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    "title": "Mobilitätsdatenverordnung (MDV)",
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        "4728          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2021\nMobilitätsdatenverordnung\n(MDV)\nVom 20. Oktober 2021\nAuf Grund des § 57 Absatz 1 Nummer 12, auch in           Im Fall der freiwilligen Bereitstellung von in § 3a\nVerbindung mit § 3a Absatz 2 Satz 3, des Personen-          Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Personenbe-\nbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-            förderungsgesetzes bezeichneten Daten durch einen\nmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), von           Einzelunternehmer ist nach § 3a Absatz 3 des Perso-\ndenen § 3a Absatz 2 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 4         nenbeförderungsgesetzes ein Nachweis über die Ein-\nund § 57 Absatz 1 Nummer 12 durch Artikel 1 Num-            willigung zur Verwendung personenbezogener Daten\nmer 30 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I             im Sinne des Artikels 4 Nummer 11 der Verordnung\nS. 822) eingefügt worden sind, verordnet das Bundes-        (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und\nministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach     des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher\nAnhörung des Bundesamtes für Sicherheit in der Infor-       Personen bei der Verarbeitung personenbezogener\nmationstechnik:                                             Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung\nder Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord-\n§1                              nung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom\nGegenstand der Rechtsverordnung                  22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74\nvom 4.3.2021, S. 35) gegenüber dem Nationalen Zu-\nDiese Verordnung konkretisiert:                          gangspunkt zu erbringen.\n1. die Pflichten der Unternehmer und der Vermittler            (2) Wird zur Bereitstellung der Daten nach § 3a\nnach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des             Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Personenbe-\nPersonenbeförderungsgesetzes zur Bereitstellung         förderungsgesetzes ein Erfüllungsgehilfe nach § 3a\nder in der Anlage aufgeführten Daten über den im        Absatz 4 des Personenbeförderungsgesetzes einge-\nAuftrag des Bundesministeriums für Verkehr und          setzt, hat dieser gegenüber dem Nationalen Zugangs-\ndigitale Infrastruktur durch die Bundesanstalt für      punkt anzugeben:\nStraßenwesen betriebenen Nationalen Zugangs-\npunkt – auch unter Einbeziehung von in den Län-         1. den Namen und eine zustellungsfähige Anschrift\ndern und Gemeinden betriebenen Systemen –, die              sowie eine Kontaktperson unter Angabe von deren\neinzusetzenden Datenformate, die technischen An-            Telefonnummer und E-Mail-Adresse,\nforderungen an den Datenaustausch und die Daten-        2. die Erklärung, dass die Daten nach § 3a Absatz 1\nweitergabe;                                                 Nummer 1 Buchstabe a des Personenbeförde-\n2. die Anforderungen an die Registrierung von Erbrin-           rungsgesetzes ausschließlich über den Erfüllungs-\ngern bedarfsgesteuerter Mobilitätsdienstleistungen          gehilfen an den Nationalen Zugangspunkt übermit-\noder multimodaler Reiseinformationsdienste für              telt werden.\nEndnutzer nach Artikel 2 Nummer 12 der Delegier-\nDer Erfüllungsgehilfe hat gegenüber dem Nationalen\nten Verordnung (EU) 2017/1926 der Kommission\nZugangspunkt einen Nachweis zu erbringen, für wen\nvom 31. Mai 2017 zur Ergänzung der Richtlinie\ndie Daten nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a\n2010/40/EU des Europäischen Parlaments und\ndes Personenbeförderungsgesetzes bereitgestellt wer-\ndes Rates hinsichtlich der Bereitstellung EU-weiter\nden und dass der Erfüllungsgehilfe ermächtigt ist, alle\nmultimodaler Reiseinformationsdienste (ABl. L 272\nRückmeldungen des Nationalen Zugangspunktes zur\nvom 21.10.2017, S. 1; L 125 vom 14.5.2019, S. 24)\nBereitstellung von Daten nach § 3a Absatz 1 Nummer 1\n(Dritte) beim Nationalen Zugangspunkt sowie die\nBuchstabe a des Personenbeförderungsgesetzes für\nAnforderungen an die Weiterverwendung von Daten\nden Unternehmer und Vermittler entgegenzunehmen.\ninsbesondere durch Dritte.