HTTP 200 OK
Allow: GET, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept
{
"id": "bgbl1-2022-22-10",
"kind": "bgbl1",
"year": 2022,
"number": 22,
"date": "2022-06-30T00:00:00Z",
"url": "https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/22#page=56",
"api_url": "https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-22-10/",
"document_url": "https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_22.pdf#page=56",
"order": 10,
"title": "Siebenundzwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (27. KOV-Anpassungsverordnung – 27. KOVAnpV)",
"law_date": "2022-06-28T00:00:00Z",
"page": 1012,
"pdf_page": 56,
"num_pages": 2,
"content": [
"1012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022\nSiebenundzwanzigste Verordnung\nzur Anpassung des Bemessungsbetrages\nund von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz\n(27. KOV-Anpassungsverordnung – 27. KOVAnpV)\nVom 28. Juni 2022\nAuf Grund des § 56 Absatz 2 in Verbindung mit b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nAbsatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes, dessen „Beschädigte mit einem Grad der Schädi-\nAbsatz 2 zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom gungsfolgen von 100, die durch die anerkannten\n24. Mai 2014 (BGBl. I S. 538) und dessen Absatz 1 zu- Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhn-\nletzt durch Artikel 3 Absatz 7 Nummer 3 des Gesetzes lich betroffen sind, erhalten eine monatliche\nvom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden\nist, verordnet die Bundesregierung: Stufen gewährt wird:\nArtikel 1 Stufe I 99 Euro,\nÄnderung des Stufe II 203 Euro,\nBundesversorgungsgesetzes Stufe III 303 Euro,\nDas Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Stufe IV 406 Euro,\nBekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),\ndas zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Mai Stufe V 505 Euro,\n2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, wird wie Stufe VI 609 Euro.“\nfolgt geändert:\n4. § 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n1. In § 14 wird die Angabe „183“ durch die Angabe\n„193“ ersetzt. „(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich\nbei einem Grad der Schädigungsfolgen\n2. § 15 wird wie folgt geändert:\nvon 50 oder 60 526 Euro,\na) In Satz 1 wird die Angabe „23“ durch die\nAngabe „24“ und wird die Angabe „151“ durch von 70 oder 80 635 Euro,\ndie Angabe „159“ ersetzt.\nvon 90 763 Euro,\nb) In Satz 2 wird die Angabe „2,317“ durch die\nAngabe „2,441“ ersetzt. von 100 854 Euro.“\n3. § 31 wird wie folgt geändert: 5. In § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a wird die An-\ngabe „34 561“ durch die Angabe „36 566“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n6. In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „91“\n„(1) Beschädigte erhalten eine monatliche durch die Angabe „96“ ersetzt.\nGrundrente bei einem Grad der Schädigungs-\nfolgen 7. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 wird die Angabe „342“ durch die\nvon 30 in Höhe von 164 Euro, Angabe „360“ ersetzt.\nvon 40 in Höhe von 223 Euro, b) In Satz 4 wird die Angabe „584, 832, 1 068,\n1 386 oder 1 706“ durch die Angabe „615, 877,\nvon 50 in Höhe von 298 Euro, 1 125, 1 460 oder 1 797“ ersetzt.\nvon 60 in Höhe von 379 Euro, 8. § 36 wird wie folgt geändert:\nvon 70 in Höhe von 526 Euro, a) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „1 958“\ndurch die Angabe „2 063“ ersetzt.\nvon 80 in Höhe von 635 Euro, b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nvon 90 in Höhe von 763 Euro, aa) In Satz 1 wird die Angabe „982“ durch die\nAngabe „1 035“ ersetzt.\nvon 100 in Höhe von 854 Euro.\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „982“ durch die\nDie monatliche Grundrente erhöht sich für Angabe „1 035“ ersetzt.\nSchwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr 9. In § 40 wird die Angabe „488“ durch die Angabe\nvollendet haben, bei einem Grad der Schädi- „514“ ersetzt.\ngungsfolgen\n10. In § 41 Absatz 2 wird die Angabe „538“ durch die\nvon 50 und 60 um 34 Euro, Angabe „567“ ersetzt.\nvon 70 und 80 um 41 Euro, 11. In § 46 wird die Angabe „213“ durch die Angabe\n„224“ und wird die Angabe „373“ durch die An-\nvon mindestens 90 um 51 Euro.“ gabe „393“ ersetzt.",
"Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022 1013\n12. In § 47 Absatz 1 wird die Angabe „241“ durch die c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „374“ durch\nAngabe „254“ und wird die Angabe „336“ durch die Angabe „394“ und wird die Angabe „272“\ndie Angabe „354“ ersetzt. durch die Angabe „287“ ersetzt.\n13. § 51 wird wie folgt geändert: 14. In § 53 Satz 2 wird die Angabe „1 958“ durch die\na) In Absatz 1 wird die Angabe „660“ durch die Angabe „2 063“ und wird die Angabe „982“ durch\nAngabe „695“ und wird die Angabe „460“ durch die Angabe „1 035“ ersetzt.\ndie Angabe „485“ ersetzt.\nArtikel 2\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „121“ durch\ndie Angabe „127“ und wird die Angabe „91“ Inkrafttreten\ndurch die Angabe „96“ ersetzt. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 28. Juni 2022\nDer Bundeskanzler\nOlaf Scholz\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil"
]
}