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    "title": "Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Regelungen über Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse sowie zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen",
    "law_date": "2022-07-22T00:00:00Z",
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        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022                 1197\nVerordnung\nzur Durchführung der unionsrechtlichen Regelungen\nüber Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse sowie zur Änderung\ndes Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen\nVom 22. Juli 2022\nDas Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-         §  5   Stimmrechte und Geschäftsanteile\nschaft verordnet, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2       §  6   Kündigung der Mitgliedschaft\ndes Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August         §  7   Auslagerung\n2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass          §  8   Anwendung der Agrarorganisationen-und-Lieferketten-\nvom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), auf Grund                  Verordnung\n– des § 4 Absatz 1 Nummer 2 und 4, auch in Verbin-                                    Abschnitt 3\ndung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und des § 54\nAbsatz 1 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-             Wert der vermarkteten Erzeugung und Betriebsfonds\nGesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom            § 9    Wert der vermarkteten Erzeugung\n24. August 2021 (BGBl. I S. 4036) im Einvernehmen         § 10   Betriebsfonds\nmit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-\nschutz,                                                                             Abschnitt 4\n– des § 3 Absatz 3 des Agrarorganisationen-und-Lie-                     Operationelle Programme und Beihilfe\nferketten-Gesetzes in der Fassung der Bekannt-            § 11   Beantragung eines operationellen Programms\nmachung vom 24. August 2021 (BGBl. I S. 4036),            § 12   Genehmigung eines operationellen Programms\n– des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s in Verbin-          § 13   Durchführungszeitraum eines operationellen Programms\ndung mit Absatz 2a und mit Absatz 4 Satz 1, Ab-           § 14   Änderungen eines operationellen Programms\nsatz 5 Satz 1 und § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2           § 15   Beihilfeantrag\nsowie des § 13 Absatz 1 Satz 1 und 2 und der §§ 15        § 16   Genehmigung und Auszahlung einer Beihilfe\nund 16, alle in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 1,       § 17   Vorschüsse\ndes Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der         § 18   Teilzahlung\nBekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I              § 19   Einstellung eines operationellen Programms\nS. 3746) im Einvernehmen mit dem Bundesministe-           § 20   Zweckbindung der Beihilfe für Investitionen\nrium der Finanzen und dem Bundesministerium für           § 21   Rechtswidrige Beihilfen\nWirtschaft und Klimaschutz,                               § 22   Umfang der Krisenmaßnahmen\n– des § 34f Absatz 2 des Marktorganisationsgesetzes\nAbschnitt 5\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Novem-\nber 2017 (BGBl. I S. 3746):                                                           Pflichten\n§ 23   Rechnungsführung und Standardpauschalen\nArtikel 1                         § 24   Duldungs-, Mitwirkungs- und Aufbewahrungspflichten\n§ 25   Mitteilungspflichten\nVerordnung\nzur Durchführung der                                                 Abschnitt 6\nunionsrechtlichen Regelungen über Erzeuger-\nKontrollen\norganisationen im Sektor Obst und Gemüse\n§ 26   Verwaltungskontrollen\n(Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationen-\n§ 27   Vor-Ort-Kontrollen\ndurchführungsverordnung – OGErzeugerOrgDV)\n§ 28   Berichte über Vor-Ort-Kontrollen\nInhaltsübersicht                         § 29   Kontrollen zum Ausschluss einer regelwidrigen Doppel-\nAbschnitt 1                               finanzierung\n§ 30   Kontrollen zur Einhaltung der Zweckbindung\nAllgemeines\n§ 1    Anwendungsbereich und Zuständigkeit                                            Abschnitt 7\nVerwaltungssanktionen\nAbschnitt 2\n§ 31   Verwaltungssanktionen bei Nichtbeachtung der Anerken-\nAnerkennung von\nnungsvoraussetzungen\nErzeugerorganisationen und deren Vereinigungen\n§ 32   Verwaltungssanktionen bei Wegfall der Beihilfevoraus-\n§ 2    Rechtsform                                                  setzungen\n§ 3    Mindestgröße                                         § 33   Verwaltungssanktionen bei Verstößen im Zusammen-\n§ 4    Mitgliedschaft von Nichterzeugern                           hang mit dem jährlichen Leistungsbericht",
        "1198               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022\n§ 34     Verwaltungssanktionen bei hinreichendem Verdacht von  Person des privaten Rechts sowie eine Personen-\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten                   gesellschaft anerkannt, die die nach Unionsrecht und\n§ 35     Verwaltungssanktionen bei Verhinderung von Vor-Ort-   den nachstehenden Vorschriften erforderlichen Aner-\nKontrollen und bei Verstoß gegen sonstige Pflichten   kennungsvoraussetzungen erfüllt.\n§ 36     Kürzung bei verspäteter Antragstellung\n§ 37     Ausnahmen bei höherer Gewalt und außergewöhnlichen                               §3\nUmständen\nMindestgröße\nAbschnitt 8                            (1) Für eine anerkannte Erzeugerorganisation wird\nSchlussbestimmungen                      festgesetzt\n§ 38     Muster und Formulare                                  1. die Mindestanzahl der Erzeuger auf 15 und\n§ 39     Datenverarbeitung und Datenübermittlung               2. der Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung auf\n§ 40     Übergangsbestimmungen                                     5 000 000 Euro oder die Mindestmenge der ver-\nmarktbaren Erzeugung auf 10 000 Tonnen.\nAbschnitt 1                               (2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wird der\nAllgemeines                             Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung auf\n1 250 000 Euro festgesetzt im Fall\n§1                              1. einer Erzeugerorganisation, die ausschließlich Er-\nzeugnisse vermarktet, die nach den gemeinschafts-\nAnwendungsbereich und Zuständigkeit                       oder unionsrechtlichen Regelungen über die\n(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten                   ökologische oder biologische Produktion und Kenn-\nzeichnung erzeugt werden, und\n1. für die Durchführung der Rechtsakte der Euro-\npäischen Union im Rahmen der gemeinsamen                   2. einer Erzeugerorganisation,      die   ausschließlich\nAgrarpolitik für landwirtschaftliche Erzeugnisse, ins-         Schalenfrüchte vermarktet.\nbesondere der gemeinsamen Marktorganisation für               (3) Beantragt ein Antragsteller, der sich ganz oder\nlandwirtschaftliche Erzeugnisse, für den Sektor            teilweise aus juristischen Personen oder Personenge-\nObst und Gemüse hinsichtlich der anerkannten               sellschaften zusammensetzt, deren Mitglieder Erzeu-\nErzeugerorganisationen, der Betriebsfonds, der             ger sind, eine Anerkennung als Erzeugerorganisation,\noperationellen Programme (Unionsrecht) sowie               so wird die Anzahl der Erzeuger in diesen juristischen\nPersonen oder Personengesellschaften für die Fest-\n2. für die Regelung eines effektiven und verhältnismäßi-\nstellung der in Absatz 1 Nummer 1 festgelegten Min-\ngen Verwaltungs-, Kontroll- und Sanktionssystems\ndestanzahl zugrunde gelegt. Ist ein Erzeuger an meh-\nim Rahmen des Unionsrechts.\nreren Mitgliedern des Antragstellers beteiligt, so wird er\n(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-         für die Feststellung der Mindestmitgliederzahl nach\nrung (Bundesanstalt) ist zuständig für die Durchführung        Satz 1 nur einmal berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht für\ndes Unionsrechts und dieser Verordnung, soweit die             einen Erzeuger, der unmittelbar selbst Mitglied des\nDurchführung sich bezieht auf:                                 Antragstellers ist.\n1. die der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den               (4) Die Landesregierungen können, soweit dies er-\nOrganen der Europäischen Union obliegenden Mit-            forderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenhei-\nteilungspflichten und                                      ten Rechnung zu tragen, durch Rechtsverordnung\n2. die Koordinierung der Länder bei der administra-            1. die Mindestanzahl der Erzeuger oder den Mindest-\ntiven Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten               wert der vermarktbaren Erzeugung höher als in\nder Europäischen Union im Hinblick auf die Einhal-             Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, vorge-\ntung der Anerkennungsvoraussetzungen und die                   sehen, festsetzen,\nKontrollen und Verwaltungssanktionen gegenüber             2. die Mindestanzahl der Erzeuger oder den Mindest-\nmitgliedstaatenübergreifenden anerkannten Erzeu-               wert der vermarktbaren Erzeugung niedriger als in\ngerorganisationen und anerkannten Vereinigungen                Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, vor-\nvon Erzeugerorganisationen.                                    gesehen, festsetzen, wenn durch die Festsetzung\nnach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2,\nIm Übrigen sind für die Durchführung des Unionsrechts\ndie Anerkennung einer Erzeugerorganisation, die\nund dieser Verordnung die nach Landesrecht zustän-\nKleinerzeugung betreibt, verhindert werden würde,\ndigen Stellen (Landesstellen) zuständig.\n3. die Mindestanzahl der Erzeuger nach Absatz 1\nAbschnitt 2                                Nummer 1 bis auf fünf Erzeuger herabsetzen.