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    "title": "Verordnung zur Regelung des Verfahrens der außergerichtlichen Streitbeilegung bei der Schlichtungsstelle Post der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Post-Schlichtungsverordnung – PostSchliV)",
    "law_date": "2022-06-21T00:00:00Z",
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        "980             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022\nVerordnung\nzur Regelung des Verfahrens\nder außergerichtlichen Streitbeilegung bei der Schlichtungsstelle Post\nder Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen\n(Post-Schlichtungsverordnung – PostSchliV)\nVom 21. Juni 2022\nAuf Grund des § 18a Absatz 8 Satz 1 und 2 des Post-                                  §3\ngesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294), der                                Parteien\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I\nS. 324) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 der         Parteien des Schlichtungsverfahrens sind der Kunde\nPostG-Übertragungsverordnung vom 16. April 2021              im Sinne des § 1 Absatz 2 als Antragsteller und der\n(BGBl. I S. 816), verordnet die Bundesnetzagentur für        Postdienstleister als Antragsgegner.\nElektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisen-\nbahnen:                                                                                 §4\nVerfahrensgrundsätze\nErster Abschnitt                              (1) Das Schlichtungsverfahren hat zum Ziel, im Inte-\nAllgemeine Vorschriften                          resse beider Parteien eine möglichst kostengünstige\nund schnelle gütliche Einigung zu erreichen.\n§1                                  (2) Die Schlichtungsstelle führt das Verfahren un-\nparteiisch.\nAnwendungsbereich\n(3) Die Parteien erhalten rechtliches Gehör und kön-\n(1) Gegenstand der außergerichtlichen Streitbeile-        nen Tatsachen und Bewertungen vorbringen.\ngung (Schlichtung) sind Streitigkeiten eines Kunden\nmit einem Anbieter von Postdienstleistungen (Post-              (4) Die Parteien und die Schlichtungsstelle haben\ndienstleister) über Rechte und Pflichten bei Verlust,        dafür Sorge zu tragen, dass personenbezogene Daten\nEntwendung oder Beschädigung von Postsendungen               geschützt und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse\noder über die Verletzung eigener Rechte, die ihm auf-        der Parteien gewahrt bleiben. Dies gilt auch nach Be-\ngrund der Postdienstleistungsverordnung zustehen.            endigung des Schlichtungsverfahrens. Der Streitmittler\nund die weiteren in die Durchführung des Schlich-\n(2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind Absen-         tungsverfahrens eingebundenen Personen sind zur\nder und Empfänger von Postsendungen im Sinne des             Verschwiegenheit verpflichtet.\n§ 18a Absatz 1 Satz 2 des Postgesetzes.\n(5) Jede Partei kann sich durch einen Rechtsanwalt\noder durch eine andere Person, soweit diese nach dem\n§2                               Rechtsdienstleistungsgesetz zur Erbringung außerge-\nSchlichtungsstelle und Zuständigkeit               richtlicher Rechtsdienstleistungen befugt ist, vertreten\nlassen. Diese Person kann auch ein Vertreter einer\n(1) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele-    nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz zugelassenen\nkommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetz-             Verbraucherschutzorganisation sein. Die Parteien dür-\nagentur) stellt für die Durchführung des Schlichtungs-       fen nicht verpflichtet werden, sich im Schlichtungsver-\nverfahrens eine ständige Schlichtungsstelle bereit. Die      fahren vertreten zu lassen.