{"id":"bgbl2-2022-8-12","kind":"bgbl2","year":2022,"number":8,"date":"2022-04-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2022/8#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2022-8-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2022/bgbl2_2022_8.pdf#page=18","order":12,"title":"Bekanntmachung der Durchführungsvereinbarung zum Streitkräfteaufenthaltsabkommen Deutschland – Singapur betreffend die Nutzung der Ausbildungseinrichtungen der Bundeswehr in der Oberlausitz und in Bergen durch Mitglieder der Streitkräfte von Singapur","law_date":"2022-03-18T00:00:00Z","page":242,"pdf_page":18,"num_pages":4,"content":["242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2022\nBekanntmachung\nder Durchführungsvereinbarung\nzum Streitkräfteaufenthaltsabkommen Deutschland – Singapur\nbetreffend die Nutzung der Ausbildungseinrichtungen\nder Bundeswehr in der Oberlausitz und in Bergen\ndurch Mitglieder der Streitkräfte von Singapur\nVom 18. März 2022\nDie in Singapur am 13. Januar 2022 unterzeichnete Durchführungsverein-\nbarung zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Verteidigungsministerium der Republik Singapur zum\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Singapur über den vorübergehenden Aufenthalt von\nMitgliedern der Streitkräfte von Singapur im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik\nDeutschland betreffend die Nutzung der Ausbildungseinrichtungen der Bundes-\nwehr in der Oberlausitz und in Bergen durch Mitglieder der Streitkräfte von\nSingapur ist nach ihrem Artikel 13 Absatz 1 Satz 1\nam 13. Januar 2022\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 18. März 2022\nB u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g\nIm Auftrag\nJan Stöß","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2022                       243\nDurchführungsvereinbarung\nzwischen\ndem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Verteidigungsministerium der Republik Singapur\nzum Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Singapur\nüber den vorübergehenden Aufenthalt von Mitgliedern der Streitkräfte\nvon Singapur im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland\nbetreffend die Nutzung der Ausbildungseinrichtungen der Bundeswehr\nin der Oberlausitz und in Bergen\ndurch Mitglieder der Streitkräfte von Singapur\nDas Bundesministerium der Verteidigung              Zweck der eigenen Ausbildung von Personal ihrer Streitkräfte. Im\nder Bundesrepublik Deutschland                  Ausnahmefall kann die entsendende Vertragspartei im Rahmen\nder Verfügbarkeit und freier Kapazitäten den Truppenübungsplatz\nund\nder NATO in Bergen während der Nutzungszeiträume der Streit-\ndas Verteidigungsministerium                  kräfte der aufnehmenden Vertragspartei mitnutzen. Die Ausbil-\nder Republik Singapur                      dung findet höchstens zweimal jährlich für einen Zeitraum von\n(im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet) –       jeweils bis zu neun Wochen einschließlich der Entsendung des\nArbeitskommandos (Vorgeschobene Unterstützungsgruppe)\naufgrund des Abkommens vom 9. Januar 2009 zwischen der        durch die entsendende Vertragspartei statt. Zu diesem Zweck\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung       bietet die aufnehmende Vertragspartei Unterstützungsleistungen\nder Republik Singapur über den vorübergehenden Aufenthalt von    innerhalb des Hoheitsgebiets des Aufnahmestaats an. Die je-\nMitgliedern der Streitkräfte von Singapur im Hoheitsgebiet der   weiligen Unterstützungsleistungen sind abhängig von verfüg-\nBundesrepublik Deutschland (im Folgenden als „Streitkräfte-      baren Ressourcen der aufnehmenden Vertragspartei. Es gelten\naufenthaltsabkommen“ bezeichnet),                                im Übrigen die Nutzungsbestimmungen der jeweiligen Truppen-\nübungsplatzkommandanturen.\nin dem Wunsch, die Bedingungen der Nutzung der Aus-             (2) Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 führt die entsenden-\nbildungseinrichtungen der Bundeswehr in der Oberlausitz und in   de Vertragspartei die Ausbildung auf dem Truppenübungsplatz\nBergen durch Mitglieder der Streitkräfte von Singapur neu zu     der aufnehmenden Vertragspartei in der Oberlausitz durch. Sie\nregeln –                                                         handelt die Verfügbarkeit von infrastrukturellen und logistischen\nUnterstützungsleistungen, Einsatzstellungen, Zielgebieten und\nsind wie folgt übereingekommen:\nMarschstraßen direkt mit der hierfür zuständigen Dienststelle der\naufnehmenden Vertragspartei aus. Die aufnehmende Vertrags-\nArtikel 1                           partei kommt den Wünschen der entsendenden Vertragspartei\nBegriffsbestimmungen                        im Rahmen freier Kapazitäten nach, soweit dies die Aktivitäten\nder eigenen Streitkräfte nicht beeinträchtigt.