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    "title": "Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften",
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        "382            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2019\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung\nund anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften\nVom 22. März 2019\nEs verordnen                                                                       Artikel 1\n– auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c,                                Änderung der\nd, f, k, m, s und t, des § 6a Absatz 2, 3 und 8, des                Fahrzeug-Zulassungsverordnung\n§ 6g Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 2, 6 bis 10, des\nDie Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar\n§ 26a Absatz 1 Nummer 1 und 2 und des § 47 Num-\n2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 1 der\nmer 1 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes, § 6a Ab-\nVerordnung vom 31. Juli 2017 (BGBl. I S. 3090) geän-\nsatz 2, 3 und 8 des Straßenverkehrsgesetzes in Ver-\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:\nbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskos-\ntengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der      1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert.\nbis zum 14. August 2013 geltenden Fassung, von                a) Die Angaben zu Abschnitt 2a werden wie folgt\ndenen § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c, d, f, k,                gefasst:\nm, s und t, § 6a Absatz 2, § 26a Absatz 1 Nummer 1\nund 2 und § 47 Nummer 1, 3 und 4 des Straßenver-                                    „Abschnitt 2a\nkehrsgesetzes zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5                               Internetbasierte Zulassung\nund 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Geset-\n§ 15a Zulässigkeit internetbasierter Zulassungs-\nzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802), § 6a\nverfahren\nAbsatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes durch Arti-\nkel 2 Absatz 144 Nummer 2 des Gesetzes vom 7. Au-\ngust 2013 (BGBl. I S. 3154) und § 6a Absatz 8 des                                 Unterabschnitt 1\nStraßenverkehrsgesetzes zuletzt durch Artikel 1                               Gemeinsame Regelungen\nNummer 4 des Gesetzes vom 28. November 2016                          für internetbasierte Zulassungsverfahren\n(BGBl. I S. 2722) geändert worden sind und § 6g Ab-\n§ 15b Portal\nsatz 4 Satz 1 Nummer 1, 2, 6 bis 10 des Straßen-\nverkehrsgesetzes durch Artikel 1 Nummer 5 des                    § 15c Antrag\nGesetzes vom 28. November 2016 (BGBl. I S. 2722)                 § 15d Sicherheitscodes\neingefügt worden ist, das Bundesministerium für\nVerkehr und digitale Infrastruktur,                              § 15e Nachweis der Hauptuntersuchungen und\nSicherheitsprüfungen nach § 29 der Stra-\n– auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 5c in Verbin-                          ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\ndung mit Absatz 2a des Straßenverkehrsgesetzes,\ndie zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a                 § 15f Bekanntgabe, Wirksamkeit und Vorbehalt\nDoppelbuchstabe aa und Buchstabe c des Gesetzes                          der Nachprüfung\nvom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) geändert\nworden sind, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des                                   Unterabschnitt 2\nZuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August                        Internetbasierte Außerbetriebsetzung\n2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass\nvom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374), das Bundes-                  § 15g Antrag auf Außerbetriebsetzung\nministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur               § 15h Außerbetriebsetzung\nund das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nund nukleare Sicherheit gemeinsam,                                                Unterabschnitt 3\n– auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 8 und 9 in Ver-                          Internetbasierte Erstzulassung,\nbindung mit Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes,                         Wiederzulassung und Änderung\ndie zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a                          bei Halter- und Wohnsitzwechsel\nDoppelbuchstabe aa und Buchstabe b des Gesetzes\nvom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) geändert                 § 15i   Gemeinsame Regelungen für die Zulas-\nworden sind, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des                          sung und Änderungen\nZuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August                  § 15j   Internetbasierte Erstzulassung\n2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass\nvom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374), das Bundes-                  § 15k Internetbasierte Wiederzulassung\nministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur               § 15l   Internetbasierte Änderung bei Halter-\nund das Bundesministerium des Innern, für Bau und                        oder Wohnsitzwechsel, sofortige Inbe-\nHeimat gemeinsam:                                                        triebnahme“.",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2019                383\nb) Nach der Angabe zu § 45 wird folgende Angabe                  netbasierten Zulassungsverfahren freilegen. Do-\neingefügt:                                                    kument nur unbeschädigt gültig““ durch die\n„§ 45a Zentrale Datenbank der Übereinstim-                    Wörter „Hinweis „Nur zur Nutzung des Sicher-\nmungsbescheinigungen“.                              heitscodes im internetbasierten Zulassungsver-\nfahren freilegen. Dokument nur unbeschädigt\nc) Die Angabe zu Anlage 8b wird wie folgt gefasst:               gültig.““ ersetzt.\n„Anlage 8b Verifizierung und Verarbeitung der              b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nDaten für internetbasierte Zulas-\nsungsverfahren“.                               aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n2. § 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                 „Der Vorlage der Übereinstimmungsbeschei-\na) In Satz 1 wird nach den Wörtern „erstmaliger                       nigung steht es gleich, wenn ihre Daten von\nZulassung“ das Wort „(Erstzulassung)“ einge-                       der Zulassungsbehörde unter Angabe der\nfügt.                                                              Fahrzeug-Identifizierungsnummer aus einer\nin § 6 Absatz 3 Satz 2 genannten Datenbank\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                         abgerufen worden sind.“\n„Der Nachweis nach Satz 1 gilt als geführt, wenn              bb) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:\ndie Daten der Übereinstimmungsbescheinigung\nzu diesem Fahrzeug von der Zulassungsbehörde                       „Für eine maschinelle Ausfüllung gilt § 11\nunter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnum-                     Absatz 3 entsprechend.“\nmer aus                                                       cc) In dem neuen Satz 5 werden nach dem\na) der Zentralen Datenbank der Übereinstim-                        Wort „Übereinstimmungsbescheinigung“ ein\nmungsbescheinigungen des Kraftfahrt-Bun-                       Komma und die Wörter „wenn diese vorge-\ndesamtes oder,                                                 legt wurde,“ eingefügt.\nb) soweit sie in der in Buchstabe a bezeichneten        5. § 13 wird wie folgt geändert:\nDatenbank nicht vorliegen, aus der Daten-\nbank der Übereinstimmungsbescheinigungen               a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\neines anderen Mitgliedstaats der Europä-                  aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Be-\nischen Union                                                   richtigung“ durch das Wort „Änderung“ er-\nabgerufen worden sind.“                                            setzt.\n3. § 11 wird wie folgt geändert:                                    bb) In Nummer 9 wird das Wort „Verkehrsver-\nbote“ durch das Wort „Verkehrsbeschrän-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nkungen“ ersetzt.\n„(1) Die Zulassungsbescheinigung Teil I wird\nnach den Vorgaben der Anlage 5 ausgefertigt.               b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nSie ist mit einer sichtbaren Markierung mit der               aa) In Satz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils das\nAufschrift „Nur für internetbasierte Zulassungs-                   Wort „Berichtigung“ durch das Wort „Ände-\nverfahren freilegen. Dokument nur unbeschädigt                     rung“ ersetzt.\ngültig.“ zu versehen. Die sichtbare Markierung\nbb) In Satz 5 wird das Wort „berichtigt“ durch\nträgt zudem eine Druckstücknummer, die für\ndas Wort „ändert“ ersetzt.\njede Zulassungsbescheinigung Teil I nur einmal\nvergeben sein darf. Die sichtbare Markierung               c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nmuss ferner die darunterliegende Markierung\n„(4) Tritt ein Wechsel in der Person des Hal-\nmit der Aufschrift „Dokument nicht mehr gültig“\nters ein, hat der bisherige Halter oder Eigentü-\nund einen Sicherheitscode so verdecken, dass\nmer dies unverzüglich der Zulassungsbehörde\ndie darunterliegende Markierung und der Sicher-\nzum Zweck der Änderung der Fahrzeugregister\nheitscode nur durch Freilegung unumkehrbar\nmitzuteilen; die Mitteilung ist entbehrlich, wenn\nsichtbar gemacht werden können.“\nder Erwerber seinen Pflichten nach Satz 3 be-\nb) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                       reits nachgekommen ist. Die Mitteilung muss\n„Das Kraftfahrt-Bundesamt stellt der Zulas-                   das Kennzeichen des Fahrzeugs, Namen, Vor-\nsungsbehörde                                                  namen und vollständige Anschrift des Erwerbers\nsowie dessen Bestätigung, dass die Zulas-\n1. die Daten der Übereinstimmungsbescheini-\nsungsbescheinigung übergeben wurde, enthal-\ngung im automatisierten Abrufverfahren aus\nten. Der Erwerber hat unverzüglich nach Halter-\neiner in § 6 Absatz 3 Satz 2 genannten Daten-\nwechsel der für seinen Wohnsitz oder Sitz zu-\nbank oder\nständigen Zulassungsbehörde die neuen Halter-\n2. Typdaten, soweit keine Daten nach Nummer 1                 daten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und\nvorliegen,                                                Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes und die\nzur Verfügung, damit die Zulassungsbehörde die                Fahrzeugdaten nach § 6 Absatz 4 mitzuteilen\nZulassungsbescheinigung Teil I maschinell aus-                und auf Verlangen nachzuweisen, unter Vorlage\nfüllen kann.“                                                 des Versicherungsnachweises nach § 23 die\nAusfertigung einer neuen Zulassungsbescheini-\n4. § 12 wird wie folgt geändert:                                    gung Teil I zu beantragen und die Zulassungs-\na) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Hinweis                 bescheinigung Teil II zur Änderung vorzulegen\n„Nur zur Nutzung des Sicherheitscodes in inter-               (Umschreibung). Sofern dem Fahrzeug bisher",
