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    "title": "Gesetz zur Zahlung eines Bonus für Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen (Pflegebonusgesetz)",
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        "938             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2022\nGesetz\nzur Zahlung eines Bonus\nfür Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen\n(Pflegebonusgesetz)\nVom 28. Juni 2022\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-          haus beschäftigt gewesen sind. In Satz 1 genannte\nsen:                                                        Pflegefachkräfte, die als Intensivpflegefachkräfte im\nJahr 2021 für mindestens drei Monate in der Intensiv-\nArtikel 1                           pflege tätig waren, erhalten eine um den Faktor 1,5\nÄnderung des                           erhöhte Prämie. Die Zahlung soll innerhalb von vier\nKrankenhausfinanzierungsgesetzes                  Wochen erfolgen, nachdem das Krankenhaus seine\nAuszahlung vom Spitzenverband Bund der Kranken-\nNach § 26d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes          kassen nach Absatz 7 Satz 4 erhalten hat. An Pflege-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991        fachkräfte nach den Sätzen 1 und 2, die im Jahr 2021\n(BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 3 des Ge-       an mindestens einem Tag in Teilzeit in dem Kranken-\nsetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 473) geändert\nhaus beschäftigt waren und an Pflegefachkräfte nach\nworden ist, wird folgender § 26e eingefügt:                 den Sätzen 1 und 2, die nicht im gesamten Jahr 2021\nin dem Krankenhaus beschäftigt waren, muss das\n„§ 26e\nKrankenhaus die Prämie anteilig in der Höhe zahlen,\nErneute Sonderleistung                     die dem Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit zu\nan Pflegefachkräfte aufgrund von besonderen           der Arbeitszeit in Vollzeitbeschäftigung und dem Ver-\nBelastungen durch die SARS-CoV-2-Pandemie              hältnis der Dauer ihrer Beschäftigung in dem Kranken-\n(1) Ist ein zugelassenes Krankenhaus, das seine          haus zur Ganzjahresbeschäftigung entspricht.\nLeistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz ab-               (3) Pflegefachkräfte im Sinne des Absatzes 2 sind\nrechnet, im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum             Personen, die über die Erlaubnis zum Führen der Be-\n31. Dezember 2021 besonders belastet gewesen durch          rufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1, § 58 Absatz 1 oder\ndie vollstationäre Behandlung von Patientinnen und          Absatz 2 oder § 64 des Pflegeberufegesetzes, auch in\nPatienten, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infi-         Verbindung mit § 66 Absatz 1 oder Absatz 2 des Pfle-\nziert gewesen sind, so hat es Anspruch auf eine             geberufegesetzes, verfügen. Intensivpflegefachkräfte\nAuszahlung aus Bundesmitteln in der nach Absatz 6           im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 sind Pflegefachkräfte\nermittelten Höhe. Als besonders belastet gilt ein Kran-     im Sinne des Satzes 1, die über eine abgeschlossene\nkenhaus, in dem im Zeitraum nach Satz 1 mehr als            landesrechtliche Weiterbildung als Fachkrankenpflege-\nzehn Patientinnen und Patienten behandelt worden            rin für Intensivpflege und Anästhesie oder als Fach-\nsind, die                                                   krankenpfleger für Intensivpflege und Anästhesie ver-\n1. mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert gewesen         fügen.\nsind und\n(4) Das Institut für das Entgeltsystem im Kranken-\n2. mehr als 48 Stunden gemäß der Anlage zur Verein-         haus fordert die Krankenhäuser, die Anspruch auf die\nbarung über die Übermittlung von Daten nach § 21        Auszahlung aus Bundesmitteln haben, bis zum 4. Juli\nAbsatz 4 und 5 des Krankenhausentgeltgesetzes –         2022 auf, ihm bis zum 31. Juli 2022 die folgenden\nVersion 2021 für das Datenjahr 2020, Fortschrei-        Angaben mitzuteilen:\nbung vom 24. November 2020 – beatmet worden\nsind.                                                   1. die Anzahl der in Absatz 2 Satz 1 genannten Pflege-\nWelches Krankenhaus Anspruch auf die Auszahlung                 fachkräfte, umgerechnet in Vollkräfte,\naus Bundesmitteln hat, ermittelt das Institut für das       2. die Anzahl der in Absatz 2 Satz 2 genannten Inten-\nEntgeltsystem im Krankenhaus auf der Grundlage der              sivpflegefachkräfte, umgerechnet in Vollkräfte,\nDaten, die ihm nach § 21 Absatz 3b Satz 1 Nummer 3\ndes Krankenhausentgeltgesetzes für das Datenjahr            3. die Anzahl der nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 Buch-\n2021 zur Verfügung stehen. Das Institut für das Ent-            stabe e des Krankenhausentgeltgesetzes für das\ngeltsystem im Krankenhaus veröffentlicht bis zum                Datenjahr 2021 an das Institut für das Entgeltsystem\n1. Juli 2022 eine Übersicht über alle Krankenhäuser,            im Krankenhaus gemeldeten Pflegefachkräfte, die\ndie einen Anspruch auf die Auszahlung aus Bundes-               im Jahr 2021 insgesamt in der Intensivpflege einge-\nmitteln haben, barrierefrei auf seiner Internetseite. In        setzt waren, umgerechnet in Vollkräfte.\nder Veröffentlichung sind jeweils der Name des Kran-        Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus\nkenhauses und sein Kennzeichen nach § 293 Absatz 1          kann den Krankenhäusern weitere Vorgaben zum In-\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch anzugeben.              halt und zur Ausgestaltung der Mitteilung machen.\n(2) Erhält ein Krankenhaus die Auszahlung aus            Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus\nBundesmitteln, muss es mit dem ausgezahlten Betrag          prüft die ihm nach Satz 1 mitgeteilten Daten auf der\neine Prämie als einmalige Sonderleistung an diejenigen      Grundlage der Daten, die ihm nach § 21 Absatz 2\nPflegefachkräfte zahlen, die im Jahr 2021 für mindes-       Nummer 1 Buchstabe e des Krankenhausentgeltgeset-\ntens 185 Tage in der unmittelbaren Patientenversor-         zes für das Datenjahr 2021 zur Verfügung stehen, auf\ngung auf bettenführenden Stationen in dem Kranken-          Plausibilität.",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2022             939\n(5) Das Institut für das Entgeltsystem im Kranken-        Satz 3 Nummer 1 bis 3. Krankenhäuser, die die Anga-\nhaus ermittelt die Prämienhöhe für die in Absatz 2           ben nach Absatz 4 Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig\nSatz 1 genannten Pflegefachkräfte, umgerechnet in            mitgeteilt haben, erhalten keine Auszahlung aus Bun-\nVollkräfte, indem es                                         desmitteln und zahlen keine Prämien nach Absatz 2.\n1. von der Gesamtzahl aller nach Absatz 4 Satz 1\n(7) Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt\nNummer 1 mitgeteilten Pflegefachkräfte die Ge-\neinen Betrag in Höhe von 500 Millionen Euro bis\nsamtzahl aller nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2             zum 4. Oktober 2022 aus der Liquiditätsreserve des\nmitgeteilten Intensivpflegefachkräfte abzieht,\nGesundheitsfonds an den Spitzenverband Bund der\n2. die Gesamtzahl aller nach Absatz 4 Satz 1 Num-            Krankenkassen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung\nmer 2 mitgeteilten Intensivpflegfachkräfte mit 1,5       unterrichtet das Bundesministerium für Gesundheit un-\nmultipliziert,                                           verzüglich über die Auszahlung. Der Bund erstattet den\n3. die nach Nummer 1 ermittelte Zahl zu der nach             gezahlten Betrag innerhalb von einer Woche nach der\nNummer 2 ermittelten Zahl addiert und                    Unterrichtung nach Satz 2 an die Liquiditätsreserve\ndes Gesundheitsfonds. Der Spitzenverband Bund der\n4. einen Betrag von 500 Millionen Euro durch die nach\nKrankenkassen leitet den Auszahlungsbetrag in der\nNummer 3 ermittelte Zahl dividiert.\nHöhe, der in dem Bescheid nach Absatz 6 Satz 3 für\nBei der Ermittlung sind die nach Durchführung der            das jeweilige Krankenhaus festgelegt wurde, an das\nPlausibilitätsprüfung nach Absatz 4 Satz 3 ermittelten       jeweilige Krankenhaus weiter. Nach Abschluss der\nWerte zu Grunde zu legen. Das Institut für das Entgelt-      Weiterleitungen nach Satz 4 übermittelt der Spitzen-\nsystem im Krankenhaus ermittelt die Prämienhöhe für          verband Bund der Krankenkassen dem Bundesminis-\ndie in Absatz 2 Satz 2 genannten Intensivpflegefach-         terium für Gesundheit bis zum 31. Januar 2023 eine\nkräfte, umgerechnet in Vollkräfte, indem es die nach         krankenhausbezogene Aufstellung der weitergeleiteten\nSatz 1 ermittelte Prämienhöhe mit 1,5 multipliziert.         Beträge. Die notwendigen Aufwendungen des Instituts\n(6) Das Institut für das Entgeltsystem im Kranken-        für das Entgeltsystem im Krankenhaus für die Erfüllung\nhaus ermittelt für jedes Krankenhaus die Höhe der            der Aufgaben nach dieser Vorschrift sind aus dem\nAuszahlung aus Bundesmitteln, auf die das Kranken-           Zuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 zu\nhaus nach Absatz 1 Satz 1 einen Anspruch hat, indem          finanzieren, der erforderlichenfalls entsprechend zu\nes                                                           erhöhen ist.\n1. die nach Absatz 5 Satz 1 für Pflegefachkräfte ermit-         (8) Jedes Krankenhaus, das die Auszahlung aus\ntelte Prämienhöhe mit der nach Absatz 4 Satz 1           Bundesmitteln erhalten hat, muss den Vertragsparteien\nNummer 1 mitgeteilten Anzahl der Pflegefachkräfte        nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2, dem\nabzüglich der nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 mit-         Spitzenverband Bund der Krankenkassen und dem In-\ngeteilten Anzahl der Intensivpflegefachkräfte multi-     stitut für das Entgeltsystem im Krankenhaus bis zum\npliziert,                                                30. September 2023 eine Bestätigung des Jahresab-\n2. die nach Absatz 5 Satz 3 für Intensivpflegefach-          schlussprüfers über die zweckentsprechende Verwen-\nkräfte ermittelte Prämienhöhe mit der nach Absatz 4      dung der Mittel vorlegen, die auch die Anzahl der in\nSatz 1 Nummer 2 mitgeteilten Anzahl der Intensiv-        Absatz 2 Satz 1 genannten Pflegefachkräfte, die nach\npflegefachkräfte multipliziert und                       Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 mitgeteilte Anzahl der In-\n3. die nach den Nummern 1 und 2 ermittelten Beträge          tensivpflegefachkräfte und die Anzahl der im Jahr 2021\naddiert.                                                 insgesamt in der Intensivpflege eingesetzten Pflege-\nfachkräfte beinhalten muss. Werden die Bestätigungen\nBei der Ermittlung sind die nach Durchführung der            nicht oder nicht vollständig vorgelegt oder wurden die\nPlausibilitätsprüfung nach Absatz 4 Satz 3 ermittelten       Mittel nicht zweckentsprechend verwendet, ist der ent-\nWerte zu Grunde zu legen. Das Institut für das Entgelt-      sprechende Betrag bis zum 31. Dezember 2023 an den\nsystem im Krankenhaus erlässt für jedes Krankenhaus,         Spitzenverband Bund der Krankenkassen zurückzu-\ndas Anspruch auf die Auszahlung aus Bundesmitteln            zahlen. Dieser leitet die zurückgezahlten Beträge an\nhat, bis zum 30. September 2022 einen Bescheid nach          die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds weiter.