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        "814            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2020\nVierundfünfzigste Verordnung\nzur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften\nVom 20. April 2020\nEs verordnen                                                kehrsgesetzes im einleitenden Satzteil zuletzt durch\n– das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-       Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes vom\nstruktur, das Bundesministerium für Wirtschaft und          28. November 2014 (BGBl. I S. 1802), § 6a Absatz 2\nEnergie sowie das Bundesministerium für Umwelt,             des Straßenverkehrsgesetzes zuletzt durch Artikel 1\nNaturschutz und nukleare Sicherheit gemeinsam auf           Nummer 5 des Gesetzes vom 28. November 2014\nGrund des § 6 Absatz 1 Nummer 3 erster Halbsatz             (BGBl. I S. 1802), § 6a Absatz 3 des Straßenver-\ndes Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Be-          kehrsgesetzes zuletzt durch Artikel 2 Absatz 144\nkanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310,              Nummer 2 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I\n919), von denen § 6 Absatz 1 im einleitenden Satzteil       S. 3154) und § 26a Absatz 1 Nummer 1 und 2 des\nzuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a des            Straßenverkehrsgesetzes zuletzt durch Artikel 1\nGesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802)            Nummer 5 des Gesetzes vom 28. November 2014\ngeändert worden ist, in Verbindung mit § 3 Absatz 3         (BGBl. I S. 1802) geändert worden sind, in Verbin-\nund § 4 Absatz 2 des Carsharinggesetzes vom 5. Juli         dung mit § 4 Absatz 3 des Carsharinggesetzes vom\n2017 (BGBl. I S. 2230) und in Verbindung mit § 1            5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2230):\nAbsatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes\nvom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem                                     Artikel 1\nOrganisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I                                 Änderung der\nS. 374),                                                                Straßenverkehrs-Ordnung\n– das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-       Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013\nstruktur und das Bundesministerium für Umwelt,           (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 4a der Ver-\nNaturschutz und nukleare Sicherheit gemeinsam auf        ordnung vom 6. Juni 2019 (BGBl. I S. 756) geändert\nGrund des § 6 Absatz 1 Nummer 3 erster Halbsatz          worden ist, wird wie folgt geändert:\nund Buchstabe d des Straßenverkehrsgesetzes in             1. § 2 wird wie folgt geändert:\nder Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003\n(BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 1 im              a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\neinleitenden Satzteil zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6           „Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren\nBuchstabe a des Gesetzes vom 28. November 2014                   werden, wenn dadurch der Verkehr nicht be-\n(BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, in Verbindung             hindert wird; anderenfalls muss einzeln hinter-\nmit § 3 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Elektromobilitäts-             einander gefahren werden.“\ngesetzes vom 5. Juni 2015 (BGBl. I S. 898) und in             b) Absatz 5 Satz 7 wird wie folgt gefasst:\nVerbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsan-\npassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I                    „Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein\nS. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März                Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die\n2018 (BGBl. I S. 374), sowie                                     diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.“\n– das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-      2. § 5 Absatz 4 Satz 2 wird durch folgende Sätze er-\nstruktur auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buch-            setzt:\nstabe a, c und s, Nummer 3 erster Halbsatz sowie              „Beim Überholen muss ein ausreichender Seiten-\nBuchstabe i, § 6a Absatz 2 in Verbindung mit Ab-              abstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern ein-\nsatz 3 und 4 und des § 26a Absatz 1 Nummer 1 und 2            gehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahr-\ndes Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Be-            zeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden\nkanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310,                und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der\n919) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal-           ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens\ntungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I                1,5 m und außerorts mindestens 2 m. An Kreuzun-\nS. 821), von denen § 6 Absatz 1 des Straßenver-               gen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2020              815\nAnwendung, sofern Rad Fahrende dort wartende              9. In § 30 Absatz 4 werden die Wörter „Reformations-\nKraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt ha-             tag (31. Oktober), jedoch mit Ausnahme im Jahr\nben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen                 2017 nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpom-\nsind.“                                                       mern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen;“\n3. Dem § 9 wird folgender Absatz 6 angefügt:                    durch die Wörter „Reformationstag (31. Oktober)\nin Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-\n„(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen           Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-\nGesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim            Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen;“ er-\nRechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren,            setzt.\nwenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus\nfahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Be-          10. In § 35 Absatz 5 werden nach dem Wort „Nordat-\nreich des Einbiegens mit die Fahrbahn überqueren-            lantikpaktes“ die Wörter „sowie der Mitgliedstaaten\ndem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.“                        der Europäischen Union ausgenommen Deutsch-\n4. In § 12 Absatz 3 Nummer 1 werden nach dem                    land“ eingefügt.\nKomma die Wörter „soweit in Fahrtrichtung rechts        11. § 37 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nneben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt\nist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m           a) Nach Satz 8 wird folgender Satz eingefügt:\nvon den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,“ ein-                „Durch das Zeichen\ngefügt.\n5. Dem § 13 wird folgender Absatz 5 angefügt:\n„(5) Wer ein elektrisch betriebenes Fahrzeug im\nSinne des Elektromobilitätsgesetzes oder ein Car-\nsharingfahrzeug im Sinne des Carsharinggesetzes\nund der entsprechenden Länderregelungen führt,\nmuss Einrichtungen und Vorrichtungen zur Über-\nwachung der Parkzeit nicht betätigen, soweit\ndies durch bevorrechtigende Zusatzzeichen zu\nZeichen 290.1, 314, 314.1 oder 315 angeordnet ist.\nSind im Geltungsbereich einer Anordnung im Sinne\ndes Satzes 1 Parkuhren oder Parkscheinautomaten\naufgestellt, gelten deren Anordnungen. Im Übrigen               wird der Grünpfeil auf den Radverkehr be-\nbleiben die Vorschriften über die Halt- und Park-               schränkt.“\nverbote unberührt.“\nb) Nach dem neuen Satz 10 wird folgender Satz\n6. Dem § 16 wird folgender Absatz 4 angefügt:                      eingefügt:\n„(4) Keine Schallzeichen im Sinne der Absätze 1\n„Soweit der Radverkehr die Lichtzeichen für den\nund 3 sind akustische Fahrzeugwarnsysteme im\nFahrverkehr zu beachten hat, dürfen Rad Fah-\nSinne der Artikel 3 Satz 2 Nummer 22, Artikel 8\nrende auch aus einem am rechten Fahrbahnrand\nund Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 540/2014\nbefindlichen Radfahrstreifen oder aus straßen-\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom\nbegleitenden, nicht abgesetzten, baulich ange-\n16. April 2014 über den Geräuschpegel von Kraft-\nlegten Radwegen abbiegen.“\nfahrzeugen und von Austauschschalldämpferanla-\ngen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG        12. § 39 wird wie folgt geändert:\nund zur Aufhebung der Richtlinie 70/157/EWG\n(ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 131) in der jeweils            a) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge-\ngeltenden Fassung.“                                             fügt:\n7. § 21 Absatz 3 Satz 1 wird durch folgende Sätze                     „(1b) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist\nersetzt:                                                        abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der\nAnordnung von Fahrradzonen (Zeichen 244.3) zu\n„Auf Fahrrädern dürfen Personen von mindestens\nrechnen.“\n16 Jahre alten Personen nur mitgenommen werden,\nwenn die Fahrräder auch zur Personenbeförderung              b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\ngebaut und eingerichtet sind. Kinder bis zum voll-\nendeten siebten Lebensjahr dürfen auf Fahrrädern                aa) Nach der Bildunterschrift „Radverkehr“ wird\nvon mindestens 16 Jahre alten Personen mitge-                        folgendes Sinnbild mit Bildunterschrift ein-\nnommen werden, wenn für die Kinder besondere                         gefügt:\nSitze vorhanden sind und durch Radverkleidungen\n„\noder gleich wirksame Vorrichtungen dafür gesorgt\nist, dass die Füße der Kinder nicht in die Speichen\ngeraten können.“\n8. Dem § 23 Absatz 1c wird folgender Satz angefügt:\n„Bei anderen technischen Geräten, die neben an-\nderen Nutzungszwecken auch zur Anzeige oder\nStörung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen                                       Fahrrad zum Transport\nverwendet werden können, dürfen die entsprechen-                              von Gütern oder Personen\nden Gerätefunktionen nicht verwendet werden.“                                     – Lastenfahrrad“.",