\n(5) Trifft ein Land Regelungen nach Absatz 4, so teilt\nAnerkennung von\nes diese unverzüglich dem Bundesministerium für Er-\nErzeugerorganisationen\nnährung und Landwirtschaft und den anderen Ländern\nund deren Vereinigungen\nmit.\n§2                                                         §4\nRechtsform                                     Mitgliedschaft von Nichterzeugern\nAls Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Er-              (1) Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation\nzeugerorganisationen wird auf Antrag eine juristische          kann auch sein:",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022           1199\n1. wer                                                       2. Werden Anteile der juristischen Person zu mehr als\na) Erzeugnisse erzeugt hat, die vom Unionsrecht im           49 Prozent von denselben Anteilseignern, die nicht\nRahmen der gemeinsamen Marktorganisation für              selbst Mitglied der anerkannten Erzeugerorganisa-\nlandwirtschaftliche Erzeugnisse hinsichtlich des          tion sind, gehalten, werden die Stimmrechte und\nSektors Obst und Gemüse erfasst werden, oder              Geschäftsanteile der so verbundenen Mitglieder der\nanerkannten Erzeugerorganisation zusammengerech-\nb) andere landwirtschaftliche Erzeugnisse als die            net.\nErzeugnisse, für die eine Anerkennung als Erzeu-\ngerorganisation erfolgt, erzeugt oder erzeugt hat,    3. Ist die Personengesellschaft über dieselben Gesell-\nschafter verbunden, so werden die Stimmrechte\n2. wer Mitglied eines Organs der jeweiligen anerkann-            und Geschäftsanteile der so verbundenen Unter-\nten Erzeugerorganisation ist.                                nehmen zusammengerechnet, wenn diese Gesell-\nDurch die Mitgliedschaft der in Satz 1 genannten                 schafter an der jeweiligen Gesellschaft über mehr\nPerson darf das Erreichen der im Unionsrecht festge-             als 49 Prozent der Stimmrechte oder der Einlagen\nlegten Ziele der anerkannten Erzeugerorganisation                verfügen.\nnicht beeinträchtigt werden. Die Satzung der aner-\n(4) Eine anerkannte Erzeugerorganisation darf nur\nkannten Erzeugerorganisation muss vorsehen, dass\ndann Mitglied einer juristischen Person oder einer Per-\ndie in Satz 1 genannte Person von den Entscheidungen\nsonengesellschaft sein, wenn sichergestellt ist, dass\nbezüglich des Betriebsfonds ausgeschlossen ist.\nEntscheidungen der anerkannten Erzeugerorganisation\n(2) Eine natürliche oder juristische Person sowie         nur aus wichtigem Grund von dieser juristischen\nPersonengesellschaft, die ausschließlich gewerblichen        Person oder Personengesellschaft oder anderen Mit-\nHandel mit Obst und Gemüse betreibt, kann nicht Mit-         gliedern dieser juristischen Person oder Personenge-\nglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sein.           sellschaft geändert oder aufgehoben werden können.\n(3) Mitglied einer anerkannten Vereinigung von Er-        Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn\nzeugerorganisationen kann nur eine nach Unionsrecht          wesentliche Interessen der juristischen Person oder\nanerkannte Erzeugerorganisation im Sektor Obst und           Personengesellschaft verletzt werden oder eine Ent-\nGemüse sein.                                                 scheidung der anerkannten Erzeugerorganisation für\ndie juristische Person oder Personengesellschaft unzu-\n§5                               mutbar ist.\nStimmrechte und Geschäftsanteile                      (5) Die Satzung einer anerkannten Vereinigung von\nErzeugerorganisationen, die zwei Mitglieder hat, muss\n(1) Die Satzung einer anerkannten Erzeugerorgani-\nsicherstellen, dass jedes Mitglied 50 Prozent der Ge-\nsation muss sicherstellen, dass\nschäftsanteile hält und 50 Prozent der Stimmrechte\n1. jedes Mitglied nur weniger als 50 Prozent der             ausüben kann. Die Satzung einer anerkannten Vereini-\nStimmrechte ausüben kann und                             gung von Erzeugerorganisationen, die mehr als zwei\n2. bei einer anerkannten Erzeugerorganisation,               Mitglieder hat, muss sicherstellen, dass jedes Mitglied\nweniger als 50 Prozent der Geschäftsanteile hält und\na) die bis zu 15 Mitglieder hat, zwei Mitglieder zu-     weniger als 50 Prozent der Stimmrechte ausüben\nsammen nur weniger als 75 Prozent der Stimm-\nkann.\nrechte ausüben können, oder\nb) die mehr als 15 Mitglieder hat, drei oder weniger                                §6\nMitglieder zusammen nur weniger als 75 Prozent\nder Stimmrechte ausüben können.                                    Kündigung der Mitgliedschaft\n(2) Die Satzung muss ferner sicherstellen, dass bei          Eine Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Er-\neiner anerkannten Erzeugerorganisation,                      zeugerorganisationen kann nur anerkannt werden,\nwenn durch ihre Satzung sichergestellt ist, dass die\n1. die bis zu 15 Mitglieder hat, jedes Mitglied nur we-      Frist für die Kündigung der Mitgliedschaft längstens\nniger als 50 Prozent der Geschäftsanteile hält, und      sechs Monate zum Ende eines Geschäftsjahres beträgt.\n2. die mehr als 15 Mitglieder hat, auch zwei Mitglieder\nzusammen nur weniger als 50 Prozent der Ge-                                         §7\nschäftsanteile halten.\nAuslagerung\nDie zuständige Stelle kann auf Antrag eine Überschrei-\ntung der Obergrenzen nach Satz 1 zulassen, sofern               Eine anerkannte Erzeugerorganisation oder aner-\nsichergestellt ist, dass die Rechte und Interessen der       kannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen kann\nMinderheit gewahrt sind.                                     die Steuerung der Erzeugung sowie die Anlieferung,\nLagerung, Aufbereitung und Vermarktung der Erzeug-\n(3) Ist eine juristische Person oder Personengesell-      nisse auslagern.\nschaft Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisa-\ntion, so gilt für die Feststellung der Obergrenzen nach\n§8\nden Absätzen 1 und 2:\nAnwendung der\n1. Werden Anteile der juristischen Person zu mehr als\nAgrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung\n49 Prozent von anderen Mitgliedern der anerkann-\nten Erzeugerorganisation gehalten, so werden die            Soweit in dieser Verordnung nicht anders geregelt,\nStimmrechte und Geschäftsanteile der juristischen        sind die §§ 6 und 7 der Agrarorganisationen-und-Lie-\nPerson denjenigen ihrer Anteilseigner im Verhältnis      ferketten-Verordnung vom 11. Oktober 2021 (BGBl. I\nder gehaltenen Anteile zugerechnet.                      S. 4655) entsprechend anzuwenden.",
        "1200             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022\nAbschnitt 3                               (3) Die Finanzbuchhaltung ist jährlich von einer Ein-\nWert der vermarkteten                          richtung, die für die Prüfung von Jahresabschlüssen\nErzeugung und Betriebsfonds                         gesetzlich zugelassen ist, zu prüfen und zu bestätigen.\nDie Bestätigung muss die Angabe enthalten, dass die\n§9                               Finanzbuchhaltung den Bestimmungen der Absätze 1\nund 2 entspricht. Der schriftliche oder elektronische\nWert der vermarkteten Erzeugung                   Bericht über die Prüfung und die Bestätigung der\n(1) Für die Berechnung der jährlichen Obergrenze         Prüfungseinrichtung ist der zuständigen Stelle unver-\nnach Artikel 52 der Verordnung (EU) 2021/2115 des            züglich nach Abschluss der Prüfung vorzulegen.\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 2. De-\nzember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung                                 Abschnitt 4\nder von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemein-                                 Operationelle\nsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Eu-                      Programme und Beihilfe\nropäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL)\nund den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die                                       § 11\nEntwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzie-\nrenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur                               Beantragung eines\nAufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie                            operationellen Programms\nder Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom               (1) Ein operationelles Programm ist von einer aner-\n6.12.2021, S. 1) wird der in Artikel 32 Absatz 2 Buch-       kannten Erzeugerorganisation unter Vorlage der erfor-\nstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 der         derlichen Unterlagen bis spätestens 15. September\nKommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der            des Jahres, das dem Jahr des Beginns der Durch-\nVerordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parla-            führung des operationellen Programms vorangeht, der\nments und des Rates um zusätzliche Anforderungen             Landesstelle schriftlich oder elektronisch zur Genehmi-\nfür bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-         gung vorzulegen. Die Landesstelle kann auf Antrag zur\nStrategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß         Vermeidung einer unbilligen Härte die Frist zur Vorlage\nder genannten Verordnung festgelegten Interventions-         der operationellen Programme bis zum 31. Oktober des\nkategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für         Jahres, das dem Jahr des Beginns der Durchführung\nden Standard für den guten landwirtschaftlichen und          des operationellen Programms vorangeht, verlängern.\nökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nummer 1                   (2) Für die Beantragung eines operationellen Pro-\n(ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 52) in der jeweils gelten-      gramms sind folgende Unterlagen und Angaben erfor-\nden Fassung genannte Wert verwendet.                         