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    "title": "Zweite Verordnung zur Änderung der Deutschsprachförderverordnung",
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        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2018            2027\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Deutschsprachförderverordnung\nVom 29. November 2018\nAuf Grund des § 45a Absatz 3 des Aufenthaltsgeset-            d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nzes, der durch Artikel 3 Nummer 7 des Gesetzes vom                  aa) In Satz 1 werden die Wörter „ein Modul“\n20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) eingefügt worden                      durch die Wörter „einen Berufssprachkurs“\nist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und                      ersetzt.\nSoziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\ndes Innern, für Bau und Heimat:                                     bb) In Satz 2 werden die Wörter „einem Modul“\ndurch die Wörter „einem Berufssprachkurs“\nund die Wörter „das Modul“ durch die Wör-\nArtikel 1\nter „den Berufssprachkurs“ ersetzt.\nÄnderung der                           2. Dem § 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nDeutschsprachförderverordnung\n„(6) Über die Teilnahmeberechtigung von Perso-\nDie Deutschsprachförderverordnung vom 4. Mai                  nen nach § 4 Absatz 1 Satz 4 und 5 entscheiden\n2016 (BAnz AT 04.05.2016 V1), die durch Artikel 1 der            die Agenturen für Arbeit.“\nVerordnung vom 14. März 2017 (BGBl. I S. 481) geän-\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                     3. § 6 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Modul“ durch\n1. § 4 wird wie folgt geändert:\ndas Wort „Berufssprachkurs“ ersetzt.\na) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-              b) In Absatz 2 Satz 5 wird das Wort „Modul“ durch\ngefügt:                                                     das Wort „Berufssprachkurs“ ersetzt.\n„Personen, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher              c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Modulange-\nAufenthalt in Grenzgebieten zur Bundesrepublik              bot“ durch die Wörter „Angebot an Berufs-\nDeutschland liegt, können eine Teilnahmebe-                 sprachkursen“ ersetzt.\nrechtigung für die berufsbezogene Deutsch-\nsprachförderung erhalten, wenn die Vorausset-            d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\nzungen nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a                        „(6) Die die Teilnahmeberechtigung erteilende\nvorliegen. Satz 4 gilt nur, wenn die Teilnahme-             Stelle nach § 5 Absatz 1 und 2 übermittelt eine\nberechtigung im Rahmen eines gemeinsamen                    Kopie der Teilnahmeberechtigung oder die in der\nProjekts der Bundesagentur für Arbeit mit dem               Teilnahmeberechtigung enthaltenen Daten an\nNachbarstaat, in dem der Wohnsitz oder ge-                  das Bundesamt.“\nwöhnliche Aufenthalt der Person liegt, erteilt        4. In § 7 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Modulbe-\nwird, bei dem der Nachbarstaat auch für Perso-           ginns“ durch die Wörter „Beginns des Berufs-\nnen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt            sprachkurses“ ersetzt.\nin der Bundesrepublik Deutschland vergleich-\nbare Sprachfördermaßnahmen anbietet.“                 5. § 8 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Spezialmodu-\nlen“ durch das Wort „Spezialberufssprachkur-                aa) In Satz 1 werden die Wörter „das geeignete\nsen“ ersetzt.                                                    Modul“ durch die Wörter „den geeigneten\nBerufssprachkurs“ ersetzt.\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Modul“ durch das\naa) Satz 2 wird wie folgt geändert:                              Wort „Berufssprachkurs“ ersetzt.\naaa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende                 cc) In Satz 3 werden die Wörter „können da-\ndurch ein Komma ersetzt.                               bei berücksichtigt werden“ durch die Wör-\nbbb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:                        ter „sowie Teilnahmebescheinigungen nach\n§ 15 Absatz 4 Satz 1 werden dabei berück-\n„3. Beschäftigte, deren zu versteuern-                 sichtigt“ ersetzt.\ndes Jahreseinkommen den Betrag\nvon 20 000 Euro oder bei gemein-           b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nsam Veranlagten 40 000 Euro nicht                „(2) Mit Anmeldung von 15 Teilnahmeberech-\nübersteigt.“                                  tigten für einen Berufssprachkurs soll dieser\nBerufssprachkurs durchgeführt werden.“\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\n6. § 9 wird wie folgt geändert:\n„Personen nach Satz 2 Nummer 3, die die\nTeilnahme an einem Berufssprachkurs ab-              a) In der Überschrift wird das Wort „Moduls“ durch\nbrechen, haben einen Kostenbeitrag an das               das Wort „Berufssprachkurses“ ersetzt.\nBundesamt zu leisten, es sei denn, sie ha-           b) In Absatz 1 wird das Wort „Module“ durch das\nben den Abbruch nicht zu vertreten.“                    Wort „Berufssprachkurse“ ersetzt.",