        "384            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2019\nein Kennzeichen einer anderen Zulassungsbe-           7. Abschnitt 2a wird wie folgt gefasst:\nhörde zugeteilt war, hat der Erwerber unver-\n„Abschnitt 2a\nzüglich nach Halterwechsel die Zuteilung eines\nneuen Kennzeichens zu beantragen oder mit-                             Internetbasierte Zulassung\nzuteilen, dass das bisherige Kennzeichen weiter-\ngeführt werden soll. Kommt der bisherige Halter                                   § 15a\noder Eigentümer seiner Mitteilungspflicht nach\nZulässigkeit\nSatz 1 nicht nach oder wird das Fahrzeug nicht\ninternetbasierter Zulassungsverfahren\nunverzüglich umgemeldet oder außer Betrieb\ngesetzt oder erweisen sich die mitgeteilten Da-             (1) Die Zulassung von Fahrzeugen, einschließ-\nten des neuen Halters oder Eigentümers als               lich der Vornahme von Zulassungsänderungen\nnicht zutreffend, kann die Zulassungsbehörde             und der Kennzeichenzuteilung für zulassungsfreie\ndie Zulassungsbescheinigung im Verkehrsblatt             Fahrzeuge, sowie ihre Außerbetriebsetzung kann\nmit einer Frist von vier Wochen zur Vorlage bei          nach Maßgabe dieses Abschnittes internetbasiert\nihr aufbieten. Mit erfolglosem Ablauf des Auf-           durchgeführt werden (internetbasierte Zulassungs-\ngebots endet die Zulassung des Fahrzeugs. Die            verfahren).\nZulassungsbehörde teilt das Ende der Zulas-\n(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt und die Zulas-\nsung dem bisherigen Halter oder Eigentümer\nsungsbehörden haben bei internetbasierten Zulas-\nmit. Abweichend von Satz 5 kann die Zulas-\nsungsverfahren, insbesondere bei der Erstellung,\nsungsbehörde auch eine Anordnung nach Ab-\nSpeicherung und Übermittlung der Druckstück-\nsatz 1 Satz 5 erlassen. Im Falle einer Anordnung\nnummern und Sicherheitscodes von Stempelpla-\nnach Satz 8 gilt Absatz 1 Satz 6 entsprechend.“\nketten und der Zulassungsbescheinigung Teil I so-\n6. § 14 wird wie folgt geändert:                               wie des Sicherheitscodes der Zulassungsbeschei-\nnigung Teil II, dem jeweiligen Stand der Technik\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        entsprechende und nach den Artikeln 24, 25 und 32\naa) In Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1            der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen\ndie Wörter „oder der Verfügungsberechtigte           Parlaments und des Rates vom 27. April 2016\ndies bei der Zulassungsbehörde“ durch die            zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbei-\nWörter „dies bei der örtlich zuständigen Zu-         tung personenbezogener Daten, zum freien Daten-\nlassungsbehörde nach § 46 Absatz 2“ er-              verkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG\nsetzt.                                               (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom\n4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72;\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:           L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden\nFassung erforderliche technische und organisatori-\n„Legt ein Dritter alle nach Satz 1 erforder-\nsche Maßnahmen zur Sicherstellung des Daten-\nlichen Unterlagen vor, gilt er als von dem\nschutzes und der Datensicherheit zu treffen, die\nHalter bevollmächtigt, die Außerbetriebset-\ninsbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrt-\nzung des Fahrzeugs zu beantragen.“\nheit der Daten gewährleisten. Dies gilt auch bei\ncc) Im neuen Satz 5 werden die Wörter „Sätzen 1          der Nutzung öffentlich zugänglicher Netze, insbe-\nbis 3“ durch die Wörter „Sätzen 1 bis 4“ er-         sondere hinsichtlich der Anwendung sicherer\nsetzt.                                               Verschlüsselungs- und Authentifizierungsverfahren.\nDie Sätze 1 und 2 gelten hinsichtlich der Erstellung,\ndd) Im neuen Satz 6 wird die Angabe „Satz 4“             Speicherung und Übermittlung der Druckstück-\ndurch die Angabe „Satz 5“ ersetzt und wer-           nummern und Sicherheitscodes von Stempelpla-\nden nach den Wörtern „§ 13 Absatz 3 Satz 1           ketten und der Zulassungsbescheinigung Teil I\nNummer 2“ die Wörter „oder Absatz 4                  sowie des Sicherheitscodes der Zulassungsbe-\nSatz 4“ eingefügt.                                   scheinigung Teil II für hiermit von den in Satz 1\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                        genannten Behörden beauftragte Einrichtungen\nentsprechend.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Soll ein nach\n(3) Soweit für internetbasierte Verfahren auf in-\nAbsatz 1 Satz 1 bis 3 außer Betrieb gesetz-\nformationstechnische Systembestandteile zurück-\ntes Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelas-\ngegriffen wird, die einen Zugang zu den beim\nsen“ durch die Wörter „Soll ein nach Ab-\nKraftfahrt-Bundesamt gespeicherten Daten ermög-\nsatz 1 Satz 1 bis 3 außer Betrieb gesetztes\nlichen, sind die vom Kraftfahrt-Bundesamt festge-\nFahrzeug auf denselben Halter oder einen\nlegten und im Bundesanzeiger sowie nachrichtlich\nneuen Halter wieder zum Verkehr zugelas-\nim Verkehrsblatt veröffentlichten Standards\nsen (Wiederzulassung)“ ersetzt.\na) für die Datenübermittlung und\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nb) für die Mindestsicherheitsanforderungen an die\n„Abweichend von Satz 1 ist die Vorlage der               beteiligten informationstechnischen Systeme\nZulassungsbescheinigung Teil II bei einer\nWiederzulassung auf denselben Halter nicht           einzuhalten. Protokolldaten sind durch geeignete\nerforderlich.“                                       Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung\nsowie gegen sonstigen Missbrauch zu schützen\ncc) Im neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 2“             und nach sechs Monaten automatisiert zu löschen.\ndurch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.                   Ergibt sich in dieser Frist der Bedarf für eine längere",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2019                385\nSpeicherung zum Zwecke der Datenschutzkontrolle               Fall des Satzes 2 die Standards für die Datenüber-\noder Datensicherheit, hat die Löschung unverzüg-              mittlung nach § 15a Absatz 3 Satz 1 Buchstabe a\nlich nach Fortfall dieses Bedarfs zu erfolgen.                nicht beachtet, ist durch die Zulassungsbehörde si-\n(4) Es wird vermutet, dass der Stand der Technik           cherzustellen, dass diese Verfahren im Zusammen-\neingehalten ist, wenn die im Bundesanzeiger be-               hang mit der elektronischen Antragstellung nach\nkannt gemachten Technischen Richtlinien des Bun-              Absatz 1 Satz 1 verwendet werden können.\ndesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik\neingehalten werden.                                                                    § 15c\nAntrag\nUnterabschnitt 1\n(1) Ein elektronischer Antrag setzt eine sichere\nGemeinsame Regelungen\nIdentifizierung des Halters\nfür internetbasierte Zulassungsverfahren\na) anhand eines elektronischen Identitätsnachwei-\n§ 15b                                   ses nach § 18 des Personalausweisgesetzes\noder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgeset-\nPortal\nzes oder\n(1) Ein nach dieser Verordnung erforderlicher\nAntrag ist, wenn er elektronisch gestellt wird, über          b) anhand sonstiger geeigneter technischer Verfah-\ndas von der Zulassungsbehörde hierfür eingerich-                  ren mit gleichwertiger Sicherheit für die Identifi-\ntete informationstechnische System (Portal) zu stel-              zierung\nlen. Stellt der Halter einen solchen internetbasierten        voraus. Die Gleichwertigkeit der Sicherheit von Ver-\nAntrag, werden die in das Portal der Zulassungs-              fahren ist gegeben, wenn das Verfahren einem vom\nbehörde eingegebenen und von diesem Portal er-                Bundesamt für Sicherheit in der Informationstech-\nstellten Daten                                                nik festgestellten und im Bundesanzeiger bekannt\n1. in die manuelle Bearbeitung und Entscheidung               gegebenen Verfahren genügt. Die für den Antrag\nder Zulassungsbehörde übertragen, ohne dass               erforderlichen Angaben sind, soweit elektronisch\ndie Zulassungsbehörde dabei an das Ergebnis               auslesbar, aus dem zur Identifizierung verwendeten\nder maschinellen Vorprüfung im Portal gebun-              Verfahren zu übernehmen.