derlich:\n(2) Verlässt ein Erzeuger eine nichtmitgliedstaaten-       1. der Nachweis, dass ein Betriebsfonds eingerichtet\nübergreifende anerkannte Erzeugerorganisation und                 wurde,\ntritt einer mitgliedstaatenübergreifenden anerkannten\n2. eine Beschreibung der Ausgangssituation,\nErzeugerorganisation bei, so wird seine Erzeugung ab\ndem 1. Januar des dritten auf seinen Austritt folgenden        3. die Zielsetzungen des operationellen Programms\nKalenderjahres bei der aufnehmenden anerkannten                   unter Berücksichtigung der Erzeugungs- und\nErzeugerorganisation berücksichtigt. Die beteiligten              Absatzprognosen mit einer Erläuterung, wie das\nanerkannten Erzeugerorganisationen können eine von                Programm zu den Zielen des nationalen GAP-Stra-\nSatz 2 abweichende Vereinbarung treffen.                          tegieplans beitragen soll, und die Bestätigung,\ndass es mit diesen übereinstimmt,\n(3) Nebenerzeugnisse dürfen in die Berechnung des\nWertes der vermarkteten Erzeugung einbezogen wer-              4. messbare Endziele, um die Beurteilung der Fort-\nden.                                                              schritte bei der Programmdurchführung zu erleich-\ntern, die vorgeschlagenen Maßnahmen,\n(4) Der Wert der vermarkteten Erzeugung ist jährlich\nvon einer Einrichtung, die für die Prüfung von Jahres-         5. die Laufzeit des Programms,\nabschlüssen gesetzlich zugelassen ist, zu prüfen und           6. die finanziellen Aspekte, insbesondere die Berech-\nzu bestätigen.                                                    nungsmethode und die Höhe der Finanzbeiträge,\n7. das Verfahren zur Finanzierung des Betriebsfonds,\n§ 10\n8. die erforderlichen Angaben zur Begründung ge-\nBetriebsfonds                               staffelter Beitragshöhen,\n(1) Der Betriebsfonds ist über eine Finanzbuchhal-         9. für jedes Durchführungsjahr des Programms den\ntung zu verwalten, die es ermöglicht, alle Ausgaben               Finanzierungs- und Zeitplan für die Vorhaben,\nund Einnahmen im Rahmen des Betriebsfonds zu\nerkennen. Werden aus dem Betriebsfonds ein oder              10. die schriftliche oder elektronische Zusicherung der\nmehrere operationelle Programme oder Teilprogramme                anerkannten Erzeugerorganisation, dass sie einhal-\nfinanziert, müssen die jeweiligen finanziellen Beteili-           ten wird die Bestimmungen\ngungen für jedes operationelle Programm oder Teilpro-             a) der Verordnung (EU) 2021/2115,\ngramm getrennt ausgewiesen werden.                                b) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Euro-\n(2) Die unionsrechtlich zulässigen Finanzbeiträge                päischen Parlaments und des Rates vom 17. De-\nsowie die finanzielle Unterstützung der Europäischen                 zember 2013 mit Vorschriften über Direktzah-\nUnion müssen in der Finanzbuchhaltung getrennt aus-                  lungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe\ngewiesen werden und ihr jeweiliges Aufkommen muss                    im Rahmen von Stützungsregelungen der Ge-\njederzeit nachgewiesen werden können.                                meinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022             1201\nVerordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und              (2) Vor der Genehmigung eines operationellen Pro-\nder Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates            gramms hat die Landesstelle insbesondere mit Kon-\n(ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608; L 130 vom        trollen nach Abschnitt 6 die Einhaltung der Anerken-\n19.5.2016, S. 14), die zuletzt durch die Dele-       nungsvoraussetzungen nach dem Unionsrecht und\ngierte Verordnung (EU) 2022/42 (ABl. L 9 vom         den §§ 2 bis 8, die Voraussetzungen nach § 11 Ab-\n14.1.2022, S. 3) geändert worden ist,                satz 2 und, ob die geplanten Maßnahmen zur Errei-\nc) der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Euro-          chung der im operationellen Programm angegebenen\npäischen Parlaments und des Rates vom 17. De-        Ziele plausibel sind, zu überprüfen.\nzember 2013 über eine gemeinsame Marktorga-             (3) Im Fall der Vorlage eines operationellen Pro-\nnisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und     gramms nach § 11 Absatz 4 darf das operationelle\nzur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr.             Programm erst nach der Anerkennung als Erzeuger-\n922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001         organisation genehmigt werden.\nund (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347\n(4) Die Landesstelle hat im Rahmen der Genehmi-\nvom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014,\ngung eines operationellen Programms festzulegen, ob\nS. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom\nMaßnahmen in einem Betrag oder in Tranchen aus\n9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12), die\ndem Betriebsfonds finanziert werden dürfen.\nzuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/2117\n(ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 262) geändert\nworden ist,                                                                    § 13\nd) der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126,                        Durchführungszeitraum eines\noperationellen Programms\ne) der Delegierten Verordnung (EU) zur Regelung\nder Anerkennungsvoraussetzungen, die die De-            (1) Ein operationelles Programm ist in Jahrestran-\nlegierte Verordnung (EU) 2017/891 ablöst, und        chen durchzuführen, die jeweils ein Kalenderjahr um-\nfassen.\nf) der vorliegenden Verordnung, und\n(2) Die Durchführung eines bis zum 15. Dezember\n11. die schriftliche oder elektronische Zusicherung der\ngenehmigten operationellen Programms beginnt am\nanerkannten Erzeugerorganisation, dass sie weder\n1. Januar des folgenden Jahres. Die Durchführung\nmittelbar noch unmittelbar eine andere Unions-\neines operationellen Programms, für das die Genehmi-\noder nationale Finanzierung für Maßnahmen bean-\ngung nach dem 15. Dezember und vor dem 15. Dezem-\ntragt oder erhalten hat oder beantragen oder erhal-\nber des folgenden Jahres erteilt wird, beginnt ab dem\nten wird, die im Rahmen der Verordnung (EU)\n1. Januar des Jahres nach der Vorlage des operatio-\n2021/2115 in Betracht kommen.\nnellen Programms.\n(3) In dem operationellen Programm ist anzugeben,\ninwieweit die vorgesehenen Maßnahmen andere Maß-                                       § 14\nnahmen ergänzen und mit diesen im Einklang stehen,\neinschließlich Maßnahmen, die aus anderen Mitteln der                           Änderungen eines\nUnion und genehmigten Absatzförderungsprogram-                             operationellen Programms\nmen finanziert werden oder für eine solche Förderung            (1) Anträge auf Änderungen des operationellen\nin Betracht kommen. Dabei sind gegebenenfalls auch           Programms und des Betriebsfonds des laufenden Pro-\ndie im Rahmen früherer operationeller Programme              grammjahres können vorbehaltlich des Satzes 3 höchs-\ndurchgeführten Maßnahmen anzugeben.                          tens zweimal im Jahr schriftlich oder elektronisch unter\n(4) Abweichend von Absatz 1 kann eine juristische         Beifügung der erforderlichen Unterlagen bis spätes-\nPerson, die noch nicht als Erzeugerorganisation aner-        tens zum 31. Oktober bei der Landesstelle beantragt\nkannt ist, gleichzeitig mit dem Antrag auf Anerkennung       werden. Erforderliche Unterlagen im Sinne von Satz 1\nals Erzeugerorganisation ein operationelles Programm         sind Belege, aus denen Gründe, Arten und Auswirkun-\nzur Genehmigung vorlegen.                                    gen dieser Änderungen hervorgehen. Die Aufnahme\nneuer Maßnahmen in das operationelle Programm darf\n(5) Die Gewährung von Ruhegehältern oder ruhe-\nnur einmal im laufenden Jahr beantragt werden. Bei\ngehaltsähnlichen Zahlungen darf nicht Gegenstand\nZusammenschlüssen von anerkannten Erzeugerorga-\neines operationellen Programms sein.\nnisationen darf der Betriebsfonds um höchstens\n100 Prozent angehoben werden. § 12 Absatz 2 gilt für\n§ 12\nÄnderungsanträge entsprechend.\nGenehmigung eines\n(2) Von einer anerkannten Erzeugerorganisation\noperationellen Programms\nkönnen auf deren eigene finanzielle Verantwortung\n(1) Die Landesstelle entscheidet über die Genehmi-        innerhalb eines Jahres ohne vorherige Genehmigung\ngung eines operationellen Programms und des Be-              folgende Änderungen des operationellen Programms\ntriebsfonds einer anerkannten Erzeugerorganisation           vorgenommen werden:\nbis zum 15. Dezember des Jahres der Vorlage. Die\nLandesstelle kann die Genehmigung mit Nebenbestim-           1. das operationelle Programm nur teilweise durchzu-\nmungen versehen, soweit dies für die ordnungsgemäße              führen,\nDurchführung des Unionrechts, dieser Verordnung oder         2. die in dem genehmigten Programm für die Jahres-\nder auf Grund dieser Verordnung erlassenen Rechtsvor-            tranche aufgeführten Ausgaben für einzelne Maß-\nschriften erforderlich ist. Ein operationelles Programm          nahmen um bis zu 30 Prozent zu überschreiten, so-\nkann auch teilweise genehmigt werden, sofern es von-             fern es sich nicht um inhaltliche Änderungen der\neinander unabhängige Elemente enthält.                           Maßnahmen handelt,",