        "816           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2020\nbb) Nach der Bildunterschrift „Personenkraft-                 „(11) Zur Parkbevorrechtigung von         Car-\nwagen“ wird folgendes Sinnbild mit Bild-               sharingfahrzeugen kann das Sinnbild\nunterschrift eingefügt:\n„\nPersonenkraftwagen oder\nKrafträder mit Beiwagen, die mit\nmindestens drei Personen besetzt sind –                                Carsharing\nmehrfachbesetzte Personenkraftwagen“.\ncc) Nach der Bildunterschrift „Lastkraftwagen              als Inhalt eines Zusatzzeichens zu Zeichen 314\nmit Anhänger“ wird folgendes Sinnbild mit              oder 315 angeordnet sein. Carsharingfahrzeuge\nBildunterschrift eingefügt:                            sind Fahrzeuge im Sinne des § 2 Nummer 1 und\ndes § 4 Absatz 1 und 2 des Carsharinggesetzes,\n„\nin denen die Plakette\nWohnmobil“.\ndd) In der Bildunterschrift „Einsitzige zweirädrige\nKleinkrafträder mit elektrischem Antrieb, der\nsich bei einer Geschwindigkeit von mehr als\n25 km/h selbsttätig abschaltet – E-Bikes“\nwerden die Wörter „bei einer Geschwindig-\nkeit von mehr als 25 km/h selbsttätig ab-\nschaltet“ durch die Wörter „auf eine bauart-           deutlich sichtbar auf der Innenseite der Wind-\nbedingte Geschwindigkeit von nicht mehr                schutzscheibe anzubringen ist.“\nals 25 km/h selbsttätig abregelt“ ersetzt.\nee) Nach der neuen Bildunterschrift „Einsitzige     13. § 44 wird wie folgt geändert:\nzweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem        a) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Nordatlantik-\nAntrieb, der sich auf eine bauartbedingte              paktes“ die Wörter „oder der Mitgliedstaaten der\nGeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h             Europäischen Union ausgenommen Deutsch-\nabregelt – E-Bikes“ wird folgendes Sinnbild            land“ eingefügt.\nmit Bildunterschrift eingefügt:\nb) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Nordatlantik-\n„                                               paktes“ die Wörter „oder der Mitgliedstaaten der\nEuropäischen Union ausgenommen Deutsch-\nland“ eingefügt.\n14. § 45 wird wie folgt geändert:\na) Nach Absatz 1g werden die folgenden Absätze 1h\nund 1i eingefügt:\n„(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Car-\nsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrs-\nbehörde unter Beachtung der Anforderungen\nder §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür\nElektrokleinstfahrzeug im Sinne der               erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in\nElektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)“.           Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatz-\nc) In Absatz 10 wird nach Satz 1 folgender Satz               zeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39\neingefügt:                                                 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein be-\nstimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten\n„Zur Unterstützung einer Parkflächenvorhaltung\nwerden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen\nfür elektrisch betriebene Fahrzeuge kann das\nunterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmen-\nSinnbild zusätzlich auf der Parkfläche aufge-\nbezeichnung des Carsharingunternehmens na-\nbracht sein.“\nmentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund\nd) Folgender Absatz 11 wird angefügt:                         anzuordnen.",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2020               817\n(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen fer-                         Wörter „der zu genehmigende Verkehr\nner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbe-                         endet; im Fall einer flächendeckenden\nsondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrs-                          Ausnahmegenehmigung die Straßen-\ndichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der                            verkehrsbehörde, in deren Bezirk die\nGemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich                              den Transport durchführende Person\nweder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs                            ihren Wohnort oder Sitz oder das den\n(Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf                            Transport durchführende Unternehmen\nweitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstre-                           seinen Sitz hat“ ersetzt.\ncken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen ge-                  bbb) Das Semikolon am Ende wird durch\nregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahr-                             einen Punkt ersetzt und folgender Satz\nstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien                          wird angefügt:\n(Zeichen 340) und benutzungspflichtige Rad-\nwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295                            „Befindet sich der Wohnort oder der\nin Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An                             Sitz im Ausland, so ist die Behörde zu-\nKreuzungen und Einmündungen innerhalb der                               ständig, in deren Bezirk erstmalig von\nZone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach                          der Genehmigung Gebrauch gemacht\n§ 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten.                        wird;“.\nDie Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht              bb) Nummer 6 wird wie folgt geändert:\nmit der Anordnung einer Tempo 30-Zone über-                       aaa) In Satz 1 werden nach den Wörtern\nschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in                             „aufgenommen wird oder“ ein Komma\nregelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als                            und die Wörter „im Falle einer flächen-\nSinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.“                                deckenden Ausnahmegenehmigung,“\nb) Absatz 9 Satz 4 wird wie folgt geändert:                                eingefügt und die Wörter „der Antrag-\naa) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch                            steller seinen Wohnort, seinen Sitz\nein Komma ersetzt.                                                 oder seine Zweigniederlassung hat“\ndurch die Wörter „die den Transport\nbb) Die folgenden Nummern 7 und 8 werden an-                            durchführende Person ihren Wohnort\ngefügt:                                                            oder Sitz oder das den Transport\n„7. Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1                              durchführende Unternehmen seinen\nSatz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,                              Sitz hat“ ersetzt.\n8. Fahrradzonen nach Absatz 1i.“                             bbb) In Satz 2 wird das Semikolon am Ende\ndurch einen Punkt ersetzt und folgen-\nc) In Absatz 10 werden nach dem Wort „Elektro-\nder Satz angefügt:\nmobilitätsgesetz“ die Wörter „oder zur Förde-\nrung des Carsharing nach dem Carsharing-                                „Befindet sich der Wohnort oder der\ngesetz“ eingefügt.                                                      Sitz im Ausland, so ist die Behörde zu-\nständig, in deren Bezirk erstmalig von\n15. In § 46 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort\nder Genehmigung Gebrauch gemacht\n„zuständig“ ein Semikolon und die Wörter „die Aus-\nwird;“.\nnahme erlässt dieses Bundesministerium durch\nVerordnung“ eingefügt.                                   17. § 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n16. § 47 wird wie folgt geändert:                                a) In Nummer 9 werden die Wörter „Absatz 3 bis 5“\ndurch die Wörter „Absatz 3 bis 6“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nb) In Nummer 20 werden die Wörter „§ 21 Absatz 1\naa) In Satz 3 werden die Wörter „der Antrag-\nSatz 4“ durch die Wörter „§ 21 Absatz 1 Satz 1\nsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine\noder 4“ und die Wörter „Absatz 3 Satz 1 oder 2“\nZweigniederlassung hat“ durch die Wörter\ndurch die Wörter „Absatz 3 Satz 1 bis 3“ ersetzt.\n„der erlaubnispflichtige Verkehr endet; im\nFall einer flächendeckenden Erlaubnis wird       18. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:\ndie Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 von der             a) In den laufenden Nummern 2.1, 3.2 und 9.1 wer-\nStraßenverkehrsbehörde erteilt, in deren Be-             den jeweils in Spalte 3 Satz 2 des Ge- oder Ver-\nzirk die den Transport durchführende Person              bots nach dem Wort „Radverkehr“ die Wörter\nihren Wohnort oder Sitz oder das den Trans-              „und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV“\nport durchführende Unternehmen seinen                    eingefügt.\nSitz hat“ ersetzt.\nb) In der laufenden Nummer 23 wird Spalte 3\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                             Nummer 1 wie folgt gefasst:\n„Befindet sich der Wohnort oder der Sitz im              „1. Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr so-\nAusland, so ist die Behörde zuständig, in                    wie Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der\nderen Bezirk erstmalig von der Erlaubnis                     eKFV darf Fahrradstraßen nicht benutzen, es\nGebrauch gemacht wird.“                                      sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                 erlaubt. Die freigegebenen Verkehrsarten\nkönnen auch gemeinsam auf einem Zusatz-\naa) Nummer 4 wird wie folgt geändert:                             zeichen abgebildet sein. Das Überqueren\naaa) Die Wörter „der Antragsteller seinen                    einer Fahrradstraße durch anderen Fahrzeug-\nWohnort, seinen Sitz oder eine Zweig-                  verkehr an einer Kreuzung zum Erreichen\nniederlassung hat“ werden durch die                    der weiterführenden Straße ist gestattet.“",