\n§ 31 Absatz 2, der den Namen des Krankenhauses und           Das Bundesamt für Soziale Sicherung erstattet die\nsein Kennzeichen nach § 293 Absatz 1 des Fünften             Summe der zurückgezahlten Beträge bis zum 31. Juli\nBuches Sozialgesetzbuch enthält und Folgendes fest-          2024 aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds\nlegt:                                                        an den Bund.“\n1. die Höhe des Auszahlungsbetrags,\n2. die nach Absatz 5 ermittelte Prämienhöhe für Pfle-                               Artikel 1a\ngefachkräfte und Intensivpflegefachkräfte,\n3. die Anzahl der seiner Berechnung nach Absatz 5                                 Änderung des\nzu Grunde gelegten in Vollkräfte umgerechneten                      Vierten Buches Sozialgesetzbuch\nPflegefachkräfte und Intensivpflegefachkräfte.              In § 130 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetz-\nDas Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus            buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversi-\nübermittelt dem Spitzenverband Bund der Kranken-             cherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom\nkassen sowie dem Bundesministerium für Gesundheit            12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I\nbis zum 4. Oktober 2022 unter Angabe der Namen               S. 363), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes\nder Krankenhäuser und ihrer Kennzeichen nach § 293           vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert\nAbsatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch eine            worden ist, werden die Wörter „in der Zeit vom\nkrankenhausbezogene Aufstellung der Angaben nach             15. Dezember 2020 bis zum 31. Mai 2022“ gestrichen.",
        "940            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2022\nArtikel 2                                    (3b) Die Beratung nach Absatz 3 kann durch-\nÄnderung des                                 geführt werden durch\nElften Buches Sozialgesetzbuch                         1. einen zugelassenen Pflegedienst,\nDas Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-              2. eine von den Landesverbänden der Pflege-\nversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai                    kassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungs-\n1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Arti-                 stelle mit nachgewiesener pflegefachlicher\nkel 1a des Gesetzes vom 23. März 2022 (BGBl. I                        Kompetenz oder\nS. 482) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n3. eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch\n1.  In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 150a\nvon ihr nicht beschäftigte Pflegefachkraft,\nwie folgt gefasst:\nsofern die Durchführung der Beratung durch\n„§ 150a Pflegebonus zur Anerkennung der beson-                    einen zugelassenen Pflegedienst vor Ort oder\nderen Leistungen in der Coronavirus-                    eine von den Landesverbänden der Pflege-\nSARS-CoV-2-Pandemie“.                                   kassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungs-\n1a. Nach § 8 Absatz 5 wird folgender Absatz 5a ein-                   stelle mit nachgewiesener pflegefachlicher\ngefügt:                                                           Kompetenz nicht gewährleistet werden kann.\n„(5a) Aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der                 (3c) Die Vergütung für die Beratung nach Ab-\nPflegeversicherung ist die Finanzierung der Ge-               satz 3 ist von der zuständigen Pflegekasse, bei\nschäftsstelle nach § 82c Absatz 6 sicherzustellen.            privat Pflegeversicherten von dem zuständigen\nDas Nähere über das Verfahren zur Auszahlung der              privaten Versicherungsunternehmen zu tragen,\naus dem Ausgleichsfonds zu finanzierenden Mittel              im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von\nregeln der Spitzenverband Bund der Pflegekassen               dem zuständigen Beihilfeträger. Die Höhe der\nund das Bundesamt für Soziale Sicherung durch                 Vergütung für die Beratung durch einen zuge-\nVereinbarung.“                                                lassenen Pflegedienst oder durch eine von der\nPflegekasse beauftragte Pflegefachkraft verein-\n1b. § 37 wird wie folgt geändert:\nbaren die Pflegekassen oder deren Arbeits-\na) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3                gemeinschaften in entsprechender Anwendung\nbis 3c ersetzt:                                            des § 89 Absatz 1 und 3 mit dem Träger des\n„(3) Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach              zugelassenen Pflegedienstes oder mit der von\nAbsatz 1 beziehen, haben in folgenden Interval-            der Pflegekasse beauftragten Pflegefachkraft\nlen eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit              unter Berücksichtigung der Empfehlungen nach\nabzurufen:                                                 Absatz 5. Die Vergütung kann nach Pflege-\ngraden gestaffelt werden. Über die Höhe der\n1. bei den Pflegegraden 2 und 3 halbjährlich               Vergütung anerkannter Beratungsstellen und\neinmal,                                                von Beratungspersonen der kommunalen Ge-\n2. bei den Pflegegraden 4 und 5 vierteljährlich            bietskörperschaften entscheiden die Landes-\neinmal.                                                verbände der Pflegekassen unter Zugrundele-\ngung der im jeweiligen Land nach den Sätzen 2\nPflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben\nund 4 vereinbarten Vergütungssätze jeweils für\nAnspruch, halbjährlich einmal eine Beratung in\ndie Dauer eines Jahres. Die Landesverbände\nder eigenen Häuslichkeit abzurufen. Beziehen\nhaben die jeweilige Festlegung der Vergütungs-\nPflegebedürftige von einem ambulanten Pflege-\nhöhe in geeigneter Weise zu veröffentlichen.“\ndienst Pflegesachleistungen, können sie eben-\nfalls halbjährlich einmal eine Beratung in der          b) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „Absät-\neigenen Häuslichkeit in Anspruch nehmen. Auf               zen 3 und 4“ durch die Wörter „Absätzen 3\nWunsch der pflegebedürftigen Person erfolgt                bis 4“ ersetzt.\nim Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis einschließlich\n30. Juni 2024 jede zweite Beratung abweichend       1c. Nach § 40a Absatz 2 Satz 2 werden die folgenden\nvon den Sätzen 1 bis 3 per Videokonferenz. Bei          Sätze eingefügt:\nder Durchführung der Videokonferenz sind die            „Die erstmalige Bewilligung ist zu befristen. Die\nnach § 365 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches           Befristung darf höchstens sechs Monate betragen.\nvereinbarten Anforderungen an die technischen           Innerhalb der Frist hat die Pflegekasse eine Prü-\nVerfahren zu Videosprechstunden einzuhalten.            fung vorzunehmen und eine unbefristete Bewilli-\nDie erstmalige Beratung nach den Sätzen 1 bis 3         gung zu erteilen, wenn die Prüfung ergibt, dass\nhat in der eigenen Häuslichkeit zu erfolgen.            die digitale Pflegeanwendung genutzt und die\n(3a) Die Beratung nach Absatz 3 dient der            Zwecksetzung der Versorgung mit der digitalen\nSicherung der Qualität der häuslichen Pflege            Pflegeanwendung gemäß Absatz 1 bezogen auf\nund der regelmäßigen Hilfestellung und prakti-          die konkrete Versorgungssituation erreicht wird.\nschen pflegefachlichen Unterstützung der häus-          Die Pflegekasse darf dazu die pflegebedürftige\nlich Pflegenden. Die Pflegebedürftigen und die          Person befragen. Ein erneuter Antrag ist nicht er-\nhäuslich Pflegenden sind bei der Beratung auch          forderlich.“\nauf die Auskunfts-, Beratungs- und Unterstüt-       2.  § 72 wird wie folgt geändert:\nzungsangebote des für sie zuständigen Pflege-\nstützpunktes sowie auf die Pflegeberatung nach          a) In Absatz 3a werden die Wörter „eine Entloh-\n§ 7a hinzuweisen.                                          nung“ durch das Wort „Gehälter“ ersetzt.",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2022               941\nb) Absatz 3b wird wie folgt gefasst:                           1. Nachtzuschläge für eine Tätigkeit in der\nNacht, mindestens im Zeitraum zwischen\n„(3b) Mit Pflegeeinrichtungen, die nicht an\n23 und 6 Uhr,\nTarifverträge oder kirchliche Arbeitsrechtsrege-\nlungen für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeit-               2. Sonntagszuschläge für eine Tätigkeit an\nnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreu-                  Sonntagen im Zeitraum zwischen 0 und\nung von Pflegebedürftigen erbringen, gebunden                   24 Uhr,\nsind, dürfen Versorgungsverträge ab dem 1. Sep-             3. Feiertagszuschläge für eine Tätigkeit an ge-\ntember 2022 nur abgeschlossen werden, wenn                      setzlichen Feiertagen im Zeitraum zwischen\ndiese Pflegeeinrichtungen ihren Arbeitnehme-                    0 und 24 Uhr.\nrinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der\nPflege oder Betreuung für Pflegebedürftige er-              Die in Satz 1 genannten Pflegeeinrichtungen\nbringen, eine Entlohnung zahlen, die                        haben die Entlohnung im Sinne von Satz 1,\nsoweit mit ihr die Voraussetzungen nach dieser\n1. die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags              Vorschrift erfüllt werden, in Geld zu zahlen.