        "1202             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022\n3. den Betriebsfonds um höchstens 40 Prozent zu                8. eine schriftliche oder elektronische Zusicherung\nunterschreiten.                                               der anerkannten Erzeugerorganisation, dass sie\nIn besonderen Fällen kann die Landesstelle abwei-             keine andere Unions- oder nationale Finanzierung\nchend von Satz 1 Nummer 3 genehmigen, dass der                für Maßnahmen oder Vorgänge erhalten hat, die im\nBetriebsfonds um mehr als 40 Prozent unterschrit-             Rahmen der Verordnung (EU) 2021/2115 im Sektor\nten werden darf.                                              Obst und Gemüse förderfähig sind,\n(3) Anträge auf Änderungen eines operationellen             9. Belege über die Durchführung der betreffenden\nProgramms für nachfolgende Jahre sind bis zum                     Maßnahme im Fall des Antrags auf Zahlung von\n15. September des laufenden Jahres zu stellen. Zur                Einheitskosten, Pauschalbeträgen oder Pauschal-\nVermeidung unbilliger Härte kann die Frist nach Satz 1            finanzierungen nach Artikel 44 Absatz 1 Buch-\nbis zum 31. Oktober des laufenden Jahres verlängert               stabe b bis d in Verbindung mit Absatz 2 der Ver-\nwerden.                                                           ordnung (EU) 2021/2115,\n(4) Die Landesstelle entscheidet über die in Absatz 3     10. die für den Leistungsbericht nach Artikel 134 der\ngenannten Anträge bis zum 15. Dezember des laufen-                Verordnung (EU) 2021/2115 erforderlichen Anga-\nden Jahres.                                                       ben und\n11. die Namen und Anschriften aller Mitglieder der an-\n§ 15                                   erkannten Erzeugerorganisation des Jahres, das\nBeihilfeantrag                              dem Beihilfejahr vorangeht, und im Fall von Erzeu-\ngern zusätzlich deren Betriebsnummer nach § 7\n(1) Eine finanzielle Unterstützung durch die Union             Absatz 2 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und\n(Beihilfe) wird auf Antrag gewährt.                               Kontrollsystem-Gesetzes sowie die Betriebsnum-\n(2) Ein Beihilfeantrag ist bis zum 15. Februar des auf         mer der anerkannten Erzeugerorganisation.\ndas Durchführungsjahr folgenden Jahres schriftlich\nIst an die in Satz 1 Nummer 1 genannten Unternehmen\noder elektronisch bei der Landesstelle einzureichen.\neine Wirtschafts-Identifikationsnummer bisher nicht\nZur Vermeidung einer unbilligen Härte kann die Lan-\nvergeben worden, ist die Umsatzsteuer-Identifikations-\ndesstelle nach dem in Satz 1 festgesetzten Zeitpunkt\nnummer anzugeben. Ist auch eine solche nicht erteilt\neingereichte Beihilfeanträge annehmen, wenn die vor-\nworden, sind Steuernummer und zuständiges Finanzamt\ngeschriebenen Kontrollen durchgeführt wurden.\nanzugeben.\n(3) Einem Beihilfeantrag nach Absatz 2 sind folgende\n(4) Ein Beihilfeantrag kann sich auf geplante, noch\nUnterlagen, Zusicherungen und Angaben beizufügen:\nnicht getätigte Ausgaben beziehen, wenn nachgewie-\n1. Name und Vorname oder Name des Unternehmens,             sen wird, dass\nsofern zutreffend auch die Namen des Mutterunter-\nnehmens, des obersten Mutterunternehmens sowie          1. die Ausgaben Vorhaben betreffen, die\nder Tochterunternehmen der Gruppe im Sinne des              a) aus Gründen, die nicht von der anerkannten\nArtikels 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU des              Erzeugerorganisation zu vertreten sind, nicht bis\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom                       zum 31. Dezember des Durchführungsjahres des\n26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den kon-                operationellen Programms durchgeführt werden\nsolidierten Abschluss und damit verbundene Be-                  konnten und\nrichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen\nb) bis zum 30. April des Jahres, das auf das Jahr\nund zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des\nfolgt, auf das sich der Antrag bezieht, abge-\nEuropäischen Parlaments und des Rates und zur\nschlossen werden können, sowie\nAufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und\n83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013,         2. ein entsprechender Beitrag der anerkannten Erzeu-\nS. 19), der das Unternehmen zum in Absatz 2                 gerorganisation im Betriebsfonds verbleibt.\ngenannten Zeitpunkt angehört; jeweils mit Wirt-\n(5) Eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorga-\nschafts-Identifikationsnummer,\nnisationen kann einen Beihilfeantrag nach Absatz 2 im\n2. Belege über die beantragte Höhe der Beihilfe,            Namen und im Auftrag ihrer Mitglieder nur dann einrei-\n3. Belege über den Wert der vermarkteten Erzeugung          chen, wenn\nim Referenzzeitraum,                                    1. es sich bei diesen Mitgliedern um anerkannte Erzeu-\n4. Belege über die finanziellen Beiträge der Mitglieder         gerorganisationen handelt, die in demselben Mit-\nund der anerkannten Erzeugerorganisation,                   gliedstaat anerkannt sind, der die Vereinigung von\nErzeugerorganisationen anerkannt hat,\n5. Belege über die im Rahmen des operationellen\nProgramms getätigten Ausgaben,                          2. die Belege, Zusicherungen und Angaben nach Ab-\nsatz 4 für jedes Mitglied vorgelegt werden und\n6. Belege über die Ausgaben und den Anteil des Be-\ntriebsfonds für die Interventionskategorie Krisen-      3. die anerkannten Erzeugerorganisationen die End-\nprävention und Risikomanagement nach Artikel 47             begünstigten der Beihilfe sind.\nAbsatz 2 in Verbindung mit Artikel 46 Buchstabe j          (6) Eine anerkannte Erzeugerorganisation kann eine\nder Verordnung (EU) 2021/2115, aufgeschlüsselt          Beihilfe nach dieser Verordnung nur für Maßnahmen\nnach Maßnahmen,                                         beantragen, die auf der Ebene der anerkannten Erzeu-\n7. bei einem Antrag auf Schlusszahlung Belege über          gerorganisationen in Deutschland durchgeführt werden\ndie Einhaltung von Artikel 50 Absatz 7 und Arti-        und wenn die Erzeugerorganisation in Deutschland an-\nkel 52 der Verordnung (EU) 2021/2115,                   erkannt ist. Handelt es sich bei der anerkannten Erzeu-",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022              1203\ngerorganisation um Mitglieder einer mitgliedstaaten-           (2) Eine Teilzahlung wird nur gewährt, sofern sie\nübergreifenden anerkannten Vereinigung von Erzeu-           mindestens 100 000 Euro beträgt. Die Summe aller\ngerorganisationen, die ihren Sitz nicht in Deutschland      Teilzahlungen darf maximal 75 Prozent der für diesen\nhat, hat sie dem Mitgliedstaat, in dem die Vereinigung      Zeitraum vorgesehenen Beihilfe betragen.\nihren Sitz hat, eine Kopie des Antrags zu übermitteln.         (3) Ein Antrag auf Teilzahlung kann bis zum 31. Juli\n(7) Eine mitgliedstaatenübergreifende anerkannte         des betreffenden Durchführungsjahres des operatio-\nVereinigung von Erzeugerorganisationen kann eine            nellen Programms gestellt werden. Die Landesstelle\nBeihilfe nach dieser Verordnung nur für Maßnahmen           kann hiervon abweichend festlegen, dass der Antrag\nbeantragen, die in Deutschland durchgeführt werden          zur Vermeidung unbilliger Härten bis zum 31. Oktober\nund wenn die Vereinigung ihren Sitz in Deutschland hat.     des betreffenden Durchführungsjahres gestellt werden\nkann. Dem Antrag sind Belege wie Rechnungen und\n§ 16                              Zahlungsnachweise beizufügen.\nGenehmigung und Auszahlung einer Beihilfe\n§ 19\n(1) Die Landesstelle entscheidet über die Gewäh-\nrung einer Beihilfe innerhalb von zwölf Wochen nach                             Einstellung eines\nAntragseingang.                                                            operationellen Programms\n(2) Die Landesstelle zahlt die Beihilfe bis spätestens      (1) Stellt eine anerkannte Erzeugerorganisation oder\nzum 15. Oktober des Jahres aus, das auf das Durch-          eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisatio-\nführungsjahr des operationellen Programms folgt.            nen die Durchführung ihres operationellen Programms\nvor dem Ende der geplanten Laufzeit ein, dürfen ab\n§ 17                              dem Zeitpunkt der Einstellung keine weiteren Beihilfen\nVorschüsse                            ausgezahlt werden.\n(1) Die Landesstelle kann auf Antrag Vorschüsse             (2) Ausgezahlte Beihilfen, die für förderfähige Maß-\ngewähren.                                                   nahmen gewährt wurden, die vor Einstellung des ope-\nrationellen Programms durchgeführt wurden, sind nicht\n(2) Ein Vorschuss ist so hoch wie die voraussicht-       zurückzufordern, sofern\nlichen Ausgaben im Rahmen des operationellen Pro-\ngramms während eines Viermonatszeitraums. Der Vier-         1. die anerkannte Erzeugerorganisation oder die aner-\nmonatszeitraum beginnt in dem Monat, in dem der                 kannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen die\nVorschuss beantragt wird. Ein Vorschuss wird nur                Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt hat und zum\ngewährt, sofern er mindestens 25 000 Euro beträgt.              Zeitpunkt der Einstellung die Ziele der im operatio-\nDer Gesamtbetrag der in einem Jahr geleisteten                  nellen Programm vorgesehenen Maßnahmen erreicht\nVorschüsse darf 75 Prozent des genehmigten Beihilfe-            waren, und\nbetrags für das operationelle Programm nicht über-          2. die Investitionsobjekte, die mit Mitteln des Betriebs-\nschreiten.                                                      fonds finanziert wurden, mindestens bis zum Ende\n(3) Ein Antrag auf Vorschuss kann jeweils im Januar,         ihrer Zweckbindungsfrist im Besitz der anerkannten\nMai und September eingereicht werden. Einem Antrag              Erzeugerorganisation, der anerkannten Vereinigung\nauf Vorschuss sind Nachweise beizufügen über                    von Erzeugerorganisationen oder ihrer Tochter-\ngesellschaften, die der 90 Prozent-Regel nach Arti-\n1. die Erhebung der Beiträge zu dem Betriebsfonds und\nkel 31 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU)\n2. die tatsächliche Ausgabe der Beiträge zu dem Be-             2022/126 in der jeweils geltenden Fassung genü-\ntriebsfonds sowie bereits gewährter Vorschüsse.             gen, oder ihrer Mitglieder verbleiben und von diesen\n(4) Die Auszahlung eines Vorschusses erfolgt nach            weiter genutzt werden.\nLeistung einer Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des\nVorschusses. Die Landesstellen geben die geleisteten                                   § 20\nSicherheiten während des laufenden Programmjahres                 Zweckbindung der Beihilfe für Investitionen\nin Höhe von bis zu 75 Prozent der gezahlten Vor-\nschüsse frei, sofern die Vorschussempfänger entspre-           Für alle im Rahmen einer Beihilfe nach der Verord-\nchende Belege wie Rechnungen und Zahlungsbelege             nung (EU) 2021/2115 und der Verordnung (EU)\nvorlegen.                                                   Nr. 1308/2013 geförderten Investitionen gilt eine Zweck-\nbindungsfrist von fünf Jahren. Die Zweckbindungsfrist\n(5) Bei Nichtbeachtung des operationellen Pro-\nbeginnt mit dem Tag der letzten Teilauszahlung oder\ngramms oder schweren Verstößen gegen die Verpflich-\nder Auszahlung der gesamten Beihilfe. Innerhalb der\ntungen nach § 15 Absatz 2, 3 und 5 behalten die\nZweckbindungsfrist darf eine Investition nur nach der\nLandesstellen die Sicherheit unbeschadet weiterer\nim genehmigten operationellen Programm beschriebe-\nVerwaltungssanktionen nach Abschnitt 7 ein. Bei\nnen Bestimmung verwendet werden.\nNichterfüllung sonstiger Pflichten nach Abschnitt 5\nkönnen die Landesstellen die Sicherheit nach Maß-\n§ 21\ngabe der Schwere der festgestellten Unregelmäßigkeit\neinbehalten.                                                                 Rechtswidrige Beihilfen\n(1) Die Gewährung einer Beihilfe ist rechtswidrig,\n§ 18                              sofern\nTeilzahlung                           1. die anerkannte Erzeugerorganisation und aner-\n(1) Die Landesstelle kann auf Antrag Teilzahlungen           kannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder\ngewähren.                                                       deren jeweilige Mitglieder ihre Tätigkeit innerhalb",
