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"title": "Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen",
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"482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022\nGesetz\nzur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit\nder COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen\nVom 23. März 2022\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 466) ge-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nArtikel 1\n1. § 39a Satz 2 wird aufgehoben.\nÄnderung des\nDritten Buches Sozialgesetzbuch 2. § 40a wird wie folgt geändert:\n§ 421c des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Ar- a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1\nbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März bis 1b ersetzt:\n1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 1b „(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf Ver-\ndes Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 466) ge- sorgung mit Anwendungen, die wesentlich auf\nändert worden ist, wird wie folgt geändert: digitalen Technologien beruhen und von den\n1. In Absatz 1 wird die Angabe „31. März 2022“ durch Pflegebedürftigen oder in der Interaktion von\ndie Angabe „30. Juni 2022“ ersetzt. Pflegebedürftigen mit Angehörigen, sonstigen\nehrenamtlich Pflegenden oder zugelassenen\n2. In Absatz 2 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1\nambulanten Pflegeeinrichtungen genutzt werden,\nwird die Angabe „31. März 2022“ durch die Angabe\num Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder\n„30. Juni 2022“ ersetzt.\nder Fähigkeiten des Pflegebedürftigen zu mindern\n3. Folgender Absatz 3 wird angefügt: oder einer Verschlimmerung der Pflegebedürftig-\n„(3) Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld keit entgegenzuwirken, soweit die Anwendung\nwird für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, de- nicht wegen Krankheit oder Behinderung von\nren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum Ablauf der Krankenversicherung oder anderen zustän-\ndes 30. Juni 2021 entstanden ist, über die Bezugs- digen Leistungsträgern zu leisten ist (digitale\ndauer nach § 104 Absatz 1 Satz 1 hinaus auf bis zu Pflegeanwendungen).\n28 Monate, längstens bis zum Ablauf des 30. Juni (1a) Digitale Pflegeanwendungen im Sinne des\n2022 verlängert.“ Absatzes 1 sind auch solche Anwendungen, die\n4. Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt: pflegende Angehörige oder sonstige ehrenamtlich\n„(4) Das Kurzarbeitergeld wird bis zum Ablauf Pflegende in den in § 14 Absatz 2 genannten Be-\ndes 30. Juni 2022 mit den Maßgaben der Sätze 2 reichen oder bei der Haushaltsführung unterstüt-\nund 3 geleistet. Abweichend von § 96 Absatz 1 zen und die häusliche Versorgungssituation des\nSatz 1 Nummer 4 wird der Anteil der in dem Betrieb Pflegebedürftigen stabilisieren. Keine digitalen\nbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- Pflegeanwendungen im Sinne des Absatzes 1\nmer, die im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchs- sind insbesondere Anwendungen, deren Zweck\nzeitraum) von einem Entgeltausfall von jeweils mehr dem allgemeinen Lebensbedarf oder der allge-\nals 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts meinen Lebensführung dient, sowie Anwendun-\nbetroffen sind, auf mindestens 10 Prozent herab- gen zur Arbeitsorganisation von ambulanten\ngesetzt. § 96 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 gilt nicht Pflegeeinrichtungen, zur Wissensvermittlung, In-\nfür den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden. formation oder Kommunikation, zur Beantragung\noder Verwaltung von Leistungen oder andere\n(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt durch digitale Anwendungen, die ausschließlich auf\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Auskunft oder Beratung zur Auswahl und Inan-\nBundesrates bedarf, die in den Absätzen 1 bis 4 ge- spruchnahme von Sozialleistungen oder sonsti-\nnannten Befristungen und die Bezugsdauer nach gen Hilfsangeboten ausgerichtet sind.