        "818           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2020\nc) Nach der laufenden Nummer 24 werden folgende laufende Nummern 24.1 und 24.2 eingefügt:\n„24.1                Zeichen 244.3             Ge- oder Verbot\n1. Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr sowie Elek-\ntrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV darf Fahrrad-\nzonen nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zu-\nsatzzeichen erlaubt. Die freigegebenen Verkehrsarten\nkönnen auch gemeinsam auf einem Zusatzzeichen ab-\ngebildet sein.\n2. Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit\nvon 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet\nnoch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraft-\nBeginn einer Fahrradzone\nfahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern.\n3. Das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern und Elektro-\nkleinstfahrzeugen im Sinne der eKFV ist erlaubt.\n4. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahn-\nbenutzung und über die Vorfahrt.\n24.2                 Zeichen 244.4\nEnde einer Fahrradzone“.\nd) In der laufenden Nummer 30.1 wird in Spalte 2 das Zusatzzeichen „12t“ durch das Zusatzzeichen „7,5t“\nund in der Spalte 3 in Nummer 1 die Angabe „12 t“ durch die Angabe „7,5 t“ ersetzt.\ne) In der laufenden Nummer 31 wird in Spalte 3 das Ge- oder Verbot wie folgt gefasst:\n„Verbot für den Radverkehr und den Verkehr mit Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der eKFV“.\nf) In der laufenden Nummer 41.1 werden in Spalte 3 nach dem Wort „Radverkehr“ die Wörter „und Elektro-\nkleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV“ eingefügt.\ng) In der laufenden Nummer Zu 53 und 54 werden in Spalte 1 die Wörter „Zu 53 und 54“ durch die Wörter\n„Zu 53, 54 und 54.4“ ersetzt.\nh) In der laufenden Nummer Zu 53, 54 und 54.4 wird in Spalte 3 folgender Satz angefügt:\n„Soll mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Krafträdern mit Beiwagen das Überholen von einspurigen Fahr-\nzeugen verboten werden, ist Zeichen 277.1 angeordnet.“\ni) In der laufenden Nummer 54.3 werden in Spalte 3 die Wörter „Zeichen 274, 276 oder 277“ durch die\nWörter „Zeichen 274, 276, 277 oder 277.1“ ersetzt.\nj) Nach der laufenden Nummer 54.3 wird folgende laufende Nummer 54.4 eingefügt:\n„54.4                Zeichen 277.1             Ge- oder Verbot\nWer ein mehrspuriges Kraftfahrzeug führt, darf ein- und\nmehrspurige Fahrzeuge nicht überholen.“\nVerbot des Überholens\nvon einspurigen Fahrzeugen\nfür mehrspurige Kraftfahrzeuge\nund Krafträder mit Beiwagen",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2020            819\nk) Nach der laufenden Nummer 59 wird folgende laufende Nummer 59.1 angefügt:\n„59.1                Zeichen 281.1\nEnde des Verbots des Überholens\nvon einspurigen Fahrzeugen\nfür mehrspurige Kraftfahrzeuge\nund Krafträder mit Beiwagen“.\nl) Nach der laufenden Nummer 63.5 wird folgende laufende Nummer 63.6 eingefügt:\n„63.6                                          Ge- oder Verbot\nDurch das Zusatzzeichen zu Zeichen 286 wird das Parken\nfür Carsharingfahrzeuge (§ 39 Absatz 11) innerhalb der ge-\nkennzeichneten Flächen erlaubt.“\nm) Nach der laufenden Nummer 64.1 wird folgende laufende Nummer 64.2 eingefügt:\n„64.2                                          Ge- oder Verbot\nDurch das Zusatzzeichen zu Zeichen 290.1 wird das\nParken für Carsharingfahrzeuge (§ 39 Absatz 11) innerhalb\nder gekennzeichneten Flächen erlaubt.“\nn) Die laufende Nummer 68 wird wie folgt geändert:\naa) In Spalte 2 werden nach dem Wort „Fahrstreifenbegrenzung“ die Wörter „und Fahrbahnbegrenzung“\ngestrichen sowie ein Komma und die Wörter „Begrenzung von Fahrbahnen und Sonderwegen“ eingefügt.\nbb) Spalte 3 wird wie folgt geändert:\naaa) Der Abschnitt „Ge- und Verbot“ wird wie folgt geändert:\naaaa) In Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort „Fahrbahnteil“ durch die Wörter „Teil der Fahr-\nbahn oder des Sonderwegs“ ersetzt.\nbbbb) In Nummer 3 Buchstabe b werden nach den Wörtern „Parkstände angelegt sind“ die\nWörter „oder sich Grundstückszufahrten befinden“ eingefügt.\ncccc) In Nummer 3 Buchstabe c wird das Wort „Fahrbahnbegrenzungslinie“ durch die Wörter\n„Linie zur Begrenzung von Fahrbahnen oder Sonderwegen“ ersetzt.\nbbb) Der Abschnitt „Erläuterung“ wird wie folgt geändert:\naaaa) Der Nummer 1 wird folgender Satz angefügt:\n„Die Doppellinie kann voneinander abgesetzt aufgebracht sein, dann kann der verblei-\nbende Zwischenraum in grüner Farbe ausgefüllt sein, was weder einen Mittelstreifen noch\neine bauliche Trennung darstellt.“\nbbbb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\n„3. Als Begrenzung eines Sonderwegs kennzeichnet sie den Verlauf des für den Radver-\nkehr bestimmten Teils des Sonderwegs.“\n19. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:\na) Die laufende Nummer 7 wird in Spalte 3 wie folgt geändert:\naa) Der Nummer 3 Buchstabe b wird folgender Satz angefügt:\n„Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein.“",
        "820            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2020\nbb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\n„4. a) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten von mit einem Carsharingausweis ver-\nsehenen Carsharingfahrzeugen beschränkt sein. Eine Beschränkung auf Fahrzeuge nur eines\nCarsharingunternehmens oder auf bestimmte Carsharingunternehmen ist nach Maßgabe des\nCarsharinggesetzes zulässig. Die Beschränkung erfolgt durch die Angabe der entsprechenden\nFirmenbezeichnung in schwarzer Schrift auf weißem Grund auf einem weiteren Zusatzzeichen.\nDie Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Carsharingausweis im Fahrzeug gut lesbar ausgelegt oder\nangebracht ist.\nb) Durch Zusatzzeichen können Carsharingfahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Park-\nschein oder Parkscheibe freigestellt sein. Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Frei-\nstellung auch allein am Automaten angegeben sein.“\nb) Die laufende Nummer 8 wird in Spalte 3 wie folgt geändert:\naa) Der Nummer 4 Buchstabe b wird folgender Satz angefügt:\n„Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein.“\nbb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:\n„5. a) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten von mit einem Carsharingausweis ver-\nsehenen Carsharingfahrzeugen beschränkt sein. Eine Beschränkung auf Fahrzeuge nur eines\nCarsharingunternehmens oder auf bestimmte Carsharingunternehmen ist nach Maßgabe des\nCarsharinggesetzes zulässig. Die Beschränkung erfolgt durch eine zusätzliche Angabe der ent-\nsprechenden Firmenbezeichnung in schwarzer Schrift auf weißem Grund auf einem weiteren\nZusatzzeichen. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Carsharingausweis gut lesbar im Fahrzeug\nausgelegt oder angebracht ist.\nb) Durch Zusatzzeichen können Carsharingfahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Park-\nschein oder Parkscheibe freigestellt sein. Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Frei-\nstellung auch allein am Automaten angegeben sein.“\nc) Die laufende Nummer 10 wird in Spalte 3 wie folgt geändert:\naa) Der Nummer 3 Buchstabe b wird folgender Satz angefügt:\n„Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein.“\nbb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\n„4. a) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten von mit einem Carsharingausweis ver-\nsehenen Carsharingfahrzeugen beschränkt sein. Eine Beschränkung auf Fahrzeuge nur eines\nCarsharingunternehmens oder auf bestimmte Carsharingunternehmen ist nach Maßgabe des\nCarsharinggesetzes zulässig. Die Beschränkung erfolgt durch eine zusätzliche Angabe der ent-\nsprechenden Firmenbezeichnung in schwarzer Schrift auf weißem Grund auf einem weiteren\nZusatzzeichen. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Carsharingausweis gut lesbar im Fahrzeug\nausgelegt oder angebracht ist.\nb) Durch Zusatzzeichen können Carsharingfahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Park-\nschein oder Parkscheibe freigestellt sein. Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Frei-\nstellung auch allein am Automaten angegeben sein.“\nd) Die laufende Nummer 22 wird in Spalte 3 wie folgt geändert:\naa) In Nummer 2 Satz 1 werden nach dem Wort „überfahren“ ein Komma und die Wörter „insbesondere um\ndem Gegenverkehr auszuweichen“ eingefügt.\nbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n„3. Auf durch Leitlinien markierten Schutzstreifen für den Radverkehr darf nicht gehalten werden. Satz 1\ngilt nicht für Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV.“\ne) Nach der laufenden Nummer 23 wird folgende laufende Nummer 23.1 eingefügt:\n„23.1                  Zeichen 342               Erläuterung\nDie Markierung hebt eine Wartepflicht infolge einer beste-\nhenden Rechts-vor-links-Regelung abseits der Bundes-,\nLandes- und Kreisstraßen sowie weiterer Hauptverkehrs-\nstraßen und eine durch Zeichen 205 oder 206 angeordnete\nVorfahrtberechtigung des Radverkehrs im Zuge von Kreu-\nzungen oder Einmündungen von Radschnellwegen hervor.\nIm Fall dieser Vorfahrtberechtigung des Radverkehrs sind\ndie Markierungen auf beiden Seiten entlang der Fahrbahn-\nHaifischzähne              kanten des Radschnellwegs mit den Spitzen in Richtung\ndes wartepflichtigen Verkehrs anzuordnen.“",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2020            821\nf) Nach der laufenden Nummer 24 werden folgende Nummern 24.1 und 24.2 eingefügt:\n„24.1               Zeichen 350.1               Erläuterung\nDas Zeichen steht an Radschnellwegen. Es dient der Unter-\nrichtung über den Beginn von Radschnellwegen und der\nFührung von Radschnellwegen an Knotenpunkten.\nRadschnellweg\n24.2                Zeichen 350.2\nEnde des Radschnellwegs“.\ng) In der laufenden Nummer 70 wird in der Spalte 3 „Ge- oder Verbote Erläuterungen“ der Satz „Soll die\nAnkündigung nur für bestimmte Verkehrsarten gelten, sind diese auf einem Zusatzzeichen über dem\nZeichen angegeben.“ angefügt.\nArtikel 2\nÄnderung der\nGebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr\nDie Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die\nzuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2937) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:\n1. Nach Gebühren-Nummer 259 wird folgende Gebühren-Nummer 260 eingefügt:\nGebühren-                                                                                         Gebühr\nGegenstand\nNummer                                                                                              Euro\n„260                    Zuteilung eines Ausweises zur Kennzeichnung von Carsharingfahr-           11,00“.\nzeugen nach § 2 Nummer 1 und § 4 Absatz 1 CsgG\n2. In Gebühren-Nummer 263 werden nach dem Wort „Erlaubnis“ die Wörter „mit Ausnahme der Erlaubnis nach\n§ 29 Absatz 3 StVO“ eingefügt.\n3. Nach Gebühren-Nummer 263 werden die folgenden Gebühren-Nummern 263.1 bis 263.1.3.2 eingefügt:\nGebühren-                                                                                         Gebühr\nGegenstand\nNummer                                                                                              Euro\n„263.1                  Entscheidung über eine Erlaubnis oder Ausnahme bei Großraum-\noder Schwertransporten nach § 29 Absatz 3 oder § 46 Absatz 1\nSatz 1 Nummer 5 StVO\n263.1.1                 bei Erteilung der Erlaubnis oder der Ausnahme                       40,00 bis 1 300,00\nnach Maßgabe\ndes Anhangs\n263.1.2                 bei Ablehnung eines Antrages auf Erlaubnis oder Ausnahme aus            75 Prozent\nanderen Gründen als wegen Unzuständigkeit, bei Rücknahme oder           der Gebühr\nbei Widerruf                                                               nach\nNummer 263.1.1\n263.1.3                 bei Änderung einer bestehenden Erlaubnis oder Ausnahme",
        "822              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2020\nGebühren-                                                                                             Gebühr\nGegenstand\nNummer                                                                                                  Euro\n263.1.3.1                 bei gewöhnlichem Aufwand                                             entsprechend der\nNummer 263.1.1\n263.1.3.2                 bei geringem Aufwand nach Zeitaufwand                                        10,00\nje angefangene\nViertelstunde\nBearbeitungszeit“.\n4. In Gebühren-Nummer 264 werden nach den Wörtern „je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person“ die\nWörter „mit Ausnahme der Ausnahmegenehmigung nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 StVO“ eingefügt.\n5. Folgender Anhang wird angefügt:\n„Anhang\nzu Gebühren-Nummer 263.1.1\nEntscheidung über eine Erlaubnis oder Ausnahme bei Großraum- und Schwertransporten\nnach § 29 Absatz 3 oder § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 StVO\n1. Die Grundgebühr für eine Entscheidung beträgt 40,00 Euro.\n2. Diese Grundgebühr erhöht sich in Abhängigkeit von den nachfolgenden Kriterien. Dabei wird für jedes ein-\nzelne Kriterium ein Erhöhungsfaktor ermittelt. Die Höhe des jeweiligen Faktors ergibt sich aus den nach-\nfolgend festgelegten Formeln. Die Faktoren der einzelnen Kriterien können auch den Wert 0 ergeben.\na) Erlaubnis- oder Genehmigungszeitraum\nWird eine Erlaubnis oder eine Genehmigung für einen Zeitraum von mehr als einem Monat erteilt, berech-\nnet sich der Faktor (fZ) für das Kriterium „Erlaubnis- oder Genehmigungszeitraum“ wie folgt (x = die Anzahl\nder Monate im Einzelfall):\nZeitraum 1 bis 3 Monate                          fZ = 0,5 · x - 0,5\nZeitraum mehr als 3 bis 12 Monate                fZ = 1/9 · x + 2/3\nZeitraum mehr als 12 bis 36 Monate               fZ = 1/24 · x + 1,5.\nb) Gesamtmasse\nDie Berechnung des Faktors (fM) für das Kriterium „Gesamtmasse“ erfolgt nach der folgenden Formel\n(x = die Gesamtmasse des Fahrzeugs im Einzelfall):\nGesamtmasse 41,8 t bis 200 t:                    fM = 0,037926675 · x - 1,58533502\nGesamtmasse mehr als 200 t:                      fM = 0,01 · x + 4.\nc) Anzahl der am Genehmigungsverfahren durch die Genehmigungsbehörde zu beteiligenden Stellen\nDie Anzahl umfasst die Summe aller am Verfahren zu beteiligenden Stellen einschließlich der des eigenen\nBundeslandes.\nDie Berechnung des Faktors (fB) erfolgt nach folgender Formel (x = die Summe der jeweils im Einzelfall\nbeteiligten Stellen):\nfB = 4/9 · x - 4/9.\nd) Anzahl der zu genehmigenden Fahrtwege oder Flächen oder Bereiche\nAls ein Fahrtweg gilt eine zusammenhängende Strecke, die aus Last- beziehungsweise Leerfahrtanteilen\n(= Fahrtweganteilen) bestehen kann. Bei flächendeckenden Daueranträgen gilt die Anzahl der nach\nLandesrecht festgelegten Flächen beziehungsweise Bereiche. Die „Anzahl“ gibt an, wie viele Fahrtwege,\nFlächen oder Bereiche Eingang in die Erlaubnis finden.\nDie Berechnung des Faktors (fStr) erfolgt nach folgender Formel (x = die Anzahl der jeweils im Einzelfall zu\ngenehmigenden Fahrtwege/Flächen/Bereiche):\nfStr = (x - 1) / 2.\ne) Anzahl der von der Erlaubnis umfassten Fahrzeuge oder zulässigen Fahrzeugkombinationen\nWerden von einer Erlaubnis mehrere Fahrzeuge umfasst beziehungsweise kann der Erlaubnisadressat\nmehrere Fahrzeugkombinationen für die Durchführung des Transports beziehungsweise der Transporte\nwählen, berechnet sich der Faktor (fF) wie folgt (x = die Anzahl der jeweils im Einzelfall von der Erlaubnis\numfassten Fahrzeuge beziehungsweise zulässigen Fahrzeugkombinationen, bei mehreren zulässigen\nFahrzeugkombinationen ergibt sich die Anzahl aus der Multiplikation der Zahl der Zugmaschinen mit\nder Zahl der Anhänger):\nfF = 2/9 · x - 2/9.",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2020           823\nf) Anzahl der erheblichen Maßüberschreitungen\nErheblich ist eine Maßüberschreitung, wenn einer der folgenden Werte überschritten wird:\n– Länge mehr als 50,00 m\n– Breite mehr als 4,00 m\n– Höhe mehr als 4,35 m.\nDer Faktor (fMÜ) wird mit folgenden festen Werten festgelegt:\nein Wert ist überschritten              fMÜ = 2\nzwei Werte sind überschritten           fMÜ = 4\ndrei Werte sind überschritten           fMÜ = 6.\ng) Zusätzlicher Arbeitsaufwand\nEntsteht bei der Erlaubnis- beziehungsweise Genehmigungsbehörde oder bei den übrigen beteiligten\nStellen zusätzlicher Aufwand, der vom Antragsteller veranlasst wurde und der nicht bereits von den\nKriterien nach den Buchstaben a bis f abgedeckt ist, so ist folgender Faktor (fA) anzuwenden:\nAufwand normal                          fA = 0\nAufwand erhöht                          fA = 1\nAufwand hoch                            fA = 2\nAufwand sehr hoch                       fA = 3\nAufwand außergewöhnlich hoch            fA = 4.\nDas Kriterium „Zusätzlicher Arbeitsaufwand“ gliedert sich in die nachfolgend aufgeführten Unterkriterien.\nDer höchste jeweils im Einzelfall ermittelte Aufwand ist für die Bestimmung des Faktors (fA) maßgeblich:\nAufwand                                              Definition\naa) Antragstellung\nnormal                    Über das Verfahrensmanagement für Großraum- und Schwertransporte\n(VEMAGS).\nhoch                      Außerhalb von VEMAGS.\nbb) Antragsdaten allgemein\nnormal                    Keine Beanstandungen. Korrekt und vollständig. Antragsdaten entsprechen\nAusnahmegenehmigung (AG) § 70 StVZO.\nhoch                      Sowohl Rückfragen oder Korrekturen als auch Ergänzungen oder Präzisierun-\ngen (zum Beispiel der Fahrzeugmaße) erforderlich, auch auf Veranlassung des\nAntragstellers. Antragsdaten entsprechen AG § 70 StVZO, es ist aber ein um-\nfangreicher Abgleich erforderlich.\nsehr hoch                 Sowohl viele Rückfragen oder Korrekturen als auch Ergänzungen oder Präzi-\nsierungen (zum Beispiel der Fahrzeugmaße) erforderlich, auch auf Veranlassung\ndes Antragstellers. Antragsdaten entsprechen AG § 70 StVZO, es ist aber ein\nsehr umfangreicher Abgleich erforderlich.\nAußergewöhnlich hoch      Sowohl sehr viele Rückfragen oder Korrekturen als auch Ergänzungen oder\nPräzisierungen (zum Beispiel der Fahrzeugmaße) erforderlich, auch auf Veran-\nlassung des Antragstellers. Antragsdaten entsprechen AG § 70 StVZO, es ist\naber ein sehr umfangreicher Abgleich erforderlich.\ncc) Antragsdaten Fahrweg\nnormal                    Präzise – bedürfen keiner Überarbeitung.\nhoch                      Korrektur, Ergänzung oder Präzisierung erforderlich.\nsehr hoch                 Mitwirkung der Behörde zur Ermittlung eines geeigneten Fahrwegs erforderlich.\nAußergewöhnlich hoch      Besonders aufwändig, zum Beispiel durch Prüfung eines Streckenprotokolls\ndurch Beteiligte.\ndd) Anhörverfahren\nnormal                    Keine Anhörung (keine oder geringe Überschreitung der gesetzlichen Maße).\nerhöht                    Ohne Probleme und weitere Aktivitäten. Keine oder wenig Anpassungen und\nRückfragen notwendig.",