        "2028          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2018\nc) In Absatz 2 wird das Wort „Modulbeginns“ durch        10. § 13 wird wie folgt geändert:\ndie Wörter „Beginns des Berufssprachkurses“               a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nersetzt.\n„§ 13\nd) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nSpezialberufssprachkurse“.\naa) In Satz 1 wird das Wort „Modulabbrüche“\ndurch die Wörter „Abbrüche von Berufs-               b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsprachkursen“ ersetzt.                                  aa) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „ein erfolgrei-                   „Spezialmodule“ durch das Wort „Spezial-\ncher Abschluss des Moduls nicht mehr zu                      berufssprachkurse“ ersetzt.\nerwarten“ durch die Wörter „der erfolgreiche\nbb) In Satz 3 wird das Wort „Spezialmodule“\nAbschluss des Berufssprachkurses gefähr-\ndurch das Wort „Spezialberufssprachkurse“\ndet“ ersetzt.\nersetzt und die Angabe „bis 4“ gestrichen.\n7. § 10 wird wie folgt geändert:\ncc) Folgender Satz wird angefügt:\na) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-\nfügt:                                                             „Der Stundenumfang der Spezialberufs-\nsprachkurse nach Satz 1 Nummer 3 und 4\n„Dies gilt auch für Teilnahmeberechtigte, die nur                 beträgt in der Regel je 400 Unterrichtsein-\ndeshalb keine Leistungen nach dem Asylbewer-                      heiten.“\nberleistungsgesetz beziehen, weil sie Leistungen\nnach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch bezie-              c) In Absatz 2 wird das Wort „Spezialmodule“\nhen.“                                                        durch das Wort „Spezialberufssprachkurse“ er-\nsetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Module“ durch\ndas Wort „Berufssprachkurse“ ersetzt.                 11. In § 14 Satz 1 wird das Wort „Basismodule“ durch\ndas Wort „Basisberufssprachkurse“ und das Wort\n8. § 11 wird wie folgt geändert:                                „Spezialmodule“ durch das Wort „Spezialberufs-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                   sprachkurse“ ersetzt.\n„§ 11                          12. § 15 wird wie folgt geändert:\nGrundstruktur                          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nder berufsbezogenen Deutsch-\nsprachförderung und Berufssprachkurse“.                  aa) In Satz 1 wird das Wort „Basismodule“\ndurch das Wort „Basisberufssprachkurse“\nb) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Modulen“                        und das Wort „Spezialmodule“ durch das\ndurch das Wort „Berufssprachkursen“ ersetzt.                      Wort „Spezialberufssprachkurse“ ersetzt.\nc) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Modul“ durch               bb) In Satz 2 wird das Wort „Spezialmodule“\ndas Wort „Berufssprachkurs“ ersetzt.                              durch das Wort „Spezialberufssprachkurse“\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                 ersetzt.\naa) In Satz 1 wird das Wort „Module“ durch das            b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Das\nWort „Berufssprachkurse“ ersetzt.                       Modul“ durch die Wörter „Der Berufssprach-\nbb) In Satz 4 wird das Wort „Modul“ durch das                kurs“ ersetzt.\nWort „Berufssprachkurs“ ersetzt.                 13. In § 16 Satz 1 werden die Wörter „Module der be-\ne) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Online-Modu-            rufsbezogenen Deutschsprachförderung“ durch\nlen“ durch das Wort „Online-Berufssprach-                 das Wort „Berufssprachkurse“ ersetzt.\nkursen“ und das Wort „Modulen“ durch das              14. § 17 wird wie folgt geändert:\nWort „Berufssprachkursen“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nf) In Absatz 6 wird das Wort „Module“ durch das\nWort „Berufssprachkurse“ ersetzt.                            aa) In Satz 1 werden das Wort „Basismodule“\ndurch das Wort „Basisberufssprachkurse“\n9. § 12 wird wie folgt geändert:                                        und das Wort „Spezialmodule“ durch das\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                           Wort „Spezialberufssprachkurse“ ersetzt.