\nSchlichtungsstelle trägt die Bezeichnung Schlich-\ntungsstelle Post (Schlichtungsstelle).                          (6) Die Verfahrenssprache ist Deutsch.\n(7) Das Schlichtungsverfahren wird in Textform\n(2) Die Schlichtungsstelle wird tätig als\ndurchgeführt. Eine mündliche Erörterung findet nur\n1. behördliche Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne        statt, wenn die Schlichtungsstelle dies für erforderlich\ndes § 28 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes         hält und beide Parteien zustimmen.\nund                                                         (8) Die Teilnahme am Schlichtungsverfahren ist für\n2. sonstige Gütestelle im Sinne des § 15a Absatz 3           den Antragsgegner verpflichtend, wenn ein Verbrau-\nSatz 1 des Gesetzes, betreffend die Einführung der       cher die Schlichtungsstelle anruft. Im Übrigen ist sie\nZivilprozeßordnung.                                      freiwillig. Der Antragsteller kann seinen Antrag bis\nzum Abschluss des Verfahrens jederzeit ohne Angabe\n(3) Die Schlichtungsstelle entscheidet durch einen\nvon Gründen zurücknehmen. Der Antragsgegner ist\nStreitmittler. Jeder Streitmittler muss Bediensteter der\nberechtigt, ohne Angabe von Gründen die Zustimmung\nBundesnetzagentur sein. Für ihn gelten die Vorausset-\nzur Durchführung des Schlichtungsverfahrens zu ver-\nzungen der §§ 6 bis 8 mit Ausnahme des § 7 Absatz 2\nweigern oder bis zum Abschluss des Verfahrens eine\ndes Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes sinngemäß.\nerteilte Zustimmung zurückzunehmen, sofern nicht ein\n(4) Wird nur ein Streitmittler bestellt, ist für ihn ein  Verbraucher die Schlichtungsstelle angerufen hat. Der\nStellvertreter zu bestellen. Für den Stellvertreter gilt     Antragsgegner ist berechtigt, auf sonstige Weise eine\nAbsatz 3 entsprechend.                                       gütliche Einigung herbeizuführen.",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022               981\n(9) Ein Schlichtungsverfahren ist nur zulässig, wenn        (3) Erfolgt die Erwiderung nicht innerhalb der in Ab-\nder vorherige Versuch einer Streitbeilegung mit dem         satz 1 bezeichneten Frist, wird die Erklärung über die\nPostdienstleister erfolglos geblieben ist und keine Son-    Teilnahme am Schlichtungsverfahren als verweigert\nderbedingungen mit diesem vereinbart worden sind.           gewertet. Ein Schlichtungsverfahren wird in diesem\nFall nicht durchgeführt. In den Fällen des § 4 Absatz 8\nZweiter Abschnitt                           Satz 1 finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.\nVerfahren\n§7\n§5                                                    Ablehnungsgründe\nAntragstellung                            (1) Die Schlichtungsstelle lehnt den Antrag auf\n(1) Der Antrag auf Durchführung eines Schlich-           Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ab, wenn\ntungsverfahrens hat in Textform zu erfolgen. Die            1. die Streitigkeit nicht in die Zuständigkeit der\nSchlichtungsstelle stellt eine Möglichkeit zur elektroni-       Schlichtungsstelle nach § 1 fällt,\nschen Antragstellung bereit.\n2. der streitige Anspruch nicht zuvor gegenüber dem\n(2) Der Antrag muss enthalten:                               Antragsgegner geltend gemacht worden ist,\n1. die Benennung des Antragstellers, des Antragsgeg-        3. im Falle einer Antragstellung durch einen Verbrau-\nners und des Antragsziels,                                  cher der streitige Anspruch oder das Rechtsverhält-\n2. den Vortrag des Antragstellers, aus dem sich                 nis des Verbrauchers, das den Gegenstand des\nRechte und Pflichten bei Verlust, Entwendung oder           Schlichtungsverfahrens bildet, zum Klageregister\nBeschädigung von Postsendungen oder die Verlet-             nach § 608 Absatz 1 der