        "824             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2020\nAufwand                                                 Definition\nhoch                         Erneute Anhörungen erforderlich, zum Beispiel durch Fahrwegänderungen\ndurch Anhörpartner. Einige Anpassungen, Rückfragen, Präzisierungen notwen-\ndig.\nsehr hoch                    Erneute Anhörungen erforderlich, zum Beispiel durch Fahrwegänderungen\ndurch Anhörpartner. Viele Anpassungen, Rückfragen, Präzisierungen notwen-\ndig.\nee) Bescheiderteilung\nnormal                       Bescheiderteilung ohne Anhörverfahren.\nerhöht                       Bescheiderteilung nach Prüfen der Zustimmungserklärungen und Ordnen (Zu-\nsammenfassen) der Auflagen.\nhoch                         Aufwändige Bescheiderteilung nach Prüfen der Zustimmungserklärungen und\nOrdnen (Zusammenfassen) der Auflagen (zum Beispiel Fahrwegänderungen,\nAnpassung der Auflagen, Rückfragen).\nsehr hoch                    Sehr aufwändig, da Bescheiderteilung nach Prüfen der Zustimmungserklärun-\ngen nicht unmittelbar möglich, weil etliche Korrekturen und diverse Rückfragen\nmit Antragsteller und Anhörungsbehörden erforderlich sind.\nAußergewöhnlich hoch         Besonders aufwändig, zum Beispiel auf Grund von Festlegung ergänzender\nMaßnahmen, wie Anordnungen zur Demontage von Verkehrszeichen (VZ),\nLichtzeichenanlagen, Aufstellen zusätzlicher VZ.\n3. Die Gesamtgebühr berechnet sich wie folgt:\na) Berechnung des Gesamtfaktors\nDer Gesamtfaktor für die Berechnung des Erhöhungsbetrages wird durch die Addition der unter Nummer 2\nBuchstabe a bis g ermittelten Faktoren der einzelnen Kriterien ermittelt:\nf = fZ + fM + fB + fStr + fF + fMÜ + fA.\nb) Berechnung des Erhöhungsbetrages\nZur Ermittlung des Erhöhungsbetrages wird der Gesamtfaktor mit der Grundgebühr von 40,00 Euro multi-\npliziert:\nErhöhungsbetrag = f · 40,00 Euro.\nc) Berechnung der Gesamtgebühr\nDie Gesamtgebühr ergibt sich aus der Addition der Grundgebühr und des Erhöhungsbetrages:\nGesamtgebühr = 40,00 Euro + Erhöhungsbetrag.\nd) Höchstgrenze\nDie Gesamtgebühr darf die obere Rahmengrenze von 1 300,00 Euro nicht überschreiten. Sie ist gegebe-\nnenfalls entsprechend zu kappen.“\nArtikel 3\nÄnderung der\nBußgeldkatalog-Verordnung\nDie Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung\nvom 6. Juni 2019 (BGBl. I S. 756) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n(1) In § 4 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „50.1, 50.2, 50.3“ durch die Angabe „39.1, 41, 50, 50.1, 50.2,\n50.3, 50a, 50a.1, 50a.2, 50a.3“ ersetzt.\n(2) Die Anlage zu § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n1. In der laufenden Nummer 2 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe „10 €“\ndurch die Angabe „55 €“ ersetzt.\n2. In der laufenden Nummer 2.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe\n„15 €“ durch die Angabe „70 €“ ersetzt.\n3. In der laufenden Nummer 2.2 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe\n„20 €“ durch die Angabe „80 €“ ersetzt.\n4. In der laufenden Nummer 2.3 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe\n„25 €“ durch die Angabe „100 €“ ersetzt.",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2020            825\n5. Die laufende Nummer 11 wird wie folgt gefasst:\nRegelsatz\nStraßenverkehrs-Ordnung   in Euro (€),\nLfd. Nr.                      Tatbestand\n(StVO)           Fahrverbot\nin Monaten\n„11       Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten mit     § 3 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4\n§ 49 Absatz 1 Nummer 3\n§ 18 Absatz 5 Satz 2\n§ 49 Absatz 1 Nummer 18\n§ 20 Absatz 2 Satz 1,\nAbsatz 4 Satz 1, 2\n§ 49 Absatz 1 Nummer 19\nBuchstabe b\n§ 41 Absatz 1 i. V. m.\nAnlage 2 lfd. Nr. 16, 17\n(Zeichen 237, 238)\nSpalte 3 Nummer 3,\nlfd. Nr. 18 (Zeichen 239)\nSpalte 3 Nummer 2,\nlfd. Nr. 19 (Zeichen 240)\nSpalte 3 Nummer 3,\nlfd. Nr. 20 (Zeichen 241)\nSpalte 3 Nummer 4,\nlfd. Nr. 21 (Zeichen 239\noder 242.1 mit Zusatz-\nzeichen, das den Fahrzeug-\nverkehr zulässt)\nSpalte 3 Nummer 2,\nlfd. Nr. 23 (Zeichen 244.1\nmit Zusatzzeichen, das den\nFahrzeugverkehr zulässt)\nSpalte 3 Nummer 2,\nlfd. Nr. 24.1 (Zeichen 244.3\nmit Zusatzzeichen, das den\nFahrzeugverkehr zulässt)\nSpalte 3 Nummer 2,\nlfd. Nr. 49 (Zeichen 274),\nlfd. Nr. 50 (Zeichen 274.1,\n274.2)\n§ 49 Absatz 3 Nummer 4\n§ 42 Absatz 2 i. V. m.\nAnlage 3 lfd. Nr. 12\n(Zeichen 325.1) Spalte 3\nNummer 1\n§ 49 Absatz 3 Nummer 5“.\n6. Die laufenden Nummern 19.1 und 19.1.1 werden wie folgt gefasst:\nRegelsatz\nStraßenverkehrs-Ordnung   in Euro (€),\nLfd. Nr.                      Tatbestand\n(StVO)           Fahrverbot\nin Monaten\n„19.1        und dabei ein Überholverbot (§ 19 Absatz 1 Satz 3  § 5 Absatz 2 Satz 1,             150 €\nStVO, Zeichen 276, 277, 277.1) nicht beachtet      Absatz 3 Nummer 1\noder Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296)     § 19 Absatz 1 Satz 3\nüberquert oder überfahren oder der durch Pfeile    § 49 Absatz 1 Nummer 5, 19a\nvorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 297)       § 41 Absatz 1 i. V. m.\nnicht gefolgt                                      Anlage 2 zu lfd. Nr. 53, 54\nund 54.4 (Zeichen 276, 277,\n277.1) Spalte 3, lfd. Nr. 68\n(Zeichen 295) Spalte 3\nNummer 1a,\nlfd. Nr. 69, 70 (Zeichen 296,\n297) Spalte 3 Nummer 1\n§ 49 Absatz 3 Nummer 4",
        "826             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2020\nRegelsatz\nStraßenverkehrs-Ordnung    in Euro (€),\nLfd. Nr.                        Tatbestand\n(StVO)            Fahrverbot\nin Monaten\n19.1.1       – mit Gefährdung                                    § 5 Absatz 2 Satz 1,              250 €\nAbsatz 3 Nummer 1             Fahrverbot\n§ 19 Absatz 1 Satz 3          1 Monat“.\n§ 49 Absatz 1 Nummer 5, 19a\n§ 41 Absatz 1 i. V. m.\nAnlage 2 zu lfd. Nr. 53, 54\nund 54.4 (Zeichen 276, 277,\n277.1) Spalte 3,\nlfd. Nr. 68 (Zeichen 295)\nSpalte 3 Nummer 1a,\nlfd. Nr. 69, 70 (Zeichen 296,\n297) Spalte 3 Nummer 1\n§ 49 Absatz 3 Nummer 4\n§ 1 Absatz 2\n§ 49 Absatz 1 Nummer 1\n7. In den laufenden Nummern 23 und 23.1 werden jeweils in der Spalte „Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)“ nach\nden Wörtern „§ 5 Absatz 4 Satz 2“ ein Komma und die Angabe „3“ eingefügt.\n8. In der laufenden Nummer 24 wird in der Spalte „Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)“ die Angabe „Satz 3“ durch\ndie Angabe „Satz 5“ ersetzt.\n9. In der laufenden Nummer 25 wird in der Spalte „Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)“ die Angabe „Satz 4“ durch\ndie Angabe „Satz 6“ ersetzt.\n10. In der laufenden Nummer 39 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe\n„20 €“ durch die Angabe „40 €“ ersetzt.\n11. In der laufenden Nummer 39.1 werden in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe\n„70 €“ durch die Angabe „140 €“ ersetzt und die Wörter „Fahrverbot 1 Monat“ angefügt.\n12. In der laufenden Nummer 41 werden in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe\n„70 €“ durch die Angabe „140 €“ ersetzt und die Wörter „Fahrverbot 1 Monat“ angefügt.\n13. Die laufende Nummer 45 wird wie folgt gefasst:\nRegelsatz\nStraßenverkehrs-Ordnung    in Euro (€),\nLfd. Nr.                        Tatbestand\n(StVO)            Fahrverbot\nin Monaten\n„45        Mit einem Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamt- § 9 Absatz 6                       70 €“.\nmasse über 3,5 t innerorts beim Rechtsabbiegen § 49 Absatz 1 Nummer 9\nnicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren\n14. In der laufenden Nummer 50 werden in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Wörter\n„Fahrverbot 1 Monat“ angefügt.\n15. In der laufenden Nummer 50.1 wird in der Spalte „Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)“ die Angabe „Nummer 11“\ndurch die Angabe „Nummer 1, 11“ ersetzt.\n16. Nach der laufenden Nummer 50.3 werden folgende laufende Nummern 50a, 50a.1, 50a.2 und 50a.3 eingefügt:\nRegelsatz\nStraßenverkehrs-Ordnung    in Euro (€),\nLfd. Nr.                        Tatbestand\n(StVO)            Fahrverbot\nin Monaten\n„50a       Unberechtigt mit einem Fahrzeug auf einer Autobahn § 11 Absatz 2                        240 €\noder Außerortsstraße eine freie Gasse für die Durch- § 49 Absatz 1 Nummer 11        Fahrverbot\nfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen benutzt                                       1 Monat\n50a.1        – mit Behinderung                                   § 11 Absatz 2                     280 €\n§ 1 Absatz 2                  Fahrverbot\n§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 11      1 Monat\n50a.2        – mit Gefährdung                                                                      300 €\nFahrverbot\n1 Monat\n50a.3        – mit Sachbeschädigung                                                                320 €\nFahrverbot\n1 Monat“.",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2020            827\n17. In der laufenden Nummer 51 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe\n„10 €“ durch die Angabe „20 €“ ersetzt.