\nIm Fall der freiwilligen Bereitstellung von in § 3a\nAbsatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Personenbe-\n§2\nförderungsgesetzes bezeichneten Daten durch einen\nZusammenarbeit mit dem                      Einzelunternehmer nach § 3a Absatz 3 des Personen-\nNationalen Zugangspunkt; Erfüllungsgehilfe             beförderungsgesetzes hat der Erfüllungsgehilfe ferner\n(1) Unternehmer und Vermittler haben gegenüber           den Nachweis über die in Absatz 1 Satz 2 bezeichnete\ndem Nationalen Zugangspunkt anzugeben:                      Einwilligung des Unternehmers zu erbringen.\n1. den Namen, eine zustellungsfähige Anschrift im In-          (3) Die nach den Absätzen 1 und 2 geforderten\nland, die Telefonnummer und E-Mail-Adresse sowie        Angaben, Nachweise und Erklärungen durch Unter-\neine Kontaktperson und die Telefonnummer sowie          nehmer, Vermittler und den Erfüllungsgehilfen sind\ndie E-Mail-Adresse dieser Person,                       elektronisch zu übermitteln.\n2. bei juristischen Personen auch den Firmennamen,             (4) Die Absätze 1, 2 und 3 sind entsprechend anzu-\nden Namen einer vertretungsberechtigen Person           wenden, soweit Daten nach § 3a Absatz 1 Nummer 1\nund die Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse          Buchstabe a des Personenbeförderungsgesetzes vor-\ndieser Person.                                          rangig über Systeme bereitgestellt werden, die in den",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2021              4729\nLändern oder Gemeinden einzeln oder in einem ge-            lage verwendet werden. Die Protokolldaten sind durch\nmeinsamen Systemverbund betrieben werden. Der               geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwen-\nNationale Zugangspunkt hat auf seiner Website Infor-        dung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen\nmationen zu den Betreibern dieser Systeme und zu            und nach sechs Monaten zu löschen.\nder Beschaffenheit der Systeme vorzuhalten. Hierzu             (3) Sofern ein registrierter Dritter die Daten zu ande-\nstellen die Betreiber dieser Systeme dem Nationalen         ren Zwecken als den in § 3b Absatz 1 Nummer 3 des\nZugangspunkt die notwendigen Informationen zur Ver-         Personenbeförderungsgesetzes genannten verwendet\nfügung.                                                     oder gegen die Vorgaben nach § 7 Nummer 2 oder 4\nverstößt, muss der Nationale Zugangspunkt unmittel-\n§3                               bar nach Kenntniserlangen dem Dritten den Zugang zu\nDatenformate                          den Daten nach Absatz 1 entziehen. Sofern ein regis-\ntrierter Dritter gegen die Vorgaben in § 6 Absatz 1\nBei der Bereitstellung von Daten nach § 3a Ab-\nSatz 4 oder nach § 7 Nummer 1 oder 3 verstößt, kann\nsatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Personenbeförde-\nder Nationale Zugangspunkt nach Kenntniserlangen\nrungsgesetzes sind die in der Anlage bezeichneten\ndem Dritten den Zugang zu den Daten nach Absatz 1\nelektronischen Formate und Datenmodelle sowie die\nentziehen.\nbereitzuhaltenden Schnittstellen zu verwenden. Reise-\ninformationen im Sinne der Delegierten Verordnung\n§6\n(EU) 2017/1926 sind auf der Grundlage der in dieser\nVerordnung vorgesehenen Datenformate bereitzustel-                          Registrierung von Dritten\nlen.                                                           (1) Dritte haben sich beim Nationalen Zugangspunkt\nzu registrieren. Für die Registrierung sind die folgen-\n§4                               den Angaben erforderlich:\nAllgemeine Anforderungen                     1. der Name und eine zustellungsfähige Anschrift, die\nan die Datenbereitstellung zur Gewährleistung                Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse,\neines funktionsfähigen Datenabrufs                 2. bei juristischen Personen zusätzlich der Firmenna-\n(1) Unternehmer und Vermittler haben bei dem Auf-            me, der Name einer vertretungsberechtigten Person\nbau ihrer Dienste und Systeme sicherzustellen, dass             sowie die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse\ndie Interoperabilität gewährleistet ist, insbesondere,          dieser Person,\ndass die bereitzustellenden Daten zu den in § 3b des        3. der Name einer Kontaktperson sowie die Telefon-\nPersonenbeförderungsgesetzes genannten Zwecken                  nummer und die E-Mail-Adresse dieser Person.\nverwendet werden können. Unternehmer und Vermitt-\nDer Nationale Zugangspunkt ist befugt, die in Satz 2\nler müssen die Funktionsfähigkeit der Schnittstellen\ngenannten Registrierungsdaten zu erheben, zu spei-\nregelmäßig überprüfen sowie technische Störungen\nchern und zu verwenden, soweit dies für seine Auf-\nunverzüglich beheben. Soweit ein Erfüllungsgehilfe\ngabenerfüllung nach dieser Verordnung erforderlich ist.