GET /v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-40-1/?format=api
HTTP 200 OK
Allow: GET, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept

{
    "id": "bgbl1-2018-40-1",
    "kind": "bgbl1",
    "year": 2018,
    "number": 40,
    "date": "2018-12-04T00:00:00Z",
    "url": "https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/40#page=2",
    "api_url": "https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2018-40-1/",
    "document_url": "https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2018/bgbl1_2018_40.pdf#page=2",
    "order": 1,
    "title": "Gesetz zur Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021 und Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetzes sowie Bundesbesoldungsgesetzes",
    "law_date": "2018-11-27T00:00:00Z",
    "page": 2010,
    "pdf_page": 2,
    "num_pages": 2,
    "content": [
        "2010          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2018\nGesetz\nzur Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021\nund Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetzes sowie Bundesbesoldungsgesetzes\nVom 27. November 2018\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:        11. Wohnungsstatus (alleinige Wohnung, Haupt- oder\nNebenwohnung),\nArtikel 1\n12. Datum des Beziehens der Wohnung,\nÄnderung des\nZensusvorbereitungsgesetzes 2021                   13. Datum des Zuzugs in die Gemeinde,\nNach § 9 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021             14. Datum der Anmeldung,\nvom 3. März 2017 (BGBl. I S. 388) wird folgender § 9a\neingefügt:                                                   15. Datum des Wohnungsstatuswechsels,\n16. Datum der letzten Eheschließung oder Begründung\n„§ 9a                                   der letzten Lebenspartnerschaft,\nDatenübermittlung,                        17. Datum der Auflösung der letzten Ehe oder der letz-\nQualitätsprüfung und Programmentwicklung                    ten Lebenspartnerschaft,\n(1) Zur Prüfung der Übermittlungswege und der\nQualität der zum Zensus 2021 zu übermittelnden Daten         18. Information über freiwillige Anmeldung im Melde-\naus den Melderegistern sowie zum Test und zur Weiter-             register,\nentwicklung der Programme für die Durchführung des           19. Datum des Zuzugs aus dem Ausland,\nZensus 2021 übermitteln die nach Landesrecht für das\nMeldewesen zuständigen Stellen den statistischen Äm-         20. rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtli-\ntern der Länder zum Stichtag 13. Januar 2019 elektro-             chen Religionsgesellschaft.\nnisch die Daten nach Absatz 2 bis 4 innerhalb der auf           (3) Zu übermitteln sind für jede gemeldete Person\nden Stichtag folgenden vier Wochen. Umfasst sind die         zusätzlich Daten zu folgenden Merkmalen:\nDaten\n1. aller zum Stichtag gemeldeten Personen,                   1. Anschrift in der Gemeinde, aus der die Person zuge-\nzogen ist,\n2. derjenigen abgemeldeten Personen, die vor oder am\n13. Oktober 2018 verstorben oder weggezogen sind         2. Herkunftsstaat bei Zuzug aus dem Ausland,\nund deren Abmeldung am 13. Oktober 2018 nicht im\n3. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht\nMelderegister eingetragen war, sowie\nund Ordnungsmerkmal des Ehegatten oder des\n3. derjenigen abgemeldeten Personen, die vor oder am             Lebenspartners,\n13. Oktober 2018 geboren oder zugezogen sind und\nderen Anmeldung am 13. Oktober 2018 nicht im             4. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht\nMelderegister eingetragen war.                               und Ordnungsmerkmal der minderjährigen Kinder\nsowie\n(2) Zu übermitteln sind für jede gemeldete und abge-\nmeldete Person nach Absatz 1 Daten zu folgenden              5. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Ord-\nMerkmalen:                                                       nungsmerkmal der gesetzlichen Vertreter.\n1. Ordnungsmerkmal im Melderegister,                           (4) Zu übermitteln sind für jede innerhalb des Zeit-\n2. Familienname, frühere Namen, Vornamen und Vor-           raums vom 13. Juli 2018 bis 13. Januar 2019 abgemel-\nnamen vor Änderung, Doktorgrad,                         dete Person zusätzlich Daten zu folgenden Merkmalen:\n3. Straße, Straßenschlüssel, Hausnummer und An-             1. Sterbedatum,\nschriftenzusätze, Vorname und Name des Woh-\nnungsinhabers,                                          2. Datum des Auszugs aus der Wohnung,\n4. Wohnort, Postleitzahl und amtlicher Gemeinde-            3. Datum der Abmeldung.\nschlüssel,\n(5) Die statistischen Ämter der Länder überprüfen\n5. Geburtsdatum,                                            die Daten auf Vollzähligkeit. Das Statistische Bundes-\n6. Geburtsort einschließlich erläuternder Zugehörig-        amt darf unmittelbar nach Eingang die Daten für die in\nkeitsbezeichnungen,                                     Absatz 1 genannten Zwecke verarbeiten. Eine Verarbei-\ntung der Daten zu anderen als der in Absatz 1 genann-\n7. bei im Ausland Geborenen: Geburtsstaat,\nten Zwecken ist ausgeschlossen.\n8. Geschlecht,\n(6) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, soweit\n9. Staatsangehörigkeiten,                                   sie nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch zwei\n10. Familienstand,                                           Jahre nach dem Stichtag.“",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2018              2011\nArtikel 2                             der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I\nÄnderung des                            S. 1434), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom\nZweiten Dopingopfer-Hilfegesetzes                  8. November 2018 (BGBl. I S. 1810) geändert worden\nist, wird nach der Angabe\nDas Zweite Dopingopfer-Hilfegesetz vom 28. Juni\n2016 (BGBl. I S. 1546), das durch Artikel 3 des Geset-        „Ministerialdirektor\nzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2206) geändert worden           – als Stellvertretender Chef des Presse- und Infor-\nist, wird wie folgt geändert:                                       mationsamtes der Bundesregierung –\n1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „10,5 Millionen             – als Stellvertretender Sprecher der Bundesre-\nEuro“ durch die Wörter „13,65 Millionen Euro“ er-               gierung –“\nsetzt.\ndie Angabe\n2. In § 4 Absatz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2018“\n„– als der leitende Beamte beim Beauftragten der\ndurch die Angabe „31. Dezember 2019“ ersetzt.\nBundesregierung für Kultur und Medien –“\nArtikel 3                             eingefügt.\nÄnderung des\nBundesbesoldungsgesetzes                                                Artikel 4\nIn Anlage I, Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe                                Inkrafttreten\nB 10“ des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung                Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 27. November 2018\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer"
    ]
}