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    "title": "Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den unerlaubten Verkehr auf See zur Durchführung des Artikels 17 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen",
    "law_date": "2022-03-28T00:00:00Z",
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        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2022                         247\nV.\nDie U k r a i n e * hat am 15. März 2022 gegenüber der Regierung der Nieder-\nlande in deren Eigenschaft als Verwahrer des Haager Übereinkommens vom\n5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der\nLegalisation eine E r k l ä r u n g zur Anwendbarkeit des Übereinkommens abge-\ngeben.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n13. April 2021 (BGBl. II S. 437).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der Webseite der\nHaager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net einsehbar. Gleiches gilt\nfür die ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 21. März 2022\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens über den unerlaubten Verkehr auf See\nzur Durchführung des Artikels 17 des Übereinkommens der Vereinten Nationen\ngegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen\nVom 28. März 2022\nDas Übereinkommen vom 31. Januar 1995 über den unerlaubten Verkehr auf\nSee zur Durchführung des Artikels 17 des Übereinkommens der Vereinten\nNationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen\nStoffen (BGBl. 1998 II S. 2233, 2234) ist nach seinem Artikel 27 Absatz 4 für\nKroatien*                                                                       am 1. Januar 2022\nnach Maßgabe eines bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde angebrach-\nten Vorbehalts nach Artikel 19 Absatz 3 sowie Erklärungen nach Artikel 8\nAbsatz 2 und Artikel 17 Absatz 1 und 2 und zu den Artikeln 6, 23 und 24\ndes Übereinkommens\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n21. September 2016 (BGBl. II S. 1207).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf\nder Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.\ngemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 28. März 2022\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k"
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