\n18. In der laufenden Nummer 51.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe\n„15 €“ durch die Angabe „35 €“ ersetzt.\n19. In der laufenden Nummer 51a wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe\n„15 €“ durch die Angabe „55 €“ ersetzt.\n20. In der laufenden Nummer 51a.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe\n„20 €“ durch die Angabe „70 €“ ersetzt.\n21. Nach der laufenden Nummer 51a.1 werden folgende laufende Nummern 51a.2 und 51a.3 eingefügt:\nRegelsatz\nStraßenverkehrs-Ordnung    in Euro (€),\nLfd. Nr.                      Tatbestand\n(StVO)            Fahrverbot\nin Monaten\n„51a.2       – mit Gefährdung                                                                     80 €\n51a.3        – mit Sachbeschädigung                                                              100 €“.\n22. In der laufenden Nummer 51b wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe\n„15 €“ durch die Angabe „35 €“ ersetzt.\n23. In der laufenden Nummer 51b.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe\n„25 €“ durch die Angabe „55 €“ ersetzt.\n24. In der laufenden Nummer 51b.2 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe\n„25 €“ durch die Angabe „55 €“ ersetzt.\n25. In der laufenden Nummer 51b.2.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe\n„35 €“ durch die Angabe „55 €“ ersetzt.\n26. In der laufenden Nummer 51b.3 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe\n„60 €“ durch die Angabe „100 €“ ersetzt.\n27. In der laufenden Nummer 52 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe\n„15 €“ durch die Angabe „25 €“ ersetzt.\n28. In der laufenden Nummer 52.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe\n„25 €“ durch die Angabe „40 €“ ersetzt.\n29. In der laufenden Nummer 52.2 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe\n„25 €“ durch die Angabe „40 €“ ersetzt.\n30. In der laufenden Nummer 52.2.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe\n„35 €“ durch die Angabe „50 €“ ersetzt.\n31. Die laufenden Nummern 52a, 52a.1, 52a.2 und 52a.2.1 werden wie folgt gefasst:\nRegelsatz\nStraßenverkehrs-Ordnung    in Euro (€),\nLfd. Nr.                      Tatbestand\n(StVO)            Fahrverbot\nin Monaten\n„52a       Unzulässig auf Geh- und Radwegen geparkt (§ 12 § 12 Absatz 4 Satz 1,                   55 €\nAbsatz 2 StVO)                                        Absatz 4a\n§ 49 Absatz 1 Nummer 12\n§ 41 Absatz 1 i. V. m.\nAnlage 2 lfd. Nr. 16, 19, 20\n(Zeichen 237, 240, 241)\nSpalte 3 Nummer 2\n§ 49 Absatz 3 Nummer 4\n52a.1        – mit Behinderung                                   § 12 Absatz 4 Satz 1,            70 €\nAbsatz 4a\n§ 1 Absatz 2\n§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 12\n§ 41 Absatz 1 i. V. m.\nAnlage 2 lfd. Nr. 16, 19, 20\n(Zeichen 237, 240, 241)\nSpalte 3 Nummer 2\n§ 1 Absatz 2\n§ 49 Absatz 1 Nummer 1,\nAbsatz 3 Nummer 4",
        "828             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2020\nRegelsatz\nStraßenverkehrs-Ordnung  in Euro (€),\nLfd. Nr.                        Tatbestand\n(StVO)          Fahrverbot\nin Monaten\n52a.2        länger als 1 Stunde                                  § 12 Absatz 4 Satz 1,            70 €\nAbsatz 4a\n§ 49 Absatz 1 Nummer 12\n§ 41 Absatz 1 i. V. m.\nAnlage 2 lfd. Nr. 16, 19, 20\n(Zeichen 237, 240, 241)\nSpalte 3 Nummer 2\n§ 49 Absatz 3 Nummer 4\n52a.2.1      – mit Behinderung                                    § 12 Absatz 4 Satz 1,           80 €“.\nAbsatz 4a\n§ 1 Absatz 2\n§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 12\n§ 41 Absatz 1 i. V. m.\nAnlage 2 lfd. Nr. 16, 19, 20\n(Zeichen 237, 240, 241)\nSpalte 3 Nummer 2\n§ 1 Absatz 2\n§ 49 Absatz 1 Nummer 1,\nAbsatz 3 Nummer 4\n32. Nach der laufenden Nummer 52a.2.1 werden folgende laufende Nummern 52a.3 und 52a.4 eingefügt:\nRegelsatz\nStraßenverkehrs-Ordnung  in Euro (€),\nLfd. Nr.                        Tatbestand\n(StVO)          Fahrverbot\nin Monaten\n„52a.3       – mit Gefährdung                                                                      80 €\n52a.4        – mit Sachbeschädigung                                                              100 €“.\n33. In der laufenden Nummer 53 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe\n„35 €“ durch die Angabe „55 €“ ersetzt.\n34. In der laufenden Nummer 53.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe\n„65 €“ durch die Angabe „100 €“ ersetzt.\n35. In der laufenden Nummer 54 werden in der Spalte „Tatbestand“ die Angaben „224,“ und „299,“ und in der\nSpalte „Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)“ die Angaben „lfd. Nr. 14 (Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1,“ sowie „lfd.\nNr. 73 (Zeichen 229) Spalte 3 Satz 1“ gestrichen.\n36. In den laufenden Nummern 54.1, 54.2 und 54.2.1 werden jeweils in der Spalte „Straßenverkehrs-Ordnung\n(StVO)“ die Angaben „lfd. Nr. 14 (Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1,“ sowie „lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3\nSatz 1“ gestrichen.\n37. Nach der laufenden Nummer 54.2.1 werden folgende laufende Nummern 54.3, 54.3.1, 54.3.2, 54.3.3, 54.4,\n54.4.1, 54.4.2, 54.4.3, 54.4.4, 54.4.4.1, 54.4.4.2 und 54.4.4.3 eingefügt:\nRegelsatz\nStraßenverkehrs-Ordnung  in Euro (€),\nLfd. Nr.                        Tatbestand\n(StVO)          Fahrverbot\nin Monaten\n„54.3      Unzulässig gehalten in den Fällen der Zeichen 245, § 41 Absatz 1 i. V. m.               55 €\n299                                                    Anlage 2 lfd. Nr. 25\n(Zeichen 245),\nlfd. Nr. 73 (Zeichen 299)\nSpalte 3 Satz 1\n§ 49 Absatz 3 Nummer 4\n54.3.1       – mit Behinderung                                    § 41 Absatz 1 i. V. m.           70 €\nAnlage 2 lfd. Nr. 25\n(Zeichen 245),\nlfd. Nr. 73 (Zeichen 299)\nSpalte 3 Satz 1\n§ 49 Absatz 3 Nummer 4",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2020             829\nRegelsatz\nStraßenverkehrs-Ordnung    in Euro (€),\nLfd. Nr.                      Tatbestand\n(StVO)            Fahrverbot\nin Monaten\n54.3.2      – mit Gefährdung                                    § 41 Absatz 1 i. V. m.             80 €\nAnlage 2 lfd. Nr. 25\n(Zeichen 245),\nlfd. Nr. 73 (Zeichen 299)\nSpalte 3 Satz 1\n§ 49 Absatz 3 Nummer 4\n54.3.3      – mit Sachbeschädigung                              § 41 Absatz 1 i. V. m.            100 €\nAnlage 2 lfd. Nr. 25\n(Zeichen 245), lfd. Nr. 73\n(Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1\n§ 49 Absatz 3 Nummer 4\n54.4      Unzulässig geparkt in den Fällen der Zeichen 224, § 41 Absatz 1 i. V. m.                 55 €\n245, 299                                              Anlage 2 lfd. Nr. 14\n(Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1,\nlfd. Nr. 25 (Zeichen 245),\nlfd. Nr. 73 (Zeichen 299)\nSpalte 3 Satz 1\n§ 49 Absatz 3 Nummer 4\n54.4.1      – mit Behinderung                                   § 41 Absatz 1 i. V. m.             70 €\nAnlage 2 lfd. Nr. 14\n(Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1,\nlfd. Nr. 25 (Zeichen 245),\nlfd. Nr. 73 (Zeichen 299)\nSpalte 3 Satz 1\n§ 49 Absatz 3 Nummer 4\n54.4.2      – mit Gefährdung                                    § 41 Absatz 1 i. V. m.             80 €\nAnlage 2 lfd. Nr. 14\n(Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1,\nlfd. Nr. 25 (Zeichen 245),\nlfd. Nr. 73 (Zeichen 299)\nSpalte 3 Satz 1\n§ 49 Absatz 3 Nummer 4\n54.4.3      – mit Sachbeschädigung                              § 41 Absatz 1 i. V. m.            100 €\nAnlage 2 lfd. Nr. 14\n(Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1,\nlfd. Nr. 25 (Zeichen 245),\nlfd. Nr. 73 (Zeichen 299)\nSpalte 3 Satz 1\n§ 49 Absatz 3 Nummer 4\n54.4.4      länger als 3 Stunden                                § 41 Absatz 1 i. V. m.             70 €\nAnlage 2 lfd. Nr. 14\n(Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1,\nlfd. Nr. 25 (Zeichen 245),\nlfd. Nr. 73 (Zeichen 299)\nSpalte 3 Satz 1\n§ 49 Absatz 3 Nummer 4\n54.4.4.1    – mit Behinderung                                   § 41 Absatz 1 i. V. m.             80 €\nAnlage 2 lfd. Nr. 14\n(Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1,\nlfd. Nr. 25 (Zeichen 245),\nlfd. Nr. 73 (Zeichen 299)\nSpalte 3 Satz 1\n§ 49 Absatz 3 Nummer 4\n54.4.4.2    – mit Gefährdung                                    § 41 Absatz 1 i. V. m.             80 €\nAnlage 2 lfd. Nr. 14\n(Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1,\nlfd. Nr. 25 (Zeichen 245),\nlfd. Nr. 73 (Zeichen 299)\nSpalte 3 Satz 1\n§ 49 Absatz 3 Nummer 4",