\nden ist, oder                                                (2) Die vom Halter eingegebenen Daten werden\n2. nach maschineller Prüfung im Portal zusammen               durch das Portal der Zulassungsbehörde maschi-\nmit der vollständig durch eine automatische               nell verifiziert und verarbeitet. Dabei werden die\nEinrichtung des Portals der Zulassungsbehörde             eingegebenen Daten mit den im Zentralen Fahr-\nerlassenen Entscheidung (automatisierte Ent-              zeugregister gespeicherten Daten abgeglichen und\nscheidung) nach deren Abruf oder spätestens               durch ein automatisiertes Programm im Portal der\nnach Ende von deren Bereitstellungsdauer an               Zulassungsbehörde auf das Vorliegen der Voraus-\ndie internen informationstechnischen Verfahren            setzungen geprüft. Führt die Verifizierung und Ver-\nder Zulassungsbehörde übermittelt.                        arbeitung zu einem Ergebnis, das einer antragsge-\nDie Übermittlung der Daten nach Satz 1 erfolgt                mäßen Entscheidung entgegenstünde, ist dies im\nelektronisch über ein vom Kraftfahrt-Bundesamt                internetbasierten Dialog dem Halter anzuzeigen.\neingerichtetes Verfahren. Die im Portal der Zulas-            Der Halter kann in diesem Fall\nsungsbehörde zu dem jeweiligen Dialog gespei-                 1. die Angaben bis zu dreimal korrigieren, worauf\ncherten Daten sind nach ihrer Übermittlung nach                   jeweils eine erneute Verifizierung und Verarbei-\nSatz 1 unverzüglich oder nach einem Abbruch des                   tung erfolgt,\nVorgangs spätestens nach 30 Minuten zu löschen.\n2. den internetbasierten Dialog zur internetbasier-\n(2) Nach Maßgabe des § 15a Absatz 3 erfolgen                   ten Antragstellung abbrechen oder\n1. die Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 2 so-\n3. mit den unveränderten Angaben den Antrag\nwie\nelektronisch stellen.\n2. die Datenübermittlung\n(3) Soweit Amtshandlungen gebührenpflichtig\na) zur Verifizierung der elektronischen Versiche-         sind, sind die Gebühren durch den Halter vor der\nrungsbestätigung,                                     Antragstellung zu entrichten. Die Entrichtung der\nb) für die Kraftfahrzeugsteuerrückstandsprüfung,          Gebühren ist bei der Antragstellung nachzuweisen.\nc) für die Infrastrukturabgabenrückstandsprü-\nfung und                                                                       § 15d\nd) zur Verifizierung der Bankverbindung.                                     Sicherheitscodes\nVerfahren, die mit der beantragten Amtshandlung in               (1) Für die Bearbeitung von Anträgen in internet-\nZusammenhang stehen, ohne hierfür Vorausset-                  basierten Zulassungsverfahren werden, soweit er-\nzung zu sein, sind nicht an die Standards für die             forderlich,\nDatenübermittlung nach § 15a Absatz 3 Satz 1\n1. die Sicherheitscodes der Stempelplaketten nach\nBuchstabe a, jedoch an die Standards für die Min-\n§ 10 Absatz 3 Satz 3,\ndestsicherheitsanforderungen an die beteiligten in-\nformationstechnischen Systeme nach § 15a Ab-                  2. der Sicherheitscode der Zulassungsbescheini-\nsatz 3 Satz 1 Buchstabe b gebunden. Werden im                     gung Teil I nach § 11 Absatz 1 Satz 4,",
        "386            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2019\n3. der Sicherheitscode der Zulassungsbescheini-              3. die anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt, soweit\ngung Teil II nach § 12 Absatz 2 Satz 3                       sie Sicherheitsprüfungen durchführt, oder\nerfasst und nach § 15c Absatz 2 verifiziert.                 4. jede andere Stelle, der die berechtigte Person\n(2) Um den Sicherheitscode der Stempelplaket-                 angehört,\nten als Nachweis der Entstempelung sichtbar zu               sicherstellt, dass die Aufbringung der Prüfziffer\nmachen, darf der Halter die den Sicherheitscode              unterschiedslos jedermann angeboten wird; die\nverdeckende Schicht der Stempelplaketten auf                 Öffentlichkeit ist vom Anbieter in geeigneter Weise\nden Kennzeichenschildern entfernen. Um den Si-               darüber zu unterrichten.\ncherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I\n(3) Die Prüfziffer ist eine nach einem Prüfziffern-\nals Nachweis des Besitzes der Zulassungsbeschei-\nverfahren generierte Zeichenfolge. Für die Generie-\nnigung Teil I sichtbar zu machen, darf der Halter die\nrung dieser Prüfziffer werden folgende Daten aus\nMarkierung mit der Aufschrift „Nur für internetba-\nder jeweiligen Hauptuntersuchung oder Sicher-\nsierte Zulassungsverfahren freilegen. Dokument\nheitsprüfung verwendet:\nnur unbeschädigt gültig.“ entfernen, wodurch der\nSchriftzug „Dokument nicht mehr gültig“ in der Zu-           1. die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,\nlassungsbescheinigung Teil I sichtbar wird. Um den           2. Monat und Jahr der Erstzulassung,\nSicherheitscode der Zulassungsbescheinigung\nTeil II als Nachweis des Besitzes der Zulassungs-            3. das Datum der Hauptuntersuchung oder der\nbescheinigung Teil II sichtbar zu machen, darf der               Sicherheitsprüfung,\nHalter die Markierung „Nur zur Nutzung des Sicher-           4. Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die\nheitscodes im internetbasierten Zulassungsverfah-                nächste Hauptuntersuchung oder die nächste\nren freilegen. Dokument nur unbeschädigt gültig.“                Sicherheitsprüfung,\nentfernen, wodurch der Schriftzug „Dokument nicht\n5. die Entscheidung über die Zuteilung der Prüfpla-\nmehr gültig“ in der Zulassungsbescheinigung Teil II\nkette nach einer Hauptuntersuchung oder der\nsichtbar wird.\nPrüfmarke nach einer Sicherheitsprüfung,\n(3) Ein Kennzeichenschild, bei dessen Stempel-\n6. die Schlüsselnummer der Technischen Prüfstel-\nplakette der Sicherheitscode sichtbar ist, gilt als\nle, der amtlich anerkannten Überwachungsorga-\nungestempeltes Kennzeichen im Sinne des § 10\nnisation oder der mit der Datenübermittlung\nAbsatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 12.\nbeauftragten Gemeinschaftseinrichtung der an-\nerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten.\n§ 15e\nNachweis der                             Die Generierung der Prüfziffer sowie Maßnahmen\nHauptuntersuchungen und                        zur Sicherung des Verfahrens haben nach Maßgabe\nSicherheitsprüfungen nach § 29                    der vom Kraftfahrt-Bundesamt festgelegten Stan-\nder Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung                 dards zu erfolgen.\n(1) Der Nachweis der Frist für die nächste                   (4) Zur Verifizierung der Prüfziffer im Sinne des\nHauptuntersuchung oder die nächste Sicherheits-              Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 sind folgende Daten\nprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulas-                 in das Portal der Zulassungsbehörde einzugeben:\nsungs-Ordnung erfolgt für die internetbasierte Zu-           1. die Prüfziffer,\nlassung oder deren Änderung\n2. das Datum der Hauptuntersuchung oder der Si-\n1. durch den Abruf des Ablaufs der Frist für die                 cherheitsprüfung,\nnächste Hauptuntersuchung oder die nächste\nSicherheitsprüfung aus dem Zentralen Fahr-               3. Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die\nzeugregister oder                                            nächste Hauptuntersuchung oder die nächste\nSicherheitsprüfung,\n2. durch Verifizierung der Prüfziffer des Berichts\nüber die letzte Hauptuntersuchung oder des               4. die Technische Prüfstelle, die amtlich aner-\nProtokolls der letzten Sicherheitsprüfung.                   kannte Überwachungsorganisation oder die mit\nder Datenübermittlung beauftragte Gemein-\nFür die Anbringung von Prüfplaketten und Prüfmar-                schaftseinrichtung der anerkannten Kraftfahr-\nken gilt § 29 Absatz 2 Satz 3 bis 5 der Straßenver-              zeugwerkstätten.\nkehrs-Zulassungs-Ordnung. Die Zuteilung durch\ndie Zulassungsbehörde erfolgt durch Versand zu-              Die Verifizierung hat durch das Portal der Zulas-\nsammen mit Stempelplaketten nach § 15i Absatz 4              sungsbehörde nach Maßgabe der Anlage 8a zu er-\nNummer 1.                                                    folgen.\n(2) Die für die Durchführung von Hauptuntersu-               (5) Nach erfolgter Zulassung übermittelt die Zu-\nchungen oder Sicherheitsprüfungen nach § 29 der              lassungsbehörde folgende Daten zur Speicherung\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung berechtig-                im Zentralen Fahrzeugregister an das Kraftfahrt-\nten Personen können für die Zwecke internetba-               Bundesamt:\nsierter Zulassungsverfahren Prüfziffern generieren           1. der Nachweis der Hauptuntersuchung oder der\nund auf ihren Untersuchungsberichten oder Prüf-                  Sicherheitsprüfung mittels Prüfziffer nach Ab-\nprotokollen aufbringen, wenn                                     satz 1 Satz 1 Nummer 2,\n1. die jeweilige Technische Prüfstelle,                      2. das Datum der Hauptuntersuchung oder der\n2. die amtlich anerkannte Überwachungsorganisa-                  Sicherheitsprüfung nach Absatz 4 Satz 1 Num-\ntion,                                                        mer 2,",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2019                 387\n3. Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die                2. die Arbeitsweise der automatischen Einrichtung\nnächste Hauptuntersuchung oder die nächste                      einsehbar gemacht werden kann und überprüf-\nSicherheitsprüfung nach Absatz 4 Satz 1 Num-                    bar ist.\nmer 3,                                                         (4) Ist die Bekanntgabe einer automatisierten\n4. die Schlüsselnummer der Technischen Prüfstel-               Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 2 Buch-\nle, der amtlich anerkannten Überwachungsorga-              stabe a erfolgt, werden die Daten aus dem Portal\nnisation oder der mit der Datenübermittlung be-            der Zulassungsbehörde zusätzlich zu § 15b Ab-\nauftragten Gemeinschaftseinrichtung der aner-              satz 1 Satz 2 Nummer 2 über das vom Kraftfahrt-\nkannten Kraftfahrzeugwerkstätten nach Absatz 4             Bundesamt eingerichtete Verfahren auch unmittel-\nSatz 1 Nummer 4.                                           