Zivilprozessordnung ange-\nzung eigener Rechte, die ihm nach der Postdienst-           meldet ist und die Musterfeststellungsklage noch\nleistungsverordnung zustehen, ergeben können,               rechtshängig ist,\n3. die Erklärung, dass dem Antrag auf Schlichtung der       4. der Antrag offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg\nerfolglose Versuch einer Einigung mit dem Antrags-          ist oder mutwillig erscheint, insbesondere weil\ngegner vorausgegangen ist,\na) der streitige Anspruch bei Antragstellung bereits\n4. die Erklärung, dass kein Gerichtsverfahren zu dem                verjährt war und der Antragsgegner sich auf Ver-\nStreitgegenstand rechtshängig ist,                              jährung beruft,\n5. die Erklärung, dass mit dem Antragsgegner keine              b) die Streitigkeit bereits beigelegt ist oder\nSonderbedingungen vereinbart wurden,\nc) zu der Streitigkeit ein Antrag auf Prozesskosten-\n6. die Erklärung, ob es sich um eine Privatsendung                  hilfe bereits mit der Begründung zurückgewiesen\noder um eine Sendung in Ausübung einer gewerb-                  worden ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfol-\nlichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit               gung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bie-\nhandelt und                                                     tet oder mutwillig erscheint,\n7. die Tatsachen, Nachweise und Unterlagen, die das         5. eine Verbraucherschlichtungsstelle bereits ein Ver-\nVorbringen des Antragstellers stützen.                      fahren zur Beilegung der Streitigkeit durchgeführt\n(3) Entspricht der Antrag nicht den Anforderungen            hat oder die Streitigkeit bei einer anderen Verbrau-\nnach Absatz 2, fordert die Schlichtungsstelle den An-           cherschlichtungsstelle anhängig ist,\ntragsteller auf, innerhalb einer angemessenen Frist         6. ein Gericht zu der Streitigkeit bereits eine Sachent-\nnach Zugang der Aufforderung den Antrag zu vervoll-             scheidung getroffen hat oder die Streitigkeit bei\nständigen. Die Frist beträgt in der Regel drei Wochen           einem Gericht rechtshängig ist, es sei denn, das Ge-\nund kann auf Antrag verlängert werden.                          richt ordnet nach § 278a Absatz 2 der Zivilprozess-\n(4) Wird der Antrag nicht fristgemäß vervollständigt,        ordnung im Hinblick auf das Verfahren vor der\ngilt der Antrag als zurückgenommen. Ein Schlichtungs-           Schlichtungsstelle das Ruhen des Verfahrens an,\nverfahren wird in diesem Fall nicht durchgeführt.\n7. der Streitwert einen Betrag in Höhe von 10 Euro\nunterschreitet oder einen Betrag in Höhe von 2 500\n§6\nEuro überschreitet oder\nAntragserwiderung\n8. die Behandlung der Streitigkeit den effektiven Be-\n(1) Die Schlichtungsstelle übermittelt dem Antrags-          trieb der Schlichtungsstelle ernsthaft beeinträchti-\ngegner außer in den Fällen des § 7 Absatz 1 den zu-             gen würde, insbesondere weil\nlässigen und vollständigen Antrag und fordert ihn auf,\na) die Schlichtungsstelle den Sachverhalt oder\nsich innerhalb einer angemessenen Frist nach Zugang\nrechtliche Fragen nur mit einem unangemesse-\nzur Teilnahme am Schlichtungsverfahren zu erklären\nnen Aufwand klären kann oder\nund auf den Antrag zu erwidern. Stellt ein Verbraucher\nden Antrag auf Schlichtung ist eine Erklärung des An-           b) eine grundsätzliche Rechtsfrage, die für die Be-\ntragsgegners über die Teilnahme am Schlichtungsver-                 wertung der Streitigkeit erheblich ist, nicht ge-\nfahren entbehrlich. Die Frist beträgt in der Regel drei             klärt ist.\nWochen und kann auf Antrag verlängert werden.                  (2) Die Schlichtungsstelle teilt die Ablehnung des\n(2) Die Erwiderung soll eine alle Tatsachen um-          Antrags auf Durchführung eines Schlichtungsverfah-\nfassende Stellungnahme zum Begehren des Antrag-             rens dem Antragsteller und, sofern der Antrag bereits\nstellers enthalten. Die erforderlichen Unterlagen sind      an ihn übermittelt wurde, dem Antragsgegner unter An-\nbeizufügen.                                                 gabe von Gründen innerhalb von drei Wochen mit.",
