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        "808             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2020\nZweites Gesetz\nzur Änderung des THW-Gesetzes\nVom 15. April 2020\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                        § 1a\nsen:                                                                       Einsatzkräfte und Einrichtungen\n(1) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben hält das\nArtikel 1\nTechnische Hilfswerk Einheiten und Einrichtungen\nÄnderung des                              mit Einsatzkräften, bestehend aus Helferinnen und\nTHW-Gesetzes                               Helfern sowie hauptamtlich Beschäftigten, insbe-\nsondere in folgenden Fachbereichen vor:\nDas THW-Gesetz vom 22. Januar 1990 (BGBl. I\nS. 118), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom           1. Führungsunterstützung,\n11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist,            2. Rettung und Bergung,\nwird wie folgt geändert:\n3. Notversorgung und Notinstandsetzung.\n1. Die §§ 1 und 2 werden durch die folgenden §§ 1 bis 2         Es gewährleistet die Einsatzbereitschaft der Einsatz-\nersetzt:                                                     kräfte im Alarmfall.\n„§ 1                                 (2) Das Technische Hilfswerk gewährleistet die\nerforderliche Aus- und Fortbildung\nRechtsform, Aufgaben und Personal\n1. der Helferinnen und Helfer sowie\n(1) Das Technische Hilfswerk ist eine nicht\nrechtsfähige Bundesanstalt mit eigenem Verwal-               2. der hauptamtlich Beschäftigten, soweit diese für\ntungsunterbau im Geschäftsbereich des Bundes-                    THW-Einsätze vorgesehen sind.\nministeriums des Innern, für Bau und Heimat. Nach               (3) Einsatzkräfte, die das Technische Hilfswerk im\nMaßgabe der folgenden Bestimmungen leistet es                Rahmen technischer Unterstützung auf Anforderung\ntechnische Unterstützung insbesondere                        zur Verfügung stellt, unterliegen den fachlichen Wei-\nsungen der anfordernden Stellen im Rahmen der\n1. auf Ersuchen von für die Gefahrenabwehr zustän-\ndortigen Befugnisse. Einsatzkräfte des Technischen\ndigen Stellen bei der Wahrnehmung ihrer Aufga-\nHilfswerks üben keinen unmittelbaren Zwang gegen-\nben sowie\nüber Personen aus.\n2. auf Anforderung oberster Bundesbehörden, wenn\ndas Bundesministerium des Innern, für Bau und                                      § 1b\nHeimat zustimmt.                                                               Forschung\n(2) Die technische Unterstützung nach Absatz 1               Das Technische Hilfswerk beteiligt sich an inter-\nSatz 2 umfasst insbesondere:                                 nationalen, supranationalen und nationalen For-\n1. technische Hilfe im Zivilschutz,                          schungsprojekten zu Fragestellungen in den Be-\nreichen Rettungswesen, Katastrophenschutz und\n2. Einsätze und Maßnahmen im Ausland im Auftrag              Zivilschutz.\nder Bundesregierung,\n3. Bekämpfung von Katastrophen, öffentlichen Not-                                       §2\nständen und Unglücksfällen größeren Ausmaßes                            Helferinnen und Helfer;\nauf Anforderung der für die Gefahrenabwehr zu-                         Verordnungsermächtigung\nständigen Stellen sowie                                     (1) Dienste sollen in der Regel außerhalb der\n4. Unterstützungsleistungen und Maßnahmen im                 üblichen Arbeitszeit stattfinden. Dies gilt nicht für\nSinne der Nummern 1 bis 3, die das Technische            Einsätze.\nHilfswerk durch Vereinbarung übernommen hat.                (2) Für die Verarbeitung personenbezogener\n(3) Das Technische Hilfswerk besteht aus Perso-           Daten der Helferinnen und Helfer für Zwecke des\nnen, die sich freiwillig zum ehrenamtlichen Dienst im        Helferverhältnisses gilt § 26 des Bundesdaten-\nTechnischen Hilfswerk verpflichtet haben (Helferin-          schutzgesetzes entsprechend.