bar an das Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung\n(6) Erfolgt die nach § 29a der Straßenverkehrs-             im Zentralen Fahrzeugregister übermittelt.\nZulassungs-Ordnung vorgeschriebene Übermittlung\nfür die nach Absatz 4 nachgewiesene Hauptunter-                                    Unterabschnitt 2\nsuchung oder Sicherheitsprüfung nicht rechtzeitig,                       Internetbasierte Außerbetriebsetzung\nunterrichtet das Kraftfahrt-Bundesamt die Zulas-\nsungsbehörde.                                                                            § 15g\n§ 15f                                              Antrag auf Außerbetriebsetzung\nBekanntgabe, Wirksamkeit                            (1) Der Halter eines zugelassenen Fahrzeugs\nund Vorbehalt der Nachprüfung                     oder eines zulassungsfreien Fahrzeugs, dem ein\nKennzeichen zugeteilt ist, kann die Außerbetrieb-\n(1) Die Zulassungsbehörde gibt die das internet-            setzung einschließlich der Kennzeichenreservie-\nbasierte Zulassungsverfahren abschließende Ent-                rung nach § 14 Absatz 1, auch in Verbindung mit\nscheidung bekannt                                              § 15 Absatz 1 bis 5, nach dem Verfahren des Unter-\n1. im Fall der manuellen Bearbeitung und Entschei-             abschnitts 1 beantragen (internetbasierte Außerbe-\ndung der Zulassungsbehörde nach § 15b Ab-                  triebsetzung), wenn die abgestempelten Kennzei-\nsatz 1 Satz 2 Nummer 1 durch Übersendung                   chenschilder die Anforderungen des § 10 Absatz 3\neines schriftlichen Bescheides,                            Satz 2 bis 5 und die Zulassungsbescheinigung Teil I\n2. im Fall der automatisierten Entscheidung nach               die Anforderungen des § 11 Absatz 1 erfüllen.\n§ 15b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2                                 (2) Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung\na) durch die Bereitstellung der Entscheidung in            Teil I und der Kennzeichenschilder nach § 14 Ab-\nForm eines schreibgeschützten elektroni-               satz 1 Satz 1 wird ersetzt durch die Erfassung und\nschen Dokuments in einem üblichen Format               Verifizierung\nim Portal der Zulassungsbehörde zum Abruf              1. des Kennzeichens,\ndurch den Halter für die Dauer von 30 Minu-\nten unmittelbar nach Abschluss des maschi-             2. der Sicherheitscodes der Stempelplaketten nach\nnellen Prüfungsvorgangs,                                    § 15d Absatz 1 Nummer 1 und\nb) falls der Abruf nach Buchstabe a nicht erfolgt          3. des Sicherheitscodes der Zulassungsbescheini-\nist, durch Übersendung des Ausdrucks des                    gung Teil I nach § 15d Absatz 1 Nummer 2.\nelektronischen Dokuments an den Halter.                Bei Wechselkennzeichen nach § 8 Absatz 1a gilt\n(2) Die Zulassung oder ihre Änderung ist wirk-              Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass zusätzlich\nsam                                                            der Sicherheitscode der Stempelplakette des ge-\nmeinsamen Kennzeichenteils erfasst werden muss,\n1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 oder                  wenn kein weiteres Fahrzeug zugelassen bleibt.\nNummer 2 Buchstabe b am dritten Tag, der\ndem Tag folgt, am dem die Zulassungsbehörde                    (3) Die Vorlage eines Verwertungsnachweises\nden Bescheid oder den Ausdruck abgesandt                   nach § 15 Absatz 1 oder 2, wenn ein solcher aus-\nhat,                                                       gestellt wurde, wird ersetzt durch die Erfassung\n2. im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a                 1. des Datums der Ausstellung des Verwertungs-\nam Tag des Abrufes.                                             nachweises und\n(3) Eine automatisierte Entscheidung nach § 15b             2. der Betriebsnummer des inländischen Demonta-\nAbsatz 1 Satz 2 Nummer 2 steht einen Monat be-                      gebetriebes oder im Fall des § 15 Absatz 2 des\nginnend mit dem Tag, an dem die Zulassung oder                      Staates, in dem die Verwertungsanlage ihren\nihre Änderung nach Absatz 2 wirksam wird, unter                     Sitz hat.\ndem Vorbehalt der Nachprüfung, Aufhebung und                       (4) Beantragt ein Dritter die Außerbetriebsetzung\nNeuentscheidung durch die Zulassungsbehörde.                   des Fahrzeugs, gilt er als vom Halter hierzu bevoll-\nDie Zulassungsbehörde hat zu gewährleisten, dass               mächtigt, wenn die Sicherheitscodes der Stempel-\n1. durch Stichproben eine hinreichende Anzahl                  plaketten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in\nautomatisierter Entscheidungen zur manuellen               Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, und der Sicher-\nNachprüfung ausgewählt wird und, falls die Ent-            heitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I nach\nscheidungen automatisiert ausgewählt werden,               Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 erfasst werden. Im Fall\nin regelmäßig festgesetzten Zeitabständen Ent-             des Satzes 1 gilt § 15c Absatz 1 mit der Maßgabe,\nscheidungen auch manuell ausgewählt werden                 dass die sichere Identifizierung des Dritten erfolgen\nund                                                        muss und die Halterdaten einzugeben sind.",
        "388                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2019\n§ 15h                                 3. das Fahrzeug nicht nach § 3 Absatz 2 von den\nVorschriften über das Zulassungsverfahren aus-\nAußerbetriebsetzung\ngenommen ist,\n(1) Liegen die Voraussetzungen für die Außerbe-\ntriebsetzung nach maschineller Prüfung durch das                 4. das Kennzeichen als allgemeines Kennzeichen\nPortal der Zulassungsbehörde vor, wird das Fahr-                     nach § 8 Absatz 1 Satz 1 bis 4 und Anlage 4\nzeug in einer automatisierten Entscheidung nach                      Abschnitt 2 zugeteilt werden soll,\n§ 15b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 außer Betrieb                     5. der Halter den Besitz der Zulassungsbescheini-\ngesetzt. Abweichend von § 15f Absatz 1 Nummer 2                      gung Teil I durch Erfassung ihres Sicherheits-\nBuchstabe b erfolgt die Bekanntgabe der automa-                      codes nach § 15d Absatz 1 Nummer 2 und den\ntisierten Entscheidung, falls diese nicht aus dem                    Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II\nPortal der Zulassungsbehörde abgerufen wird,                         durch Erfassung ihres Sicherheitscodes nach\ndurch                                                                § 15d Absatz 1 Nummer 3 nachweisen kann und\n1. Versendung einer De-Mail-Nachricht im Sinne                   6. keine Änderungen der Fahrzeugdaten im Sinne\ndes § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 des Verwal-                   des § 13 Absatz 1 im Vergleich zu den bisher\ntungsverfahrensgesetzes, wenn der Halter in                     erfassten Daten oder bei Erstzulassung im Ver-\nseinem elektronischen Antrag ein auf seinen                     gleich zu den Daten der Übereinstimmungsbe-\nNamen eingerichtetes De-Mail-Konto benennt,                     scheinigung erfolgt sind.\n2. sonstige sichere Verfahren im Sinne des § 3a                     (2) Bei der Antragstellung nach Absatz 1 hat der\nAbsatz 2 Satz 4 Nummer 4 des Verwaltungsver-                Halter zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1\nfahrensgesetzes, wenn der Halter einen solchen              die folgenden Daten in das Portal der Zulassungs-\nelektronischen Kommunikationsweg eröffnet,                  behörde einzugeben:\noder\n1. das bisherige Kennzeichen, die Fahrzeug-Identi-\n3. durch Übersendung des Ausdrucks des elektro-                      fizierungsnummer, den Sicherheitscode der\nnischen Dokuments                                               Zulassungsbescheinigung Teil I nach § 15d Ab-\nund ist die Außerbetriebsetzung abweichend von                       satz 1 Nummer 2 und den Sicherheitscode der\n§ 15f Absatz 2 Nummer 1 am Tag der Absendung                         Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 15d Ab-\ndes Ausdrucks wirksam. Scheitert die maschinelle                     satz 1 Nummer 3,\nPrüfung der Voraussetzungen für die Außerbetrieb-                2. die Nummer der elektronischen Versicherungs-\nsetzung, erfolgt die Entscheidung nach § 15b Ab-                     bestätigung,\nsatz 1 Satz 2 Nummer 1 und ist im Fall einer an-\ntragsgemäßen Entscheidung die Außerbetriebset-                   3. die Daten zur Erteilung des SEPA-Lastschrift-\nzung abweichend von § 15f Absatz 2 Nummer 1                          Mandats für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer\nam Tag der Absendung des schriftlichen Beschei-                      und, wenn vorhanden, ein Merkmal zur beab-\ndes wirksam.                                                         sichtigten Beantragung einer Kraftfahrzeugsteu-\nervergünstigung,\n(2) Der Vermerk über die Außerbetriebsetzung in\nder Zulassungsbescheinigung Teil I und die Aus-                  4. die im Sinne des § 9 Absatz 3 des Infrastruktur-\nhändigung der entstempelten Kennzeichenschilder                      abgabengesetzes erforderlichen Daten zur elek-\nnach § 14 Absatz 1 Satz 4 werden durch die Ver-                      tronischen Erteilung des SEPA-Lastschrift-Man-\narbeitung der freigelegten Sicherheitscodes nach                     dats für den Einzug der Infrastrukturabgabe,\n§ 15d Absatz 1 Nummer 1 und 2 ersetzt.\n5. den Monat und das Jahr des Ablaufs der Frist für\n(3) Ist der Antrag durch eine bevollmächtigte                    die nächste Hauptuntersuchung und, falls zu-\nPerson gestellt worden, teilt die Zulassungsbe-                      treffend, der Frist für die nächste Sicherheitsprü-\nhörde dem bisherigen Halter persönlich das Datum                     fung sowie, wenn der Nachweis nicht nach § 15e\nder Wirksamkeit der Außerbetriebsetzung durch                        Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 elektronisch vorliegt,\nÜbersendung eines schriftlichen Hinweises mit.                       die weiteren Angaben nach § 15e Absatz 4\nSatz 1.