        "1204             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022\nder Zweckbindungsfrist im Sinne des § 20 Satz 1                               Abschnitt 5\neinstellen;                                                                     Pflichten\n2. das Investitionsobjekt vor Ablauf der Zweckbin-\n§ 23\ndungsfrist nach § 20 Satz 1 verkauft, aber nicht er-\nsetzt wird;                                                   Rechnungsführung und Standardpauschalen\n(1) Die im Rahmen des operationellen Programms\n3. die anerkannte Erzeugerorganisation und aner-             getätigten Ausgaben sind durch Rechnungen und\nkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder       Zahlungsnachweise zu belegen. Rechnungen müssen\ndie jeweiligen Mitglieder innerhalb der Zweckbin-        ausgestellt sein auf den Namen\ndungsfrist im Sinne des § 20 Satz 1 ihre Produk-\n1. der anerkannten Erzeugerorganisation,\ntionstätigkeit außerhalb ihres geographischen An-\nbaugebiets verlagern;                                    2. der anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisa-\ntionen,\n4. sich innerhalb der Zweckbindungsfrist im Sinne des        3. der Tochtergesellschaft der anerkannten Vereini-\n§ 20 Satz 1 die Art, die Ziele oder die Durchfüh-            gung von Erzeugerorganisationen, die der 90 Pro-\nrungsbedingungen wesentlich ändern, so dass die              zent-Regel nach Artikel 31 Absatz 7 der Delegierten\nursprünglichen Ziele beeinträchtigt werden;                  Verordnung (EU) 2022/126 genügt, oder\n5. die Anerkennungsvoraussetzungen nach Unions-              4. eines oder mehrerer ihrer angeschlossenen Erzeu-\nrecht und den §§ 2 bis 8 nach Ablauf der in § 31             ger.\nAbsatz 1 und 4 genannten Voraussetzungen nicht              (2) Für die förderfähigen Personalkosten müssen die\nmehr erfüllt werden;                                     Rechnungen ausgestellt sein auf den Namen\n1. der anerkannten Erzeugerorganisation,\n6. eine Person im Sinne des § 30 Absatz 1 Nummer 1\nbis 5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten im          2. der anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisa-\nZusammenhang mit der Anerkennung einer Erzeu-                tionen,\ngerorganisation oder der Gewährung einer unter           3. der Tochtergesellschaft der anerkannten Vereini-\ndie Verordnung (EU) 2021/2115 sowie die Verord-              gung von Erzeugerorganisationen, die der 90 Pro-\nnung (EU) Nr. 1308/2013 fallenden Beihilfe an eine           zent-Regel nach Artikel 31 Absatz 7 der Delegierten\nanerkannte Erzeugerorganisation oder eine aner-              Verordnung (EU) 2022/126 genügt, oder\nkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen            4. der Genossenschaft, die Mitglied der anerkannten\neine Straftat im Sinne des § 34 Absatz 1 Nummer 1            Erzeugerorganisation ist.\noder eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 34 Ab-\nsatz 1 Nummer 2 begangen hat.                               (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, um\nregionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, durch\n(2) Die Gewährung einer Beihilfe für mehrjährige          Rechtsverordnung Standardpauschalen im Sinne des\nZiele ist rechtswidrig, sofern diese Ziele und ein erwar-    Artikels 44 Absatz 1 Buchstabe b bis d der Verord-\nteter Nutzen mehrjähriger Verpflichtungen, wie etwa          nung (EU) 2021/2115 festzusetzen. Abweichend von\nbei umweltbezogenen Zielen im Sinne des Artikels 46          Absatz 1 kann die Abrechnung auf Grundlage von\nBuchstabe d, e, f der Verordnung (EU) 2021/2115 in           Standardpauschalen im Sinne des Artikels 44 Absatz 1\nder jeweils geltenden Fassung, wegen einer Unterbre-         Buchstabe b bis d der Verordnung (EU) 2021/2115\nchung der Maßnahmen nicht erreicht werden können.            erfolgen, sofern diese entsprechend Satz 1 von den\nLändern festgesetzt sind.\n(3) Absatz 2 gilt sinngemäß auch im Fall\n§ 24\n1. der freiwilligen Aussetzung der Anerkennung,                              Duldungs-, Mitwirkungs-\nund Aufbewahrungspflichten\n2. des Widerrufs der Anerkennung und\n(1) Eine anerkannte Erzeugerorganisation, ihre Mit-\n3. der Auflösung der anerkannten Erzeugerorganisa-           glieder, Tochtergesellschaften von anerkannten Erzeu-\ntion oder der anerkannten Vereinigung von Erzeu-         gerorganisationen und diejenigen, die von der aner-\ngerorganisationen.                                       kannten Erzeugerorganisation ausgelagerte Tätigkeiten\nwahrnehmen, sind verpflichtet, zum Zwecke der Kon-\ntrollen nach Abschnitt 6 den Landesstellen im Rahmen\n§ 22                              ihrer Zuständigkeit,\nUmfang der Krisenmaßnahmen                      1. das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lager-\nräume sowie der Betriebsflächen während der\nVon den Maßnahmen zur Krisenprävention und zum                Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten,\nRisikomanagement nach Artikel 47 Absatz 2 der Ver-           2. auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher,\nordnung (EU) 2021/2115 sind nur die Ernteversiche-               Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Daten und\nrung und die Versicherung der Erzeugung, die zur Si-             sonstigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen,\ncherung der Erzeugereinkommen bei Verlusten durch            3. Auskunft zu erteilen und\nNaturkatastrophen, widrige Witterungsverhältnisse,\nKrankheiten oder Schädlingsbefall beiträgt, im Sinne         4. die erforderliche Unterstützung zu gewähren.\ndes Artikels 47 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung          Bei automatischer Buchführung sind die in Satz 1\n(EU) 2021/2115 förderfähig.                                  genannten Auskunftspflichtigen verpflichtet, auf ihre",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022               1205\nKosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszu-         festgelegt, hat die Mitteilung nach Satz 1 spätestens\ndrucken, sofern die Landesstelle dies verlangt.             einen Monat vor Ablauf der entsprechenden Frist zu\nerfolgen. In Fällen, die nicht die Landesstellen zu ver-\n(2) Sofern nach anderen Rechtsvorschriften keine         treten haben, kann die Frist nach Satz 2 mit Zustim-\nlängeren Aufbewahrungspflichten bestehen, sind die          mung der Bundesanstalt auf 14 Tage vor Ablauf der\nnach dieser Verordnung und die im Unionsrecht vor-          entsprechenden Frist verkürzt werden.\ngeschriebenen Unterlagen, Aufzeichnungen, Belege\noder Bücher für die Dauer von sieben Jahren nach\nAbschnitt 6\nAbschluss des jeweiligen operationellen Programms\naufzubewahren. Auf Anforderung sind die nach Satz 1                               Kontrollen\nerforderlichen Unterlagen, Aufzeichnungen, Belege\noder Bücher den Landesstellen vorzulegen, sofern                                       § 26\ndiese für die Durchführung von Kontrollen nach Ab-                           Verwaltungskontrollen\nschnitt 6 erforderlich sind.\n(1) Die Landesstellen haben vor der Anerkennung\n(3) Der nach den Absätzen 1 und 2 zur Auskunft und       einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von\nMitwirkung Verpflichtete kann die Auskunft auf solche       Erzeugerorganisationen, vor der Genehmigung eines\nFragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst            operationellen Programms und vor der Gewährung\noder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der         einer Beihilfe sowie vor der Auszahlung von Teil- und\nZivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der            Schlusszahlungen, Verwaltungskontrollen nach Maß-\nGefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfah-     gabe der folgenden Absätze durchzuführen.\nrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten\n(2) Die Landesstellen haben bei den Verwaltungs-\naussetzen würde. Der zur Auskunft und Mitwirkung\nkontrollen vor der Anerkennung einer Erzeugerorgani-\nVerpflichtete ist von den Landesstellen vor Auffor-\nsation nach den Artikeln 154 und 156 der Verordnung\nderung zur Auskunft oder Mitwirkung über sein Verwei-\n(EU) Nr. 1308/2013 zu prüfen, ob die Voraussetzungen\ngerungsrecht nach Satz 1 aufzuklären.\nfür eine Anerkennung nach Unionsrecht und den §§ 2\nbis 8 erfüllt sind. Bei anerkannten Erzeugerorganisa-\n§ 25                             tionen oder anerkannten Vereinigungen von Erzeuger-\norganisationen, die kein operationelles Programm\nMitteilungspflichten\ndurchführen, haben die Landesstellen mindestens alle\n(1) Eine anerkannte Erzeugerorganisation hat der         fünf Jahre im Rahmen von Verwaltungskontrollen das\nLandesstelle alle für die Durchführung der Kontrollen       weitere Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen\nnach Abschnitt 6 sowie für die Erfüllung der Mitwir-        zu prüfen.