        "982             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022\n(3) Die Schlichtungsstelle lehnt die weitere Durch-      Schlichtungsstelle die Parteien mindestens drei Wochen\nführung eines bereits eingeleiteten Schlichtungsverfah-     vor dem Termin über Zeitpunkt und Ort der Erörterung\nrens aus den in Absatz 1 genannten Gründen ab, wenn         in Kenntnis. Die mündliche Erörterung kann auch als\nder Ablehnungsgrund erst während des Verfahrens             Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden.\neintritt oder bekannt wird. Absatz 2 ist mit Ausnahme\n(2) Jede der Parteien kann unter Angabe von Grün-\nder Fristregelung anzuwenden.\nden eine Vertagung des Termins beantragen. Gibt die\n(4) Die Schlichtungsstelle setzt das Streitbeile-        Schlichtungsstelle dem Antrag statt, setzt sie beide\ngungsverfahren aus, wenn der Antragsgegner geltend          Parteien hiervon in Kenntnis und bestimmt einen neuen\nmacht, dass seit der Geltendmachung des streitigen          Termin zur mündlichen Erörterung. Absatz 1 findet ent-\nAnspruchs durch den Antragsteller gegenüber dem             sprechende Anwendung.\nAntragsgegner nicht mehr als zwei Monate vergangen\n(3) Nimmt eine Partei nicht an der unter den Voraus-\nsind, und der Antragsgegner den streitigen Anspruch in\nsetzungen des § 4 Absatz 7 Satz 2 vereinbarten münd-\ndieser Zeit weder anerkannt noch abgelehnt hat. Die\nlichen Erörterung teil, so gilt dies\nSchlichtungsstelle lehnt die weitere Durchführung des\nStreitbeilegungsverfahrens ab, wenn der Antragsgeg-         1. im Fall des Antragstellers als Antragsrücknahme\nner den streitigen Anspruch innerhalb von zwei Monaten          und\nseit dessen Geltendmachung vollständig anerkennt;           2. im Fall des Antragsgegners als Rücknahme der Zu-\nAbsatz 2 ist mit Ausnahme der Fristregelung anzuwen-            stimmung zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren,\nden. Erkennt der Antragsgegner den streitigen An-               es sei denn, es besteht eine Teilnahmeverpflichtung\nspruch nicht innerhalb von zwei Monaten seit dessen             nach § 4 Absatz 8 Satz 1.\nGeltendmachung vollständig an, so setzt die Schlich-\ntungsstelle das Verfahren nach Ablauf von zwei Mona-\n§ 11\nten ab Geltendmachung des streitigen Anspruchs fort.\nDurchführung der mündlichen Erörterung\n§8                                  (1) Die mündliche Erörterung ist nicht öffentlich.\nEröffnung des Schlichtungsverfahrens\n(2) Der Streitmittler leitet die mündliche Erörterung\nDie Schlichtungsstelle eröffnet das Schlichtungsver-     unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben nach\nfahren, wenn                                                freiem Ermessen. Es soll ein Schlichtungsgespräch\n1. keine Ablehnungsgründe nach § 7 Absatz 1 vorlie-         durchgeführt werden. Eine Beweisaufnahme findet\ngen und                                                 nicht statt.\n2. in den Fällen, in denen keine Teilnahmeverpflich-\ntung nach § 4 Absatz 8 Satz 1 besteht, der Antrags-                                 § 12\ngegner seine Bereitschaft zur Teilnahme am                               Schlichtungsvorschlag\nSchlichtungsverfahren erklärt hat.