{"id":"bgbl2-2022-9-11","kind":"bgbl2","year":2022,"number":9,"date":"2022-05-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2022/9#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2022-9-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2022/bgbl2_2022_9.pdf#page=16","order":11,"title":"Bekanntmachung der deutsch-madagassischen Vereinbarung über die Fortführung eines örtlichen Büros der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ)","law_date":"2022-04-05T00:00:00Z","page":272,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2022\nBekanntmachung\nder deutsch-madagassischen Vereinbarung\nüber die Fortführung eines örtlichen Büros der\nDeutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ)\nVom 5. April 2022\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 6. Oktober 1997/2. Dezember 1997 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Re-\ngierung der Republik Madagaskar über die Fortführung\neines örtlichen Büros der Deutschen Gesellschaft für\nTechnische Zusammenarbeit (GTZ) ist nach ihrer Inkraft-\ntretensklausel\nam 2. Dezember 1997\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 5. April 2022\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nKerstin Henke","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2022             273\nDer Botschafter                                          Antananarivo, den 6. Oktober 1997\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Vize-Premierminister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland in\nAusführung des Abkommens vom 6. Juni 1962 zwischen unseren beiden Regierungen über\nTechnische Zusammenarbeit, ergänzt durch die Vereinbarung vom 16. Dezember\n1976/5. Januar 1977, folgende Vereinbarung über die Fortführung des örtlichen Büros der\nDeutschen Gesellschaft fur Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH vorzuschlagen:\n1. Mit dem Ziel, die Entwicklungszusammenarbeit zwischen beiden Ländern zu unterstützen,\nvereinbaren die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der\nRepublik Madagaskar die Fortsetzung der Tätigkeiten des örtlichen Büros der Deut-\nschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH in Antananarivo – im\nfolgenden als „Büro“ bezeichnet. Dieses Büro für die deutsche Entwicklungszusam-\nmenarbeit kann auch von anderen deutschen Durchführungsorganisationen genutzt\nwerden.\n2. Dem Büro können folgende Aufgaben übertragen werden:\na) Unterstützung der Vorhaben in allen Angelegenheiten der Projektdurchführung;\nb) Wahrnehmung übergreifender fachlicher und administrativer Tätigkeiten im Zusam-\nmenhang mit der Durchführung von Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit,\nmit denen die GTZ von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland beauftragt\nist;\nc) Wahrnehmung projektübergreifender landesbezogener Aufgaben;\nd) Vertretung der GTZ vor Ort.\n3. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt folgende Leistungen:\nSie\na) trägt alle Investitions- und Betriebskosten für das Büro;\nb) übernimmt die Kosten der zur Durchführung der Aufgaben des Büros entsandten\nLang- und Kurzzeitfachkräfte sowie für die vom Büro eingestellten Ortskräfte.\n4. Die Regierung der Republik Madagaskar erbringt folgende Leistungen:\nSie\na) befreit Lieferungen von Material und Fahrzeugen für das Büro von Lizenzen, Hafen-,\nEin-, Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen Abgaben sowie von Lagergebühren und\nstellt sicher, daß das Material unverzüglich entzollt wird. Die vorstehenden Be-\nfreiungen gelten auf Antrag des Büros auch für in der Republik Madagaskar be-\nschafftes Material;\nb) unterstützt Anträge des Büros auf:\n–    Einrichtung von Telekommunikationsanschlüssen einschließlich Funk- und\nSatellitenverbindungen;\n–    Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen für das entsandte Personal sowie\nArbeitsgenehmigungen für Ortskräfte des Büros;\nc) gestattet den entsandten Fachkräften und den zu ihrem Haushalt gehörenden\nFamilienmitgliedern die zollfreie Einfuhr der Gegenstände des persönlichen Bedarfs;\nd) gewährt den entsandten Fachkräften und den zu ihrem Haushalt gehörenden\nFamilienmitgliedern alle Rechte nach Maßgabe des eingangs erwähnten Abkom-\nmens vom 6. Juni 1962, ergänzt durch die Vereinbarung vom 16. Dezember\n1976/5. Januar 1977.\n5. Das für das Büro gelieferte Material einschließlich der Fahrzeuge bleibt im Eigentum\nder Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH. Es geht bei\nAuflösung des Büros in das Eigentum der Republik Madagaskar über.\n6. Benennung der Durchführungsorganisationen\na) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt ihre Leistungen durch die\nDeutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH, Eschborn.\nb) Die Regierung der Republik Madagaskar beauftragt die für Planung zuständigen\nAbteilungen des Finanzministeriums und andere Abteilungen der für die GTZ-Pro-\njekte zuständigen Fachministerien als Ansprechpartner für das GTZ-Büro.\n7. Diese Vereinbarung gilt für einen Zeitraum von 3 Jahren und verlängert sich jeweils\num 2 weitere Jahre, soweit sie nicht von einer der Vertragsparteien 6 Monate vor Ablauf\nder jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird."]}