\nkungspflichten nach dieser Verordnung und dem                  (3) Bei den Verwaltungskontrollen vor der Genehmi-\nUnionsrecht erforderlichen Informationen mitzuteilen.       gung operationeller Programme und von Änderungs-\n(2) Eine anerkannte Erzeugerorganisation hat der         anträgen zu operationellen Programmen ist mindestens\nzuständigen Stelle jede Veränderung anzuzeigen, die         Folgendes zu prüfen:\ndazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen         1. die Plausibilität der übermittelten Angaben, die im\nVerhältnisse nicht mehr mit den Angaben oder Erklä-             Entwurf des operationellen Programms enthalten\nrungen in ihren Anträgen übereinstimmen. Die Verän-             sind;\nderungen sind unverzüglich anzuzeigen.\n2. die Übereinstimmung des operationellen Programms\n(3) Der nach den Absätzen 1 und 2 zur Auskunft               mit der Verordnung (EU) 2021/2115, der Verordnung\nVerpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen ver-          (EU) 2021/2117, der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,\nweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der           der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126, dem na-\nin § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozess-              tionalen Strategieplan und dieser Verordnung;\nordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr                 3. die Förderfähigkeit der vorgeschlagenen Maßnah-\nstrafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens             men und die Zuschussfähigkeit der veranschlagten\nnach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aus-                  Ausgaben;\nsetzen würde. Der zur Auskunft Verpflichtete ist von\nder Landesstelle vor Aufforderung zur Auskunft oder         4. die Kohärenz und technische Qualität des Pro-\nMitwirkung über sein Verweigerungsrecht nach Satz 1             gramms, die Zuverlässigkeit der Schätzungen und\naufzuklären.                                                    des Finanzierungsplans sowie die Planung der\nDurchführung.\n(4) Eine anerkannte Erzeugerorganisation, die kein\n(4) Bei den Verwaltungskontrollen zur Auszahlung\noperationelles Programm beantragt hat, hat der für ihre\nder Schlusszahlung ist Folgendes zu prüfen:\nAnerkennung zuständigen Stelle bis zum 31. Januar\neines jeden Jahres den Wert ihrer vermarkteten Erzeu-       1. die für den Leistungsbericht nach Artikel 134 der Ver-\ngung des Vorjahres mitzuteilen.                                 ordnung (EU) 2021/2115 erforderlichen Angaben,\n(5) Die Landesstellen haben der Bundesanstalt in         2. die Plausibilität des Prüfberichts einer gesetzlich zu-\nelektronischer Form alle Angaben mitzuteilen, die zur           gelassenen Prüfstelle zum Wert der vermarkteten\nErfüllung der Mitteilungspflichten erforderlich sind, die       Erzeugung, zu den Beiträgen zum Betriebsfonds\nder Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Orga-              und zu den getätigten Ausgaben,\nnen der Europäischen Union obliegen. Ist im Unions-         3. die eindeutige Zuordnung der geltend gemachten\nrecht eine Frist für die Übermittlung an andere Mit-            Ausgaben zu den gelieferten Erzeugnissen und er-\ngliedstaaten oder an Organe der Europäischen Union              brachten Dienstleistungen,",
        "1206            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022\n4. die Übereinstimmung der durchgeführten Maßnah-           möglich war. Bei Vor-Ort-Kontrollen sind mindestens\nmen mit den im genehmigten operationellen Pro-          zu prüfen\ngramm aufgeführten Maßnahmen,\n1. die Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen\n5. die Einhaltung der vorgeschriebenen finanziellen             für das betreffende Jahr,\nund sonstigen Begrenzungen, und\n6. ob die Maßnahmen, für die eine Beihilfe beantragt        2. die Durchführung der Maßnahmen und ihre Überein-\nworden ist, im Einklang stehen mit den geltenden            stimmung mit dem genehmigten operationellen Pro-\nnationalen und europäischen Rechtsvorschriften,             gramm,\ninsbesondere den Vorschriften über staatliche Bei-      3. die Übereinstimmung der Ausgaben mit dem Unions-\nhilfen, den Entwicklungsprogrammen für den länd-            recht und die Einhaltung der danach festgelegten\nlichen Raum und Absatzförderungsprogrammen so-              Fristen und\nwie mit den verbindlichen Normen, die in nationalen\nRechtsvorschriften oder im nationalen Strategieplan     4. die vollständige Lieferung der Erzeugnisse durch die\nund den nationalen Förderleitlinien festgelegt sind.        Mitglieder, die Erbringung der Dienstleistungen und\ndie Richtigkeit der gemeldeten Ausgaben.\n(5) Die Landesstellen können bei Verwaltungskon-\ntrollen zur Auszahlung von Teilzahlungen von einer             (5) Im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle kann auch\nvollständigen Prüfung der in Absatz 4 Nummer 1, 2           der Wert der vermarkteten Erzeugung überprüft wer-\nund 6 genannten Merkmale absehen, sofern gewähr-            den. Die Überprüfung kann zeitlich unabhängig von\nleistet ist, dass eine vollumfängliche Prüfung der ge-      der Verwaltungskontrolle und den sonstigen Bestand-\nsamten Beihilfezahlung des betroffenen Durchfüh-            teilen der Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt werden. Die\nrungsjahres erfolgt.                                        Überprüfung muss jedoch spätestens vor Zahlung der\n(6) Die Landesstellen haben alle Prüfschritte, die       Beihilfe erfolgt sein.\nErgebnisse der Verwaltungskontrollen und die bei\n(6) Vor-Ort-Kontrollen sind in der Regel durch einen\nUnregelmäßigkeiten getroffenen Maßnahmen zu pro-\nBesuch des Ortes vorzunehmen, an dem die Maß-\ntokollieren.\nnahme durchgeführt wird. Bei immateriellen Maßnah-\nmen haben Vor-Ort-Kontrollen einen Besuch beim\n§ 27\nMaßnahmenträger vorzusehen. Die Landesstellen kön-\nVor-Ort-Kontrollen                       nen von Besuchen absehen, wenn sie das Risiko, dass\n(1) Die Landesstellen haben ergänzend zu den Ver-        die Voraussetzungen für die Beihilfegewährung nicht\nwaltungskontrollen bei den anerkannten Erzeugerorga-        erfüllt sind oder die Maßnahme nicht durchgeführt wur-\nnisationen, anerkannten Vereinigungen von Erzeuger-         de, auf Grund einer Risikoanalyse als gering einstufen.\norganisationen und deren Tochtergesellschaften nach         Die entsprechende Entscheidung und deren Begrün-\nMaßgabe der folgenden Absätze Vor-Ort-Kontrollen            dung sind schriftlich oder elektronisch niederzulegen.\ndurchzuführen, um die Erfüllung der Voraussetzungen         Bei der nach Satz 2 getroffenen Risikoanalyse ist eine\nfür die Anerkennung und für die Gewährung der Bei-          Auswahl nach Zufall und folgenden Kriterien zu treffen:\nhilfe oder ihres Restbetrags in dem betreffenden Jahr       1. die Höhe der Beihilfe,\nzu prüfen.\n(2) Jede anerkannte Erzeugerorganisation oder an-        2. die Kontrollergebnisse der Vorjahre und\nerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die        3. etwaige Hinweise auf Unregelmäßigkeiten.\nein operationelles Programm durchführt, ist mindes-\ntens alle zwei Jahre zu prüfen. Dabei sind im Rahmen           (7) Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen sind zeit-\neiner Zufallsstichprobe bis zu einer Belegzahl von fünf     nah dahingehend zu bewerten, ob festgestellte Un-\nimmer alle, ab fünf bis 25 vorhandenen Belegen immer        regelmäßigkeiten systematisch auftreten und somit\nmindestens fünf Belege und ab einer Belegzahl von           ein Risiko für ähnliche Maßnahmen, Begünstigte oder\n20 bis 25 Prozent aller vorhandenen Belege und              andere von dem Begünstigten beauftragte Einrichtun-\nmindestens zehn Prozent der nachgewiesenen Ge-              gen gegeben ist. Bei der Bewertung sind ferner die\nsamtausgaben des Projektes beziehungsweise des              Ursachen derartiger Situationen sowie die Art der\nZielbereichs zu überprüfen. Bei anerkannten Erzeuger-       gegebenenfalls erforderlichen ergänzenden Unter-\norganisationen oder anerkannten Vereinigungen von           suchungen zu ermitteln und die zu treffenden Abhilfe-\nErzeugerorganisationen, die kein operationelles Pro-        und Präventivmaßnahmen festzulegen. Die Landes-\ngramm durchführen, haben die Landesstellen mindes-          stellen haben abweichend von der 2-Jahresprüfung\ntens alle fünf Jahre Vor-Ort-Kontrollen in Bezug auf die    nach Absatz 2 in dem der Vor-Ort-Kontrolle nachfol-\nAnerkennungsvoraussetzungen vorzunehmen.                    genden Jahr eine zusätzliche Vor-Ort- Kontrolle durch-\n(3) Die Vor-Ort-Kontrollen dürfen angekündigt wer-       zuführen, wenn bedeutende Unregelmäßigkeiten\nden, sofern der in Absatz 1 genannte Prüfungszweck          festgestellt werden bei den Vor-Ort-Kontrollen:\ndadurch nicht gefährdet wird.                               1. in einem Gebiet,\n(4) Die Vor-Ort-Kontrollen haben sich zu erstrecken\nauf alle Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen     2. in einem Teilgebiet,\nNebenbestimmungen für die Gewährung von Beihilfen           3. bei einer bestimmten anerkannten Erzeugerorgani-\nder anerkannten Erzeugerorganisation oder der aner-             sation oder\nkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen, ihrer\nMitglieder oder Tochtergesellschaften, deren Über-          4. bei einer anerkannten Vereinigung von Erzeugeror-\nprüfung im Rahmen der Verwaltungskontrollen nicht               ganisationen.",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022              1207\n§ 28                                                   Abschnitt 7\nBerichte über Vor-Ort-Kontrollen                              Verwaltungssanktionen\n(1) Für jede Vor-Ort-Kontrolle ist im Anschluss an\ndie Kontrolle am Kontrollort ein schriftlicher oder elek-                              § 31\ntronischer Bericht zu erstellen, der mindestens fol-                        Verwaltungssanktionen bei\ngende Angaben enthalten muss:                                Nichtbeachtung der Anerkennungsvoraussetzungen\n1. die geprüften Beihilferegelungen und Anträge,                (1) Hat die Landesstelle festgestellt, dass eine aner-\n2. die Namen und die Funktionen der anwesenden               kannte Erzeugerorganisation eines der Anerkennungs-\nPersonen,                                               voraussetzungen nach Unionsrecht oder nach den §§ 2\nbis 8 nicht mehr erfüllt, so hat sie der betroffenen\n3. die geprüften Maßnahmen und Unterlagen, ein-              Erzeugerorganisation spätestens zwei Monate nach\nschließlich des dabei zugrunde gelegten Prüfpfads       dieser Feststellung eine Warnmitteilung zu übermitteln.