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    "title": "Zweites Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes",
    "law_date": "2018-11-27T00:00:00Z",
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    "content": [
        "2012          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2018\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Seearbeitsgesetzes\nVom 27. November 2018\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                nis“ durch die Wörter „die kurzzeitige Verlänge-\nsen:                                                              rung der Gültigkeit eines Seearbeitszeugnisses“\nersetzt.\nArtikel 1                             c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des\naa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nSeearbeitsgesetzes\nDas Seearbeitsgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I                   „Das amtlich anerkannte Seearbeitszeugnis\nS. 868; 2014 I S. 605), das zuletzt durch Artikel 1 des               wird als\nGesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2569) ge-                  1. amtlich anerkanntes vorläufiges Seear-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                              beitszeugnis oder\n1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 131                2. amtlich anerkannte kurzzeitige Verlänge-\ndas Wort „Kurzzeitzeugnis“ durch die Wörter „kurz-                    rung der Gültigkeit des Seearbeitszeugnis-\nzeitige Verlängerung der Gültigkeit des Seearbeits-                   ses nach Absatz 2\nzeugnisses“ ersetzt.\nausgestellt und tritt jeweils an die Stelle eines\n2. § 119 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                             vorläufigen Seearbeitszeugnisses oder einer\n„(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten die So-              kurzzeitigen Verlängerung der Gültigkeit eines\nzialeinrichtungen in inländischen Häfen einen jähr-                Seearbeitszeugnisses nach Absatz 2.“\nlichen Gesamtbetrag in Höhe von 500 000 Euro                   bb) In Satz 3 wird das Wort „Kurzzeitzeugnisses“\naus Mitteln des Bundes. Jede Sozialeinrichtung hat                 durch die Wörter „einer kurzzeitigen Verlän-\neinen anteiligen Anspruch in gleicher Höhe aus dem                 gerung der Gültigkeit eines Seearbeitszeug-\nGesamtbetrag nach Satz 1. Zuständige Behörde für                   nisses nach Absatz 2“ ersetzt.\ndie Gewährung der Leistung ist die Berufsgenossen-\nschaft. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-         d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nles bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der             aa) Nach den Wörtern „Das vorläufige See-\nZustimmung des Bundesrates bedarf, das Nähere                      arbeitszeugnis“ werden das Komma und die\nzur Gewährung des Gesamtbetrages, insbesondere                     Wörter „das Kurzzeitzeugnis“ gestrichen und\ndie Verteilungsgrundsätze sowie das Antragsverfah-                 werden nach der Angabe „Absatz 3“ die Wör-\nren und die Leistungsgewährung.“                                   ter „Satz 2 Nummer 1“ eingefügt.\n3. § 131 wird wie folgt geändert:                                 bb) Folgender Satz wird angefügt:\na) In der Überschrift wird das Wort „Kurzzeitzeug-                 „Die kurzzeitige Verlängerung der Gültigkeit\nnis“ durch die Wörter „kurzzeitige Verlängerung                eines Seearbeitszeugnisses nach Absatz 2\nder Gültigkeit des Seearbeitszeugnisses“ ersetzt.              und das amtlich anerkannte Seearbeitszeug-\nb) In Absatz 2 werden im Satzteil vor Nummer 1 die                 nis nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 gelten\nWörter „ein Seearbeitszeugnis als Kurzzeitzeug-                vorbehaltlich des Absatzes 5 längstens für",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2018            2013\nfünf Monate ab dem Tag des Ablaufs des be-                                Artikel 2\nstehenden Zeugnisses.“                                                 Inkrafttreten\n4. In § 136 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „des           (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nKurzzeitzeugnisses“ durch die Wörter „der kurzzeiti-      am Tag nach der Verkündung in Kraft.\ngen Verlängerung der Gültigkeit des Seearbeits-             (2) Artikel 1 Nummer 2 tritt am 1. Januar 2019 in\nzeugnisses“ ersetzt.                                      Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 27. November 2018\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nAndreas Scheuer"
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