\neingesetzt wird, gelten die Pflichten für diesen entspre-\nÄnderungen der Angaben nach Absatz 1 Satz 2 sind\nchend.\nvom Dritten unverzüglich mitzuteilen.\n(2) § 6 des Intelligente Verkehrssysteme Gesetzes           (2) Die Registrierung sowie die Übermittlung von\nvom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1553), das zuletzt durch      Änderungsmitteilungen erfolgen elektronisch.\nArtikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I\nS. 2640) geändert worden ist, ist anzuwenden.                                           §7\n§5                                         Verwendung von Daten durch Dritte\nFür Dritte gilt in Bezug auf die nach § 5 Absatz 1\nDatenweitergabe\nabgerufenen Daten, dass\n(1) Behörden des Bundes, der Länder und der Ge-\n1. die Daten unter Zuordnung zum jeweiligen Unter-\nmeinden und Gemeindeverbände sowie nach § 6 regis-\nnehmer oder Vermittler und dessen jeweiligem Be-\ntrierte Dritte erhalten über den Nationalen Zugangs-\nförderungsangebot zu verwenden sind;\npunkt Zugang zu den in der Anlage genannten Daten\nzu den in § 3b Absatz 1 und 2 des Personenbeför-            2. die Daten bei der Integration in den jeweiligen elek-\nderungsgesetzes genannten Zwecken. Der Zugang                   tronischen, insbesondere appbasierten Mobilitäts-\nnach Satz 1 erfolgt diskriminierungsfrei über eine vom          oder Reiseinformationsdienst, nicht verfälscht oder\nNationalen Zugangspunkt nach § 8 angebotene Stan-               in anderer Weise als zu dem in § 3b Absatz 1\ndardschnittstelle, die einen dauerhaften elektronischen         Nummer 3 des Personenbeförderungsgesetzes be-\nAbruf ermöglicht.                                               stimmten Zweck verwendet werden;\n(2) Der Nationale Zugangspunkt hat über die Abrufe       3. in den Fällen, in denen sie die Daten um zusätzliche\nAufzeichnungen anzufertigen, die Informationen ent-             Informationen ergänzen, die Daten, die über den\nhalten zu den abgerufenen Daten, dem Anlass des Ab-             Nationalen Zugangspunkt bezogen wurden, durch\nrufs, dem Tag und der Uhrzeit der Abrufe, der Kennung           eindeutige Angabe der Quelle kenntlich zu machen\nder datengebenden und datenabrufenden Stelle, die               sind;\ndie Feststellung der für den Abruf verantwortlichen         4. sie die Mobilitäts- oder Reiseinformationen so zu\nPersonen ermöglichen. Die protokollierten Daten                 veröffentlichen haben, dass die Darstellung nicht\ndürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der             irreführend ist und die Entscheidungsfreiheit der\nDatensicherung oder zur Sicherstellung eines ord-               Endnutzer bei der Auswahl von Mobilitäts- oder\nnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsan-                 Reisewegen nicht beeinträchtigt wird.",
        "4730          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2021\n§8                                den Ländern oder Gemeinden einzeln oder in einem\ngemeinsamen Systemverbund betrieben werden, be-\nVorgaben zur technischen Ausgestaltung\nstimmen diese die technische Ausgestaltung der elek-\n(1) Der Betreiber des Nationalen Zugangspunktes          tronischen Datenbereitstellung gegenüber dem Unter-\nkann die technische Ausgestaltung der Datenbereit-          nehmer oder dem Vermittler. Absatz 1 Satz 2 gilt\nstellung sowie der Datenweitergabe nach Anhörung            entsprechend. Die Systeme der Länder oder Gemein-\nder Beteiligten und Branchenverbände näher bestim-          den müssen jederzeit gewährleisten, dass eine Daten-\nmen. Im Hinblick auf die IT-Sicherheit sind dabei die       weitergabe an den Nationalen Zugangspunkt auch in\nVorgaben und Empfehlungen des Bundesamtes für               Echtzeit möglich ist.\nSicherheit in der Informationstechnik zu berücksich-\ntigen.                                                                                 §9\n(2) Erfolgt die elektronische Datenbereitstellung                              Inkrafttreten\nnach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des                    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nPersonenbeförderungsgesetzes über Systeme, die in           in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 20. Oktober 2021\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nAndreas Scheuer",