\nAbsatz 3 zu verlängern. Die Verordnung ist zeitlich\nzu befristen. Die Ermächtigung nach Satz 1 tritt mit (1b) Sofern digitale Pflegeanwendungen nach\nAblauf des 30. September 2022 außer Kraft.“ den geltenden medizinprodukterechtlichen Vor-\nschriften Medizinprodukte sind, umfasst der\nArtikel 1a Anspruch nur digitale Pflegeanwendungen, die\nnach § 33a Absatz 2 des Fünften Buches Medi-\nÄnderung des zinprodukte mit niedriger Risikoklasse sind.“\nElften Buches Sozialgesetzbuch\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „solche“ gestri-\nDas Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-\nchen.\nversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai\n1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 2 c) Absatz 3 Satz 1 und 3 wird aufgehoben.",
"Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 483\n3. § 40b wird wie folgt geändert: „Die Pflegekasse oder das private Versicherungs-\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst: unternehmen darf das Pflegegeld abweichend von\n§ 37 Absatz 6 nicht kürzen oder entziehen, wenn\n„Bewilligt die Pflegekasse die Versorgung mit die oder der Pflegebedürftige in dem Zeitraum vom\neiner digitalen Pflegeanwendung, hat die pflege- 1. März 2022 bis einschließlich zum 30. Juni 2022\nbedürftige Person Anspruch auf die Erstattung keine Beratung nach § 37 Absatz 3 Satz 1 abruft.\nvon Aufwendungen für digitale Pflegeanwendun- Die Pflegekassen und die privaten Versicherungs-\ngen nach § 40a sowie auf Leistungen für die unternehmen haben diese Ausnahmeregelung den\nInanspruchnahme von ergänzenden Unterstüt- Pflegegeldempfängern kurzfristig in geeigneter Form\nzungsleistungen ambulanter Pflegeeinrichtungen zur Kenntnis zu bringen.“\nnach § 39a bis zur Höhe von insgesamt 50 Euro\nim Monat.“ Artikel 2\nb) Satz 2 wird aufgehoben. Änderung des\n4. § 78a wird wie folgt geändert: Pflegezeitgesetzes\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert: In § 9 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 4 Satz 1, Absatz 5\nund 7 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008\naa) In Satz 3 werden die Wörter „für die Wahr-\n(BGBl. I S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 17 des\nnehmung der wirtschaftlichen Interessen\nGesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906)\ngebildeten maßgeblichen Spitzenorganisatio-\ngeändert worden ist, wird jeweils die Angabe „31. März\nnen der“ und die Wörter „auf Bundesebene“\n2022“ durch die Angabe „30. Juni 2022“ ersetzt.\ngestrichen.\nbb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: Artikel 3\n„An den Sitzungen der Schiedsstelle können Änderung des\nanstelle der Vertreter der Patientenorganisa- Familienpflegezeitgesetzes\ntionen nach § 140f des Fünften Buches Ver-\ntreter der maßgeblichen Organisationen für Das Familienpflegezeitgesetz vom 6. Dezember\ndie Wahrnehmung der Interessen und der 2011 (BGBl. I S. 2564), das zuletzt durch Artikel 18\nSelbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I\nMenschen nach § 118 beratend teilnehmen.“ S. 4906) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ncc) Der bisherige Satz 5 wird wie folgt gefasst: 1. In § 3 Absatz 3 Satz 7 wird die Angabe „31. März\n2022“ durch die Angabe „30. Juni 2022“ ersetzt.\n„Die Hersteller digitaler Pflegeanwendungen\nstellen dem Spitzenverband Bund der Pflege- 2. § 16 wird wie folgt geändert:\nkassen nach Aufnahme in das Verzeichnis a) In Absatz 2 wird die Angabe „1. März 2022“\nnach Absatz 3 einen kostenfreien und auf durch die Angabe „1. Juni 2022“ ersetzt.\ndrei Monate beschränkten Zugang zu den di-\ngitalen Pflegeanwendungen zur Verfügung.“ b) In Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6\nwird jeweils die Angabe „31. März 2022“ durch\nb) Absatz 4 Satz 5 wird wie folgt gefasst: die Angabe „30. Juni 2022“ ersetzt.\n„Auch wenn die digitale Pflegeanwendung mehr-\nfach zur Nutzung abgerufen wird oder eine Artikel 4\nandere Funktion beinhaltet, die nicht in das Ver-\nzeichnis nach Absatz 3 aufgenommen wurde, Änderung des\nsteht dem Hersteller für die digitale Pflegeanwen- Krankenhauszukunftsgesetzes\ndung kein höherer als der nach Absatz 1 verein- In Artikel 13 Absatz 5 des Krankenhauszukunftsge-\nbarte Vergütungsbetrag zu.“ setzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2208), das\nc) Absatz 5 wird wie folgt geändert: zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. Novem-\nber 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, wird\naa) In Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende ein die Angabe „1. April 2022“ durch die Angabe „1. Juli\nSemikolon und werden die Wörter „in be- 2022“ ersetzt.\ngründeten Einzelfällen kann die Frist um bis\nzu weitere drei Monate verlängert werden“ Artikel 4a\neingefügt.\nÄnderung des\nbb) Die folgenden Sätze werden angefügt: Gesetzes zur Abmilderung\n„Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Me- der Folgen der COVID-19-Pandemie\ndizinprodukte informiert unverzüglich den im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht\nSpitzenverband Bund der Pflegekassen über\nIn der Überschrift des Artikels 4 und in Artikel 6 Ab-\ndie Aufnahme einer digitalen Pflegeanwen-\nsatz 4 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der\ndung in das Verzeichnis nach Absatz 3. Der\nCOVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafver-\nSpitzenverband Bund der Pflegekassen infor-\nfahrensrecht vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 569), das\nmiert unverzüglich das Bundesinstitut für Arz-\nzuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 10. Septem-\nneimittel und Medizinprodukte über den nach\nber 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, wird\nAbsatz 1 vereinbarten Vergütungsbetrag.“\njeweils die Angabe „27. März 2022“ durch die Angabe\n5. Dem § 148 werden die folgenden Sätze angefügt: „30. Juni 2022“ ersetzt.",
"484 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022\nArtikel 4b Artikel 4d\nÄnderung des\nÄnderung des\nDritten Bürokratieentlastungsgesetzes\nVierten Gesetzes zur Änderung\nIn Artikel 16 Absatz 4 des Dritten Bürokratieentlas- des Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze\ntungsgesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I\nS. 1746), das durch Artikel 12b des Gesetzes vom In Artikel 3 Absatz 6 des Vierten Gesetzes zur Ände-\n11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154) geändert worden ist, rung des Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze\nwird die Angabe „1. Juli 2022“ durch die Angabe „1. Ja- vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2112, 2878), das\nnuar 2023“ ersetzt. durch Artikel 12f des Gesetzes vom 11. Februar 2021\n(BGBl. I S. 154) geändert worden ist, wird die Angabe\nArtikel 4c „1. Juli 2022“ durch die Angabe „1. Januar 2023“ er-\nÄnderung des setzt.\nSiebten Gesetzes zur\nÄnderung des Vierten Buches Artikel 5\nSozialgesetzbuch und anderer Gesetze\nIn Artikel 28 Absatz 13 des Siebten Gesetzes zur Inkrafttreten\nÄnderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nanderer Gesetze vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248),\nund 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\ndas durch Artikel 2e des Gesetzes vom 16. Juli 2021\n(BGBl. I S. 2970), durch Artikel 12c des Gesetzes vom (2) Artikel 1 Nummer 3 tritt mit Wirkung vom 1. März\n11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154) und durch Artikel 2a 2022 in Kraft.\ndes Gesetzes vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2112,\n2878) geändert worden ist, wird die Angabe „1. Juli (3) Artikel 1 Nummer 1, 2 und 4 tritt am 1. April 2022\n2022“ durch die Angabe „1. Januar 2023“ ersetzt. in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 23. März 2022\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDer Bundeskanzler\nOlaf Scholz\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil\nDer Bundesminister der Justiz\nMarco Buschmann\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nA. Spiegel\nDer Bundesminister für Gesundheit\nKarl Lauterbach"
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