\nUnterabschnitt 3                               (3) Die eingegebenen Daten werden durch das\nInternetbasierte                           Portal der Zulassungsbehörde nach Maßgabe der\nErstzulassung, Wiederzulassung und                    Anlage 8b maschinell verifiziert und verarbeitet.\nÄnderung bei Halter- und Wohnsitzwechsel                   Die Entscheidung erfolgt nach § 15b Absatz 1\nSatz 2 Nummer 1. Nach Wirksamkeit der Zulas-\n§ 15i                                sungsentscheidung werden\nGemeinsame Regelungen                          1. die Daten nach Anlage 8b Satz 1 Nummer 5 von\nfür die Zulassung und Änderungen                         der Zulassungsbehörde an die für die Ausübung\nder Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zustän-\n(1) Der Halter kann die Zulassung oder deren                     dige Behörde in einem einheitlichen Datensatz\nÄnderung elektronisch beantragen, wenn                               nach § 36 Absatz 1 und 3 zusammen mit den\n1. er eine natürliche Person ist,                                    Zulassungsdaten übermittelt,\n2. er nicht nach § 2 Absatz 1 des Pflichtversiche-               2. die Daten nach Anlage 8b Satz 1 Nummer 6 von\nrungsgesetzes von der Versicherungspflicht be-                  der Zulassungsbehörde an die Infrastrukturab-\nfreit ist,                                                      gabebehörde übermittelt.",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2019              389\n(4) Für die internetbasierte Zulassung oder deren            (3) § 6 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 gilt\nÄnderung gelten § 3 Absatz 1 Satz 3, § 10 Absatz 3            mit den folgenden Maßgaben:\nSatz 1 und § 14 Absatz 2 Satz 1 mit den folgenden\n1. Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II\nMaßgaben:\nnach § 6 Absatz 2 Satz 1 wird durch die Erfas-\n1. Die Vorlage der Kennzeichenschilder nach § 10                  sung und Verifizierung ihres Sicherheitscodes\nAbsatz 3 Satz 1 und ihre Abstempelung nach § 3               nach § 15d Absatz 1 Nummer 3 ersetzt.\nAbsatz 1 Satz 3 werden durch das Aufbringen\n2. Die Vorlage der Übereinstimmungsbescheini-\nder Stempelplaketten auf den Plakettenträgern\ngung nach § 6 Absatz 3 Satz 1 wird durch die\nnach § 10 Absatz 3 Satz 6 und deren Übersen-\nVerifizierung der Angaben mittels der zentralen\ndung mit Vorgaben über die zulässigen Abmes-\nDatei der für die Prüfung der Zulassungsfähig-\nsungen und die Schriftart der Kennzeichenschil-\nkeit erforderlichen fahrzeugbezogenen Daten\nder sowie Hinweisen über die Verwendung die-\ndes Kraftfahrt-Bundesamtes ersetzt.\nser Unterlagen an den Halter ersetzt.\n(4) Zusätzlich zum Ergebnis der automatisierten\n2. Die Zulassung des Fahrzeugs erfolgt unter Zu-\nVorprüfung prüft die Zulassungsbehörde das Vor-\nteilung des Kennzeichens durch Übersendung\nliegen von Hindernissen für die Erstzulassung auf\neines schriftlichen Bescheides nach § 15f Ab-\nGrund technischer Vorschriften.\nsatz 1 Nummer 1.\n3. Die Zulassungsbescheinigung Teil I und die Zu-                                      § 15k\nlassungsbescheinigung Teil II sind dem Halter zu\nübersenden.                                                         Internetbasierte Wiederzulassung\n(5) Der Halter ist verpflichtet, einen von der Zu-           (1) Der Halter kann die Zulassung eines Fahr-\nlassungsbehörde übersandten Plakettenträger un-               zeugs, das nach § 14 Absatz 2 wieder zugelassen\nverzüglich an der dafür vorgegebenen Stelle auf ei-           werden soll, nach dem Verfahren des Unterab-\nnem vorgegebenen Kennzeichenschild fest anzu-                 schnitts 1 in Verbindung mit § 15i nach Maßgabe\nbringen. Ein Plakettenträger darf nur auf einem               der folgenden Absätze beantragen (internetbasierte\nKennzeichenschild mit dem zugehörigen zugeteil-               Wiederzulassung).\nten Kennzeichen angebracht werden. Ein internet-                 (2) Das Fahrzeug darf zum Zeitpunkt des Zulas-\nbasiert zugelassenes Fahrzeug darf auf öffentlichen           sungsantrages nicht länger als sieben Jahre außer\nStraßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn die               Betrieb gesetzt gewesen sein.\ndafür übersandten Plakettenträger auf den Kenn-\nzeichenschildern mit dem zugeteilten Kennzeichen                 (3) Für die Wiederzulassung gilt § 14 Absatz 2\nfest angebracht worden sind. Der Halter darf die              Satz 1 mit den folgenden Maßgaben:\nInbetriebnahme eines internetbasiert zugelassenen\n1. Die Vorlage der zur Außerbetriebsetzung ver-\nFahrzeugs nur anordnen oder zulassen, wenn die\nwendeten Zulassungsbescheinigung Teil I nach\nVoraussetzungen des Satzes 3 vorliegen. Wird ein\n§ 14 Absatz 2 Satz 1 wird durch die Erfassung\ninternetbasiert zugelassenes Fahrzeug entgegen\nund Verifizierung ihres Sicherheitscodes nach\nSatz 3 oder entgegen § 10 Absatz 2 Satz 2 in Be-\n§ 15d Absatz 1 Nummer 2 ersetzt.\ntrieb gesetzt, kann die Zulassungsbehörde die\nKennzeichenschilder einziehen. Die Einziehung ist             2. Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II\nunabhängig von der Vorwerfbarkeit oder der Verfol-                nach § 14 Absatz 2 Satz 1 wird, vorbehaltlich\ngung als Ordnungswidrigkeit.                                      des Absatzes 4, durch die Erfassung und Verifi-\nzierung ihres Sicherheitscodes nach § 15d Ab-\n§ 15j                                   satz 1 Nummer 3 ersetzt.\nInternetbasierte Erstzulassung                      (4) Bei einer Wiederzulassung auf denselben\nHalter sind nicht erforderlich\n(1) Der Halter kann die Zulassung eines Fahr-\nzeugs, das noch nicht zugelassen war (Erstzulas-              1. der Nachweis des Besitzes der Zulassungsbe-\nsung), nach dem Verfahren des Unterabschnitts 1                   scheinigung Teil II abweichend von § 15i Ab-\nin Verbindung mit § 15i nach Maßgabe der folgen-                  satz 1 Nummer 5 und\nden Absätze beantragen.                                       2. die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung\n(2) Nicht erforderlich sind                                   Teil II abweichend von § 15i Absatz 4 Satz 1\nNummer 3.\n1. der Nachweis des Besitzes der Zulassungsbe-\nscheinigung Teil I abweichend von § 15i Absatz 1            (5) Es ist anzugeben, dass für das Fahrzeug kein\nNummer 5 in Verbindung mit Absatz 2 Num-                 Verwertungsnachweis ausgestellt worden ist. Diese\nmer 1,                                                   Angabe wird durch das Portal der Zulassungsbe-\nhörde im Verfahren nach § 15i Absatz 3 Satz 1 in\n2. die Eingabe des Kennzeichens abweichend von                Verbindung mit Anlage 8b Nummer 2 maschinell\n§ 15i Absatz 2 Nummer 1 und                              verifiziert und verarbeitet.\n3. die Eingabe des Monats und des Jahres des Ab-                 (6) Zusätzlich zum Ergebnis der automatisierten\nlaufs der Frist für die nächste Hauptuntersu-            Vorprüfung prüft die Zulassungsbehörde das Vor-\nchung und für die nächste Sicherheitsprüfung             liegen von Hindernissen für die Wiederzulassung\nabweichend von § 15i Absatz 2 Nummer 5.                  auf Grund technischer Vorschriften.",
        "390             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2019\n§ 15l                                   erlaubte Weiterführung des bisherigen Kennzei-\nchens und der Stempelplaketten nach § 13 Ab-\nInternetbasierte\nsatz 3 Satz 1 Nummer 2 und § 13 Absatz 4 Satz 4\nÄnderung bei Halter- oder\nersetzt.\nWohnsitzwechsel, sofortige Inbetriebnahme\n4. Bis zum Empfang der nach § 15i Absatz 4 Satz 1\n(1) Der Halter kann die Änderung der Zulassung\nNummer 3 zu übersendenden Zulassungsbe-\nbei\nscheinigung Teil I, längstens jedoch für die\n1. einem Wechsel des Wohnsitzes oder des Sitzes                   Dauer von zehn Tagen nach dem Abruf der auto-\ndes Halters im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 1                 matisierten Zulassungsentscheidung nach § 15f\nNummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 3                     Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, genügt das\nSatz 1 oder                                                   Mitführen und die Aushändigung der Zulas-\nsungsentscheidung in unmittelbar lesbarer Form\n2. einem Wechsel des Halters im Sinne des § 13\nden Anforderungen des § 11 Absatz 6 für eine\nAbsatz 4 Satz 3\nInbetriebnahme des Fahrzeugs.\nnach dem Verfahren des Unterabschnitts 1 in Ver-\nbindung mit § 15i nach Maßgabe der folgenden                     (5) Im Fall des Wechsels des Halters teilt die Zu-\nAbsätze beantragen (internetbasierte Änderung bei             lassungsbehörde dem bisherigen Halter das Datum\nHalter- oder Wohnsitzwechsel).                                der Wirksamkeit der Änderung der Zulassung auf\nden neuen Halter durch Übersendung eines schrift-\n(2) § 13 Absatz 1 gilt mit den folgenden Maßga-            lichen Hinweises mit.“\nben:\n8. In § 16a Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 werden die\n1. Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I             Wörter „§ 14 Absatz 2 Satz 4“ durch die Wörter\nnach § 13 Absatz 1 wird durch die Erfassung               „§ 14 Absatz 2 Satz 5“ ersetzt.\nund Verifizierung ihres Sicherheitscodes nach\n§ 15d Absatz 1 Nummer 2 ersetzt.                       9. § 30 Absatz 1 Nummer 29 wird wie folgt geändert:\n2. Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II            a) Dem Wortlaut werden die Wörter „bei erstmali-\nnach § 13 Absatz 1 wird, vorbehaltlich des Ab-                ger Zulassung eines Fahrzeugs, wobei eine Zu-\nsatzes 3 Satz 2, durch die Erfassung und Veri-                lassung außerhalb der Europäischen Union vor\nfizierung ihres Sicherheitscodes nach § 15d Ab-               weniger als drei Monaten nicht zu berücksichti-\nsatz 1 Nummer 3 ersetzt.                                      gen ist,“ vorangestellt.