem Postfachinhaber um eine Be-\nin das Berufsregister für diese ein besonderes elektro- rufsausübungsgesellschaft, steht das Recht, Doku-\nnisches Steuerberaterpostfach ein. Sie informiert die mente mit einer nicht-qualifizierten elektronischen Sig-\nSteuerberater, Steuerbevollmächtigen und Berufsaus- natur für die Berufsausübungsgesellschaft auf einem\nübungsgesellschaften über die Einrichtung des beson- sicheren Übermittlungsweg zu versenden, nur den ver-\nderen elektronischen Steuerberaterpostfachs. tretungsberechtigten Steuerberatern, Steuerbevoll-\nmächtigten, Rechtsanwälten, Patentanwälten, Wirt-\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die eingetragene Per-\nschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern zu und\nson oder Berufsausübungsgesellschaft von einer Steu-\nkann nicht auf andere Personen übertragen werden.\nerberaterkammer in eine andere wechselt.\n(3) Der Postfachinhaber kann die Zugangsberechti-\n(3) Wird ein besonderes elektronisches Steuerbera- gungen für das besondere elektronische Steuerbera-\nterpostfach für eine Berufsausübungsgesellschaft ein- terpostfach jederzeit aufheben oder einschränken.\ngerichtet, so hat die Berufsausübungsgesellschaft der\nSteuerberaterkammer die Familiennamen und Vorna- (4) Der Postfachinhaber hat durch geeignete tech-\nmen der vertretungsberechtigten Steuerberater, Steu- nisch-organisatorische Maßnahmen sicherzustellen,\nerbevollmächtigten, Rechtsanwälte, Patentanwälte, dass der Zugang zu seinem besonderen elektroni-\nWirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer mitzutei- schen Steuerberaterpostfach nur den von ihm be-\nlen, die befugt sein sollen, für die Berufsausübungsge- stimmten Zugangsberechtigten in dem von ihm be-\nsellschaft Dokumente mit einer nicht-qualifizierten stimmten Umfang möglich ist.\nelektronischen Signatur auf einem sicheren Übermitt- (5) Der Postfachinhaber hat zu dokumentieren, wel-\nlungsweg zu versenden. Die Berufsausübungsgesell- chen Personen er zu welchen Zeitpunkten Zugangsbe-\nschaft hat der Steuerberaterkammer unverzüglich jede rechtigungen erteilt und entzogen hat. Diese Doku-",
"Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2022 2109\nmentation kann auch in einer sicheren, computergene- beraterkammer unterrichtet die Bundessteuerberater-\nrierten und zeitgestempelten elektronischen Aufzeich- kammer unverzüglich über die Beendigung der Bestel-\nnung (Audit-Trail) eines Berechtigungsmanagement- lung eines Praxisabwicklers oder Praxistreuhänders.\nsystems einer Fachsoftware erfolgen, in die der private (2) Hat es ein Steuerberater oder Steuerbevollmäch-\nSchlüssel importiert wurde. tigter unterlassen, einem von ihm bestellten Vertreter\noder einem von ihm benannten Zustellungsbevoll-\n§ 17 mächtigten einen Zugang zu seinem besonderen elek-\nZugangsberechtigung tronischen Steuerberaterpostfach einzuräumen, so hat\nfür die besonderen elektronischen die Bundessteuerberaterkammer dieser Person, wenn\nSteuerberaterpostfächer der Steuerberater- sie in das Berufsregister eingetragen ist, für die Dauer\nkammern und der Bundessteuerberaterkammer ihrer Bestellung oder Benennung auf Antrag einen auf\ndie Übersicht der eingegangenen Nachrichten be-\n(1) Die Steuerberaterkammern und die Bundessteu-\nschränkten Zugang zum besonderen elektronischen\nerberaterkammer bestimmen die natürlichen Personen,\nSteuerberaterpostfach des Steuerberaters oder Steu-\ndie Zugang zu ihrem besonderen elektronischen Steu-\nerbevollmächtigten einzuräumen, für den sie bestellt\nerberaterpostfach erhalten sollen, und stellen diesen\noder benannt wurde. Wurde einer Person ein Zugang\nPersonen den privaten Schlüssel und das Zertifikats-\nnach Satz 1 eingeräumt, so hat die Steuerberater-\nPasswort zur Verfügung.