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"4386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2021\nFünfte Verordnung\nzur Änderung der Mitteilungsverordnung\nVom 23. September 2021\nAuf Grund des § 93a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 len des Bundes oder eines Landes im Sinne des § 6\nBuchstabe a, Satz 2 und Absatz 3 der Abgabenord- Absatz 1a bis 1c der Abgabenordnung.\nnung, von denen § 93a Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch\n(2) Zur Sicherstellung der Besteuerung sind neben\nArtikel 27 Nummer 18 Buchstabe a des Gesetzes vom\nden in § 93c Absatz 1 Nummer 2 der Abgaben-\n21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) und § 93a Ab-\nordnung genannten Angaben folgende Angaben\nsatz 3 durch Artikel 70 Nummer 12 Buchstabe b des\nmitzuteilen:\nGesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626)\ngeändert worden sind, verordnet die Bundesregierung: 1. die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr ge-\nleisteten Zahlungen im Sinne von Absatz 1 unter\nArtikel 1 Angabe des jeweiligen Rechtsgrunds der Zahlung,\nDie Mitteilungsverordnung vom 7. September 1993 2. das Datum der Zahlungen und\n(BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 2 der Ver- 3. bei unbarer Zahlung die Bankverbindung für das\nordnung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 67) geändert Konto, auf das die Zahlungen geleistet wurden.\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nWerden mitteilungspflichtige Zahlungen in einem\n1. Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: späteren Kalenderjahr ganz oder teilweise zurücker-\n„(3) Absatz 1 gilt für die in § 93a Absatz 2 der stattet, ist die Rückzahlung abweichend von § 93c\nAbgabenordnung bezeichneten öffentlichen Stellen Absatz 3 der Abgabenordnung von der mitteilungs-\nerstmals für nach dem 31. Dezember 2023 geleistete pflichtigen Stelle unter Angabe des Datums, an dem\nZahlungen.“ die Zahlung bei der mitteilungspflichtigen Stelle ein-\n2. Nach § 13 wird folgender § 14 angefügt: gegangen ist, mitzuteilen.\n„§ 14 (3) Mitteilungen über die im Kalenderjahr 2021\nausgezahlten Leistungen sind abweichend von\nMitteilung von Zahlungen der § 93c Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung\nKassenärztlichen Vereinigungen an die Anbieter von nach Veröffentlichung des amtlich vorgeschriebe-\nLeistungen nach der Coronavirus-Testverordnung nen Datensatzes und der Freigabe der amtlich be-\n(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben als stimmten Schnittstelle bis zum 30. April 2022 zu\nmitteilungspflichtige Stelle im Sinne des § 93c Ab- übermitteln. Das Bundesministerium der Finanzen\nsatz 1 der Abgabenordnung den Finanzbehörden die kann im Einvernehmen mit den obersten Finanz-\nvon ihnen nach dem 31. Dezember 2020 an Leis- behörden der Länder die Frist nach Satz 1 durch\ntungserbringer geleisteten Zahlungen nach der ein im Bundessteuerblatt Teil I zu veröffentlichendes\nCoronavirus-Testverordnung nach amtlich vorge- Schreiben verlängern, sofern die technischen Vor-\nschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte aussetzungen für die Annahme der Mitteilungen\nSchnittstelle nach Maßgabe des § 93c der Abga- nicht rechtzeitig vorliegen. Auf begründeten Antrag\nbenordnung mitzuteilen. Als Steuerpflichtiger im einer mitteilungspflichtigen Stelle kann die oberste\nSinne des § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c Finanzbehörde desjenigen Landes, in dem die mit-\noder Buchstabe d der Abgabenordnung ist stets der teilungspflichtige Stelle ihren Sitz hat, dieser die\nLeistungserbringer zu benennen, auch wenn die Frist nach Satz 1 oder Satz 2 um längstens zehn\nErstattungsforderung abgetreten, verpfändet oder Monate verlängern, sofern die technischen Voraus-\ngepfändet ist. Von der Mitteilungspflicht ausgenom- setzungen für die Übersendung der Mitteilungen bei\nmen sind Zahlungen nach Satz 1 an öffentliche Stel- der mitteilungspflichtigen Stelle nicht rechtzeitig",
"Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2021 4387\nvorliegen; das Bundesministerium der Finanzen ist Artikel 2\nüber eine gewährte Fristverlängerung zu unterrichten. Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\n(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Be- in Kraft und § 14 der Mitteilungsverordnung vom\nstimmungen dieser Verordnung sind nicht anzuwen- 7. September 1993 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch\nden. § 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 2 bleiben hiervon Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, am\nunberührt.“ 1. Januar 2025 außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 23. September 2021\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz"
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