\nnicht unterschreitet, dessen räumlicher, zeit-           Tritt im Fall von Satz 1 Nummer 1 bis 3 eine\nlicher, fachlicher und persönlicher Geltungs-            Änderung im Hinblick auf die in dem jeweiligen\nbereich eröffnet ist,                                    Tarifvertrag oder in den jeweiligen kirchlichen\n2. die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags              Arbeitsrechtsregelungen vereinbarte Entlohnung\nnicht unterschreitet, dessen fachlicher Gel-             ein, haben die in Satz 1 genannten Pflegeein-\ntungsbereich mindestens eine andere Pflege-              richtungen die erforderlichen Anpassungen der\neinrichtung in der Region erfasst, in der die            von ihnen gezahlten Entlohnung spätestens\nPflegeeinrichtung betrieben wird, und dessen             innerhalb von zwei Monaten vorzunehmen,\nzeitlicher und persönlicher Geltungsbereich              nachdem die jeweilige Änderung nach § 82c Ab-\neröffnet ist,                                            satz 5 veröffentlicht wurde. Erhöhen sich im Fall\nvon Satz 1 Nummer 4 die nach § 82c Absatz 5\n3. die Höhe der Entlohnung von Nummer 1 oder                veröffentlichten regional üblichen Entlohnungs-\nNummer 2 entsprechenden kirchlichen Ar-                  niveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2\nbeitsrechtsregelungen nicht unterschreitet               oder die nach § 82c Absatz 5 veröffentlichten\noder                                                     regional üblichen Niveaus der pflegetypischen\n4. hinsichtlich der Entlohnungsbestandteile                 Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Num-\nnach Satz 2 Nummer 1 bis 5, die den Arbeit-              mer 3, haben die Pflegeeinrichtungen ihren\nnehmerinnen und Arbeitnehmern der in § 82c               Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die\nAbsatz 2 Satz 4 genannten Qualifikations-                Leistungen der Pflege oder Betreuung für\ngruppen jeweils im Durchschnitt gezahlt                  Pflegebedürftige erbringen, die höhere Entloh-\nwerden, die Höhe der jeweiligen regional                 nung im Zeitraum ab dem 1. Dezember 2022\nüblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c                   spätestens ab dem 1. Februar 2023, nach dem\nAbsatz 2 Satz 2 Nummer 2 und hinsichtlich                1. Februar 2023 jeweils spätestens ab dem\nder pflegetypischen Zuschläge nach Satz 2                1. Januar des Jahres, das auf die Veröffent-\nNummer 6, die den in Satz 1 genannten                    lichung der Werte nach § 82c Absatz 5 folgt,\nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im                   zu zahlen. Zur Erfüllung der Vorgaben von Satz 1\nDurchschnitt gezahlt werden, die Höhe der                Nummer 4 sind im Zeitraum vom 1. September\nregional üblichen Niveaus der pflegetypi-                2022 bis zum 31. Januar 2023 die aufgrund der\nschen Zuschläge nach § 82c Absatz 2                      Mitteilung nach Absatz 3e in der am 20. Juli 2021\nSatz 2 Nummer 3, jeweils in der nach § 82c               geltenden Fassung und auf der Grundlage von\nAbsatz 5 veröffentlichten Höhe, nicht unter-             § 82c Absatz 5 in der am 20. Juli 2021 gelten-\nschreitet.                                               den Fassung veröffentlichten regional üblichen\nEntgeltniveaus in drei Qualifikationsgruppen\nZur Entlohnung im Sinne dieses Gesetzes                     und pflegetypischen Zuschläge nach den Sät-\nzählen                                                      zen 3 und Satz 4 maßgebend.“\n1. der Grundlohn,                                        c) Absatz 3c wird wie folgt geändert:\n2. regelmäßige Jahressonderzahlungen,                       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n3. vermögenswirksame Leistungen des Arbeit-                      „Der Spitzenverband Bund der Pflege-\ngebers,                                                       kassen legt in Richtlinien, erstmals bis\n4. pflegetypische Zulagen,                                       zum Ablauf des 30. September 2021, das\nNähere insbesondere zu den Verfahrens-\n5. der Lohn für Bereitschaftsdienst und Rufbe-                   und Prüfgrundsätzen für die Einhaltung der\nreitschaft sowie                                              Vorgaben der Absätze 3a und 3b sowie zu\n6. pflegetypische Zuschläge.                                     den nach Absatz 3e Satz 1 Nummer 2 er-\nforderlichen Angaben fest.“\nPflegetypische Zuschläge im Sinne von Satz 2\nNummer 6 sind Nachtzuschläge, Sonntagszu-                   bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze\nschläge und Feiertagszuschläge. Diese sind                       eingefügt:\nvon den Pflegeeinrichtungen im Fall von Satz 1                   „In den Richtlinien ist auch festzulegen,\nNummer 4 unter den folgenden Voraussetzun-                       welche Folgen eintreten, wenn eine Pflege-\ngen zu zahlen:                                                   einrichtung ihre Mitteilungspflicht nach Ab-",
        "942             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2022\nsatz 3d Satz 2 oder Absatz 3e nicht, nicht                 oder Betreuung von Pflegebedürftigen er-\nrichtig, nicht vollständig oder nicht recht-               bringen, soweit diese Angaben zur Feststel-\nzeitig erfüllt. Die in den Richtlinien vorge-              lung des Vorliegens der Voraussetzungen\nsehenen Folgen müssen verhältnismäßig                      nach den Absätzen 3a und 3b oder zur Er-\nsein und im Einzelfall durch den jeweiligen                mittlung des oder der regional üblichen Ent-\nLandesverband der Pflegekassen gegen-                      lohnungsniveaus sowie der regional üblichen\nüber der Pflegeeinrichtung verhältnismäßig                 Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach\nangewendet werden.“                                        § 82c Absatz 2 Satz 2 erforderlich sind.\ncc) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter                   Der Mitteilung ist die jeweils am 1. September\n„Er hat dabei“ durch die Wörter „Bei der               des Jahres geltende durchgeschriebene Fas-\nFestlegung hat der Spitzenverband Bund                 sung des mitgeteilten Tarifvertrags oder der\nder Pflegekassen“ ersetzt.                             mitgeteilten kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen\ndd) Folgender Satz wird angefügt:                           beizufügen. Tritt nach der Mitteilung nach Satz 1\neine Änderung im Hinblick auf die Wirksamkeit\n„Die Richtlinien sind für die Pflegekassen             oder den Inhalt des mitgeteilten Tarifvertrags\nund ihre Verbände sowie für die Pflegeein-             oder der mitgeteilten kirchlichen Arbeitsrechts-\nrichtungen verbindlich.“                               regelungen ein, haben die in Satz 1 genannten\nd) Absatz 3d wird wie folgt gefasst:                           Pflegeeinrichtungen dem jeweiligen Landes-\nverband der Pflegekassen diese Änderung\n„(3d) Pflegeeinrichtungen haben den Landes-              unverzüglich mitzuteilen und dem jeweiligen\nverbänden der Pflegekassen zur Feststellung                 Landesverband der Pflegekassen unverzüglich\ndes Vorliegens der Voraussetzungen des Ab-                  die aktuelle, durchgeschriebene Fassung des\nsatzes 3a oder des Absatzes 3b mitzuteilen,                 geänderten Tarifvertrags oder der geänderten\n1. an welchen Tarifvertrag oder an welche                   kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen zu über-\nkirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sie ge-              mitteln.“\nbunden sind,                                          f) Nach Absatz 3f wird folgender Absatz 3g einge-\n2. welcher Tarifvertrag oder welche kirchlichen             fügt:\nArbeitsrechtsregelungen in den Fällen des\n„(3g) Versorgungsverträge, die mit Pflege-\nAbsatzes 3b Satz 1 Nummer 1 bis 3 für sie\neinrichtungen vor dem 1. September 2022 ab-\nmaßgebend ist oder sind oder\ngeschlossen wurden, sind spätestens bis zum\n3. ob im Fall des Absatzes 3b Satz 1 Num-                   Ablauf des 31. August 2022 mit Wirkung ab\nmer 4 die veröffentlichte Höhe der regional              dem 1. September 2022 an die Vorgaben des\nüblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Ab-               Absatzes 3a oder des Absatzes 3b anzupas-\nsatz 2 Satz 2 Nummer 2 und die veröffent-                sen.“\nlichte Höhe der regional üblichen Niveaus\n3.  § 82c wird wie folgt geändert:\nder pflegetypischen Zuschläge nach § 82c\nAbsatz 2 Satz 2 Nummer 3 für sie maßge-               a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:\nbend sind.                                                  „(2) Bei Pflegeeinrichtungen, die nicht unter\nIm Jahr 2022 sind alle Pflegeeinrichtungen                  Absatz 1 fallen, kann ab dem 1. September\nverpflichtet, den Landesverbänden der Pflege-               2022 die Zahlung von Entlohnungsbestand-\nkassen die in Satz 1 in der am 20. Juli 2021                teilen nach § 72 Absatz 3b Satz 2 Nummer 1\ngeltenden Fassung genannten Angaben spätes-                 bis 5 für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,\ntens bis zum Ablauf des 28. Februar 2022 mit-               die Leistungen der Pflege oder Betreuung von\nzuteilen. Die Mitteilung nach Satz 2 gilt, sofern           Pflegebedürftigen erbringen, nicht als unwirt-\ndie Pflegeeinrichtung dem nicht widerspricht,               schaftlich abgelehnt werden, soweit diese ins-\nals Antrag auf entsprechende Anpassung des                  gesamt das regional übliche Entlohnungsniveau\nVersorgungsvertrags mit Wirkung zum 1. Sep-                 in der Region, in der die jeweilige Einrichtung\ntember 2022.“                                               betrieben wird, um nicht mehr als 10 Prozent\nübersteigt. Die Landesverbände der Pflege-\ne) Absatz 3e wird wie folgt gefasst:\nkassen ermitteln auf Grundlage der nach § 72\n„(3e) Pflegeeinrichtungen, die im Sinne von              Absatz 3e Satz 1 mitgeteilten Angaben\nAbsatz 3a an Tarifverträge oder an kirchliche\n1. das regional übliche Entlohnungsniveau,\nArbeitsrechtsregelungen gebunden sind, haben\ndem jeweiligen Landesverband der Pflegekas-                 2. die regional üblichen Entlohnungsniveaus für\nsen bis zum Ablauf des 30. September jeden                      die drei in Satz 4 genannten Qualifikations-\nJahres Folgendes mitzuteilen:                                   gruppen sowie\n1. an welchen Tarifvertrag oder an welche                   3. die regional üblichen Niveaus der pflegetypi-\nkirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sie ge-                  schen Zuschläge.\nbunden sind,                                             Das regional übliche Entlohnungsniveau im\n2. Angaben über die sich aus diesen Tarifver-               Sinne von Satz 2 Nummer 1 ist der Durchschnitt\nträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelun-            der Entlohnungsbestandteile nach § 72 Ab-\ngen ergebende am 1. September des Jahres                 satz 3b Satz 2 Nummer 1 bis 5, die die Arbeit-\ngezahlte Entlohnung der Arbeitnehmerinnen                nehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen\nund Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege              der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürfti-",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2022              943\ngen erbringen, in der jeweiligen Region nach                2. alle weiteren Informationen, die erforderlich\nden jeweils angewendeten Tarifverträgen und                     sind, um überprüfen zu können,\nkirchlichen Arbeitsrechtsregelungen erhalten.                   a) ob eine Pflegeeinrichtung die Vorausset-\nDie regional üblichen Entlohnungsniveaus im                         zungen nach § 72 Absatz 3a oder Ab-\nSinne von Satz 2 Nummer 2 sind der jeweilige                        satz 3b erfüllt und\nDurchschnitt der Entlohnungsbestandteile nach\n§ 72 Absatz 3b Satz 2 Nummer 1 bis 5, die die                   b) ob bei einer Pflegeeinrichtung die Entloh-\nin Satz 3 genannten Arbeitnehmerinnen und                           nung nach Absatz 2 Satz 1 nicht als un-\nArbeitnehmer, getrennt nach den folgenden drei                      wirtschaftlich abgelehnt werden kann.