{"id":"bgbl2-2022-9-9","kind":"bgbl2","year":2022,"number":9,"date":"2022-05-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2022/9#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2022-9-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2022/bgbl2_2022_9.pdf#page=12","order":9,"title":"Bekanntmachung der deutsch-tunesischen Vereinbarung über die Einrichtung eines örtlichen Büros der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH","law_date":"2022-04-05T00:00:00Z","page":268,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2022\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder Änderung des Protokolls vom 30. November 1999\n(Multikomponenten-Protokoll)\nzu dem Übereinkommen von 1979\nüber weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung\nbetreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung\nund bodennahem Ozon\nVom 4. April 2022\nDie Änderung des Protokolls vom 30. November 1999 (Multikomponenten-\nProtokoll) zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschrei-\ntende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von Versauerung,\nEutrophierung und bodennahem Ozon (BGBl. 2017 II S. 830, 831) ist nach Arti-\nkel 13 Absatz 3 des Protokolls für\nFrankreich                                                  am 6. März 2022\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n1. November 2021 (BGBl. II S. 1204).\nBerlin, den 4. April 2022\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k\nBekanntmachung\nder deutsch-tunesischen Vereinbarung\nüber die Einrichtung eines örtlichen Büros der\nDeutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH\nVom 5. April 2022\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 30. März 1999/14. April 1999 zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nder Tunesischen Republik über die Einrichtung eines ört-\nlichen Büros der Deutschen Gesellschaft für Technische\nZusammenarbeit (GTZ) GmbH ist nach ihrer Inkraft-\ntretensklausel\nam 14. April 1999\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 5. April 2022\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nAnnette Kaiser","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2022               269\nDer Botschafter                                                    Tunis, den 30. März 1999\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland in\nAusführung des Abkommens vom 23. April 1970 zwischen unseren beiden Regierungen\nüber Technische Zusammenarbeit folgende Vereinbarung über die Einrichtung eines ört-\nlichen Büros der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH\nvorzuschlagen:\n1. Mit dem Ziel, die Entwicklungszusammenarbeit zwischen beiden Ländern zu unterstützen,\nvereinbaren die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der\nTunesischen Republik die Einrichtung eines örtlichen Büros der Deutschen Gesellschaft\nfür Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH in Tunis – im folgenden als „Büro“ be-\nzeichnet. Dieses Büro betreut die deutsche Entwicklungszusammenarbeit.\n2. Dem Büro können folgende Aufgaben übertragen werden:\na) Vertretung der GTZ in Tunesien;\nb) Wahrnehmung übergreifender fachlicher und administrativer Tätigkeiten im Zusam-\nmenhang mit der Unterstützung und Durchführung der Vorhaben der Technischen\nZusammenarbeit, mit denen die GTZ von der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland beauftragt ist.\n3. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt folgende Leistungen:\nSie\na) trägt alle Investitions- und Betriebskosten für das Büro;\nb) übernimmt die Kosten der zur Durchführung der Aufgaben des Büros entsandten\nLang- und Kurzzeitfachkräfte sowie die vom Büro eingestellten Ortskräfte.\n4. Die Regierung der Tunesischen Republik erbringt folgende Leistungen:\nSie\na) befreit Lieferungen von Material und Fahrzeugen für das Büro von Lizenzen, Hafen-,\nEin-, Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen Abgaben sowie von Lagergebühren und\nstellt sicher, daß das Material nach Erledigung der erforderlichen Formalitäten ent-\nzollt wird. Die vorstehenden Befreiungen gelten auf Antrag des Büros auch für in\nTunesien beschafftes Material;\nb) unterstützt Anträge des Büros auf\n– Einrichtung von Telekommunikationsanschlüssen einschließlich Funk- und\nSatellitenverbindungen, die lizenzpflichtig sind, wenn das terrestrische Netz von\nTunisie-Télécom die beantragten Dienstleistungen nicht erbringen kann,\n– die Möglichkeit von Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen für das entsandte\nPersonal, das insbesondere – abweichend von der Regel und zeitlich begrenzt –\neine Aufenthaltsgenehmigung für zunächst zwei Jahre erhält, die um jeweils zwei\nweitere Jahre verlängert werden kann, sowie auf eine Arbeitsgenehmigung für\ndie Ortskräfte des Büros;\nc) gewährt den entsandten Fachkräften und den zu ihrem Haushalt gehörenden\nFamilienmitgliedern alle Rechte nach Maßgabe des eingangs erwähnten Abkom-\nmens vom 23. April 1970.\n5. Das für das Büro gelieferte Material einschließlich der Fahrzeuge bleibt im Eigentum\nder Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH. Es geht bei\nAuflösung des Büros in das Eigentum der Tunesischen Republik über.\n6. Benennung der Durchführungsorganisationen:\na) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt ihre Leistungen durch die\nDeutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH, Eschborn.\nb) Die Regierung der Tunesischen Republik benennt das Ministerium für Auswärtige\nAngelegenheiten als Ansprechpartner der GTZ.\n7. Diese Vereinbarung gilt für einen Zeitraum von 3 Jahren und verlängert sich jeweils um\n2 weitere Jahre, sofern sie nicht von einer der Vetragsparteien 6 Monate vor Ablauf der\njeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.\n8. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom\n23. April 1970 auch für diese Vereinbarung.\n9. Diese Vereinbarung wird in deutscher und in französischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Tunesischen Republik mit den unter Nummer 1 bis 9 ge-\nmachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis\nIhrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung"]}