\n„§ 12                                 bb) In Satz 2 wird das Wort „Spezialmodule“\nBasisberufssprachkurse“.                             durch das Wort „Spezialberufssprachkurse“\nersetzt.\nb) In Absatz 1 wird das Wort „Basismodule“ durch\ndas Wort „Basisberufssprachkurse“ ersetzt.                   cc) In Satz 3 werden das Wort „Spezialmodule“\ndurch das Wort „Spezialberufssprachkurse“\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nund das Wort „Module“ durch das Wort „Be-\n„(2) Ein Basisberufssprachkurs umfasst in der                  rufssprachkurse“ ersetzt.\nRegel 400 Unterrichtseinheiten. Für Personen,\nbei denen nicht davon auszugehen ist, dass sie            b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nohne besondere Vorbereitung die Zertifikatsprü-                 „(3) Das Nähere zur Verwendung der Lehr-\nfung gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 bestehen, um-                und Lernmittel kann das Bundesamt in der Ab-\nfassen Basisberufssprachkurse nach Absatz 1                  rechnungsrichtlinie nach § 25 Absatz 1 Satz 2\nNummer 1 in der Regel 500 Unterrichtseinhei-                 und in dem pädagogischen Rahmenkonzept\nten.“                                                        nach § 14 festlegen.“",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2018           2029\n15. § 18 wird wie folgt geändert:                            17. § 20 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird durch folgenden Satz           a) In Absatz 1 Nummer 1 und 2 werden jeweils die\nersetzt:                                                     Wörter „berufsbezogenen Sprachmodule“ durch\ndas Wort „Berufssprachkurse“ ersetzt.\n„Das Bundesamt legt fest, unter welchen Vo-\nb) In Absatz 2 Nummer 9 werden die Wörter „§ 18\nraussetzungen Lehrkräfte zusätzlich eine\nAbsatz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 1\nZusatzqualifikation Deutsch als Fremdsprache\nbis 5“ und die Angabe „§ 18 Absatz 3“ durch die\noder Deutsch als Zweitsprache oder eine gleich-\nAngabe „§ 18 Absatz 6“ ersetzt.\nwertige Qualifikation vorweisen müssen.“\nc) In Absatz 4 wird das Wort „Spezialmodule“\nb) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3                 durch das Wort „Spezialberufssprachkurse“ er-\nbis 5 eingefügt:                                             setzt.\n„(3) Das Bundesamt kann in dem pädago-             18. § 21 wird wie folgt geändert:\ngischen Rahmenkonzept nach § 14 festlegen,                a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Module“ durch\ndass die Lehrkräfte ein höheres Sprachniveau                 das Wort „Berufssprachkurse“ ersetzt.\nals das Sprachniveau C 1 nach dem Gemeinsa-\nmen Europäischen Referenzrahmen für Spra-                 b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-\nchen vorweisen müssen.                                       fügt:\n„(3) Bei Wiederholungsanträgen kann das\n(4) Das Bundesamt kann in dem pädago-                     Bundesamt ein vereinfachtes Verfahren vor-\ngischen Rahmenkonzept nach § 14 festlegen,                   sehen.“\ndass die Lehrkräfte in den Spezialberufssprach-\nkursen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1                 c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nund 2 Kenntnisse in der Vermittlung von Sprach-       19. § 22 wird wie folgt geändert:\nkenntnissen in den jeweiligen Berufsfeldern vor-          a) In Absatz 1 Nummer 5 wird das Wort „Modulzu-\nweisen müssen.                                               ordnung“ durch die Wörter „Zuordnung zu einem\n(5) Ab dem 1. Januar 2022 müssen Lehrkräfte               Berufssprachkurs“ ersetzt.\neine Qualifikation zur Vermittlung berufsbezoge-          b) In Absatz 2 werden die Wörter „kein Modul“\nner deutscher Sprachkenntnisse vorweisen. Das                durch die Wörter „keinen Berufssprachkurs“\nNähere bestimmt das Bundesamt in dem päda-                   und das Wort „Modulen“ durch das Wort „Be-\ngogischen Rahmenkonzept nach § 14.“                          rufssprachkursen“ ersetzt.\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6.                 20. Die §§ 28 und 29 werden aufgehoben.\n21. Der bisherige § 30 wird § 28.\nd) Folgender Absatz 7 wird angefügt:\n„(7) Das Bundesamt kann die methodisch-                                    Artikel 2\ndidaktische Fortbildung von Lehrkräften fördern.“                           Inkrafttreten\n16. In § 19 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Sprachmo-            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\ndule“ durch das Wort „Berufssprachkurse“ ersetzt.        in Kraft.\nBerlin, den 29. November 2018\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil"
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