\n(1) Die Schlichtungsstelle übermittelt den Parteien\nden Schlichtungsvorschlag oder, sofern kein Schlich-\n§9\ntungsvorschlag zu unterbreiten ist, den Inhalt der Eini-\nStellungnahmen und                        gung über die Beilegung der Streitigkeit oder den Hin-\nEingang der vollständigen Beschwerdeakte               weis auf die Nichteinigung. Hierbei soll eine Dauer von\n(1) Die Schlichtungsstelle gibt dem Antragsteller        90 Tagen ab Eingang der vollständigen Beschwerde-\nGelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist zur         akte nach § 9 Absatz 3 bei der Schlichtungsstelle nicht\nAntragserwiderung Stellung zu nehmen. Ebenso gibt           überschritten werden. Die Schlichtungsstelle kann die\nsie dem Antragsgegner Gelegenheit, innerhalb einer          Frist von 90 Tagen verlängern, wenn die Streitigkeit\nangemessenen Frist auf die Stellungnahme des An-            aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen besonders\ntragstellers zu erwidern. Die Fristen der Sätze 1 und 2     schwierig oder umfangreich ist, oder die Parteien einer\nbetragen in der Regel drei Wochen und können auf An-        Verlängerung zustimmen. Sie unterrichtet die Parteien\ntrag verlängert werden. In geeigneten Fällen kann die       über die Verlängerung der Frist.\nSchlichtungsstelle von der Aufforderung zur Stellung-          (2) Der Schlichtungsvorschlag ist kurz und ver-\nnahme absehen.                                              ständlich zu begründen. Hierin ist aufzuzeigen, wie\n(2) Wenn die Schlichtungsstelle eine weitere Aufklä-     der Streit der Parteien aufgrund der Sach- und Rechts-\nrung des Sach- und Streitstands für geboten hält, kann      lage unter Berücksichtigung von Treu und Glauben an-\nsie von den Parteien ergänzende Auskünfte und Nach-         gemessen beigelegt werden kann.\nweise innerhalb angemessener Fristen einholen. Ab-\n(3) Die Schlichtungsstelle unterrichtet die Parteien\nsatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Eine Beweisaufnahme\nmit der Übermittlung des Schlichtungsvorschlags über\nführt die Schlichtungsstelle nicht durch.\ndie rechtlichen Folgen einer Annahme des Vorschlags\n(3) Die Schlichtungsstelle benachrichtigt die Parteien,  und darüber, dass der Vorschlag von dem Ergebnis\nsobald sie keine weiteren Unterlagen und Informa-           eines gerichtlichen Verfahrens abweichen kann. Sie\ntionen mehr benötigt. Dieser Zeitpunkt gilt als Eingang     hat auf die Möglichkeit hinzuweisen, den Vorschlag\nder vollständigen Beschwerdeakte.                           nicht anzunehmen und die Gerichte anzurufen.\n§ 10                                 (4) Die Schlichtungsstelle setzt den Parteien zur An-\nnahme des Schlichtungsvorschlags eine angemessene\nTermin zur mündlichen Erörterung                 Frist. Die Frist beträgt in der Regel drei Wochen und\n(1) Findet unter den Voraussetzungen des § 4 Ab-         kann auf Antrag verlängert werden. Über eine Verlän-\nsatz 7 Satz 2 eine mündliche Erörterung statt, setzt die    gerung der Frist ist die andere Partei zu informieren.",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022             983\n§ 13                                 (2) Kommt es zu einer Einigung im Wege des ver-\nBeendigung des Schlichtungsverfahrens                einfachten Verfahrens, ist das Schlichtungsverfahren\nbeendet. Andernfalls wird das Schlichtungsverfahren\n(1) Nehmen die Parteien den Schlichtungsvorschlag        fortgesetzt. Über das Ergebnis des vereinfachten Ver-\nan oder einigen sie sich in anderer Weise vor Beendi-       fahrens sind die Parteien zu unterrichten.\ngung des Schlichtungsverfahrens, stellt die Schlich-\ntungsstelle die Verfahrensbeendigung durch gütliche\n§ 15\nEinigung der Parteien fest.\nWiederaufnahme des Verfahrens\n(2) Können sich die Parteien nicht einigen oder ant-\nwortet eine der Parteien trotz wiederholter Fristsetzung       Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist nicht mög-\nnicht auf die Aufforderung zur Stellungnahme zum            lich.