\n(3) Verlegt der Halter seinen Wohnsitz oder Sitz           b) In Buchstabe g wird das Wort „und“ durch ein\ninnerhalb des bisherigen Zulassungsbezirks oder in                Komma ersetzt.\neinen anderen Zulassungsbezirk, sind die Angaben              c) In Buchstabe h wird der Punkt am Ende durch\nnach §15i Absatz 2 Nummer 2 bis 4 nicht erforder-                 das Wort „und“ ersetzt.\nlich. Soll in den Fällen des Satzes 1 das bisherige\nKennzeichen weitergeführt werden, sind auch nicht             d) Folgender Buchstabe i wird angefügt:\nerforderlich                                                      „i) Fahrzeugfamilie.“\n1. der Nachweis des Besitzes der Zulassungsbe-           10. In § 35 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a werden\nscheinigung Teil II abweichend von § 15i Ab-              die Wörter „bei Wechselkennzeichen zusätzlich ein\nsatz 1 Nummer 5 und                                       Hinweis auf dessen Zuteilung“ durch die Wörter\n2. die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung                „bei Wechselkennzeichen oder Kennzeichen für\nTeil II abweichend von § 15i Absatz 4 Satz 1              elektrisch betriebene Fahrzeuge zusätzlich ein Hin-\nNummer 3.                                                 weis auf deren Zuteilung“ ersetzt.\n(4) Soll das bisherige Kennzeichen weitergeführt      11. In § 39 Absatz 2 werden im Satzteil vor Nummer 1\nwerden, gelten die folgenden Maßgaben:                        die Wörter „§ 36 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2,\nAbsatz 2a Nummer 1 und Absatz 3“ durch die Wör-\n1. Liegen nach maschineller Prüfung durch das                 ter „§ 36 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 2a,\nPortal der Zulassungsbehörde alle Vorausset-              Absatz 2a Nummer 1, Absatz 2h und 3“ ersetzt.\nzungen für die Änderung der Zulassung vor, er-\nfolgt die antragsgemäße Entscheidung abwei-          12. Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt:\nchend von § 15i Absatz 3 Satz 2 automatisiert                                     „§ 45a\nnach § 15b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2. In der\nEntscheidung sind sämtliche Angaben aus der                                 Zentrale Datenbank\nZulassungsbescheinigung Teil I wiederzugeben.                     der Übereinstimmungsbescheinigungen\n2. Scheitert die maschinelle Prüfung der Zulas-                  (1) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt eine Zentrale\nsungsvoraussetzungen, erfolgt die Entschei-               Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen\ndung nach § 15b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1.                 für solche Fahrzeuge, für die durch den Hersteller\noder auf seine Veranlassung eine Zulassungsbe-\n3. Die Zuteilung eines neuen Kennzeichens nach\nscheinigung Teil II ausgefüllt worden ist oder aus-\n§ 15i Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Ab-\ngefüllt werden soll. Diese Datenbank wird für fol-\nsatz 4 Nummer 2 und das Aufbringen der Stem-\ngende Zwecke geführt:\npelplaketten auf den Plakettenträger sowie de-\nren Übersendung nach § 15i Absatz 4 Nummer 1              1. für den Nachweis im Zulassungsverfahren, dass\nwird durch die in der Zulassungsentscheidung                  das Fahrzeug einem genehmigten Typ ent-",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2019                 391\nspricht, und für die maschinelle Weiterverarbei-         stimmungsbescheinigung für Fahrzeuge, für die\ntung der Angaben über das Fahrzeug, insbeson-            eine Verpflichtung nach Absatz 4 nicht besteht, an\ndere die maschinelle Ausfüllung der Zulassungs-          das Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung in der\nbescheinigung,                                           Zentralen Datenbank der Übereinstimmungsbe-\nscheinigungen übermitteln.\n2. für die Prüfung von Fahrzeugeigenschaften, die\nnach dem oder auf Grund des Rechts der Euro-                (6) Das Kraftfahrt-Bundesamt bestimmt die\npäischen Union einzuhalten sind,                         technischen Standards für die Datenübermittlung\nunter Berücksichtigung von Festlegungen für den\n3. für die unionsrechtlich vorgeschriebene Überwa-            internationalen Datenaustausch und veröffentlicht\nchung und Meldung der fahrzeugspezifischen               diese im Bundesanzeiger sowie nachrichtlich im\nCO2-Emissionen,                                          Verkehrsblatt.\n4. für die Bestimmung der fahrzeugbezogenen                      (7) Das Kraftfahrt-Bundesamt schließt durch ge-\nEnergieeffizienzklasse nach der Pkw-Energiever-          eignete technische und organisatorische Maßnah-\nbrauchskennzeichnungsverordnung vom 28. Mai              men aus, dass die Zentrale Datenbank der Überein-\n2004 (BGBl. I S. 1037), die zuletzt durch Arti-          stimmungsbescheinigungen mit dem Zentralen\nkel 330 der Verordnung vom 31. August 2015               Fahrzeugregister verknüpft werden kann; das Glei-\n(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der            che gilt für die Zulassungsbehörden in Ansehung\njeweils geltenden Fassung,                               ihrer örtlichen Fahrzeugregister. Die Daten werden\nzehn Jahre nach ihrer Übermittlung in diese Daten-\n5. für statistische Aufbereitungen nach Maßgabe               bank gelöscht.\ndes Absatzes 3 und\n(8) Die Zulassungsbehörden sind befugt, unter\n6. für die Durchführung von Abgastests und ande-              Verwendung der Fahrzeug-Identifizierungsnummer\nren Maßnahmen im Rahmen der Marktüberwa-                 die Daten nach Absatz 2 zur Erfüllung ihrer Aufga-\nchung.                                                   ben für die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten\nZwecke automatisiert abzurufen und sie in den\n(2) Die Zentrale Datenbank der Übereinstim-               Fahrzeugregistern zu speichern und zu verwen-\nmungsbescheinigungen enthält die von den Her-                 den.“\nstellern von Fahrzeugen nach Absatz 4 und 5 über-\nmittelten Daten mit Bezug auf die Fahrzeug-Identi-       13. § 48 wird wie folgt geändert:\nfizierungsnummern. Das Kraftfahrt-Bundesamt ist\nbefugt, diese Daten für die Führung der Datenbank             a) In Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 2, 14 und\nund für die Zwecke nach Absatz 1 zu erheben, zu                   14a wird jeweils die Angabe „15e Absatz 6“\nspeichern und zu verwenden.                                       durch die Angabe „15i Absatz 5“ ersetzt.\n(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt darf die Daten               b) In Nummer 12 werden nach den Wörtern „§ 13\nnach Absatz 2 nach statistischen Gesichtspunkten                  Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 3 Satz 1 oder Ab-\nauswerten, um Gruppierungen der Fahrzeugtypen                     satz 4 Satz 1“ die Wörter „erster Halbsatz, Satz 3\nzu bestimmen, die für Zwecke der amtlichen Statis-                oder 4“ eingefügt.\ntik oder für wirtschaftliche Zwecke Dritter verwen-\n14. § 50 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ndet werden können. Die Vorschriften des Bundes-\nstatistikgesetzes finden Anwendung.                           a) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein\nKomma ersetzt.\n(4) Die Hersteller von Fahrzeugen, die Inhaber\neiner EG-Typgenehmigung sind, oder deren bevoll-              b) Die folgenden Nummern 13 bis 15 werden ange-\nmächtigte Vertreter müssen dem Kraftfahrt-Bun-                    fügt:\ndesamt unter Angabe der Fahrzeug-Identifizie-\nrungsnummer die nach Maßgabe der jeweils gel-                     „13. Zulassungsbescheinigungen Teil I, die dem\ntenden Vorschriften der Europäischen Union in die                       Muster in Anlage 5 in der bis zum 30. Sep-\nÜbereinstimmungsbescheinigungen einzutragen-                            tember 2017 geltenden Fassung dieser\nden Daten jeder ausgestellten Übereinstimmungs-                         Verordnung entsprechen und bis zum\nbescheinigung unverzüglich übermitteln,                                 19. Mai 2018 ausgefertigt worden sind,\n1. wenn sie für diese Fahrzeuge eine Zulassungs-                  14. Fahrzeugscheine für Fahrzeuge mit Kurz-\nbescheinigung Teil II ausfüllen oder                               zeitkennzeichen, die dem Muster in An-\nlage 10 in der bis zum 30. September 2017\n2. sobald auf ihre Veranlassung hin eine Zulas-                         geltenden Fassung dieser Verordnung ent-\nsungsbescheinigung Teil II für diese Fahrzeuge                     sprechen und bis zum 19. Mai 2018 aus-\nausgestellt werden soll.                                           gefertigt worden sind,\n(5) Die Hersteller von Fahrzeugen, die Inhaber                15. Zulassungsbescheinigungen Teil I, die dem\neiner EG-Typgenehmigung sind, oder deren bevoll-                        Muster in Anlage 5 in der bis zum 30. Sep-\nmächtigte Vertreter können die nach Maßgabe der                         tember 2019 geltenden Fassung dieser\njeweils geltenden Vorschriften der Europäischen                         Verordnung entsprechen und bis zum\nUnion in die Übereinstimmungsbescheinigungen                            30. September 2020 ausgefertigt worden\neinzutragenden Daten jeder ausgestellten Überein-                       sind.“",