\nFür diese Durchführungsvereinbarung gelten folgende Be-\ngriffsbestimmungen:                                                (3) Die entsendende Vertragspartei kann ihre Ausbildung in\nden folgenden Ausbildungsbereichen durchführen:\n1. Aufnehmende         Das Bundesministerium der Verteidigung\nVertragspartei:   der Bundesrepublik Deutschland.           1. Infanterie;\n2. Entsendende         Das Verteidigungsministerium der Republik 2. motorisierte Truppenteile;\nVertragspartei:   Singapur.                                 3. gepanzerte Fahrzeuge (Kaliber bis zu 120 mm);\n3. Entsendestaat:      Die Republik Singapur.\n4. andere im gegenseitigen Einvernehmen festgelegte Aus-\n4. Aufnahmestaat: Die Bundesrepublik Deutschland.                    bildungsbereiche.\nArtikel 2                                                        Artikel 3\nZweck und allgemeine Bestimmungen                                      Unterstützungsleistungen\n(1) Die entsendende Vertragspartei nutzt den Truppenübungs-     (1) Im Rahmen der infrastrukturellen und logistischen Unter-\nplatz der aufnehmenden Vertragspartei in der Oberlausitz zum     stützung stellt die aufnehmende Vertragspartei, soweit dort","244                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2022\nKapazitäten vorhanden sind, auf Ersuchen der entsendenden         gegen Erstattung der Kosten und Ausgaben. Die ärztliche\nVertragspartei folgende logistische Dienstleistungen als Teil der Versorgung umfasst auch den Transport von Erkrankten und\nUnterstützungsleistungen durch den Aufnahmestaat bereit:          Verletzten mit militärischen Sanitätsfahrzeugen und im Notfall\nauch mit verfügbaren militärischen Luftrettungsmitteln der auf-\n1. Bereitstellung von Schießbahnen auf den Truppenübungs-\nnehmenden Vertragspartei.\nplätzen in der Oberlausitz oder in Bergen;\n2. Bereitstellung von Betriebsstoffen;\nArtikel 9\n3. Lager- und Abstellmöglichkeiten für:\na) Fahrzeuge,                                                                    Unterstellungsverhältnis\nb) Munition,\n(1) Das Personal der Streitkräfte der entsendenden Vertrags-\nc) zur Durchführung der Ausbildung erforderliches Material   partei untersteht administrativ und disziplinarisch dem Aus-\nund Ausrüstung;                                          bildungsleiter der Streitkräfte von Singapur.\n4. Unterstützung bei der Entsorgung nicht verbrauchter\nMunition und Explosivstoffe sowie von Blindgängern;             (2) Im Falle des Auftretens von bewaffneten Konflikten,\nungeachtet, ob sie einer Kriegserklärung folgen oder auf\n5. Bereitstellen von Bergungsfahrzeugen zur Erleichterung der     andere Weise entstehen, kehrt das Personal der Streitkräfte\nBergung von Personal der entsendenden Vertragspartei;        der entsendenden Vertragspartei auf Weisung der Botschaft\n6. logistische Unterstützung im Rahmen der Unterstützungs-        der Republik Singapur in der Bundesrepublik Deutschland\nleistungen durch den Aufnahmestaat.                          oder auf Wunsch des Aufnahmestaats in den Entsendestaat\nzurück.\n(2) Kann die aufnehmende Vertragspartei Unterstützungs-\nleistungen ganz oder teilweise nicht oder nicht mehr gewähren,\nteilt sie dies der entsendenden Vertragspartei unverzüglich mit.                               Artikel 10\nIm Rahmen des Möglichen benennt die aufnehmende Vertrags-\npartei geeignete Alternativlösungen oder ist bei der Suche nach                Schutz militärischer Verschlusssachen\nanderweitiger Unterstützung behilflich.\nAustausch und Schutz militärischer Verschlusssachen richten\nArtikel 4                           sich nach dem Abkommen vom 2./19. April 2001 zwischen dem\nBundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik\nEinrichtung eines Arbeitskommandos                  Deutschland und dem Verteidigungsministerium der Republik\n(Vorgeschobene Unterstützungsgruppe)                 Singapur über die Übermittlung und den gegenseitigen Schutz\nDie entsendende Vertragspartei richtet ein aus höchstens       militärischer Verschlusssachen.\n45 Mitgliedern ihrer Streitkräfte bestehendes Arbeitskommando\n(Vorgeschobene Unterstützungsgruppe) ein, das im Hoheits-\ngebiet des Aufnahmestaats das Abstellen von Fahrzeugen sowie                                   Artikel 11\ndie Lagerung von Ausrüstung, Munition und Material überwacht\nund die Instandhaltung von Fahrzeugen, Ausrüstung und Material                       Finanzielle Bestimmungen\nder entsendenden Vertragspartei sicherstellt.