\nQualifikationsgruppen nach den in der jeweili-              Die Liste und die Informationen sind einmal\ngen Region angewendeten Tarifverträgen und                  monatlich zu aktualisieren. Zu jedem in der Liste\nkirchlichen Arbeitsrechtsregelungen erhalten:               genannten Tarifvertrag und zu jeder der in der\nListe genannten kirchlichen Arbeitsrechtsrege-\n1. Pflege- und Betreuungskräfte ohne mindes-\nlungen sind, soweit diese Angaben dem jeweili-\ntens einjährige Berufsausbildung,\ngen Landesverband der Pflegekassen vorliegen,\n2. Pflege- und Betreuungskräfte mit mindes-                 mindestens folgende Angaben zu veröffent-\ntens einjähriger Berufsausbildung,                      lichen:\n3. Fachkräfte in den Bereichen Pflege und Be-               1. Laufzeit des Tarifvertrags oder der kirch-\ntreuung mit mindestens dreijähriger Berufs-                 lichen Arbeitsrechtsregelungen oder Datum,\nausbildung.                                                 zu dem frühestens eine Kündigung erfolgen\nkann,\nDie regional üblichen Niveaus der pflegetypi-\nschen Zuschläge im Sinne von Satz 2 Num-                    2. Angabe, ob eine Kündigung oder anderwei-\nmer 3 sind jeweils der Durchschnitt der drei                    tige Beendigung des Tarifvertrags oder der\nin § 72 Absatz 3b Satz 4 genannten pflege-                      kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen erfolgt\ntypischen Zuschläge, die die Arbeitnehmerin-                    ist,\nnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der                    3. Angabe, zu welchem Zeitpunkt die Kündi-\nPflege oder Betreuung erbringen, in der jewei-                  gung oder anderweitige Beendigung wirk-\nligen Region nach den jeweils angewendeten                      sam wird,\nTarifverträgen und kirchlichen Arbeitsrechts-               4. Angabe, ob eine Änderung der Entlohnung\nregelungen erhalten.                                            nach § 72 Absatz 3b Satz 2 für Arbeitnehme-\n(3) Für eine über die Höhe der Bezahlung                     rinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der\nvon Gehältern nach Absatz 1 hinausgehende                       Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen\nBezahlung der Beschäftigten durch die in Ab-                    erbringen, erfolgt ist und wenn ja, zu wel-\nsatz 1 genannten Pflegeeinrichtungen bedarf                     chem Datum diese wirksam wird.\nes eines sachlichen Grundes. Soweit im Fall von             Zu den erforderlichen Informationen nach Satz 1\nAbsatz 2 Satz 1 das regional übliche Entloh-                Nummer 2 gehören insbesondere auch\nnungsniveau um mehr als 10 Prozent überstie-                1. das regional übliche Entlohnungsniveau im\ngen wird, bedarf es eines sachlichen Grundes.“                  Sinne von Absatz 2 Satz 2 Nummer 1,\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                           2. die regional üblichen Entlohnungsniveaus im\naa) In Satz 3 werden nach den Wörtern „das                      Sinne von Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 sowie\nBundesministerium für Gesundheit sie“ die              3. die regional üblichen Niveaus der pflegetypi-\nWörter „im Einvernehmen mit dem Bundes-                    schen Zuschläge im Sinne von Absatz 2\nministerium für Arbeit und Soziales“ einge-                Satz 2 Nummer 3.\nfügt.                                                  Die Landesverbände der Pflegekassen stellen\nbb) In Satz 4 werden die Wörter „§ 72 Ab-                   sicher, dass die nach § 72 Absatz 3e Satz 2\nsatz 3c Satz 3 und 4“ durch die Wörter                 und 3 übermittelten Fassungen der Tarifverträge\n„§ 72 Absatz 3c Satz 6 und 7“ ersetzt.                 und der kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen\nden Pflegeeinrichtungen auf Wunsch zur Verfü-\nc) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5                 gung gestellt werden, soweit nicht zwingende\nund 6 ersetzt:                                              betriebliche Gründe dagegensprechen.\n„(5) Zur Information der Pflegeeinrichtungen                (6) Der Spitzenverband Bund der Pflege-\nveröffentlicht jeder Landesverband der Pflege-              kassen richtet bis zum 31. Dezember 2022 eine\nkassen unter Beteiligung des Verbandes der                  Geschäftsstelle ein. Jeder Landesverband der\nPrivaten Krankenversicherung e. V. im Land                  Pflegekassen kann die Geschäftsstelle beauf-\nund der Träger der Sozialhilfe auf Landesebene              tragen, ihn bei der Erfüllung der folgenden\njährlich unverzüglich, jedoch spätestens bis                Aufgaben zu unterstützen oder die folgenden\nzum 30. November des Jahres, für das jeweilige              Aufgaben in seinem Auftrag für ihn durchzu-\nLand                                                        führen:\n1. eine Liste der Tarifverträge und kirchlichen             1. Entgegennahme, Erfassung und Prüfung der\nArbeitsrechtsregelungen, die eine Entloh-                   nach § 72 Absatz 3e mitgeteilten Angaben\nnung vorsehen, die nach Absatz 2 Satz 1                     oder Änderungen sowie der übermittelten\nnicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden                 Tarifverträge und kirchlichen Arbeitsrechts-\nkann,                                                       regelungen,",
        "944            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2022\n2. Zurverfügungstellung der übermittelten Tarif-                fungskosten und Durchführungsaufwendun-\nverträge und kirchlichen Arbeitsrechtsrege-                  gen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 werden\nlungen nach Absatz 5 Satz 5,                                 aus Mitteln der Pflegeversicherung erstat-\n3. Ermittlung                                                   tet.“\na) des regional üblichen Entlohnungsniveaus             bb) Satz 2 wird aufgehoben.\nim Sinne von Absatz 2 Satz 2 Nummer 1,            c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nb) der regional üblichen Entlohnungsniveaus             aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nim Sinne von Absatz 2 Satz 2 Nummer 2                     „Die Absätze 1, 5 und 5b gelten bis ein-\nsowie                                                     schließlich 31. Dezember 2022.“\nc) der regional üblichen Niveaus der pflege-            bb) In Satz 2 wird die Angabe „31. März 2022“\ntypischen Zuschläge im Sinne von Ab-                      durch die Angabe „31. Dezember 2022“ er-\nsatz 2 Satz 2 Nummer 3,                                   setzt.\n4. Zusammenstellung der nach Absatz 5 zu            4.  § 150a wird wie folgt geändert:\nveröffentlichenden Listen und Informationen\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nsowie Veröffentlichung dieser Listen und\nInformationen.                                                                „§ 150a\nDarüber hinaus soll die Geschäftsstelle die                           Pflegebonus zur Anerkennung\nLandesverbände der Pflegekassen zu den in                           der besonderen Leistungen in der\nSatz 2 genannten Aufgaben fachlich beraten.                      Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie“.\nSoweit ein Landesverband der Pflegekassen               b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ndie Geschäftsstelle mit der Unterstützung bei\n„Die zugelassenen Pflegeeinrichtungen sind ver-\nden oder der Durchführung von den in Satz 2\npflichtet, jeder und jedem ihrer Beschäftigten im\ngenannten Aufgaben beauftragt, stellt er der\nJahr 2022 eine einmalige Sonderleistung nach\nGeschäftsstelle die hierfür erforderlichen Infor-\nMaßgabe der Absätze 2 bis 6 und 8 (Corona-\nmationen und Unterlagen zur Verfügung, soweit\nPflegebonus) zu zahlen.“\ndie Erhebung dieser Informationen und Unter-\nlagen nicht bereits Teil der Beauftragung der           c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nGeschäftsstelle ist.“                                         „(2) Anspruch auf einen Corona-Pflegebonus\n3a. § 123 wird wie folgt geändert:                                haben Vollzeitbeschäftigte, die im Zeitraum\nvom 1. November 2020 bis einschließlich zum\na) In Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter „§ 37 Ab-\n30. Juni 2022 (Bemessungszeitraum) mindes-\nsatz 3 Satz 1, 2, 3, 9, 10 erster Halbsatz und\ntens drei Monate in einer zugelassenen oder\nAbsatz 4“ durch die Wörter „§ 37 Absatz 3, 3a,\nfür eine zugelassene Pflegeeinrichtung tätig\n3b und 4“ ersetzt.\nwaren und die am 30. Juni 2022 in einer zuge-\nb) In Absatz 6 Satz 4 werden die Wörter „§ 37 Ab-             lassenen oder für eine zugelassene Pflege-\nsatz 3 Satz 1 und Absatz 8“ durch die Wörter               einrichtung beschäftigt und tätig sind. Einen\n„§ 37 Absatz 3b und 8“ ersetzt.                            Anspruch auf einen Corona-Pflegebonus haben\n3b. § 150 wird wie folgt geändert:                                auch Vollzeitbeschäftigte, die im Bemessungs-\nzeitraum mindestens drei Monate in einer zuge-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nlassenen oder für eine zugelassene Pflegeein-\naa) Satz 1 wird aufgehoben.                                richtung tätig waren und\nbb) Der bisherige Satz 2 wird wie folgt gefasst:           1. am 30. Juni 2022 nur deshalb nicht mehr\n„Der Anspruch der zugelassenen Pflege-                     beschäftigt und tätig sind, weil für sie zu\neinrichtungen auf Erstattung von Beschaf-                  diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Rente\nfungskosten für die selbst beschafften                     aus der gesetzlichen Rentenversicherung\nPoC-Antigen-Tests und Antigen-Tests zur                    bestand oder\nEigenanwendung und insoweit von Durch-                 2. am 30. Juni 2022 nur deshalb nicht beschäf-\nführungsaufwendungen kann im Rahmen der                    tigt und tätig sind, weil sie Krankengeld,\nfür diese Einrichtungen nach der Corona-                   Krankentagegeld, Verletztengeld, Versor-\nvirus-Testverordnung in ihrer jeweils gelten-              gungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflege-\nden Fassung festgelegten Kontingente bei                   unterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld\neiner Pflegekasse, die Partei des Versor-                  beziehen oder nach den gesetzlichen Vor-\ngungsvertrages ist, regelmäßig zum Monats-                 schriften Erziehungsgeld oder Elterngeld be-\nende geltend gemacht werden.“                              ziehen oder Elternzeit oder eine Freistellung\ncc) Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden aufge-                 nach § 3 des Pflegezeitgesetzes in Anspruch\nhoben.                                                     nehmen oder Wehrdienst oder Zivildienst\nleisten.\nb) Absatz 5a wird wie folgt geändert:\nEinen Anspruch auf einen Corona-Pflegebonus\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                         haben auch Freiwillige im Sinne von § 2 des\n„Den nach Maßgabe des gemäß § 45a Ab-                  Bundesfreiwilligendienstgesetzes und Freiwillige\nsatz 3 erlassenen Landesrechts anerkann-               im Sinne von § 2 des Jugendfreiwilligendienste-\nten Angeboten zur Unterstützung im Alltag              gesetzes im freiwilligen sozialen Jahr, die im\nentstandene und nachgewiesene Beschaf-                 Bemessungszeitraum mindestens drei Monate",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2022             945\nin einer zugelassenen oder für eine zugelassene              an die zugelassenen Pflegeeinrichtungen und\nPflegeeinrichtung ihren Dienst geleistet haben.              