        "830             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2020\nRegelsatz\nStraßenverkehrs-Ordnung    in Euro (€),\nLfd. Nr.                       Tatbestand\n(StVO)            Fahrverbot\nin Monaten\n54.4.4.3      – mit Sachbeschädigung                             § 41 Absatz 1 i. V. m.           100 €“.\nAnlage 2 lfd. Nr. 14\n(Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1,\nlfd. Nr. 25 (Zeichen 245),\nlfd. Nr. 73 (Zeichen 299)\nSpalte 3 Satz 1\n§ 49 Absatz 3 Nummer 4\n38. Die laufende Nummer 54a wird wie folgt geändert:\na) In der Spalte „Tatbestand“ wird das Wort „geparkt“ durch das Wort „gehalten“ ersetzt.\nb) In der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ wird die Angabe „20 €“ durch die Angabe\n„55 €“ ersetzt.\n39. In der laufenden Nummer 54a.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe\n„30 €“ durch die Angabe „70 €“ ersetzt.\n40. Die laufende Nummer 54a.2 wird wie folgt gefasst:\nRegelsatz\nStraßenverkehrs-Ordnung    in Euro (€),\nLfd. Nr.                       Tatbestand\n(StVO)            Fahrverbot\nin Monaten\n„54a.2        – mit Gefährdung                                                                     80 €“.\n41. Nach der laufenden Nummer 54a.2 wird folgende laufende Nummer 54a.3 eingefügt:\nRegelsatz\nStraßenverkehrs-Ordnung    in Euro (€),\nLfd. Nr.                       Tatbestand\n(StVO)            Fahrverbot\nin Monaten\n„54a.3        – mit Sachbeschädigung                                                              100 €“.\n42. Die laufende Nummer 54a.2.1 wird aufgehoben.\n43. In der laufenden Nummer 55 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe\n„35 €“ durch die Angabe „55 €“ ersetzt.\n44. Nach der laufenden Nummer 55 werden folgende laufende Nummern 55a und 55b eingefügt:\nRegelsatz\nStraßenverkehrs-Ordnung    in Euro (€),\nLfd. Nr.                       Tatbestand\n(StVO)            Fahrverbot\nin Monaten\n„55a       Unberechtigt auf einem Parkplatz für elektrisch be- § 42 Absatz 2 i. V. m.               55 €\ntriebene Fahrzeuge geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO)       Anlage 3 lfd. Nr. 7\n(Zeichen 314) Spalte 3\nNummer 1, 3a,\nlfd. Nr. 10 (Zeichen 315)\nSpalte 3 Nummer 1 Satz 2,\nNummer 3a\n§ 49 Absatz 3 Nummer 5\n55b        Unberechtigt auf einem Parkplatz für Carsharingfahr- § 42 Absatz 2 i. V. m.             55 €“.\nzeuge geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO)                    Anlage 3 lfd. Nr. 7\n(Zeichen 314) Spalte 3\nNummer 1, 4a,\nlfd. Nr. 10 (Zeichen 315)\nSpalte 3 Nummer 1 Satz 2,\nNummer 4a\n§ 49 Absatz 3 Nummer 5\n45. In der laufenden Nummer 58 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe\n„20 €“ durch die Angabe „55 €“ ersetzt.",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2020             831\n46. In der laufenden Nummer 58.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe\n„25 €“ durch die Angabe „80 €“ ersetzt.\n47. Nach der laufenden Nummer 58.1 werden folgende laufende Nummern 58.1.1 und 58.1.2 eingefügt:\nRegelsatz in\nStraßenverkehrs-Ordnung       Euro (€),\nLfd. Nr.                      Tatbestand\n(StVO)             Fahrverbot in\nMonaten\n„58.1.1      – mit Gefährdung                                                                      90 €\n58.1.2       – mit Sachbeschädigung                                                              110 €“.\n48. In der laufenden Nummer 58.2 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe\n„30 €“ durch die Angabe „85 €“ ersetzt.\n49. In der laufenden Nummer 58.2.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe\n„35 €“ durch die Angabe „90 €“ ersetzt.\n50. In der laufenden Nummer 60 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe\n„25 €“ durch die Angabe „55 €“ ersetzt.\n51. In der laufenden Nummer 60.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe\n„35 €“ durch die Angabe „70 €“ ersetzt.\n52. In der laufenden Nummer 63 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe\n„10 €“ durch die Angabe „20 €“ ersetzt.\n53. In der laufenden Nummer 63.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe\n„10 €“ durch die Angabe „20 €“ ersetzt.\n54. In der laufenden Nummer 63.2 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe\n„15 €“ durch die Angabe „25 €“ ersetzt.\n55. In der laufenden Nummer 63.3 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe\n„20 €“ durch die Angabe „30 €“ ersetzt.\n56. In der laufenden Nummer 63.4 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe\n„25 €“ durch die Angabe „35 €“ ersetzt.\n57. In der laufenden Nummer 63.5 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe\n„30 €“ durch die Angabe „40 €“ ersetzt.\n58. In der laufenden Nummer 64 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe\n„20 €“ durch die Angabe „40 €“ ersetzt.\n59. In der laufenden Nummer 64.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe\n„25 €“ durch die Angabe „50 €“ ersetzt.\n60. In der laufenden Nummer 117 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe\n„10 €“ durch die Angabe „80 €“ ersetzt.\n61. In der laufenden Nummer 118 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe\n„20 €“ durch die Angabe „100 €“ ersetzt.\n62. In den laufenden Nummern 131.2, 133.2 und 133.3 wird jeweils in der Spalte „Straßenverkehrs-Ordnung\n(StVO)“ die Angabe „Satz 10“ durch die Angabe „Satz 12“ ersetzt.\n63. In den laufenden Nummern 132, 132.1, 132.3, 132.3.1, 132a, 132a.1, 132a.3 und 132a.3.1 wird jeweils in der\nSpalte „Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)“ die Angabe „Satz 7, 11“ durch die Angabe „Satz 7, 13“ ersetzt.\n64. In der laufenden Nummer 135 werden in der Spalte „Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)“ nach der Angabe „§ 49“\ndie Wörter „Absatz 1 Nummer 1“ und ein Komma eingefügt.",
        "832             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2020\n65. Die laufende Nummer 136 wird wie folgt gefasst:\nRegelsatz\nStraßenverkehrs-Ordnung       in Euro (€),\nLfd. Nr.                        Tatbestand\n(StVO)              Fahrverbot\nin Monaten\n„136       Dem Schienenverkehr nicht Vorrang gewährt             § 41 Absatz 1 i. V. m.               80 €“.\nAnlage 2 lfd. Nr. 1\n(Zeichen 201) Spalte 3\nNummer 1\n§ 49 Absatz 3 Nummer 4\n66. Die bisherige laufende Nummer 136 wird laufende Nummer 136.1.\n67. Die laufenden Nummern 140 und 140.1 werden wie folgt gefasst:\nRegelsatz\nStraßenverkehrs-Ordnung       in Euro (€),\nLfd. Nr.                        Tatbestand\n(StVO)              Fahrverbot\nin Monaten\n„140       Vorschriftswidrig einen Radweg (Zeichen 237), einen   § 41 Absatz 1 i. V. m.                15 €\nsonstigen Sonderweg (Zeichen 238, 240, 241) be-       Anlage 2 lfd. Nr. 16, 17,\nnutzt oder mit einem Fahrzeug eine Fahrradstraße      19, 20 (Zeichen 237, 238,\n(Zeichen 244.1) oder Fahrradzone (Zeichen 244.3)      240, 241) Spalte 3 Nummer 2,\nbenutzt                                               lfd. Nr. 23 (Zeichen 244.1)\nSpalte 3 Nummer 1,\nlfd. Nr. 24.1 (Zeichen 244.3)\nSpalte 3 Nummer 1\n§ 49 Absatz 3 Nummer 4\n140.1        – mit Behinderung                                   § 41 Absatz 1 i. V. m.               20 €“.\nAnlage 2 lfd. Nr. 16, 17,\n19, 20 (Zeichen 237, 238,\n240, 241) Spalte 3 Nummer 2,\nlfd. Nr. 23 (Zeichen 244.1)\nSpalte 3 Nummer 1,\nlfd. Nr. 24.1 (Zeichen 244.3)\nSpalte 3 Nummer 1\n§ 1 Absatz 2\n§ 49 Absatz 1 Nummer 1,\nAbsatz 3 Nummer 4\n68. Die laufende Nummer 141 wird wie folgt gefasst:\nRegelsatz\nStraßenverkehrs-Ordnung       in Euro (€),\nLfd. Nr.                        Tatbestand\n(StVO)              Fahrverbot\nin Monaten\n„141       Entgegen Zeichen 239 einen Gehweg, Zeichen 240        § 41 Absatz 1 i. V. m.\neinen gemeinsamen Geh- und Radweg, Zeichen 241        Anlage 2 lfd. Nr. 18\neinen Gehweg des getrennten Geh- und Radwegs          (Zeichen 239) Spalte 3\noder Zeichen 242.1 den Bereich einer Fußgänger-       Nummer 1,\nzone befahren oder dort gehalten oder entgegen        lfd. Nr. 19 (Zeichen 240)\nZeichen 250, 251, 253, 254, 255, 260 der StVO das     Spalte 3 Nummer 2,\nVerkehrsverbot nicht beachtet                         lfd. Nr. 20 (Zeichen 241)\nSpalte 3 Nummer 2,\nlfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1)\nSpalte 3 Nummer 1,\nlfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1\ni. V. m. lfd. Nr. 28, 29, 30, 31,\n32, 34 (Zeichen 250, 251,\n253, 254, 255, 260) Spalte 3\n§ 49 Absatz 3 Nummer 4“.\n69. In der laufenden Nummer 141.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe\n„75 €“ durch die Angabe „100 €“ ersetzt.",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2020                833\n70. In der laufenden Nummer 141.2 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe\n„25 €“ durch die Angabe „55 €“ ersetzt.\n71. In der laufenden Nummer 141.3 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe\n„20 €“ durch die Angabe „50 €“ ersetzt.\n72. In der laufenden Nummer 141.4 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe\n„15 €“ durch die Angabe „25 €“ ersetzt.\n73. Die laufende Nummer 141.4.1 wird wie folgt gefasst:\nRegelsatz\nStraßenverkehrs-Ordnung       in Euro (€),\nLfd. Nr.                      Tatbestand\n(StVO)              Fahrverbot\nin Monaten\n„141.4.1     – mit Behinderung                                   § 41 Absatz 1 i. V. m.               30 €“.\nAnlage 2 lfd. Nr. 18\n(Zeichen 239) Spalte 3\nNummer 1,\nlfd. Nr. 19 (Zeichen 240)\nSpalte 3 Nummer 2,\nlfd. Nr. 20 (Zeichen 241)\nSpalte 3 Nummer 2,\nlfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1)\nSpalte 3 Nummer 1,\nlfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1\ni. V. m. lfd. Nr. 28, 31\n(Zeichen 250, 254)\n§ 1 Absatz 2\n§ 49 Absatz 1 Nummer 1,\nAbsatz 3 Nummer 4\n74. In der laufenden Nummer 141.4.2 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe\n„25 €“ durch die Angabe „35 €“ ersetzt.\n75. In der laufenden Nummer 141.4.3 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe\n„30 €“ durch die Angabe „40 €“ ersetzt.\n76. In der laufenden Nummer 142 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe\n„20 €“ durch die Angabe „40 €“ ersetzt.\n77. In der laufenden Nummer 142a wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe\n„25 €“ durch die Angabe „50 €“ ersetzt.\n78. Die laufende Nummer 144 wird wie folgt gefasst:\nRegelsatz\nStraßenverkehrs-Ordnung       in Euro (€),\nLfd. Nr.                      Tatbestand\n(StVO)              Fahrverbot\nin Monaten\n„144       Entgegen Zeichen 239 auf einem Gehweg, Zei-           § 41 Absatz 1 i. V. m.               55 €“.\nchen 240 auf einem gemeinsamen Geh- und Rad-          Anlage 2 lfd. Nr. 18\nweg, Zeichen 241 auf einem Gehweg des getrennten      (Zeichen 239) Spalte 3\nGeh- und Radwegs, Zeichen 242.1 der StVO im           Nummer 1,\nBereich einer Fußgängerzone oder entgegen Zei-        lfd. Nr. 19 (Zeichen 240)\nchen 250, 251, 253, 254, 255, 260 der StVO trotz      Spalte 3 Nummer 2,\neines Verkehrsverbots geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO)    lfd. Nr. 20 (Zeichen 241)\nSpalte 3 Nummer 2,\nlfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1)\nSpalte 3 Nummer 1,\nlfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1\ni. V. m. lfd. Nr. 28, 29, 30, 31,\n32, 34 (Zeichen 250, 251,\n253, 254, 255, 260) Spalte 3\n§ 49 Absatz 3 Nummer 4",