\nkammer die Bundessteuerberaterkammer unverzüglich\n(2) Der Zugang zu den besonderen elektronischen über die Löschung der Eintragung der Person im Be-\nSteuerberaterpostfächern der Steuerberaterkammern rufsregister zu informieren.\nund der Bundessteuerberaterkammer erfolgt aus- (3) Hat es eine Berufsausübungsgesellschaft unter-\nschließlich mithilfe des privaten Schlüssels und des lassen, einem von ihr benannten Zustellungsbevoll-\nZertifikats-Passworts des Postfachinhabers. § 16 Ab- mächtigten oder einem von ihr bestellten Vertreter\nsatz 1 Satz 2 und Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend. einen Zugang zu ihrem besonderen elektronischen\nSteuerberaterpostfach einzuräumen, so gilt Absatz 2\n§ 18 entsprechend.\nAnmeldung\nam besonderen elektronischen § 20\nSteuerberaterpostfach; Übermittlung Datensicherheit; unbefugter Zugriff\nvon Dokumenten mit nicht-qualifizierter Signatur\n(1) Der Postfachinhaber darf den von ihm erzeugten\n(1) Die Anmeldung des Postfachinhabers an seinem privaten Schlüssel keiner unbefugten Person weiterge-\nbesonderen elektronischen Steuerberaterpostfach er- ben und hat das dem privaten Schlüssel zugehörige\nfolgt mit dem privaten Schlüssel, der seinem besonde- Zertifikats-Passwort geheim zu halten.\nren elektronischen Steuerberaterpostfach zugeordnet\n(2) Zugangsberechtigte, an die der private Schlüssel\nist, und dem zugehörigen Zertifikats-Passwort.\nweitergegeben wird, dürfen diesen ihrerseits nicht wei-\n(2) Personen, die zur Übermittlung von Dokumenten tergeben. Der Postfachinhaber hat diejenigen Perso-\nmit einer nicht-qualifizierten elektronischen Signatur nen, denen er seinen privaten Schlüssel überlässt, hie-\nauf sicheren Übermittlungsweg berechtigt sind, müs- rüber zu belehren.\nsen sich beim Übermittlungsvorgang mittels des bei\n(3) Der Postfachinhaber hat unverzüglich alle erfor-\nder Erstanmeldung nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 ge-\nderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um einen unbefug-\nnutzten Identifizierungsverfahrens authentisieren. Bis\nten Zugriff auf sein Postfach zu verhindern, sofern An-\nzum 31. Dezember 2024 kann zur Authentisierung\nhaltspunkte dafür bestehen, dass\nauch der Mitgliedsausweis der zuständigen Steuerbe-\nraterkammer genutzt werden. 1. der von ihm erzeugte private Schlüssel in den Besitz\neiner unbefugten Person gelangt ist,\n§ 19 2. das dem privaten Schlüssel zugehörige Zertifikats-\nPraxisabwickler, Praxistreuhänder, Passwort einer unbefugten Person bekannt gewor-\nVertreter und Zustellungsbevollmächtigte den ist oder\n(1) Wird für einen Steuerberater, einen Steuerbevoll- 3. sonst von einer Person auf das besondere elektro-\nmächtigten oder eine Berufsausübungsgesellschaft ein nische Steuerberaterpostfach unbefugt zugegriffen\nPraxisabwickler oder Praxistreuhänder bestellt, über- werden könnte.