die Arbeitgeber im Sinne von Absatz 1 Satz 2\nDie Höhe des Corona-Pflegebonus beträgt                      gezahlten Vorauszahlungen bis zum 1. Septem-\n1. 550 Euro für Beschäftigte, die Leistungen                 ber 2022 einen Betrag in Höhe von 500 Millio-\nnach diesem Buch oder im ambulanten                      nen Euro an den Ausgleichsfonds. Die Pflege-\nBereich nach dem Fünften Buch durch die                  einrichtungen und die Arbeitgeber im Sinne\ndirekte Pflege und Betreuung von Pflege-                 von Absatz 1 Satz 2 haben den Pflegekassen\nbedürftigen erbringen,                                   bis spätestens 15. Februar 2023 die tatsäch-\nliche Auszahlungssumme der Corona-Pflege-\n2. 370 Euro für andere Beschäftigte, die in                  boni sowie die Zahl der Empfängerinnen und\neinem Umfang von mindestens 25 Prozent                   Empfänger anzuzeigen. Der Spitzenverband\nihrer Arbeitszeit gemeinsam mit Pflegebe-                Bund der Pflegekassen legt im Benehmen mit\ndürftigen tagesstrukturierend, aktivierend,              den Bundesvereinigungen der Träger stationä-\nbetreuend oder pflegend tätig sind,                      rer und ambulanter Pflegeeinrichtungen und ge-\n3. 60 Euro für Freiwillige im Sinne von § 2 des              eigneten Verbänden der Arbeitgeber im Sinne\nBundesfreiwilligendienstgesetzes und Frei-               von Absatz 1 Satz 2 auf Bundesebene unver-\nwillige im Sinne von § 2 des Jugendfreiwilli-            züglich das Nähere für das Verfahren einschließ-\ngendienstegesetzes im freiwilligen sozialen              lich angemessener Möglichkeiten zur Prüfung,\nJahr und                                                 Rückforderung und Aufrechnung durch die Pfle-\ngekassen sowie der Information der Beschäftig-\n4. 190 Euro für alle Beschäftigten, die nicht\nten und Arbeitnehmer im Sinne von Absatz 1\nunter die Nummern 1 bis 3 fallen.“\nSatz 2 über ihren Anspruch fest. Die Verfah-\nd) In Absatz 3 Satz 1 werden im Satzteil vor der                rensregelungen bedürfen der Zustimmung des\nAufzählung die Wörter „eine Corona-Prämie“                   Bundesministeriums für Gesundheit.“\ndurch die Wörter „ein Corona-Pflegebonus“ er-\nh) Absatz 8 wird wie folgt geändert:\nsetzt und wird die Angabe „600 Euro“ durch die\nAngabe „330 Euro“ ersetzt.                                   aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ne) In Absatz 4 Satz 1 und 3 werden jeweils die                       „Die Auszahlung des jeweiligen Corona-\nWörter „die Corona-Prämie“ durch die Wörter                       Pflegebonus an die jeweiligen Beschäftig-\n„der Corona-Pflegebonus“ ersetzt.                                 ten erfolgt durch die zugelassene Pflege-\neinrichtung oder den Arbeitgeber im Sinne\nf) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Corona-                     von Absatz 1 Satz 2, bei der oder dem die\nPrämie“ durch die Wörter „Corona-Pflegeboni“                      Beschäftigten am 30. Juni 2022 beschäftigt\nersetzt.                                                          sind; die Auszahlung hat unverzüglich nach\ng) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:                                  Erhalt der Vorauszahlung nach Absatz 7,\n„(7) Die zugelassenen Pflegeeinrichtungen                      spätestens mit der nächstmöglichen regel-\nund die Arbeitgeber im Sinne von Absatz 1                         mäßigen Entgeltauszahlung, jedenfalls aber\nSatz 2 erhalten im Wege der Vorauszahlung                         bis zum 31. Dezember 2022 zu erfolgen.“\nvon der sozialen Pflegeversicherung den Betrag               bb) In Satz 4 werden die Wörter „Die Corona-\nerstattet, den sie für die Auszahlung der in den                  Prämie“ durch die Wörter „Der Corona-Pfle-\nAbsätzen 2 bis 4 und 6 genannten Corona-                          gebonus“ ersetzt.\nPflegeboni benötigen. Die in den Absätzen 2                  cc) In Satz 5 wird das Wort „Jugendfreiwilligen-\nbis 4 und 6 genannten Corona-Pflegeboni kön-                      dienstgesetzes“ durch das Wort „Jugend-\nnen nicht nach § 150 Absatz 2 erstattet werden.                   freiwilligendienstegesetzes“ ersetzt.\nAuch wenn ein nach Absatz 9 erhöhter Corona-\nPflegebonus als Sonderleistung gezahlt wird               i) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:\noder wenn von den zugelassenen Pflegeeinrich-                   „(9) Der Corona-Pflegebonus kann durch die\ntungen an ihre Beschäftigten vergleichbare                   Länder und die zugelassenen Pflegeeinrichtun-\nSonderleistungen gezahlt werden, können die                  gen über die in den Absätzen 2 bis 6 genannten\ngezahlten Beträge nicht nach § 150 Absatz 2                  Höchstbeträge hinaus für alle Beschäftigten in\nerstattet werden. Sonderleistungen nach Satz 3               Pflegeeinrichtungen erhöht werden. Gleiches gilt\nsind bei der Bemessung der Pflegevergütung                   für die Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sinne\nder zugelassenen Pflegeeinrichtungen berück-                 von Absatz 1 Satz 2. Die Länder regeln ihr Ver-\nsichtigungsfähig. Die Pflegeeinrichtungen und                fahren. Sie können sich dabei an den Verfah-\ndie Arbeitgeber im Sinne von Absatz 1 Satz 2                 rensregelungen dieser Vorschrift, insbesondere\nmelden den Pflegekassen den Betrag, den sie                  an den genannten Fristen, orientieren. Sofern\nfür die Auszahlung der in den Absätzen 2 bis 4               ein Land den Corona-Pflegebonus nach Satz 1\nund 6 genannten Corona-Pflegeboni benötigen,                 erhöht, kann es das Verfahren einschließlich\nbis spätestens 31. Juli 2022. Die Pflegekassen               der Auszahlung als Sonderleistung über die im\nstellen sicher, dass alle Pflegeeinrichtungen und            jeweiligen Land zuständigen Pflegekassen\nalle Arbeitgeber im Sinne von Absatz 1 Satz 2                durchführen, wenn es ihnen die Verwaltungs-\ndiesen Betrag von der sozialen Pflegeversiche-               kosten hierfür erstattet. In diesem Fall sind\nrung bis spätestens 30. September 2022 für                   die im Land zuständigen Pflegekassen dazu\ndie Beschäftigten und Arbeitnehmer im Sinne                  verpflichtet, das Verfahren einschließlich der\nvon Absatz 1 Satz 2 erhalten. Der Bund zahlt                 Auszahlung dieser Sonderleistung an die zu-\nzur Refinanzierung der durch die Pflegekassen                gelassenen Pflegeeinrichtungen zusammen mit",
        "946             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2022\ndem Corona-Pflegebonus für das Land durch-         des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754)\nzuführen und hierfür ein geeignetes Verfahren      geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nvorzusehen.“\n1. § 6a Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nArtikel 2a                            a) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des                                „Der Krankenhausträger hat den anderen Ver-\nPflegezeitgesetzes                             tragsparteien nach § 11 Absatz 1 und dem\nIn § 9 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 4 Satz 1, Absatz 5           Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus\nund 7 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008                     für die Weiterentwicklung des Entgeltsystems\n(BGBl. I S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 2 des            nach § 17b des Krankenhausfinanzierungsge-\nGesetzes vom 23. März 2022 (BGBl. I S. 482) geändert              setzes unabhängig von der Vereinbarung oder\nworden ist, wird jeweils die Angabe „30. Juni 2022“               Festsetzung eines Pflegebudgets nach Absatz 1\ndurch die Angabe „31. Dezember 2022“ ersetzt.                     Satz 1 jährlich jeweils bis zum 1. Juni, soweit für\ndas Jahr 2020 oder für das Jahr 2021 bis zum\nArtikel 2b                               30. Juni 2022 nicht vereinbart oder festgesetzt\nÄnderung des                                bis zum 31. Juli 2022, eine Bestätigung des Jah-\nFamilienpflegezeitgesetzes                         resabschlussprüfers für das vorangegangene Ka-\nlenderjahr vorzulegen über\nDas Familienpflegezeitgesetz vom 6. Dezember 2011\n(BGBl. I S. 2564), das zuletzt durch Artikel 3 des Ge-            1. die jahresdurchschnittliche Stellenbesetzung\nsetzes vom 23. März 2022 (BGBl. I S. 482) geändert                   der Pflegevollkräfte insgesamt, gegliedert nach\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                 Berufsbezeichnungen,\n1. In § 3 Absatz 3 Satz 7 wird die Angabe „30. Juni               2. die Pflegepersonalkosten insgesamt,\n2022“ durch die Angabe „31. Dezember 2022“ er-\n3. die Überprüfung der nach den Vorgaben der\nsetzt.\nVereinbarung nach § 17b Absatz 4 Satz 2 des\n2. § 16 wird wie folgt geändert:                                     Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der\na) In Absatz 2 wird die Angabe „1. Juni 2022“ durch              Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1, sofern\ndie Angabe „1. Dezember 2022“ ersetzt.                        diese vorliegt, im Pflegebudget\nb) In Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6              a) zu berücksichtigenden jahresdurchschnitt-\nwird jeweils die Angabe „30. Juni 2022“ durch                     lichen Stellenbesetzung der Pflegevollkräf-\ndie Angabe „31. Dezember 2022“ ersetzt.                           te, gegliedert nach Berufsbezeichnungen,\nund\nArtikel 2c\nb) zu berücksichtigenden        Pflegepersonal-\nÄnderung des                                       kosten,\nKrankenhauszukunftsgesetzes\n4. die Überprüfung einer Aufstellung der Summe\nIn Artikel 13 Absatz 5 des Krankenhauszukunfts-\nder Erlöse des Krankenhauses aus den tages-\ngesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2208),\nbezogenen Pflegeentgelten nach § 7 Absatz 1\ndas zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. März\nSatz 1 Nummer 6a und\n2022 (BGBl. I S. 482) geändert worden ist, wird die\nAngabe „1. Juli 2022“ durch die Angabe „1. Januar                 5. die Überprüfung der zweckentsprechenden\n2023“ ersetzt.                                                       Verwendung der Mittel im Sinne des Absat-\nzes 1 Satz 3, sofern jeweils bis zum 31. März\nArtikel 2d                                  eines Jahres ein Pflegebudget für das voran-\nWeitere Änderung des                                gegangene Kalenderjahr vereinbart oder von\nElften Buches Sozialgesetzbuch                           der Schiedsstelle nach § 13 Absatz 1 festge-\nsetzt wurde.“\nDas Elfte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch\nArtikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie        b) In Satz 6 werden nach dem Wort „einer“ die\nfolgt geändert:                                                   Wörter „nicht erfolgten, nicht vollständigen oder“\neingefügt und werden nach der Angabe „Satz 4“\n1. § 72 Absatz 3e wird wie folgt geändert:\ndie Wörter „und der gesonderten Bestätigung\na) In Satz 1 wird die Angabe „30. September“ durch            des Jahresabschlussprüfers nach Satz 7“ einge-\ndie Angabe „31. August“ und die Angabe „1. Sep-            fügt.\ntember“ durch die Angabe „1. August“ ersetzt.