        "392             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2019\n15. Anlage 4a Abschnitt A Nummer 1 Satz 2 wird wie\nfolgt geändert:\na) Buchstabe e wird aufgehoben.\nb) Die Buchstaben f und g werden die Buchstaben e und f.\n16. In Anlage 5 wird die Vorbemerkung Nummer 4 wie folgt geändert:\na) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\n„a) Die Markierungen mit dem verdeckten Sicherheitscode nach § 11 Absatz 1 Satz 2 bis 4 sind im linken\nDrittel der Rückseite und dort in der unteren Hälfte rechts, oberhalb der Behördenbezeichnung und\nUnterschrift, anzubringen.“\nb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:\n„c) Schematische Abbildungen:\nDie Markierungen müssen gemäß nachfolgender Abbildung nach vorgegebenen Maßen und farblicher\nDarstellung gestaltet sein:\naa) Format:\naaa) Breite 30 mm, Höhe 20 mm, Eckradien 1 mm oder\nbbb) Breite 35 mm, Höhe 25 mm, Eckradien 1 mm.\nbb) Farbe:\nMittiges Beschriftungsfeld silbergrau mit 4 mm umlaufendem, farbigem Rand (Verkehrsgrün,\nRAL 6024).\ncc) Zusätzlich muss ein herstellerspezifisches, unsichtbares Kennzeichen in der Nähe der Druckstück-\nnummer angebracht werden. Die sichtbare Markierung soll als fälschungserschwerende Sicher-\nheitsabdeckung gewährleisten, dass die auf ihr angebrachte Druckstücknummer und der 2D-Code\nbeim Freilegen oder einer Manipulation unwiderruflich zerstört werden. Durch das Entfernen der\nsichtbaren Abdeckung ist\naaa) ein irreversibles 2-farbiges Farbmuster (Schraffur Verkehrsblau RAL 5017/Verkehrsweiß\nRAL 9016, 45 Grad nach rechts geneigt, Strichstärke 1 mm) oder\nbbb) ein irreversibles 1-farbiges Farbmuster (Verkehrsgrün, RAL 6024)\nfreigelegt und die Manipulation oder gewollte Öffnung erkennbar.\nAbbildung zur sichtbaren Markierung:\nNur für internetbasierte\nZulassungsverfahren freilegen.\nDokument nur\nunbeschädigt gültig.\nJ0000001\nAbbildung zur darunterliegenden Markierung mit Sicherheitscode nach Sichtbarmachung:\nDokument nicht\nmehr gültig\n1g34z67\n“.\n17. Anlage 7 wird wie folgt geändert:\na) In den Vorbemerkungen wird Nummer 3 wie folgt geändert:\naa) Buchstabe a Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n„Rechts daneben wird folgender Hinweis vorgedruckt: „Nur zur Nutzung des Sicherheitscodes im\ninternetbasierten Zulassungsverfahren freilegen. Dokument nur unbeschädigt gültig.““",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2019                393\nbb) Buchstabe b Doppelbuchstabe cc wird wie folgt gefasst:\n„cc) Zusätzlich muss ein herstellerspezifisches Sicherheitsmerkmal mit sichtbaren und unsichtbaren\nElementen angebracht werden. Die fälschungserschwerende Sicherheitsabdeckung muss so be-\nschaffen sein, dass sie beim Freilegen oder bei einer Manipulation unwiderruflich zerstört wird. Bei\nEntfernung der sichtbaren Markierung wird\naaa) ein irreversibles einfarbiges Farbmuster, 45 Grad Winkelung, Strichstärke 2 mm (Verkehrs-\ngrün, RAL 6024) oder\nbbb) ein irreversibles zweifarbiges Farbmuster, 45 Grad Winkelung, Strichstärke 2 mm (Schraffur\nVerkehrsblau, RAL 5017/Verkehrsweiß, RAL 9016)\nfreigelegt und die Freilegung oder Manipulation erkennbar.\nAbbildung der sichtbaren Markierung:*\n2 D-Code der Druckstücknummer der Markierung\nDruckstücknummer der Markierung\nAbbildung der freigelegten Markierung mit Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II:*\nAbbildung der manipulierten Markierung:*\n* Die Markierung wird auf der Zulassungsbescheinigung Teil II um 90 Grad gedreht angebracht.“",
        "394          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2019\nb) Die Abbildung der Zulassungsbescheinigung Teil II mit sichtbarer Markierung wird wie folgt gefasst:\n„Abbildung der Zulassungsbescheinigung Teil II mit sichtbarer Markierung\n“.",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2019                                                                            395\n18. In Abschnitt 2 der Anlage 8 wird die Abbildung der „Seite 2 von 2“ des Musters durch die folgende Abbildung\nersetzt:\n„\nPasser für EDV                           Seite 2 von 2                                         Verwertungsnachweis (VN)\nVerwertungsnachweis                                               Auszufüllen vom Demontagebetrieb\nDatum                                       lfd. Nr.\n1)\nBetriebsnummer                              Kfz-Kennzeichen\nBlatt 1:\nDiese Ausfertigung (rosa) ist für den Fahrzeughalter/-eigentümer bestimmt.                          Zutreffendes bitte ankreuzen \b oder ausfüllen!\n4        Angaben zum Demontagebetrieb                                                   Auszufüllen vom Demontagebetrieb\n4.1 Name\n4.2 Straße                                                                                                                 Hausnr.\n4.3 Land 2)                    PLZ                  Ort\n4.4 Telefon                                                Fax\n4.5 Anerkannt durch Sachverständigen: Name\n4.6 Straße                                                                                                                 Hausnr.\n2)\n4.7 Land                       PLZ                  Ort\nWenn handschriftlich ausgefüllt wird, neben\n4.8 Telefon                                                Fax\n4.9 Datum der letztmaligen Bescheinigung            Ablaufdatum der Bescheinigung\n4.10 Für den Demontagebetrieb zuständige Genehmigungsbehörde\nZiffern bitte nur Großbuchstaben verwenden!\n4.11 Straße                                                                                                                Hausnr.\n4.12 PLZ                       Ort\n4.13 Zeigt der Demontagebetrieb der Zulassungsbehörde an, dass das Fahrzeug endgültig aus dem Verkehr gezogen wird?\n\u0006 ja            \u0006 nein\nErfolgt die Anzeige durch den Demontagebetrieb, verpflichtet sich der Unterzeichner, dies innerhalb einer Woche durchzuführen und den\nVerwertungsnachweis danach unverzüglich dem Fahrzeughalter/-eigentümer zu übersenden.\nOrt, Datum                                                          Stempel, Unterschrift\n5        Angaben zum Verbleib des Fahrzeugs                                             Auszufüllen vom Letzthalter\nIch bestätige, das Kraftfahrzeug dem o. a. Betrieb nach § 4 Abs. 1 AltfahrzeugV überlassen zu haben.\nOrt, Datum                                                          Stempel, Unterschrift\nBARCODEFELD 75 x 15 mm\n6.1 Der Nachweis wurde vorgelegt vom/von:\nFahrzeughalter             Fahrzeugeigentümer             Annahme-/Rücknahmestelle              Demontagebetrieb\n6.2 Die Angaben zum Fahrzeug und Fahrzeughalter/-eigentümer treffen zu/treffen nicht zu.\nOrt, Datum                                                          Stempel, Unterschrift\n1)\nvon der zuständigen Behörde erteilte Nummer gemäß § 28 der Nachweisverordnung\n2)\nUnterscheidungszeichen im internationalen Kfz-Verkehr, z.B. NL, F, B, A\n“.",
        "396               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2019\n19. Anlage 8a wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift, im Satz vor Nummer 1, in Nummer 1 im Satzteil vor Buchstabe a, in Nummer 2 und in\nNummer 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 15c“ durch die Angabe „§ 15e“ ersetzt.\nb) In Nummer 1 werden im Satzteil vor Buchstabe a nach dem Wort „Portal“ die Wörter „der Zulassungsbe-\nhörde“ eingefügt.\n20. Anlage 8b wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 8b\n(zu § 15i Absatz 3)\nVerifizierung und Verarbeitung\nder Daten für internetbasierte Zulassungsverfahren\n1. Für den internetbasierten Antrag auf Erstzulassung wird die Zuständigkeit der Zulassungsbehörde veri-\nfiziert und werden die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und der Sicherheitscode der Zulassungsbe-\nscheinigung Teil II nach § 15d Absatz 1 Nummer 3 mit den Daten des Datenbanksystems des Zentralen\nFahrzeugregisters abgeglichen. Die Zulassungsfähigkeit des Fahrzeugs im Sinne des § 6 Absatz 3 Satz 1\nwird anhand der Angaben in der zentralen Datei der für die Prüfung der Zulassungsfähigkeit erforderlichen\nfahrzeugbezogenen Daten geprüft und das Ergebnis an das Portal der Zulassungsbehörde übermittelt.\n2. Für den internetbasierten Antrag auf Wiederzulassung oder Änderung der Zulassung bei Wechsel des\nWohnsitzes oder des Sitzes des Halters oder bei Wechsel des Halters werden das bisherige Kennzeichen,\ndie Fahrzeug-Identifizierungsnummer, der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I nach § 15d\nAbsatz 1 Nummer 2 und der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 15d Absatz 1\nNummer 3 mit den im Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten Daten abgeglichen. Die Zuständigkeit der\nZulassungsbehörde wird verifiziert, und die in den §§ 30 und 32 genannten Daten werden aus dem Zen-\ntralen Fahrzeugregister an das Portal der Zulassungsbehörde übermittelt. Die nach § 15c Absatz 1 und\n§ 15i Absatz 2 in das Portal der Zulassungsbehörde eingegebenen Daten werden mit den nach Satz 2\nübermittelten Daten aus dem Zentralen Fahrzeugregister abgeglichen.\n3. Die Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung wird mit der von der Gemeinschaftseinrichtung\nder Versicherer betriebenen Datenbank abgeglichen, und von dort werden die Daten nach § 23 Absatz 2 an\ndas Portal der Zulassungsbehörde übermittelt.\n4. Die Daten für die Erteilung des SEPA-Lastschrift-Mandats zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer werden in\neinem Verfahren der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde ve-\nrifiziert.\n5. Das Portal der Zulassungsbehörde erzeugt den für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer erforderlichen Da-\ntensatz. Dem Halter wird durch das Portal der Zulassungsbehörde die Möglichkeit gegeben, eine Bestä-\ntigung über die Erteilung des SEPA-Lastschrift-Mandats zu erstellen und diese zu speichern oder auszu-\ndrucken.\n6. Die Daten für die Erteilung des SEPA-Lastschrift-Mandats zum Einzug der Infrastrukturabgabe können in\neinem Verfahren der Infrastrukturabgabebehörde verifiziert werden.\n7. Das Portal der Zulassungsbehörde erzeugt den für den Einzug der Infrastrukturabgabe erforderlichen Da-\ntensatz. Dem Halter wird durch das Portal der Zulassungsbehörde die Möglichkeit gegeben, eine Bestä-\ntigung über die Erteilung des SEPA-Lastschrift-Mandats zu erstellen und diese zu speichern oder auszu-\ndrucken.\n8. Für den Nachweis des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung oder die nächste Sicherheits-\nprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gilt § 15e.\n9. Mit den Daten über den Halter nach § 15c Absatz 1 und 2 wird vom Portal der Zulassungsbehörde eine\nautomatisierte Abfrage bei der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Be-\nhörde über Kraftfahrzeugsteuerrückstände im Sinne des § 13 Absatz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes\ndurchgeführt.\n10. Mit den Daten über den Halter nach § 15c Absatz 1 und 2 wird vom Portal der Zulassungsbehörde eine\nautomatisierte Abfrage bei der Infrastrukturabgabebehörde über Infrastrukturabgabenrückstände im Sinne\ndes § 9 Absatz 5 des Infrastrukturabgabengesetzes durchgeführt.