        "834            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2020\n79. Die laufende Nummer 144.1 wird wie folgt gefasst:\nRegelsatz\nStraßenverkehrs-Ordnung       in Euro (€),\nLfd. Nr.                       Tatbestand\n(StVO)              Fahrverbot\nin Monaten\n„144.1      – mit Behinderung                                   § 41 Absatz 1 i. V. m.               70 €“.\nAnlage 2 lfd. Nr. 18\n(Zeichen 239) Spalte 3\nNummer 1,\nlfd. Nr. 19 (Zeichen 240)\nSpalte 3 Nummer 2,\nlfd. Nr. 20 (Zeichen 241)\nSpalte 3 Nummer 2,\nlfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1)\nSpalte 3 Nummer 1,\nlfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1\ni. V. m. lfd. Nr. 28, 29, 30, 31,\n32, 34 (Zeichen 250, 251,\n253, 254, 255, 260) Spalte 3\n§ 1 Absatz 2\n§ 49 Absatz 1 Nummer 1,\nAbsatz 3 Nummer 4\n80. Die laufende Nummer 144.2 wird wie folgt gefasst:\nRegelsatz\nStraßenverkehrs-Ordnung       in Euro (€),\nLfd. Nr.                       Tatbestand\n(StVO)              Fahrverbot\nin Monaten\n„144.2      länger als 3 Stunden                                § 41 Absatz 1 i. V. m.               70 €“.\nAnlage 2 lfd. Nr. 18\n(Zeichen 239) Spalte 3\nNummer 1,\nlfd. Nr. 19 (Zeichen 240)\nSpalte 3 Nummer 2,\nlfd. Nr. 20 (Zeichen 241)\nSpalte 3 Nummer 2,\nlfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1)\nSpalte 3 Nummer 1,\nlfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1\ni. V. m. lfd. Nr. 28, 29, 30, 31,\n32, 34 (Zeichen 250, 251,\n253, 254, 255, 260) Spalte 3\n§ 49 Absatz 3 Nummer 4\n81. Die laufende Nummer 146a wird wie folgt gefasst:\nRegelsatz\nStraßenverkehrs-Ordnung       in Euro (€),\nLfd. Nr.                       Tatbestand\n(StVO)              Fahrverbot\nin Monaten\n„146a     Bei zugelassenem Fahrzeugverkehr auf einem Rad-       § 41 Absatz 1 i. V. m.               15 €“.\nweg (Zeichen 237), einem gemeinsamen Geh- und         Anlage 2 lfd. Nr. 16\nRadweg (Zeichen 240), einem getrennten Rad- und       (Zeichen 237) Spalte 3\nGehweg (Zeichen 241) die Geschwindigkeit nicht an-    Nummer 3,\ngepasst (soweit nicht von lfd. Nr. 11 erfasst)        lfd. Nr. 19 (Zeichen 240)\nSpalte 3 Nummer 3 Satz 2,\nlfd. Nr. 20 (Zeichen 241)\nSpalte 3 Nummer 4 Satz 2\n§ 49 Absatz 3 Nummer 4\n82. In der laufenden Nummer 151.1 werden in der Spalte „Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)“ die Angabe „§ 1\nAbsatz 2“ sowie nach den Wörtern „§ 49 Absatz 3 Nummer“ die Angabe „1“ und das Komma gestrichen.\n83. In der laufenden Nummer 151.2 werden in der Spalte „Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)“ die Wörter „§ 41\nAbsatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 18, 21 (Zeichen 239, 242.1) Spalte 3 Nummer 2, § 49 Absatz 3 Nummer 4“\neingefügt.",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2020                  835\n84. In der laufenden Nummer 153 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe\n„80 €“ durch die Angabe „100 €“ ersetzt.\n85. Die laufende Nummer 153a wird wie folgt gefasst:\nRegelsatz\nStraßenverkehrs-Ordnung        in Euro (€),\nLfd. Nr.                          Tatbestand\n(StVO)                Fahrverbot\nin Monaten\n„153a       Überholt unter Nichtbeachten von Verkehrszeichen § 41 Absatz 1 i. V. m.                      70 €“.\n(Zeichen 276, 277, 277.1)                              Anlage 2 zu lfd. Nr. 53, 54\nund 54.4 und\nlfd. Nr. 53, 54, 54.4\n(Zeichen 276, 277, 277.1)\nSpalte 3\n§ 49 Absatz 3 Nummer 4\n86. In der laufenden Nummer 246.2 werden in der Spalte „Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)“ die Wörter „§ 23\nAbsatz 1a Satz 1, § 1 Absatz 2, § 49 Absatz 1 Nummer 1, 22“ eingefügt.\n87. In der laufenden Nummer 246.4 werden in der Spalte „Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)“ die Wörter „§ 23\nAbsatz 1a Satz 1, § 49 Absatz 1 Nummer 22“ eingefügt.\n88. Im Anhang zu Nummer 11 der Anlage wird Tabelle 1 wie folgt geändert:\na) In Abschnitt a wird in der laufenden Nummer 11.1.5 in der Spalte „Fahrverbot in Monaten bei Begehung\ninnerhalb geschlossener Ortschaften“ und in der laufenden Nummer 11.1.6 in der Spalte „Fahrverbot in\nMonaten bei Begehung außerhalb geschlossener Ortschaften“ jeweils die Angabe „1 Monat“ eingefügt.\nb) Abschnitt c wird wie folgt geändert:\naa) In der laufenden Nummer 11.3.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro bei Begehung innerhalb geschlos-\nsener Ortschaften“ die Angabe „15“ durch die Angabe „30“ und in der Spalte „Regelsatz in Euro bei\nBegehung außerhalb geschlossener Ortschaften“ die Angabe „10“ durch die Angabe „20“ ersetzt.\nbb) In der laufenden Nummer 11.3.2 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro bei Begehung innerhalb geschlos-\nsener Ortschaften“ die Angabe „25“ durch die Angabe „50“ und in der Spalte „Regelsatz in Euro bei\nBegehung außerhalb geschlossener Ortschaften“ die Angabe „20“ durch die Angabe „40“ ersetzt.\ncc) In der laufenden Nummer 11.3.3 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro bei Begehung innerhalb geschlos-\nsener Ortschaften“ die Angabe „35“ durch die Angabe „70“ und in der Spalte „Regelsatz in Euro bei\nBegehung außerhalb geschlossener Ortschaften“ die Angabe „30“ durch die Angabe „60“ ersetzt.\ndd) In den laufenden Nummern 11.3.4 und 11.3.5 werden in der Spalte „Fahrverbot in Monaten bei Be-\ngehung innerhalb geschlossener Ortschaften“ jeweils die Angabe „1 Monat“ und in den laufenden Num-\nmern 11.3.5 und 11.3.6 in der Spalte „Fahrverbot in Monaten bei Begehung außerhalb geschlossener\nOrtschaften“ jeweils die Angabe „1 Monat“ eingefügt.\nArtikel 4\nÄnderung der\nFahrerlaubnis-Verordnung\nDie Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 des Geset-\nzes vom 16. März 2020 (BGBl. I S. 497) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In Anlage 12 Abschnitt A Schwerwiegende Zuwiderhandlungen wird in der laufenden Nummer 2.1 die Zeile „die\nPflichten des Fahrzeugführers bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße in Bezug auf\ndas Bilden einer vorschriftsmäßigen Gasse (§ 11 Absatz 2)“ wie folgt gefasst:\n„die Pflichten des Fahrzeugführers bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder                (§ 11 Absatz 2)“.\nAußerortsstraße in Bezug auf das Bilden einer vorschriftsmäßigen Gasse sowie in Bezug\nauf das unberechtigte Nutzen einer freien Gasse\n2. Die Anlage 13 wird wie folgt geändert:\na) Nach der laufenden Nummer 1.3 wird folgende laufende Nummer 1.3a eingefügt:\nlaufende\nStraftat                                        Vorschriften\nNummer\n„1.3a        Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr                  § 315 StGB“.",
        "836              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2020\nb) Nach der laufenden Nummer 2.1.3 wird folgende laufende Nummer 2.1.3a eingefügt:\nlaufende\nStraftat                                       Vorschriften\nNummer\n„2.1.3a     Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr, sofern ein § 315 StGB“.\nFahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit\ndem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines\nKraftfahrzeugführers begangen wurde\nc) Nach der laufenden Nummer 2.2.5a wird folgende laufende Nummer 2.2.5b eingefügt:\nlaufende Nummer\nder Anlage\nlaufende\nOrdnungswidrigkeit                              zur Bußgeldkatalog-\nNummer\nVerordnung\n(BKat)*\n„2.2.5b     Unberechtigt mit einem Fahrzeug auf einer Autobahn oder Außerortsstraße 50a, 50a.1, 50a.2,\neine freie Gasse für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen (§ 11 50a.3“.\nAbsatz 2 StVO) benutzt\nd) Der laufenden Nummer 3.2.6 werden in der dritten Spalte ein Komma und die Angabe „45“ angefügt.\ne) Nach der laufenden Nummer 3.2.7 werden folgende laufende Nummern 3.2.7a, 3.2.7b, 3.2.7c und 3.2.7d\neingefügt:\nlaufende                                                                                 laufende Nummer\nVerstöße gegen die Vorschriften über\nNummer                                                                                       des BKat*\n„3.2.7a     Unzulässiges Halten in „zweiter Reihe“                                      51a.1, 51a.2, 51a.3\n3.2.7b      Unzulässiges Parken auf Geh- und Radwegen oder Radschnellwegen              52a.1, 52a.2,\n52a.2.1, 52a.3, 52a.4\n3.2.7c      Unzulässiges Halten auf Schutzstreifen für den Radverkehr                   54a.1, 54a.2, 54a.3\n3.2.7d      Unzulässiges Parken in „zweiter Reihe“                                      58.1, 58.1.1, 58.1.2,\n58.2, 58.2.1“.\nf) In der laufenden Nummer 3.2.11 wird in der dritten Spalte „laufende Nummer des BKat*“ die Angabe „245“\ndurch die Angabe „136, 245“ ersetzt.\nArtikel 5\nÄnderung der\nFerienreiseverordnung\nIn der Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom\n6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549) geändert worden ist, wird in § 1 Absatz 2 die laufende Nummer 1 wie folgt gefasst:\nLfd.\nAutobahn                                            Streckenbeschreibung\nNr.\n„1       A1      vom Autobahndreieck Erfttal über Autobahnkreuz Leverkusen-West, Wuppertal, Kamener Kreuz,\nMünster bis Anschlussstelle Lohne/Dinklage“.\nArtikel 6\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkün-\ndung in Kraft. Artikel 1 Nummer 16 und Artikel 2 Nummer 2 bis 5 treten am\n1. Januar 2021 in Kraft."
    ]
}