\nc) Folgender Satz wird angefügt:\nb) In Satz 2 wird die Angabe „1. September“ durch\ndie Angabe „1. August“ ersetzt.                            „Sofern ein Pflegebudget für das vorangegan-\n2. In § 82c Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „30. No-              gene Kalenderjahr nach dem 31. März eines\nvember“ durch die Angabe „31. Oktober“ ersetzt.               Jahres vereinbart oder von der Schiedsstelle\nnach § 13 Absatz 1 festgesetzt wird oder sofern\nArtikel 3                                ein Pflegebudget für das Jahr 2020 oder 2021\nnach dem 30. Juni 2022 vereinbart oder von der\nÄnderung des                                Schiedsstelle nach § 13 Absatz 1 festgesetzt\nKrankenhausentgeltgesetzes                          wird, hat der Krankenhausträger den anderen\nDas Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002                Vertragsparteien nach § 11 Absatz 1 und dem\n(BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 6              Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2022               947\neine gesonderte Bestätigung des Jahresab-             3. Nach § 20b wird folgender § 20c eingefügt:\nschlussprüfers über die Überprüfung der zweck-\nentsprechenden Verwendung der Mittel im Sinne                                     „§ 20c\ndes Absatzes 1 Satz 3 innerhalb von acht Wo-                    Durchführung von Grippeschutzimpfungen\nchen nach Abschluss der Vereinbarung des Pfle-\ngebudgets oder der Festsetzung des Pflegebud-               (1) Abweichend von § 20 Absatz 4 Satz 1 sind\ngets durch die Schiedsstelle vorzulegen; sofern          Apotheker zur Durchführung von Grippeschutzimp-\nein Pflegebudget für das Jahr 2020 oder 2021             fungen bei Personen, die das 18. Lebensjahr voll-\nzwischen dem 31. März 2022 und dem 30. Juni              endet haben, berechtigt, wenn\n2022 vereinbart oder von der Schiedsstelle nach          1. sie hierfür ärztlich geschult wurden und ihnen die\n§ 13 Absatz 1 festgesetzt wird, hat der Kranken-             erfolgreiche Teilnahme an der Schulung bestätigt\nhausträger den anderen Vertragsparteien nach                 wurde und\n§ 11 Absatz 1 und dem Institut für das Entgelt-\nsystem im Krankenhaus eine gesonderte Be-                2. sie die Grippeschutzimpfungen für eine öffent-\nstätigung des Jahresabschlussprüfers über die                liche Apotheke, zu deren Personal sie gehören,\nÜberprüfung der zweckentsprechenden Verwen-                  durchführen.\ndung der Mittel im Sinne des Absatzes 1 Satz 3\nEiner ärztlichen Schulung nach Satz 1 Nummer 1\ninnerhalb von acht Wochen nach dem 30. Juni\nbedarf es nicht, wenn ein Apotheker bereits im Rah-\n2022 vorzulegen.“\nmen von Modellvorhaben nach § 132j des Fünften\n2. § 15 Absatz 2a Satz 1 wird wie folgt geändert:              Buches Sozialgesetzbuch oder zur Durchführung\nvon Schutzimpfungen gegen das Coronavirus\na) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein\nSARS-CoV-2 nach § 20b Absatz 1 Nummer 1 er-\nKomma ersetzt.\nfolgreich eine ärztliche Schulung absolviert hat.\nb) Nummer 3 wird durch die folgenden Nummern 3\n(2) Die ärztliche Schulung nach Absatz 1 Num-\nbis 5 ersetzt:\nmer 1 hat insbesondere die Vermittlung der folgen-\n„3. vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2022             den Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu\nmit 163,09 Euro,                                     umfassen:\n4. vom 1. Juli 2022 bis zum 31. Dezember 2022            1. Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur\nmit 200 Euro und                                         Durchführung von Grippeschutzimpfungen, ins-\nbesondere zur\n5. ab dem 1. Januar 2023 mit 171 Euro.“\na) Aufklärung,\nArtikel 3a\nb) Erhebung der Anamnese einschließlich der\nÄnderung des                                      Impfanamnese und der Feststellung der ak-\nInfektionsschutzgesetzes                                tuellen Befindlichkeit zum Ausschluss akuter\nErkrankungen oder Allergien,\nDas Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000\n(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4 des Ge-             c) weiteren Impfberatung und\nsetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 473) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:                               d) Einholung der Einwilligung der zu impfenden\nPerson,\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\n§ 20b folgende Angabe zu § 20c eingefügt:                   2. Kenntnis von Kontraindikationen sowie Fähig-\nkeiten und Fertigkeiten zu deren Beachtung und\n„§ 20c Durchführung von Grippeschutzimpfungen“.\n3. Kenntnis von Notfallmaßnahmen bei eventuellen\n2. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           akuten Impfreaktionen sowie Fähigkeiten und\na) In Nummer 3 wird die Angabe „7“ durch die                    Fertigkeiten zur Durchführung dieser Notfallmaß-\nAngabe „7 auch“ ersetzt.                                     nahmen.\nb) In Nummer 5 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die              (3) Die Bundesapothekerkammer entwickelt bis\nWörter „Absatz 3 auch“ ersetzt.                          zum 31. Juli 2022 in Zusammenarbeit mit der Bun-\ndesärztekammer auf Basis von bereits vorliegenden\nc) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:                         Schulungen im Rahmen von Modellvorhaben nach\n„6. im Falle des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3            § 132j des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ein\nauch die für die Durchführung der Schutzimp-         Mustercurriculum für die ärztliche Schulung der\nfung verantwortliche Person; bei Schutzimp-          Apotheker nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.“\nfungen, die durch Apotheker für öffentliche\nApotheken durchgeführt werden, anstelle der                                Artikel 3b\nfür die Schutzimpfung verantwortlichen Per-\nÄnderung des\nson der Leiter der öffentlichen Apotheke,“.\nFünften Buches Sozialgesetzbuch\nd) In Nummer 7 wird nach der Angabe „und 5“ das\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nWort „auch“ eingefügt.\nKrankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\ne) In Nummer 8 wird nach der Angabe „Satz 1“ das         20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt\nWort „auch“ eingefügt.                                durch Artikel 1b des Gesetzes vom 23. Mai 2022",
        "948              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2022\n(BGBl. I S. 760) geändert worden ist, wird wie folgt ge-                             Artikel 3c\nändert:                                                                            Änderung des\n1. § 132e wird wie folgt geändert:                                              Apothekengesetzes\nDas Apothekengesetz in der Fassung der Bekannt-\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-          machung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), das\nfügt:                                                  zuletzt durch Artikel 8 Absatz 4 des Gesetzes vom\n„(1a) Der Spitzenverband Bund der Kranken-          27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) geändert worden\nkassen hat mit der für die Wahrnehmung der wirt-       ist, wird wie folgt geändert:\nschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen        1. In § 10 werden nach dem Wort „anzubieten“ ein\nSpitzenorganisation der Apotheker im Beneh-                Komma und das Wort „anzuwenden“ eingefügt.\nmen mit dem Verband der Privaten Krankenver-           2. § 14 Absatz 7 wird wie folgt geändert:\nsicherung einen Vertrag über die Durchführung\nvon Grippeschutzimpfungen durch Apotheken                  a) In Satz 2 werden nach den Wörtern „(§ 115b des\nbei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet                Fünften Buches Sozialgesetzbuch)“ die Wörter\nhaben, abzuschließen, insbesondere über                       „oder im Rahmen der Übergangspflege im Kran-\nkenhaus nach § 39e des Fünften Buches Sozial-\n1. die Vergütung der Impfleistung der Apotheken               gesetzbuch“ eingefügt.\neinschließlich der Vergütung der Impfdoku-             b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Krankenhaus“\nmentation und                                             die Wörter „oder bei Beendigung der Übergangs-\n2. die Abrechnung der Vergütung.                              pflege im Krankenhaus nach § 39e des Fünften\nBuches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.\nIn dem Vertrag nach Satz 1 ist für die Beschaf-        3. Nach § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1b wird fol-\nfung der Grippeimpfstoffe, die zur Anwendung               gende Nummer 1c eingefügt:\ndurch die Apotheken vorgesehen sind, eine Ver-\ngütung der Apotheken von 1 Euro je Einzeldosis             „1c. die Voraussetzungen für und die Anforderun-\nsowie die Umsatzsteuer vorzusehen. Einigen sich                 gen an die Vorbereitung und Durchführung\ndie Vertragsparteien nach Satz 1 nicht bis zum                  von Grippeschutzimpfungen, insbesondere zu\n31. August 2022, legt die Schiedsstelle nach                    den Verpflichtungen des Apothekenleiters, zur\n§ 129 Absatz 8 innerhalb von einem Monat den                    Aufklärung der zu impfenden Personen, zu den\nInhalt des Vertrages fest. Der Vertrag gilt bis zum             Räumlichkeiten und deren Ausstattung, zum\nWirksamwerden eines neuen Vertrages fort; der                   Personaleinsatz, zur Dokumentation, zu den\nSchiedsspruch gilt bis zum Wirksamwerden des                    Fristen für die Aufbewahrung der Dokumenta-\nersten Vertrages fort.“                                         tion und zu den Hygienemaßnahmen,“.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                              Artikel 3d\naa) In Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende ein                                 Änderung der\nSemikolon und werden die Wörter „die für die                      Apothekenbetriebsordnung\nWahrnehmung der wirtschaftlichen Interes-            Die Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der\nsen gebildete maßgebliche Spitzenorganisa-        Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I\ntion der Apotheker meldet bis zum 15. Januar      S. 1195), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung\neines Kalenderjahres den Bedarf an saiso-         vom 12. April 2022 (BGBl. I S. 681) geändert worden\nnalen Grippeimpfstoffen, die zur Anwendung        ist, wird wie folgt geändert:\ndurch die Apotheken vorgesehen sind, auf          1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\nGrundlage der durch die Apotheken geplan-             § 35 folgende Angabe eingefügt:\nten Bestellungen an das Paul-Ehrlich-Insti-\ntut“ eingefügt.                                       „§ 35a Vorbereitung und Durchführung von Grippe-\nschutzimpfungen durch öffentliche Apothe-\nbb) In Satz 4 wird nach dem Wort „Bundesverei-                      ken“.\nnigung“ ein Komma und werden die Wörter           2. Nach § 1a Absatz 11 Nummer 2 wird folgende Num-\n„der für die Wahrnehmung der wirtschaft-              mer 2a eingefügt:\nlichen Interessen gebildeten maßgeblichen\nSpitzenorganisation der Apotheker“ einge-             „2a. die Vorbereitung und Durchführung von Grip-\nfügt.                                                      