\nund der überprüften Nachweise, und                      Die Warnmitteilung muss enthalten\n4. die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle.                     1. die nach der Feststellung nach Satz 1 nicht mehr\nerfüllte Anerkennungsvoraussetzung,\n(2) Einem Vertreter der geprüften anerkannten Er-\nzeugerorganisation oder der geprüften anerkannten            2. die von der anerkannten Erzeugerorganisation zur\nVereinigung von Erzeugerorganisationen ist Gelegenheit           Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzung zu tref-\nzur Stellungnahme und zur Unterzeichnung zu geben.               fende Abhilfemaßnahme,\n(3) Der Beihilfeempfänger erhält eine schriftliche       3. die möglichen Sanktionen bei Nichterfüllung der Ab-\noder elektronische Kopie des Berichts.                           hilfemaßnahme und\n4. die Frist, innerhalb der die Abhilfemaßnahme ergrif-\n§ 29                                  fen werden muss, die nicht länger als vier Monate\nKontrollen zum Ausschluss                        sein darf.\neiner regelwidrigen Doppelfinanzierung                  (2) Wird die Abhilfemaßnahme nach Absatz 1 nicht\n(1) Die Landesstellen haben regelmäßig Kontrollen        innerhalb der gesetzten Frist umgesetzt, ist die Aner-\nmit dem Ziel durchzuführen, eine regelwidrige Dop-           kennung der Erzeugerorganisation auszusetzen. In der\npelfinanzierung auszuschließen. Eine regelwidrige            Aussetzungsverfügung ist der Zeitraum der Ausset-\nDoppelfinanzierung liegt vor, wenn eine anerkannte Er-       zung festzulegen, der unmittelbar nach Ablauf der für\nzeugerorganisation oder anerkannte Vereinigung von           die Abhilfemaßnahme gesetzten Frist beginnt und nach\nErzeugerorganisationen und deren angeschlossene Er-          längstens zwölf Monaten seit der Bekanntgabe der\nzeuger für eine im Sektor Obst und Gemüse geförderte         Warnmitteilung bei der anerkannten Erzeugerorganisa-\nMaßnahme eine weitere Finanzierung aus nationalen            tion endet. Während der Aussetzung der Anerkennung\noder unionsrechtlichen Förderprogrammen erhält.              kann die Erzeugerorganisation ihre Tätigkeit fortsetzen.\nDie Aussetzung ist zu widerrufen, nachdem die Lan-\n(2) Zu diesem Zweck haben die Landesstellen sowie        desstelle im Rahmen einer Kontrolle entsprechend\ndie Bundesanstalt sich gegenseitig die in Abschnitt II       § 26 Absatz 2 Satz 1 und § 27 Absatz 4 Satz 2\nNummer 2 der Anlage zum Marktorganisationsgesetz             Nummer 1 festgestellt hat, dass die betreffende An-\ngenannten maßnahmespezifischen Daten von Mitglie-            erkennungsvoraussetzung wieder erfüllt ist. Zeigt die\ndern von anerkannten Erzeugerorganisationen Obst             Erzeugerorganisation an, dass sie die Anerkennungs-\nund Gemüse sowie von Antragstellern in den von der           voraussetzung wieder erfüllt, soll diese Kontrolle inner-\nBundesanstalt durchgeführten nationalen oder unions-         halb von einer Woche nach Eingang der Anzeige bei der\nrechtlichen Förderprogrammen zu übermitteln und              Landesstelle durchgeführt werden.\nAbgleiche durchzuführen.\n(3) Wird die Anerkennungsvoraussetzung bis zum\n§ 30                              Ende des von der Landesstelle festgelegten Ausset-\nzungszeitraums nicht erfüllt, so hat die Landesstelle\nKontrollen zur Einhaltung der Zweckbindung              die Anerkennung mit Wirkung ab dem Zeitpunkt zu wi-\nderrufen, ab dem die Anerkennungsvoraussetzung\n(1) Die Landesstellen haben bei jedem Beihilfeemp-\nnicht erfüllt wurde, oder, wenn dieses Datum nicht er-\nfänger stichprobenartig die Einhaltung der Zweckbin-\nmittelt werden kann, ab dem Zeitpunkt der Feststellung\ndung von Investitionen während der Zweckbindungs-\nnach Absatz 1 Satz 1.\nfrist zu prüfen. Die zu kontrollierenden Investitionen\nsind nach dem Zufallsprinzip auszuwählen.                       (4) Weist eine anerkannte Erzeugerorganisation\nnicht bis zum 15. Oktober des zweiten Jahres nach\n(2) Die Landesstellen können zusätzlich zu Absatz 1\ndem Jahr, in dem festgestellt wurde, dass die Kriterien\nanlassbezogene Kontrollen durchführen, wenn im Ein-\nMindestmenge oder Mindestwert der vermarkteten Er-\nzelfall aufgrund einer Risikoanalyse eine erhebliche\nzeugung nach Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe b der\nGefahr einer nicht zweckentsprechenden Nutzung\nVerordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht erfüllt wurden,\nbesteht oder die Landesstelle Kenntnis von Unregel-\nnach, dass diese Kriterien wieder erfüllt werden, so\nmäßigkeiten erlangt.\nhat die Landesstelle die Anerkennung zu widerrufen.\n(3) Die Landesstelle hat bei der Kontrolle festge-       Der Widerruf wird wirksam ab dem Zeitpunkt, ab dem\nstellte Unregelmäßigkeiten in einem schriftlichen oder       die Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt wur-\nelektronischen Bericht zu dokumentieren.                     den, oder, wenn dieses Datum nicht ermittelt werden",
        "1208             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022\nkann, ab dem Zeitpunkt der Feststellung nach Satz 1.         den jährlichen Leistungsbericht nach Artikel 134 der\nErbringt eine anerkannte Erzeugerorganisation gegen-         Verordnung (EU) 2021/2115 erforderlichen Angaben\nüber der Landesstelle den Nachweis, dass sie, obwohl         nicht oder nicht vollständig übermittelt.\nsie die Maßnahmen zur Risikoverhütung ergriffen hat,\naufgrund von Naturkatastrophen, widrigen Witterungs-                                    § 34\nverhältnissen, Krankheiten oder Schädlingsbefall nicht\nVerwaltungssanktionen\nin der Lage ist, die Anerkennungsvoraussetzungen\nbei hinreichendem Verdacht\nnach Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung\nvon Straftaten und Ordnungswidrigkeiten\n(EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die von der Landes-\nstelle festgesetzte Mindestmenge oder den Mindest-              (1) Ergibt sich aus Ermittlungen der Staatsanwalt-\nwert der vermarktbaren Erzeugung zu erfüllen, so kann        schaft, der Europäischen Staatsanwaltschaft, der Lan-\ndie Landesstelle von der Mindestmenge oder dem               desstelle oder einer anderen Behörde der hinreichende\nMindestwert der vermarktbaren Erzeugung für diese            Verdacht, dass eine im Sinne des § 30 Absatz 1 Num-\nanerkannte Erzeugerorganisation und für das betref-          mer 1 bis 5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\nfende Jahr abweichen.                                        für eine anerkannte Erzeugerorganisation oder eine\nanerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen\n§ 32                             tätige Person in dieser Eigenschaft\n1. eine mit der Anerkennung einer Erzeugerorganisa-\nVerwaltungssanktionen bei\ntion oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen\nWegfall der Beihilfevoraussetzungen\nim Zusammenhang stehenden Straftat begangen\n(1) Hat die Landesstelle festgestellt, dass eine aner-        hat, durch die Pflichten, welche die anerkannte Er-\nkannte Erzeugerorganisation eine Voraussetzung für die           zeugerorganisation oder anerkannte Vereinigung\nGewährung einer unter die Verordnung (EU) 2021/2115              von Erzeugerorganisationen treffen, verletzt worden\nund die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallende Beihilfe          sind oder die anerkannte Erzeugerorganisation oder\nnicht mehr erfüllt, so hat sie der betroffenen anerkann-         anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen\nten Erzeugerorganisation spätestens zwei Monate nach             bereichert worden ist oder werden sollte, oder\ndieser Feststellung eine Warnmitteilung zu übermitteln.      2. eine Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 Absatz 1\nDie Warnmitteilung enthält                                       des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten begangen\n1. die nach der Feststellung nach Satz 1 nicht mehr              hat und die Zuwiderhandlung eine mit der Anerken-\nerfüllte Beihilfevoraussetzung,                              nung einer Erzeugerorganisation oder Vereinigung\nvon Erzeugerorganisationen im Zusammenhang\n2. die von der anerkannten Erzeugerorganisation zur              stehenden Straftat ist, die Pflichten verletzt, welche\nErfüllung der Beihilfevoraussetzung zu treffende             die anerkannte Erzeugerorganisation oder anerkannte\nAbhilfemaßnahme,                                             Vereinigung von Erzeugerorganisationen treffen,\n3. die möglichen Sanktionen bei Nichterfüllung der           so setzt die Landesstelle die Anerkennung der Erzeuger-\nAbhilfemaßnahme und                                      organisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisatio-\n4. die Frist, innerhalb der die Abhilfemaßnahme ergrif-      nen aus, solange der hinreichende Verdacht besteht.