{"id":"bgbl2-2022-9-13","kind":"bgbl2","year":2022,"number":9,"date":"2022-05-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2022/9#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2022-9-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2022/bgbl2_2022_9.pdf#page=21","order":13,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen","law_date":"2022-04-11T00:00:00Z","page":277,"pdf_page":21,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2022      277\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung\nbakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen\nsowie über die Vernichtung solcher Waffen\nVom 11. April 2022\nI.\nDas Übereinkommen vom 10. April 1972 über das Verbot der Entwicklung,\nHerstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von\nToxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen (BGBl. 1983 II S. 132,\n133) ist nach seinem Artikel XIV Absatz 4 für\nAngola                                                  am          26. Juli 2016\nGuinea                                                  am    9. November 2016\nLiberia                                                 am    4. November 2016\nNiue                                                    am         14. Juni 2018\nSamoa                                                   am 21. September 2017\nTansania, Vereinigte Republik                           am      14. August 2019\nZentralafrikanische Republik                            am 25. September 2018\nin Kraft getreten.\nDie Ratifikations- und Beitrittsurkunden von Guinea und der Vereinigten Re-\npublik Tansania wurden in London, die anderen Ratifikations- und Beitrittsurkun-\nden in Washington hinterlegt.\nII.\nV a n u a t u hat am 6. September 2016 in London gegenüber der Regierung\ndes Vereinigten Königreichs in deren Eigenschaft als einem der Verwahrer des\nÜbereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung\nbakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Ver-\nnichtung solcher Waffen eine E r k l ä r u n g über die Weiteranwendung des Über-\neinkommens abgegeben, dass es sich mit Wirkung vom 30. Juli 1980, dem Tag\nder Erklärung seiner Unabhängigkeit, als durch das Übereinkommen gebunden\nbetrachtet.\nIII.\nI n d o n e s i e n hat am 4. Februar 1992 in Moskau bei der Regierung der\nRussischen Föderation in deren Eigenschaft als einem der Verwahrer des Über-\neinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung\nbakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Ver-\nnichtung solcher Waffen eine weitere Ratifikationsurkunde hinterlegt.\nIn der Bekanntmachung vom 20. April 1993 zu diesem Übereinkommen (vgl.\nBGBl. 1993 II S. 842) ist das Datum des Inkrafttretens „19. Februar 1992“ durch\n„4. Februar 1992“ zu ersetzen.\nIV.\nN e p a l hat am 4. November 2016 jeweils in London und in Washington bei\nden Regierungen des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten in de-\nren Eigenschaft als Verwahrer des Übereinkommens über das Verbot der Ent-\nwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und\nvon Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen eine Ratifikations-\nurkunde hinterlegt.\nIn der Bekanntmachung vom 19. Januar 2017 zu diesem Übereinkommen (vgl.\nBGBl. 2017 II S. 159) ist das Datum des Inkrafttretens „11. November 2016“\ndurch „4. November 2016“ zu ersetzen.","278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2022\nV.\nC ô t e d ’ I v o i r e hat am 26. April 2016 in London bei der Regierung des\nVereinigten Königreichs in deren Eigenschaft als einem der Verwahrer des Über-\neinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bak-\nteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernich-\ntung solcher Waffen eine weitere Ratifikationsurkunde hinterlegt, ohne dass dies\nmaßgeblich für das Inkrafttreten des Übereinkommens für C ô t e d ’ I v o i r e war.\nVI.\nFolgende Staaten haben bei der Regierung der Russischen Föderation in deren\nEigenschaft als einem der Verwahrer des Übereinkommens über das Verbot der\nEntwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen\nund von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen in Moskau\nweitere Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden hinterlegt, ohne dass dies maßgeb-\nlich für das Inkrafttreten des Übereinkommens für diese Staaten war\nGeorgien                                                        am          22. Mai 1996\nMyanmar                                                         am    1. Dezember 2014\nSuriname                                                        am       6. Januar 1993.\nVII.\nFolgende Staaten haben bei der Regierung der Vereinigten Staaten in deren\nEigenschaft als einem der Verwahrer des Übereinkommens über das Verbot der\nEntwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen\nund von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen in Washington\nweitere Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden hinterlegt, ohne dass dies maßgeb-\nlich für das Inkrafttreten des Übereinkommens für diese Staaten war\nBelize                                                          am 25. November 1986\nMyanmar                                                         am    1. Dezember 2014\nSudan                                                           am 7. November 2003.\nVIII.\nFolgende Staaten haben bei den jeweiligen Regierungen in deren Eigenschaft\nals einem der Verwahrer nochmalige Erklärungen über die Weiteranwendung des\nÜbereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung\nbakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Ver-\nnichtung solcher Waffen abgegeben, ohne dass dies maßgeblich für das Inkraft-\ntreten des Übereinkommens für diese Staaten war\nBelize                                     am         13. Januar 1987 in         Moskau\nMontenegro                                 am 12. Dezember 2006 in               London\nNordmazedonien                             am          14. März 1997 in          London\nSerbien                                    am           27. April 1992 in        Moskau\nam              5. Juni 2001 in Washington\nSlowenien                                  am             7. April 1992 in       Moskau\nTschechien                                 am 29. September 1993 in Washington.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n19. Januar 2017 (BGBl. II S. 159).\nBerlin, den 11. April 2022\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k"]}