peschutzimpfungen,“.\n3. § 2 wird wie folgt geändert:\nc) In Absatz 3 werden vor dem Punkt am Ende die\nWörter „und an die für die Wahrnehmung der                 a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\nwirtschaftlichen Interessen gebildete maßgeb-                 fügt:\nliche Spitzenorganisation der Apotheker“ einge-                  „(3a) Der Apothekenleiter hat sicherzustellen,\nfügt.                                                         dass Grippeschutzimpfungen nur durchgeführt\nwerden, wenn\n2. Dem § 132j wird folgender Absatz 8 angefügt:\n1. die Aufklärung, die Anamnese und das Ein-\n„(8) Die Vertragspartner nach Absatz 1 haben die                  holen der Einwilligung der zu impfenden Per-\nModellvorhaben innerhalb von neun Monaten nach                       son durch Apotheker durchgeführt werden,\ndem Abschluss eines Vertrages oder Vorliegen                         die nach § 20c Absatz 1 des Infektionsschutz-\neines Schiedsspruchs nach § 132e Absatz 1a zu                        gesetzes zur Durchführung von Grippeschutz-\nbeenden.“                                                            impfungen berechtigt sind,",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2022             949\n2. die Grippeschutzimpfungen durch Apotheker              satz 2 Satz 1 erforderliche Personal ergibt sich aus\ndurchgeführt werden, die nach § 20c Absatz 1          dem Umfang der Grippeschutzimpfungen.\ndes Infektionsschutzgesetzes zur Durchfüh-               (3) Für die Aufklärung, die Anamnese, das Einho-\nrung von Grippeschutzimpfungen berechtigt             len der Einwilligung von impfwilligen Personen, die\nsind,                                                 Vorbereitung und die Durchführung der Grippe-\n3. eine geeignete Räumlichkeit mit der Ausstat-           schutzimpfungen muss eine geeignete Räumlichkeit\ntung zur Verfügung steht, die für die Durchfüh-       einschließlich Wartebereich mit der Ausstattung zur\nrung von Grippeschutzimpfungen erforderlich           Verfügung stehen, die für die Durchführung von\nist, sofern kein aufsuchendes Impfen durch-           Grippeschutzimpfungen erforderlich ist, sofern kein\ngeführt wird, und                                     aufsuchendes Impfen durchgeführt wird. Durch die\n4. für seine Apotheke eine Betriebshaftpflicht-           Nutzung der Räumlichkeit zum Impfen darf der ord-\nversicherung besteht, die mögliche Schädi-            nungsgemäße Betrieb der Apotheke nicht gestört\ngungen aus der Durchführung der Grippe-               werden; insbesondere können keine Räume genutzt\nschutzimpfung abdeckt.                                werden, die für einen anderweitigen Zweck vorge-\nsehen und in denen die notwendigen Hygiene-\nDer Apothekenleiter hat der zuständigen Be-               maßnahmen nicht umsetzbar sind. Ein unbefugter\nhörde die Durchführung von Grippeschutzimp-               Zugriff auf apothekenpflichtige Arzneimittel, Aus-\nfungen und die dafür vorgesehenen Räumlich-               gangsstoffe und Chemikalien ist auszuschließen.\nkeiten spätestens eine Woche vor Aufnahme der             Auf Räumlichkeiten, in denen Grippeschutzimpfun-\nImpfungen anzuzeigen. Änderungen bezüglich                gen durchgeführt werden, wird § 4 Absatz 1 Satz 2\nder Durchführung von Grippeschutzimpfungen                Nummer 5 nicht angewendet. Diese Räumlichkeiten\noder der Räumlichkeiten sind der zuständigen              müssen jedoch in angemessener Nähe zu den übri-\nBehörde spätestens eine Woche vor Umsetzung               gen Betriebsräumen liegen. Sowohl beim Aufklä-\nder Änderung anzuzeigen.“                                 rungsgespräch als auch bei der Durchführung der\nb) In Absatz 6 Satz 4 Nummer 3 werden die Wörter              Grippeschutzimpfung ist die Privatsphäre der zu\n„§ 34 oder des § 35“ durch die Angabe „§ 34,              impfenden Personen zu schützen.\n§ 35 oder § 35a“ ersetzt.                                    (4) Vor der Grippeschutzimpfung hat die imp-\n4. § 35a wird wie folgt gefasst:                                 fende Person die zu impfende Person über die zu\n„§ 35a                               verhütende Krankheit und die Impfung aufzuklären,\ndie Anamnese durchzuführen und die Einwilligung\nVorbereitung und                          der zu impfenden Person einzuholen. Die Aufklä-\nDurchführung von Grippeschutz-                   rung umfasst insbesondere\nimpfungen durch öffentliche Apotheken\n1. Informationen über den Nutzen der Impfung und\n(1) Im Qualitätsmanagementsystem nach § 2a                     über die zu verhütende Krankheit,\nsind zur Vorbereitung und Durchführung von Grip-\npeschutzimpfungen insbesondere Festlegungen zu                2. Hinweise auf mögliche Nebenwirkungen, Kompli-\ntreffen:                                                          kationen und Kontraindikationen,\n1. zur Vorbereitung der Impfung,                              3. Empfehlungen über Verhaltensmaßnahmen im\nAnschluss an die Impfung und\n2. zur Aufklärung und Einholung der Einwilligung\nder zu impfenden Person,                                  4. Informationen über Beginn und Dauer der\nSchutzwirkung.\n3. zur Anamnese und zur Entscheidung, wann die\nGrippeschutzimpfung nicht durchgeführt wird,                 (5) Die Dokumentation der Grippeschutzimpfung\nmuss Angaben enthalten zu:\n4. zur Durchführung der Impfung,\n1. Datum und Durchführung der Aufklärung der zu\n5. zur Dokumentation der Impfung,                                 impfenden Person,\n6. zu den Hygienemaßnahmen einschließlich des                 2. Datum und Durchführung der Anamnese,\nhygienischen Verhaltens der an den Vorberei-\ntungen und der Durchführung der Grippeschutz-             3. Einwilligung der zu impfenden Person,\nimpfung beteiligten Personen und                          4. Datum der Impfung,\n7. zur Meldung bei Verdacht auf eine über das üb-             5. Bezeichnung und Chargenbezeichnung des ver-\nliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden                wendeten Impfstoffes,\ngesundheitlichen Schädigung.                              6. Name der geimpften Person, deren Geburts-\n(2) Nur Apotheker, die nach § 20c Absatz 1 des                 datum und Anschrift,\nInfektionsschutzgesetzes zur Durchführung von                 7. Name und Anschrift der Apotheke und\nGrippeschutzimpfungen berechtigt sind, dürfen die\nAufklärung, die Anamnese, das Einholen der Einwil-            8. Name und Bestätigung der Person, die die Auf-\nligung der zu impfenden Person und die Grippe-                    klärung, Anamnese und Impfung durchgeführt\nschutzimpfungen durchführen. Bei der Vorbereitung                 hat.\nund der Dokumentation der Impfung darf das phar-              Erfolgt nach Durchführung der Aufklärung oder der\nmazeutische Personal der Apotheke unterstützen.               Anamnese keine Impfung, ist keine Dokumenta-\nDas pharmazeutische Personal der Apotheke muss                tion nach Satz 1 Nummer 4 und 5 erforderlich. Die\nfür die Tätigkeit ausreichend qualifiziert sein und           Dokumentation der Grippeschutzimpfung ist für die\nregelmäßig geschult werden; die Schulungsmaß-                 Dauer von zehn Jahren ab dem Datum, an dem die\nnahmen sind zu dokumentieren. Das nach § 3 Ab-                Impfung durchgeführt wurde, aufzubewahren.",
        "950               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2022\n(6) Es sind geeignete Hygienemaßnahmen zum                b) Nach der Angabe zu § 97 wird folgende Angabe\nSchutz der zu impfenden Person und des Apothe-                   zu § 97a eingefügt:\nkenpersonals zu treffen.“\n„§ 97a Regelungen für den Fall fehlender Funk-\n5. § 36 wird wie folgt geändert:                                              tionalität der Europäischen Datenbank\na) Nach Nummer 1b wird folgende Nummer 1c ein-                            für Medizinprodukte nach Artikel 30 der\ngefügt:                                                               Verordnung (EU) 2017/746“.\n„1c. entgegen § 35a Absatz 2 Satz 1 eine Grip-        2. § 10 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\npeschutzimpfung durchführt,“.\n„Auf Antrag des Herstellers, seines Bevollmäch-\nb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\ntigten, eines Produzenten von Systemen und Be-\naa) Dem Buchstaben a werden die folgenden                handlungseinheiten nach Artikel 22 der Verordnung\nBuchstaben a bis d vorangestellt:                    (EU) 2017/745 oder eines Händlers oder Impor-\n„a) entgegen § 2 Absatz 3a Satz 1 Nummer 1           teurs nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung\nnicht sicherstellt, dass eine Aufklärung,        (EU) 2017/745 oder Artikel 16 Absatz 1 der Verord-\nAnamnese oder das Einholen der Einwil-           nung (EU) 2017/746 stellt die zuständige Behörde\nligung der zu impfenden Person durchge-          ein Freiverkaufszertifikat nach Artikel 60 Absatz 1\nführt wird,                                      der Verordnung (EU) 2017/745 oder Artikel 55 Ab-\nsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/746 aus.“\nb) entgegen § 2 Absatz 3a Satz 1 Nummer 2\nnicht sicherstellt, dass eine Grippeschutz-   3. § 22 wird wie folgt geändert:\nimpfung durchgeführt wird,\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.\nc) entgegen § 2 Absatz 3a Satz 2 eine An-\nzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig    b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\noder nicht rechtzeitig erstattet,\n„(2) Die für Benannte Stellen zuständige Be-\nd) entgegen § 2 Absatz 3a Satz 3 eine An-                hörde trifft im Rahmen der Überwachung und\nzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig        Neubewertung nach Artikel 44 der Verordnung\noder nicht rechtzeitig erstattet,“.                  (EU) 2017/745 und Artikel 40 der Verordnung\nbb) Die bisherigen Buchstaben a bis m werden                 (EU) 2017/746 die Anordnungen, die zur Beseiti-\ndie Buchstaben e bis q.                                  gung festgestellter Mängel oder zur Verhinde-\nrung künftiger Mängel notwendig sind.“\n6. Dem § 37 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n„(3) Apothekenleiter, die bereits vor dem 30. Juni     4. Dem § 26 wird folgender Absatz 5 angefügt:\n2022 Grippeschutzimpfungen durch ihre Apotheken\n„(5) Für die Durchführung einer sonstigen klini-\ndurchführen lassen, haben abweichend von § 2 Ab-\nschen Prüfung eines Produktes, das bereits die\nsatz 3a Satz 2 der zuständigen Behörde die Durch-\nCE-Kennzeichnung nach Artikel 20 Absatz 1 der Ver-\nführung von Grippeschutzimpfungen und die dafür\nordnung (EU) 2017/745 trägt, sowie für die Durch-\nvorgesehenen Räumlichkeiten bis zum 31. Juli 2022\nführung einer klinischen Prüfung, die der weiter-\nanzuzeigen.