\nnen und Helfer) und aus hauptamtlich Beschäftigten.             (3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau\nDie Helferinnen und Helfer stehen zum Bund in ei-            und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\nnem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis, das sich          nung ohne Zustimmung des Bundesrates Zustande-\nnach den Vorschriften dieses Gesetzes bestimmt;              kommen, Inhalt und Beendigung des Helferverhält-\nsie sind grundsätzlich in Ortsverbänden organisiert.         nisses im Einzelnen zu regeln.“",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2020              809\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                   der auf der jeweiligen Ebene eingerichteten Dienst-\nstellen des Technischen Hilfswerks beraten. Die\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nHelferinnen und Helfer tragen zur Gestaltung des\n„§ 3                               Technischen Hilfswerks bei. Ihre Interessen werden\ndurch gewählte Sprecherinnen und Sprecher insbe-\nAusgleichsansprüche und soziale Sicherung“.\nsondere in den genannten Ausschüssen wahrge-\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                            nommen.\n„(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern                  (2) Das Nähere regelt das Bundesministerium des\ndürfen aus ihrer Verpflichtung zum Dienst im               Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung\nTechnischen Hilfswerk und aus diesem Dienst                ohne Zustimmung des Bundesrates.“\nkeine Nachteile im Arbeitsverhältnis, in der Sozial-   4. In § 5 Satz 1 wird jeweils das Wort „Innern“ durch\nund Arbeitslosenversicherung sowie in der be-              die Wörter „Innern, für Bau und Heimat“ ersetzt.\ntrieblichen Altersversorgung erwachsen. Während\ndes Dienstes kann zu der von den Helferinnen           5. § 6 wird wie folgt gefasst:\nund Helfern eingegangenen Verpflichtung auch                                         „§ 6\ndie Teilnahme an einer Gemeinschaftsverpfle-\nGebühren und Auslagen bei Amtshilfe;\ngung gehören, soweit die zuständige Einsatz-\nVerordnungsermächtigung für Kostenerstattungen\noder Ausbildungsleitung dies anordnet. Werden\nArbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer während                   (1) Das Technische Hilfswerk kann für seine im\nder für sie maßgebenden regelmäßigen Arbeits-              Rahmen der Amtshilfe erbrachten technischen Unter-\nzeit zu Diensten herangezogen, so sind sie für             stützungsleistungen bei den ersuchenden Behörden,\ndie Dauer der Dienste unter Weitergewährung                einschließlich der für die Gefahrenabwehr zuständi-\ndes Arbeitsentgelts, das sie ohne die Dienste er-          gen Stellen, Auslagen erheben. Auf die Erhebung\nhalten hätten, von der Arbeitsleistung freigestellt.       von Auslagen soll verzichtet werden, soweit dies im\nDies gilt nicht für Dienste, die in nicht unerheb-         überwiegenden öffentlichen Interesse liegt und eine\nlichem Umfang der Gemeinschaftspflege dienen.              Auslagenerstattung an das Technische Hilfswerk zu\nErkundungen gelten als Dienste. Versicherungs-             Lasten der ersuchenden Gefahrenabwehrbehörde\nverhältnisse in der Sozial- und Arbeitslosenversi-         ginge. Die Auslagenerstattung ginge insbesondere\ncherung sowie in der betrieblichen Altersversor-           dann zu Lasten der ersuchenden Gefahrenabwehr-\ngung werden durch den Dienst im Technischen                behörde, wenn\nHilfswerk nicht berührt. Arbeitnehmerinnen und             1. ihr kein Erstattungsanspruch gegenüber einer\nArbeitnehmer sind auch Personen, die in einem                  oder einem Dritten zusteht oder\nBerufsausbildungsverhältnis stehen. Die Sätze 1\nbis 6 gelten für Beamtinnen und Beamte sowie               2. sie aus Gründen der Billigkeit oder des öffent-\nBerufsrichterinnen und ‑richter entsprechend.