{"id":"bgbl2-2022-7-7","kind":"bgbl2","year":2022,"number":7,"date":"2022-04-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2022/7#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2022-7-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2022/bgbl2_2022_7.pdf#page=16","order":7,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats  zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt","law_date":"2022-02-17T00:00:00Z","page":200,"pdf_page":16,"num_pages":1,"content":["200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2022\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen\nVom 17. Februar 2022\nDas Übereinkommen vom 14. Januar 1975 über die Registrierung von in den\nWeltraum gestarteten Gegenständen (BGBl. 1979 II S. 650, 651) ist nach seinem\nArtikel VIII Absatz 4 für\nOman                                                                        am 10. Februar 2022\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n13. August 2021 (BGBl. II S. 1047).\nBerlin, den 17. Februar 2022\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nKurt Georg Stöckl-Stillfried\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens des Europarats\nzur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen\nund häuslicher Gewalt\nVom 17. Februar 2022\nDas Übereinkommen des Europarats vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und\nBekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (BGBl. 2017 II\nS. 1026, 1027; 2018 II S. 119) wird nach seinem Artikel 75 Absatz 4 für\nMoldau, Republik*                                                                  am 1. Mai 2022\nnach Maßgabe von Vorbehalten nach Artikel 78 Absatz 2 zu Artikel 30 Ab-\nsatz 2 und Artikel 59 für einen Zeitraum von fünf Jahren sowie nach Maß-\ngabe einer territorialen Erklärung nach Artikel 77 des Übereinkommens\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n22. Juni 2021 (BGBl. 2022 II S. 34).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf\nder Webseite der Vereinten Nationen unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die\nggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 17. Februar 2022\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nKurt Georg Stöckl-Stillfried"]}