\n(1) Alle im Zusammenhang mit dieser Durchführungsverein-\nbarung entstehenden Kosten und Ausgaben sind von der ent-\nArtikel 5                           sendenden Vertragspartei in voller Höhe zu tragen. Die aufneh-\nTemporäre Koordinierungsstelle                   mende Vertragspartei stellt der entsendenden Vertragspartei zu\ndiesem Zweck eine Rechnung mit Auflistung der nach Einzel-\nDie entsendende Vertragspartei richtet zur Koordinierung\nkosten aufgeschlüsselten erbrachten Sach- und Dienstleistun-\nder Truppenübungsplatzaufenthalte in der Oberlausitz und in\ngen aus und sendet diese an STEE Electronics (e-services)\nBergen sowie der erforderlichen Unterstützungsleistungen eine\nPte Ltd, Financial Services Centre, 5 Depot Road 15-01,\ntemporäre Koordinierungsstelle bei der Truppenübungsplatz-\nTower B, S (109681), Accounts Payable Branch. Das dienst-\nkommandantur in der Oberlausitz ein.\nhabende Arbeitskommando (Vorgeschobene Unterstützungs-\ngruppe) prüft und bescheinigt alle Kosten und Ausgaben. Die\nArtikel 6                           Zahlungen werden jeweils zum Ende eines Ausbildungs-\nBekleidung                            abschnitts vorgenommen. Sie erfolgen in Euro. Als Zahlungsart\nkann telegrafische Überweisung, Kreditkarte, Rechnung oder\nFür das Personal der entsendenden Vertragspartei gelten die    Barzahlung gewählt werden. Die entsendende Vertragspartei ver-\nBekleidungsvorschriften der entsendenden Vertragspartei. Es ist   anlasst die Zahlung an die aufnehmende Vertragspartei innerhalb\njeweils die Uniform zu tragen, die der deutschen Anzugordnung     von 45 Tagen nach Erhalt der Rechnung. Die aufnehmende\nam ehesten entspricht.                                            Vertragspartei bestätigt den Eingang jeder Zahlung.\nArtikel 7                              (2) Hinsichtlich der Zahlung der Betriebsstoffe gilt zusätzlich\nUnterkunft und Verpflegung                     das Folgende: Der Zahlung der Betriebsstoffe wird die von der\nentsendenden Vertragspartei tatsächlich verbrauchte Menge an\nIm Rahmen der Verfügbarkeit können Unterkunft und Ver-         Betriebsstoffen zugrunde gelegt. Die Verbrauchsmengen werden\npflegung durch die jeweilige Ausbildungseinrichtung der auf-      durch das zum Zeitpunkt des Auftankvorgangs beziehungsweise\nnehmenden Vertragspartei gegen volle Kostenerstattung zur         der Übernahme der Betriebsstoffe diensthabende Arbeits-\nVerfügung gestellt werden.                                        kommando (Vorgeschobene Unterstützungstruppe) überprüft\nund bescheinigt.\nArtikel 8\n(3) Leistungen, die die entsendende Vertragspartei von\nÄrztliche Versorgung\nprivaten oder öffentlichen Anbietern erwirbt, sind entsprechend\nIm Falle einer Erkrankung oder Verletzung wird das Personal    den Zahlungsmodalitäten des Anbieters zu vergüten. Rechnun-\nder entsendenden Vertragspartei in den sanitätsdienstlichen       gen müssen ebenfalls nach den Zahlungsbedingungen des\nEinrichtungen der aufnehmenden Vertragspartei oder in zivilen     Anbieters beglichen werden. Das gilt auch, wenn das Vertrags-\nmedizinischen Einrichtungen ambulant beziehungsweise statio-      oder Schuldverhältnis durch die aufnehmende Vertragspartei\nnär behandelt. Die ärztliche Behandlung und Versorgung erfolgt    vermittelt wurde.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2022                                245\nArtikel 12                                   und kann im gegenseitigen Einvernehmen um jeweils zehn Jahre\nBeilegung von Streitigkeiten                            verlängert werden.\nStreitigkeiten hinsichtlich der Auslegung und Anwendung                   (3) Im Falle der Kündigung des Streitkräfteaufenthaltsabkom-\ndieser Durchführungsvereinbarung werden zwischen den Ver-                 mens tritt diese Durchführungsvereinbarung zum gleichen Zeit-\ntragsparteien durch Verhandlungen beigelegt und nicht Dritten             punkt außer Kraft.\noder einem Gericht zur Schlichtung oder Beilegung vorgelegt.\n(4) Diese Durchführungsvereinbarung kann von jeder der Ver-\nArtikel 13                                   tragsparteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten\nSchlussbestimmungen                                  schriftlich gekündigt werden. Diese Durchführungsvereinbarung\nkann jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen geändert oder er-\n(1) Diese Durchführungsvereinbarung tritt mit ihrer Unterzeich-\ngänzt werden. Die jeweiligen Rechte und Pflichten der Vertrags-\nnung in Kraft. Ihre Bestimmungen werden rückwirkend ab dem\nparteien nach Artikel 10 (Schutz militärischer Verschlusssachen)\n1. Januar 2021 angewandt.\nund nach Artikel 11 (Finanzielle Bestimmungen) bestehen un-\n(2) Vorbehaltlich des Artikels 13 Absatz 3 bleibt diese Durch-         geachtet der Kündigung bis zur vollständigen Durchführung\nführungsvereinbarung für eine Dauer von zehn Jahren in Kraft              dieser Durchführungsvereinbarung fort.\nGeschehen zu Singapur am 13. Januar 2022 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nM. Kämmerer\nFür das Verteidigungsministerium\nder Republik Singapur\nFre d e r i c k C h o o"]}