{"id":"bgbl2-2022-7-8","kind":"bgbl2","year":2022,"number":7,"date":"2022-04-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2022/7#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2022-7-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2022/bgbl2_2022_7.pdf#page=17","order":8,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls zum Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht betreffend die vorläufige Anwendung","law_date":"2022-02-21T00:00:00Z","page":201,"pdf_page":17,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2022                          201\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Protokolls\nzum Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht\nbetreffend die vorläufige Anwendung\nVom 21. Februar 2022\nI.\nNach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. August 2021 zu dem Protokoll\nvom 1. Oktober 2015 zum Übereinkommen vom 19. Februar 2013 über ein\nEinheitliches Patentgericht betreffend die vorläufige Anwendung (BGBl. 2021 II\nS. 850, 851) wird bekannt gemacht, dass das Protokoll nach seinem Artikel 3\nAbsatz 1 für die\nBundesrepublik Deutschland                                                    am 19. Januar 2022\nin Kraft getreten ist.\nDie deutsche Ratifikationsurkunde ist am 27. September 2021 beim General-\nsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt worden.\nII.\nFerner ist das Protokoll zum Übereinkommen über ein Einheitliches Patent-\ngericht betreffend die vorläufige Anwendung am 19. Januar 2022 für folgende\nStaaten in Kraft getreten:\nBelgien\nBulgarien\nDänemark*\nnach Maßgabe einer territorialen Erklärung, wonach das Protokoll nicht auf\nGrönland und die Färöer angewandt wird\nEstland\nFinnland\nFrankreich\nItalien\nLuxemburg\nNiederlande\nÖsterreich\nSlowenien\nSchweden.\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf\nder Webseite der Vereinten Nationen unter www.treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.\ngemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 21. Februar 2022\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k"]}