\n11. Mit den Daten über den Halter nach § 15c Absatz 1 und 2 kann vom Portal der Zulassungsbehörde eine\nautomatisierte Abfrage bei der Datenbank, die die nach Landesrecht zuständige Behörde über Rückstände\naus Gebühren oder Auslagen aus vorangegangenen Zulassungsvorgängen führt, durchgeführt werden,\nsoweit dies landesrechtlich im Einklang mit § 6a Absatz 8 des Straßenverkehrsgesetzes vorgesehen ist.\nDie verifizierten und erstellten Daten werden den Antragsdaten im Portal der Zulassungsbehörde hinzugefügt.“",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2019             397\nArtikel 2\nWeitere Änderung der\nFahrzeug-Zulassungsverordnung\n§ 45a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 1\ndieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach Absatz 4 und 5 übermittelten Daten“ durch die Wörter „nach\nAbsatz 4, 4a und 5 übermittelten Daten“ ersetzt.\n2. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:\n„(4a) Die Hersteller von Fahrzeugen, die Inhaber einer EG-Typgenehmigung sind, oder deren bevollmächtigte\nVertreter prüfen für jedes Fahrzeug, für das sie eine Übereinstimmungsbescheinigung ausstellen, deren Daten\nnach Absatz 4 zu übermitteln sind, ob aufgrund von anderen als in den Schlüsselnummern abgebildeten tech-\nnischen Gegebenheiten ein rechtliches Verbot für die erstmalige Zulassung dieses Fahrzeugs bestehen wird.\nDiese Prüfung nehmen sie ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Rechtsvorschrift vor, die eine technische\nRegelung enthält, die zu einem Verbot der erstmaligen Zulassung führen kann. Der Verpflichtete nach Satz 1 hat\ndem Kraftfahrt-Bundesamt die unter ein solches Verbot fallenden Fahrzeuge spätestens 30 Werktage vor dem\nZeitpunkt des Wirksamwerdens des Verbots unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer und des letz-\nten zulässigen Erstzulassungsdatums mitzuteilen. Stellt der Verpflichtete nach Satz 1 einen Antrag auf Geneh-\nmigung einer auslaufenden Serie, kann er die Mitteilung nach Satz 3 auch erst gemeinsam mit diesem Antrag\nvornehmen, spätestens jedoch 15 Tage vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Verbots. In diesem Fall\nbezieht sich die Mitteilung auf alle Fahrzeug-Identifizierungsnummern für Fahrzeuge, für die die auslaufende\nSerie beantragt und genehmigt wird. Darüber hinaus meldet der Verpflichtete nach Satz 1 die ihm bekannten\nFahrzeug-Identifizierungsnummern für Fahrzeuge, die ebenfalls unter das Verbot der erstmaligen Zulassung\nfallen können. Die Mitteilungen nach den Sätzen 2 bis 6 sind mit einer Erklärung zu versehen, dass dem\nVerpflichteten keine weiteren Fahrzeuge bekannt sind, die unter das Verbot der erstmaligen Zulassung fallen\nkönnen.“\nArtikel 3\nÄnderung der\nBußgeldkatalog-Verordnung\nDie Anlage zu § 1 Absatz 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die zuletzt\ndurch Artikel 3 der Verordnung vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549; 2018 I S. 53) geändert worden ist, wird wie\nfolgt geändert:\n1. Die laufende Nummer 180 wird wie folgt gefasst:\nRegelsatz\nFahrzeug-Zulassungs-\nin Euro (€),\nLfd. Nr.                          Tatbestand                                 verordnung\nFahrverbot\n(FZV)\nin Monaten\n„180         Gegen die Mitteilungspflicht bei Änderungen der tatsäch-  § 13 Absatz 1 Satz 1 bis 4, 15 €“.\nlichen Verhältnisse, Wohnsitz- oder Sitzänderung des      Absatz 3 Satz 1,\nHalters, Standortverlegung des Fahrzeugs, Veräußerung     Absatz 4 Satz 1 erster\noder Erwerb verstoßen                                     Halbsatz, Satz 3 oder 4\n§ 48 Nummer 12\n2. In den laufenden Nummern 180b bis 180e wird in der Spalte „Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)“ jeweils\ndie Angabe „15e Absatz 6“ durch die Angabe „15i Absatz 5“ ersetzt.\n3. In der laufenden Nummer 182 werden in der Spalte „Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)“ die Wörter „§ 16\nAbsatz 3 Satz 1“ durch die Wörter „§ 16a Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.\nArtikel 4\nÄnderung der\nGebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr\nDie Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die\nzuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 218) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:\n1. Die Gebühren-Nummer 221 wird in der Spalte „Gegenstand“ wie folgt geändert:\na) In Satz 2 werden die Wörter „§ 12 Absatz 3 Satz 3“ durch die Wörter „§ 12 Absatz 3 Satz 4“ ersetzt.\nb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n„Die Gebühren nach den Nummern 221.1, 221.1.1, 221.2, 221.2.1, 221.10 und 221.10.1 erhöhen sich im\nFalle der Zuteilung einer vom regelmäßigen Zuteilungsverfahren der Zulassungsbehörde abweichenden\nErkennungsnummer (Wunschkennzeichen) um 10,20 Euro.“",
        "398            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2019\n2. In Gebühren-Nummer 221.1 werden in der Spalte „Gegenstand“ nach dem Wort „Zulassung“ die Wörter „oder\nWiederzulassung – jeweils außer in den Fällen der Nummern 221.1.1, 221.6 und 221.7 –“ eingefügt.\n3. Nach Gebühren-Nummer 221.1 wird folgende Gebühren-Nummer 221.1.1 eingefügt:\nGebühren-                                                                                    Gebühr\nGegenstand\nNummer                                                                                       Euro\n„221.1.1          Internetbasierte Zulassung, internetbasierte Wiederzulassung außer im Fall der     27,90“.\nNummer 221.7\nDiese Gebühr erhöht sich für einen Plakettenträger für Prüfplaketten um\n0,30 Euro.\n4. Der Gebühren-Nummer 221.2 werden in der Spalte „Gegenstand“ ein Komma und die Wörter „außer im Fall\nder Nummer 221.2.1“ angefügt.\n5. Nach Gebühren-Nummer 221.2 wird folgende Gebühren-Nummer 221.2.1 eingefügt:\nGebühren-                                                                                    Gebühr\nGegenstand\nNummer                                                                                       Euro\n„221.2.1          Internetbasierte Umschreibung aus einem anderen Zulassungsbezirk und               28,20“.\nZuteilung eines neuen Kennzeichens – mit und ohne Halterwechsel –\n6. In Gebühren-Nummer 221.6 werden in der Spalte „Gegenstand“ die Wörter „und ohne Änderung des Kenn-\nzeichens“ durch die Wörter „mit nach § 14 Absatz 1 Satz 4 FZV reserviertem Kennzeichen“ ersetzt.\n7. In Gebühren-Nummer 221.7 wird die Spalte „Gegenstand“ wie folgt gefasst:\n„Internetbasierte Wiederzulassung nach Außerbetriebsetzung innerhalb desselben Zulassungsbezirks – ohne\nHalterwechsel und mit nach § 14 Absatz 1 Satz 4 reserviertem Kennzeichen –\nDiese Gebühr erhöht sich für einen Plakettenträger für Prüfplaketten um 0,30 Euro.“\n8. In Gebühren-Nummer 221.8 wird die Spalte „Gegenstand“ wie folgt gefasst:\n„Umschreibung innerhalb desselben Zulassungsbezirks bei Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens – Hal-\nterwechsel –, außer im Fall der Nummer 221.8.1“.\n9. Nach Gebühren-Nummer 221.8 wird folgende Gebühren-Nummer 221.8.1 eingefügt:\nGebühren-                                                                                    Gebühr\nGegenstand\nNummer                                                                                       Euro\n„221.8.1          Internetbasierte Umschreibung innerhalb desselben Zulassungsbezirks bei            17,00“.\nBeibehaltung des bisherigen Kennzeichens – Halterwechsel –\n10. Die Gebühren-Nummer 221.9 wird durch die folgenden Gebühren-Nummern 221.9, 221.9.1, 221.10 und\n221.10.1 ersetzt:\nGebühren-                                                                                    Gebühr\nGegenstand\nNummer                                                                                       Euro\n„221.9            Umschreibung aus einem anderen Zulassungsbezirk bei Beibehaltung des                 16,70\nbisherigen Kennzeichens – mit und ohne Halterwechsel –, außer im Fall der\nNummer 221.9.1\n221.9.1           Internetbasierte Umschreibung aus einem anderen Zulassungsbezirk bei                 17,00\nBeibehaltung des bisherigen Kennzeichens – mit und ohne Halterwechsel –\n221.10            Umschreibung innerhalb desselben Zulassungsbezirks und Zuteilung eines               27,00\nneuen Kennzeichens – Halterwechsel –, außer im Fall der Nummer 221.10.1\n221.10.1          Internetbasierte Umschreibung innerhalb desselben Zulassungsbezirks und            27,90“.\nZuteilung eines neuen Kennzeichens – Halterwechsel –\nDiese Gebühr erhöht sich für einen Plakettenträger für Prüfplaketten um\n0,30 Euro.\n11. In den Gebühren-Nummern 222 und 223 werden in der Spalte „Gegenstand“ jeweils die Wörter „§ 12 Absatz 3\nSatz 3“ durch die Wörter „§ 12 Absatz 3 Satz 4“ ersetzt.\n12. In der Gebühren-Nummer 227 werden in der Spalte „Gegenstand“ in Satz 2 die Wörter „§ 12 Absatz 3 Satz 3“\ndurch die Wörter „§ 12 Absatz 3 Satz 4“ ersetzt.\n13. Nach Gebühren-Nummer 225 wird folgende Gebühren-Nummer 225.1 eingefügt:\nGebühren-                                                                                    Gebühr\nGegenstand\nNummer                                                                                       Euro\n„225.1            Internetbasierte Änderung der Anschrift des Halters innerhalb desselben            11,40“.\nZulassungsbezirks",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2019 399\nArtikel 5\nBekanntmachungserlaubnis\nDas Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wort-\nlaut der Fahrzeug-Zulassungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Ver-\nordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nArtikel 6\nInkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Oktober\n2019 in Kraft.\n(2) Artikel 1 Nummer 9 bis 11, 15, 17 und 18 tritt am Tag nach der Verkün-\ndung in Kraft.\n(3) Artikel 2 tritt am 1. September 2020 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 22. März 2019\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nAndreas Scheuer\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit\nSvenja Schulze"
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