\nSchlichtungsvorschlag, endet das Schlichtungsverfah-\nren mit der Feststellung, dass eine Einigung im                             Dritter Abschnitt\nSchlichtungsverfahren nicht erreicht werden konnte                                  Kosten\nund die Schlichtung gescheitert ist.\n(3) Das Schlichtungsverfahren endet mit der Fest-                                  § 16\nstellung, dass sich das Verfahren in sonstiger Weise                                 Kosten\nvor einer Einigung erledigt hat, wenn nach Eröffnung\ndes Schlichtungsverfahrens der Antragsteller seinen            Für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens\nAntrag oder der Antragsgegner seine erklärte Teilnah-       werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. Jede\nmebereitschaft zurücknimmt. In den Fällen des § 4 Ab-       Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am Verfahren\nsatz 8 Satz 1 ist eine Rücknahme der Teilnahmeerklä-        entstehenden Kosten selbst.\nrung des Antragsgegners ausgeschlossen.\nVierter Abschnitt\n(4) Das Schlichtungsverfahren endet mit der Fest-\nstellung, dass ein Schlichtungsverfahren nicht oder                       Schlussvorschriften\nnicht weiter durchgeführt wird, wenn der Antrag unbe-\ngründet ist. Die wesentlichen Gründe, die zur Unbe-                                   § 17\ngründetheit des Antrags geführt haben, sind kurz und                          Zugangsvermutung\nverständlich darzulegen.\nSchriftstücke, die auf Veranlassung der Schlich-\n(5) Die Schlichtungsstelle teilt den Parteien das        tungsstelle durch einen Postdienstleister im Inland an\nErgebnis des Schlichtungsverfahrens mit. Mit dieser         eine Partei übermittelt werden, gelten mit dem dritten\nMitteilung ist das Verfahren beendet.                       Tage nach der Aufgabe zur Post als zugegangen.\n(6) Kann eine Einigung nicht erreicht werden, wird\ndie Mitteilung nach Absatz 4 als Bescheinigung über                                   § 18\neinen erfolglosen Einigungsversuch nach § 15a Ab-\nAnwendbare Vorschriften der Zivilprozessordnung\nsatz 3 Satz 3 des Gesetzes, betreffend die Einführung\nder Zivilprozeßordnung bezeichnet.                             Soweit die Vorschriften dieser Verordnung und die\nnach § 28 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes\n§ 14                              sinngemäß anzuwendenden Vorschriften keine Rege-\nlungen treffen, sind die Vorschriften der Zivilprozess-\nVereinfachtes Verfahren\nordnung, insbesondere über die Ladung nach den\n(1) Die Schlichtungsstelle kann dem Antragsgegner        §§ 214 bis 229 der Zivilprozessordnung und über die\nmit der Übermittlung des Antrags nach § 6 Absatz 1          Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den\nSatz 1 einen Schlichtungsvorschlag übersenden, der          §§ 233 bis 238 der Zivilprozessordnung, im Sinne des\nauf den Darlegungen des Antragstellers basiert und          Schlichtungsverfahrens entsprechend anzuwenden.\nim Übrigen § 12 Absatz 2 bis 4 entspricht. Im Fall des\nSatzes 1 hat die Schlichtungsstelle den Antragsteller                                 § 19\nhierüber unter Beifügung des Schlichtungsvorschlags\nzu unterrichten, sobald der Antragsgegner innerhalb                               Inkrafttreten\nvon drei Wochen eine Erwiderung nach § 6 Absatz 2              Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nübermittelt hat.                                            in Kraft.\nBonn, den 21. Juni 2022\nDer Präsident\nder Bundesnetzagentur für Elektrizität,\nGas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen\nKlaus Müller"
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