\nmittelt die Steuerberaterkammer der Bundessteuerbe- Eine Maßnahme nach Satz 1 kann insbesondere die\nraterkammer unverzüglich dessen Familiennamen und Beantragung der Sperrung des Postfachs bei der Bun-\nden oder die Vornamen sowie seine zustellungsfähige dessteuerberaterkammer sein.\nAnschrift. Die Bundessteuerberaterkammer räumt die- (4) § 8 Absatz 3 gilt entsprechend.\nser Person für die Dauer ihrer Bestellung einen auf die\nÜbersicht der eingegangenen Nachrichten beschränk- § 21\nten Zugang zum besonderen elektronischen Steuerbe-\nraterpostfach der Person oder der Berufsausübungs- Automatisches Löschen von Nachrichten\ngesellschaft ein, für die sie bestellt wurde. Dabei müs- (1) Noch nicht abgerufene Nachrichten dürfen frü-\nsen für den Praxisabwickler oder Praxistreuhänder der hestens 90 Tage nach ihrem Eingang automatisch in\nAbsender und der Eingangszeitpunkt der Nachricht den Papierkorb des besonderen elektronischen Steu-\neinsehbar sein; der Betreff, der Text und die Anhänge erberaterpostfachs verschoben werden. Abgerufene\nder Nachricht dürfen nicht einsehbar sein. Die Steuer- Nachrichten dürfen frühestens sieben Tage nach ihrem",
"2110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2022\nAbruf automatisch in den Papierkorb des besonderen (3) Gesperrte besondere elektronische Steuerbera-\nelektronischen Steuerberaterpostfachs verschoben terpostfächer dürfen nicht adressierbar sein.\nwerden. (4) Sofern die Sperrung aufgrund eines Antrags des\n(2) Im Papierkorb des besonderen elektronischen Postfachinhabers erfolgt ist, ist sie auf dessen Antrag\nSteuerberaterpostfachs befindliche Nachrichten dürfen wieder aufzuheben.\nfrühestens nach 30 Tagen automatisch gelöscht wer-\nden. § 23\nLöschung des besonderen\n§ 22 elektronischen Steuerberaterpostfachs\nSperrung des besonderen (1) Gesperrte besondere elektronische Steuerbera-\nelektronischen Steuerberaterpostfachs terpostfächer werden einschließlich der darin gespei-\ncherten Nachrichten nach Ablauf von sechs Monaten\n(1) Die Bundessteuerberaterkammer sperrt ein be-\nnach der Sperrung gelöscht.\nsonderes elektronisches Steuerberaterpostfach, so-\nbald (2) Ist für einen Steuerberater, einen Steuerbevoll-\nmächtigten oder eine Berufsausübungsgesellschaft\n1. der Eintrag zum Postfachinhaber im Berufsregister ein Praxisabwickler oder Praxistreuhänder bestellt\ngelöscht wurde oder worden, so darf das gesperrte besondere elektroni-\n2. der Postfachinhaber die Sperrung beantragt hat. sche Steuerberaterpostfach dieses Steuerberaters,\ndieses Steuerbevollmächtigten oder dieser Berufsaus-\nDie Steuerberaterkammer unterrichtet die Bundessteu-\nübungsgesellschaft nicht vor der Beendigung der Ab-\nerberaterkammer unverzüglich über die Löschung des\nwicklung oder des Treuhandverhältnisses gelöscht\nPostfachinhabers aus dem Berufsregister. Satz 1 Num-\nwerden.\nmer 1 und Satz 2 gilt nicht, wenn der Postfachinhaber\nvon einer Steuerberaterkammer in eine andere wech-\nAbschnitt 3\nselt.\nInkrafttreten\n(2) Nach der Sperrung des besonderen elektroni-\nschen Steuerberaterpostfachs besteht zu diesem kein § 24\nZugang mehr. Die Zugangsberechtigung für Praxisab-\nwickler und Praxistreuhänder nach § 19 Absatz 1 bleibt Inkrafttreten\nunberührt. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 25. November 2022\nDer Bundesminister der Finanzen\nChristian Lindner"
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