        "Anlage\n(zu § 1 Nummer 1, §§ 3 und 5 Absatz 1)\nDatenkategorie             Konkrete Daten und             Detailinformationen                                                Datenart   Datenmodell(e)/-standard(s),   Alternative(s) Daten-\nInformationen                                                                                                geforderte(s) Datenformat(e)   modell(e), geforderte(s)\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2021\nDatenformat(e)*\nUnternehmer oder               Name des Unternehmers oder des Vermittlers, Kontakt-               statisch   NeTEx-EU-Profil/               GTFS (CSV)\nVermittler                     daten (Telefon, Webseite, E-Mail, Sonstige), Beschrei-                        VDV-462 (XML)\nbung der Dienstleistung\nFahrpläne                      (Soll-)Fahrpläne mit An- und Abfahrtszeiten an den                 statisch   NeTEx-EU-Profil/               GTFS (CSV)\njeweiligen Haltestellen unter Verwendung der deutsch-                         VDV-462 (XML)\nlandweit einheitlichen Haltestellen-ID (VDV 432), Halte-\nzeiten, Anschlüsse, Betriebszeiten und Betriebskalender\nmit einer Zuordnung zwischen Tageskategorien und\nKalendertagen\nRouten                         Netztopologie unter Verwendung der deutschlandweit                 statisch   NeTEx-EU-Profil/               GTFS (CSV),\neinheitlichen Haltelstellen-ID (VDV 432), Streckendaten,                      VDV-462 (XML) oder             Geodaten als\nLiniennetz, Bediengebiet beim Linienbedarfsverkehr                            Geodaten gemäß                 (Geo)JSON, GML\nDaten im                                                                                                                                INSPIRE-Vorgaben\nZusammenhang\nmit der Beförderung\nvon Personen\nim Linienverkehr    Tarifstruktur/Preise                  Gängige Basis-/Normaltarife, Fahrgastkategorien,                   statisch   NeTEx-EU-Profil/               VDV-KA, GTFS (CSV)\nGängige Tarifprodukte, Sondertarifprodukte, Tarifzonen,                       VDV-462 (XML)\ngrundlegende Tarifinformationen in Bezug auf Rück-\nerstattung/Ersatz/Umtausch/Übertragung einschließlich\nVerkaufsdauer, Gültigkeitsperioden, eingeschränkte\nStreckenführung/Tarifzonenabfolge, Mindestaufenthalt\nBuchungs- und                  Vertriebskanäle (Webseite, App, Verkaufsstellen),                  statisch   NeTEx-EU-Profil (XML)          CSV, JSON\nBezahlmöglichkeiten            Zahlungsarten und -möglichkeiten\nDaten zum Umwelt-              Fahrzeugart (Bus, U-Bahn, Straßenbahn, Kleinfahrzeug), statisch               NeTEx-EU-Profil/               GTFS (CSV)\nstandard und der               Eigenschaften (Antriebsart einschließlich der Schadstoff-                     VDV-462 (XML)\nBarrierefreiheit der ein-      klasse, Niederflur oder rollstuhlgängig, Anzahl Sitz- und\ngesetzten Fahrzeuge            Stehplätze)\n* Können ergänzend bereitgestellt werden oder alternativ zum geforderten Datenformat, bis dieses produktiv eingesetzt wird.                                                                        4731",
        "Datenprotokolle und Serviceschnittstellen\nDer Nationale Zugangspunkt unterstützt die im Folgenden genannten Protokolle/Schnittstellen für Datengeber und Datennehmer. Die Protokolle/Schnittstellen können     4732\nunabhängig voneinander gewählt werden. Details der Verwendung der Protokolle werden vom Nationalen Zugangspunkt festgelegt und in dessen technischer Dokumen-\ntation beschrieben.\n– HTTPS: Komplette Datensätze (sowohl zeichenbasiert, als auch binär-kodiert) können per HTTPS-Protokoll ausgetauscht werden.\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2021\n– SOAP: Komplette, XML-kodierte Datensätze können per SOAP-Protokoll (basierend auf HTTPS) ausgetauscht werden. Entsprechende Schnittstellenspezifikation in der\nSpezifikationssprache WSDL werden zur Erzeugung der Schnittstellenimplementierung zur Verfügung gestellt.\n– MQTT: Der Nationale Zugangspunkt ist über das MQTT-Protokoll sowohl datengeber- als auch datennehmerseitig ansprechbar.\nWerden Daten über Webservices mit anderen WSDL-Spezifikationen oder über andere Serviceschnittstellen (z. B. OGC-konforme WMS/WFS) bereitgestellt, insbesondere\num Dritten eine nach Aufrufparametern gestaltete, datennehmerspezifische Antwort zu übermitteln, kann der Nationale Zugangspunkt für die Speicherung der Metadaten\nder Webservices und zur Vermittlung des Datenaustausches zwischen Datengeber und Datennehmer genutzt werden. Der Aufruf der Dienste findet jedoch direkt zwischen\nDatennehmer- und Datengebersystem statt."
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