“                 lichen Interesses auf die Geltendmachung eines\nErstattungsanspruchs gegenüber einer oder einem\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                               Dritten verzichtet.\naa) In Satz 1 wird das Wort „Arbeitgebern“ durch              (2) Erbringt das Technische Hilfswerk zur Durch-\ndie Wörter „Arbeitgeberinnen und Arbeit-             führung einer Amtshilfe eine individuell zurechen-\ngebern“ ersetzt.                                     bare öffentliche Leistung mit Außenwirkung, so kann\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „Deutschen                 das Technische Hilfswerk für seine insoweit geleis-\nPostbank“ durch die Wörter „DB Privat- und           tete technische Unterstützung Gebühren und Aus-\nFirmenkundenbank“ ersetzt.                           lagen erheben\n1. bei derjenigen oder demjenigen, die oder der eine\nd) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Innern“ durch\nGefahr oder einen Schaden herbeigeführt hat,\ndie Wörter „Innern, für Bau und Heimat“ ersetzt.\n2. soweit die Gefahr von einer Sache ausgeht,\ne) In den Absätzen 6 und 7 werden jeweils die Wör-\nter „einem Einsatz“ durch die Wörter „Einsätzen                a) bei der Inhaberin oder dem Inhaber der tat-\nund Maßnahmen“ ersetzt.                                            sächlichen Gewalt oder\nf) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „der                       b) bei der Eigentümerin oder dem Eigentümer\nBundesanstalt Technisches Hilfswerk“ durch die                     oder einer oder einem anderen Verfügungs-\nWörter „des Technischen Hilfswerks“ und die                        berechtigten, es sei denn, dass die Inhaberin\nWörter „technische Hilfe“ durch die Wörter „Ein-                   oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt\nsätze und Maßnahmen“ ersetzt.                                      diese ohne den Willen der oder des Verfü-\ngungsberechtigten ausübt,\ng) Absatz 9 wird aufgehoben.\n3. bei einer oder einem Dritten, zu deren oder\n3. § 4 wird wie folgt gefasst:                                        dessen Gunsten die technische Unterstützung\n„§ 4                                    geleistet wurde, sofern diese oder dieser der\nUnterstützungsleistung nicht ausdrücklich wider-\nMitwirkung;                                 sprochen hat.\nVerordnungsermächtigung\n(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau\n(1) Die Mitwirkung im Technischen Hilfswerk er-             und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\nfolgt durch Orts- und Landesausschüsse sowie                   nung ohne Zustimmung des Bundesrates das\ndurch einen Bundesausschuss, die die Leitungen                 Verfahren zur Bemessung, Abrechnung und Fest-",
        "810            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2020\nsetzung der jeweiligen Höhe von Gebühren und                                      Artikel 2\nAuslagen für technische Unterstützungsleistungen                        Bekanntmachungserlaubnis\ndes Technischen Hilfswerks sowie für die Erstattung\nvon Kosten außerhalb der Amtshilfe näher zu be-              Das Bundesministerium des Innern, für Bau und\nstimmen. In der Rechtsverordnung kann bestimmt             Heimat kann den Wortlaut des THW-Gesetzes in der\noder zugelassen werden, dass aus Gründen der               vom 1. Mai 2020 an geltenden Fassung im Bundesge-\nBilligkeit oder eines überwiegenden öffentlichen           setzblatt bekannt machen.\nInteresses verzichtet wird\nArtikel 3\n1. auf die Erhebung von Gebühren und Auslagen\nsowie                                                                      Inkrafttreten\n2. auf die Erstattung von Kosten außerhalb der               Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Ver-\nAmtshilfe.“                                            kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 15. April 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer"
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