“\ngehenden Bewertung eines Produktes dient, das\nbereits die CE-Kennzeichnung nach Artikel 20 Ab-\nArtikel 3e                             satz 1 der Verordnung (EU) 2017/745 trägt, bedarf\nÄnderung des                             es einer Versicherung nach dieser Vorschrift nicht,\nGrundstoffüberwachungsgesetzes                       wenn die prüfungsbezogene Verwendung des\nIn § 19 Absatz 5 des Grundstoffüberwachungsge-                Produktes im Rahmen seiner Zweckbestimmung\nsetzes vom 11. März 2008 (BGBl. I S. 306), das zuletzt           erfolgt, die Prüfungsteilnehmer über die normalen\ndurch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 30. März               Verwendungsbedingungen des Produktes hinaus\n2021 (BGBl. I S. 402) geändert worden ist, wird die              keinen zusätzlichen invasiven oder belastenden\nAngabe „7. Juli 2018“ durch die Angabe „13. Januar               Verfahren unterzogen werden und eine anderweitige\n2021“ ersetzt.                                                   geeignete Versicherung für den Prüfer oder Sponsor\nbesteht.“\nArtikel 3f                          5. § 47 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des\na) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort\nMedizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes\n„soweit“ durch das Wort „wenn“ ersetzt.\nDas Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz vom\n28. April 2020 (BGBl. I S. 960), das zuletzt durch               b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I\n„1. die prüfungsbezogene Verwendung des Pro-\nS. 1087) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nduktes im Rahmen seiner von der CE-Kenn-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                         zeichnung umfassten Zweckbestimmung er-\na) Nach der Angabe zu § 96 wird folgende Angabe                      folgt und“.\nzu § 96a eingefügt:                                   6. In § 85 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 werden nach\n„§ 96a Übergangsvorschrift aus Anlass von                den Wörtern „Artikel 89 Buchstabe a der Verord-\nArtikel 113 Absatz 3 Buchstabe a der            nung (EU) 2017/746“ die Wörter „in den Fällen des\nVerordnung (EU) 2017/746“.                      § 74 Absatz 3 und 4“ eingefügt.",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2022               951\n7. Nach § 96 wird folgender § 96a eingefügt:                   nung (EU) 2017/746 genannten Daten wahrgenom-\nmen werden sollen. Die Mitteilung nach Satz 2\n„§ 96a\nerfolgt durch Bekanntmachung, die im Bundes-\nÜbergangsvorschrift                       anzeiger veröffentlicht wird.\naus Anlass von Artikel 113 Absatz 3                   (2) Sind einzelne elektronische Systeme, die nach\nBuchstabe a der Verordnung (EU) 2017/746               Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/746\n(1) Unbeschadet des Artikels 110 Absatz 8 der            Bestandteil von EUDAMED sind, voll funktionsfähig,\nVerordnung (EU) 2017/746 gelten für die Registrie-          ohne dass eine Mitteilung der Europäischen Kom-\nrung von Produkten § 25 Absatz 1, 4 und 5 und § 33          mission nach Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung\ndes Medizinproduktegesetzes in der bis einschließ-          (EU) 2017/745 im Amtsblatt der Europäischen Union\nlich 25. Mai 2021 geltenden Fassung bis zu dem in           veröffentlicht wurde, kann das Bundesministerium\nArtikel 113 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung             für Gesundheit durch Bekanntmachung, die im Bun-\n(EU) 2017/746 genannten Datum.                              desanzeiger veröffentlicht wird,\n(2) Unbeschadet des Artikels 110 Absatz 8 der            1. feststellen, dass die volle Funktionsfähigkeit\nVerordnung (EU) 2017/746 sind anstelle der nach                 eines elektronischen Systems, das Bestandteil\nArtikel 51 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/746                von EUDAMED ist, oder mehrerer solcher elektro-\nvorgeschriebenen Informationen von den Benann-                  nischen Systeme gegeben ist;\nten Stellen bis zu dem in Artikel 113 Absatz 3 Buch-        2. im Falle der Feststellung der vollen Funktions-\nstabe a der Verordnung (EU) 2017/746 genannten                  fähigkeit der elektronischen Systeme nach Arti-\nDatum die in § 18 Absatz 3 Nummer 1 des Medizin-                kel 30 Absatz 2 Buchstabe a und b der Verord-\nproduktegesetzes in der bis einschließlich 25. Mai              nung (EU) 2017/746 mitteilen, dass Hersteller bis\n2021 geltenden Fassung vorgeschriebenen Infor-                  zu dem in Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe a der\nmationen an das Bundesinstitut für Arzneimittel                 Verordnung (EU) 2017/746 genannten Datum die\nund Medizinprodukte zu übermitteln. Bis zu dem in               Anforderungen nach § 96a Absatz 1 auch da-\nArtikel 113 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung                 durch erfüllen können, dass sie die Registrierung\n(EU) 2017/746 genannten Datum sind § 18 Absatz 4                von Produkten nach Artikel 26 der Verordnung\nund § 33 des Medizinproduktegesetzes in der bis                 (EU) 2017/746 vornehmen;\neinschließlich 25. Mai 2021 geltenden Fassung ent-\nsprechend anzuwenden.                                       3. im Falle der Feststellung der vollen Funktions-\nfähigkeit des elektronischen Systems nach Arti-\n(3) Ist eine Mitteilung der Europäischen Kom-                kel 30 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung\nmission nach Artikel 34 Absatz 3 der Verord-                    (EU) 2017/746 mitteilen, dass\nnung (EU) 2017/745 nicht bis zu dem in Arti-\na) Benannte Stellen bis zu dem in Artikel 113\nkel 113 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung\nAbsatz 3 Buchstabe a der Verordnung\n(EU) 2017/746 genannten Datum erfolgt, teilt das\n(EU) 2017/746 genannten Datum die Anforde-\nBundesministerium für Gesundheit mit, wie die in\nrungen nach § 96a Absatz 2 auch dadurch\nArtikel 113 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung\nerfüllen können, dass sie die Anforderungen\n(EU) 2017/746 genannten Pflichten im Zusammen-\nnach Artikel 51 Absatz 5 der Verordnung\nhang mit EUDAMED zu erfüllen sind. Die Mitteilung\n(EU) 2017/746 erfüllen;\nnach Satz 1 erfolgt durch Bekanntmachung, die im\nBundesanzeiger veröffentlicht wird.“                            b) die in Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe f der\nVerordnung (EU) 2017/746 genannten, im Zu-\n8. Nach § 97 wird folgender § 97a eingefügt:                          sammenhang mit dem elektronischen System\n„§ 97a                                     nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe d der\nVerordnung (EU) 2017/746 stehenden Pflich-\nRegelungen für den                               ten und Anforderungen abweichend von der\nFall fehlender Funktionalität der                       Mitteilung nach Absatz 1 Satz 2 über dieses\nEuropäischen Datenbank für Medizinprodukte                     elektronische System erfüllt werden können;\nnach Artikel 30 der Verordnung (EU) 2017/746\n4. im Falle der Feststellung der vollen Funktions-\n(1) Ist eine Mitteilung der Europäischen Kom-                fähigkeit eines oder mehrerer der übrigen elektro-\nmission nach Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung                 nischen Systeme, die nach Artikel 30 Absatz 2\n(EU) 2017/745 nicht bis zum 26. Mai 2022 im Amts-               der Verordnung (EU) 2017/746 Bestandteil von\nblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden,             EUDAMED sind, mitteilen, dass die übrigen in\ngilt                                                            Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe f der Verordnung\n1. in Bezug auf die Registrierung von Produkten                 (EU) 2017/746 genannten, mit dem jeweiligen\n§ 96a Absatz 1,                                             elektronischen System in Zusammenhang stehen-\nden Pflichten und Anforderungen abweichend\n2. in Bezug auf Artikel 51 Absatz 5 der Verordnung              von der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 2 über\n(EU) 2017/746 § 96a Absatz 2.                               das jeweilige elektronische System zu erfüllen\nDas Bundesministerium für Gesundheit teilt mit, wie             sind.“\ndie verschiedenen in Artikel 113 Absatz 3 Buch-          9. § 100 wird wie folgt geändert:\nstabe f der Verordnung (EU) 2017/746 genannten\nund im Zusammenhang mit EUDAMED stehenden                   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nPflichten und Anforderungen bis zu dem späteren                    „(2) Die für Benannte Stellen zuständige\nder in Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe f der Verord-             Behörde nach Artikel 31 der Verordnung",
        "952            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2022\n(EU) 2017/746 überwacht bis zum 26. Mai 2025                  das Deutsche Medizinprodukteinformations- und\nin angemessener Weise                                         Datenbanksystem nach § 86 gestellt werden. Die\n1. die Einhaltung der Verpflichtungen einer Be-               Ethik-Kommissionen führen die Prüfung und\nnannten Stelle nach Artikel 110 Absatz 3                   Bewertung von Anträgen nach Satz 1 auf der\nUnterabsatz 5 der Verordnung (EU) 2017/746                 Grundlage der ab dem 26. Mai 2022 geltenden\nsowie                                                      Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/746\nund nach den Verfahren der §§ 33 bis 37 durch.\n2. die Einhaltung der Kriterien des Anhangs IX                Abweichend von der in § 36 genannten Frist\nder Richtlinie 98/79/EG durch die Benannte                 übermittelt die zuständige Ethik-Kommission die\nStelle, die die Verpflichtungen nach Artikel 110           nach § 37 erforderliche Stellungnahme dem\nAbsatz 3 Unterabsatz 5 der Verordnung                      Sponsor frühestens am 26. Mai 2022.“\n(EU) 2017/746 zu erfüllen hat, und\n3. die Einhaltung der Verpflichtungen eines nach                                 Artikel 4\n§ 15 Absatz 5 des Medizinproduktegesetzes\nInkrafttreten\nin der bis einschließlich 25. Mai 2021 gelten-\nden Fassung anerkannten Prüflaboratoriums              (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nfür In-vitro-Diagnostika.                           bis 6 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n§ 15 Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 5 Satz 4            (2) Artikel 1a tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2022 in\ndes Medizinproduktegesetzes in der bis ein-            Kraft.\nschließlich 25. Mai 2021 geltenden Fassung ist\n(3) Artikel 2 Nummer 1b, 3a und 3b tritt am 1. Juli\nbis zum 26. Mai 2025 entsprechend anzuwen-\n2022 in Kraft.\nden.“\n(4) Artikel 2d tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\nfügt:                                                     (5) Artikel 3f Nummer 9 Buchstabe b tritt mit Wir-\n„(3a) Für Leistungsstudien, die nach dem            kung vom 1. April 2022 in Kraft.\n26. Mai 2022 begonnen werden sollen, können               (6) Artikel 3f Nummer 1, 7, 8 und 9 Buchstabe a tritt\nab dem 1. April 2022 Anträge nach § 33 über            mit Wirkung vom 26. Mai 2022 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 28. Juni 2022\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDer Bundeskanzler\nOlaf Scholz\nDer Bundesminister für Gesundheit\nKarl Lauterbach\nDer Bundesminister der Finanzen\nChristian Lindner\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nLisa Paus"
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