\nfen werden muss, die nicht länger als vier Monate           (2) Ergibt sich aus Ermittlungen der Staatsanwalt-\nsein darf.                                               schaft, der Europäischen Staatsanwaltschaft, der Lan-\ndesstelle oder einer anderen Behörde der hinreichende\n(2) Wird die Abhilfemaßnahme nach Absatz 1 nicht\nVerdacht, dass eine im Sinne des § 30 Absatz 1 Num-\ninnerhalb der gesetzten Frist umgesetzt, ist die Beihilfe-\nmer 1 bis 5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\nauszahlung auszusetzen. In der Aussetzungsverfügung\nfür eine anerkannte Erzeugerorganisation oder eine\nist der Zeitraum der Aussetzung festzulegen, der unmit-\nanerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen\ntelbar nach Ablauf der für die Abhilfemaßnahmen ge-\ntätige Person in dieser Eigenschaft\nsetzten Frist beginnt und nach längstens zwölf Monaten\nseit der Bekanntgabe der Warnmitteilung bei der aner-        1. eine mit der Gewährung einer unter die Verordnung\nkannten Erzeugerorganisation endet. Die Aussetzung               (EU) 2021/2115 und die Verordnung (EU)\nder Beihilfezahlung ist zu widerrufen, nachdem die Lan-          Nr. 1308/2013 fallenden Beihilfe an eine anerkannte\ndesstelle im Rahmen einer Kontrolle entsprechend § 26            Erzeugerorganisation oder eine anerkannte Vereini-\nAbsatz 2 Satz 1 und § 27 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1                gung von Erzeugerorganisationen im Zusammen-\nfestgestellt hat, dass die betreffende Beihilfevorausset-        hang stehenden Straftat begangen hat, durch die\nzung wieder erfüllt ist. Zeigt die anerkannte Erzeuger-          Pflichten, welche die anerkannte Erzeugerorganisa-\norganisation an, dass sie die Beihilfevoraussetzung              tion oder anerkannte Vereinigung von Erzeugeror-\nwieder erfülle, soll diese Kontrolle innerhalb von einer         ganisationen treffen, verletzt worden sind oder die\nWoche nach Eingang der Anzeige bei der Landesstelle              anerkannte Erzeugerorganisation oder anerkannte\ndurchgeführt werden.                                             Vereinigung von Erzeugerorganisationen bereichert\nworden ist oder werden sollte, oder\n§ 33                             2. eine Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 Absatz 1\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten begangen\nVerwaltungssanktionen\nhat und die Zuwiderhandlung eine mit der Gewäh-\nbei Verstößen im Zusammenhang\nrung einer unter die Verordnung (EU) 2021/2115 und\nmit dem jährlichen Leistungsbericht\ndie Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallenden Bei-\n§ 32 ist entsprechend anzuwenden, sofern eine an-             hilfe an eine anerkannte Erzeugerorganisation oder\nerkannte Erzeugerorganisation der Landesstelle die für           eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisa-",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022             1209\ntionen im Zusammenhang stehenden Straftat ist, die       stehenden Duldungs-, Mitteilungs- oder Mitwirkungs-\nPflichten verletzt, welche die anerkannte Erzeuger-      pflichten verstößt.\norganisation oder anerkannte Vereinigung von Er-\nzeugerorganisationen treffen,                                                       § 36\nso hat die Landesstelle die Auszahlungen an die aner-                Kürzung bei verspäteter Antragstellung\nkannte Erzeugerorganisation oder die anerkannte Ver-\nBei einem Beihilfeantrag, der nach dem in § 15 Ab-\neinigung auszusetzen, solange der hinreichende Ver-\nsatz 2 festgesetzten Zeitpunkt eingereicht wird, ist die\ndacht besteht.\nBeihilfe für jeden Verzugstag um 1 Prozent zu kürzen.\n(3) Hat eine im Sinne des § 30 Absatz 1 Nummer 1\nbis 5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für eine                                   § 37\nanerkannte Erzeugerorganisation oder eine anerkannte\nVereinigung von Erzeugerorganisationen tätige Person                          Ausnahmen bei höherer\nin dieser Eigenschaft im Zusammenhang mit der Ge-                 Gewalt und außergewöhnlichen Umständen\nwährung einer unter die Verordnung (EU) 2021/2115               (1) Die Vorschriften der §§ 31 bis 36 gelten nicht für\nund die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallenden Bei-         Verstöße, die auf höhere Gewalt oder außergewöhn-\nhilfe an eine anerkannte Erzeugerorganisation oder           liche Umstände im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der\neine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisa-            Verordnung (EU) 2021/2116 zurückzuführen sind.\ntionen eine Straftat im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1\n(2) Die anerkannte Erzeugerorganisation und aner-\noder eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des Absatzes 1\nkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen haben\nNummer 2 begangen, so schließt die betreffenden\ndie Umstände der höheren Gewalt oder die außer-\nMaßnahmen von der Beihilfe im Rahmen des betreffen-\ngewöhnlichen Umstände im Sinne von Absatz 1 der\nden operationellen Programms aus.\nLandesstelle unter Vorlage entsprechender Nachweise\n(4) Absatz 1 ist gegenüber § 31 vorrangig anzuwen-        innerhalb von 30 Werktagen nach Wegfall der höheren\nden.                                                         Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände anzu-\nzeigen.\n§ 35\nAbschnitt 8\nVerwaltungssanktionen\nbei Verhinderung von Vor-Ort-Kontrollen                            Schlussbestimmungen\nund bei Verstoß gegen sonstige Pflichten\n§ 38\n(1) Soweit die anerkannte Erzeugerorganisation,\neinschließlich ihrer Mitglieder oder einschlägigen Ver-                        Muster und Formulare\ntreter, vorsätzlich die Durchführung einer Vor-Ort-Kon-\nFür alle Anträge und Meldungen können die Landes-\ntrolle in Bezug auf die Anerkennungsvoraussetzungen\nstellen schriftliche oder elektronische Muster bekannt\nnach Unionsrecht und den §§ 2 bis 8 verhindert, hat\ngeben oder schriftliche oder elektronische Formulare\ndie Landesstelle den Antrag auf Anerkennung abzuleh-\nbereithalten. Sofern die Landesstellen Muster bekannt\nnen oder die bereits erfolgte Anerkennung bis zur erfolg-\ngeben oder Formulare bereithalten, sind diese zu ver-\nreichen Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen\nwenden.\nauszusetzen.\n(2) Die Landesstelle kann einen Antrag auf Anerken-                                  § 39\nnung ablehnen, sofern die Erzeugerorganisation, ein-\nDatenverarbeitung und Datenübermittlung\nschließlich ihrer Mitglieder oder einschlägigen Ver-\ntreter, gegen andere nach dieser Verordnung oder                Zum Zweck der Beantragung eines operationellen\nunionsrechtlich geregelte im jeweils im Zusammen-            Programms, zur Beantragung einer Beihilfe sowie zur\nhang mit der Anerkennung stehende Duldungs-, Mittei-         Durchführung von Kontrollen verarbeitet und übermit-\nlungs- oder Mitwirkungspflichten verstößt.                   telt die zuständige Behörde die Daten nach der Anlage\ndes Marktorganisationsgesetzes.\n(3) Die Landesstelle hat einen Antrag auf Genehmi-\ngung eines operationellen Programms oder auf Beihilfe\nabzulehnen, soweit die anerkannte Erzeugerorganisa-                                     § 40\ntion, einschließlich ihrer Mitglieder oder einschlägigen                    Übergangsbestimmungen\nVertreter, die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle\nFür eine anerkannte Erzeugerorganisation oder eine\nverhindert und dadurch eine Kontrolle eines bestimm-\nanerkannte Vereinigung im Obst- und Gemüsesektor,\nten Förderzeitraums nicht möglich ist. Bereits kontrol-\nderen operationelles Programm nach Artikel 5 Absatz 6\nlierte Teile eines operationellen Programms oder eines\nBuchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2117 unter den\nBeihilfeantrags bleiben von der Ablehnung unberührt.\nnach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geltenden\n(4) Die Landesstelle kann jeweils einen Antrag auf        Bedingungen bis zu ihrem Ende weiterlaufen, gilt die\nGenehmigung eines operationellen Programms oder              Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungs-\neinen Beihilfeantrag ablehnen, sofern die anerkannte         verordnung vom 25. September 2014 (BGBl. I S. 1561),\nErzeugerorganisation, einschließlich ihrer Mitglieder        die zuletzt durch Artikel 106 des Gesetzes vom 10. Au-\noder einschlägigen Vertreter, gegen andere nach die-         gust 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, bis\nser Verordnung oder unionsrechtlich geregelte und im         zum Laufzeitende des jeweiligen operationellen Pro-\njeweils im Zusammenhang mit der Genehmigung eines            gramms nach Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe c der Ver-\noperationellen Programms oder des Beihilfeantrags            ordnung (EU) 2021/2117 weiter.",
        "1210           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022\nArtikel 2                                   nehmens, des obersten Mutterunternehmens\nund der Tochterunternehmen,\nÄnderung des\nMarktorganisationsgesetzes                       13. Steuernummer, zuständiges Finanzamt, Identi-\nDie Anlage des Marktorganisationsgesetzes in der                 fikationsmerkmal gemäß § 139a der Abgaben-\nFassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017                     ordnung, auch des Mutterunternehmens, des\n(BGBl. I S. 3746), das zuletzt durch Artikel 11a des Ge-            obersten Mutterunternehmens und der Toch-\nsetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert                 terunternehmen,“.\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Abschnitt I Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                                     Artikel 3\n„1. Name und Vorname oder Name des Unterneh-\nmens, auch des Mutterunternehmens, des                                    Inkrafttreten\nobersten Mutterunternehmens und der Tochter-\nunternehmen,“.                                         Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nin Kraft. Gleichzeitig tritt die Obst-Gemüse-Erzeuger-\n2. Abschnitt II Nummer 12 und 13 wird wie folgt ge-        organisationendurchführungsverordnung vom 25. Sep-\nfasst:                                                  tember 2014 (BGBl. I S. 1561), die zuletzt durch Arti-\n„12. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (= Ver-         kel 106 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I\nbrauchssteuernummer), auch des Mutterunter-       S. 3436) geändert worden ist, außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 22. Juli 2022\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nCem Özdemir"
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