{"id":"bgbl2-2022-7-13","kind":"bgbl2","year":2022,"number":7,"date":"2022-04-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2022/7#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2022-7-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2022/bgbl2_2022_7.pdf#page=23","order":13,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Bundesrepublik Nigeria über kulturelle Zusammenarbeit","law_date":"2022-03-01T00:00:00Z","page":207,"pdf_page":23,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2022          207\nRegistrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen be-\nstätigt worden ist.\n13. Diese Vereinbarung wird in deutscher, arabischer und englischer Sprache geschlos-\nsen, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deut-\nschen und des arabischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFalls sich die Regierung der Arabischen Republik Ägypten mit den unter den Nummern 1\nbis 13 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das\nEinverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine\nVereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die am Tage des Erhalts der Mitteilung\nder Regierung der Arabischen Republik Ägypten über den Abschluss der erforderlichen\ninnerstaatlichen Verfahren in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nGeorg Luy\nIhrer Exzellenz Frau Dr. Sahar Nasr\nMinisterin für Investitionen und internationale Zusammenarbeit\nder Arabischen Republik Ägypten\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Bundesrepublik Nigeria\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nVom 1. März 2022\nDas in Berlin am 17. Dezember 1999 unterzeichnete Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Bundes-\nrepublik Nigeria über kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 27\nam 25. November 2021\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 1. März 2022\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k","208                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2022\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Bundesrepublik Nigeria\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            denen der Erwachsenenbildung. Maßnahmen der Sprachförde-\nrung sind insbesondere:\nund\n– Vermittlung und Entsendung von Lehrern, Lektoren und Fach-\ndie Regierung der Bundesrepublik Nigeria –\nberatern;\nin dem Bestreben, die Beziehungen zwischen beiden Ländern      – Bereitstellung von Lehrbüchern und Lehrmaterial;\nzu festigen und das gegenseitige Verständnis zu vertiefen,\n– die Teilnahme von Lehrern und Studenten an Aus- und Fort-\nin der Überzeugung, daß der kulturelle Austausch die Zu-          bildungskursen, die von der anderen Seite durchgeführt\nsammenarbeit zwischen den Völkern sowie das Verständnis für          werden, sowie ein Erfahrungsaustausch über moderne Tech-\ndie Kultur und das Geistesleben sowie die Lebensformen anderer       nologien des Fremdsprachenunterrichts;\nVölker fördert,                                                   – die Nutzung der Möglichkeiten, die Rundfunk und Fernsehen\nfür die Kenntnis und Verbreitung der jeweils anderen Sprache\nin dem Wunsch, die kulturellen Beziehungen in allen Be-           bieten.\nreichen, einschließlich Bildung, Information und Wissenschaft,\nzwischen der Bevölkerung beider Länder auszubauen,\nArtikel 4\nsind wie folgt übereingekommen:                                   Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit in allen\nihren Formen in den Bereichen der Wissenschaft und des\nArtikel 1                           Bildungswesens einschließlich der Hochschulen und Wissen-\nschaftsorganisationen, allgemein- und berufsbildender Schulen,\nDie Vertragsparteien sind bestrebt, die gegenseitige Kenntnis\nOrganisationen und Einrichtungen der nichtschulischen beruf-\nder Kultur ihrer Länder zu verbessern und die kulturelle Zu-\nlichen Bildung und Weiterbildung für Erwachsene, der Schul-\nsammenarbeit in allen Bereichen und auf allen Ebenen weiter-\nund Berufsbildungsverwaltungen und anderer Bildungs- und\nzuentwickeln.\nForschungseinrichtungen. Sie ermutigen diese Institutionen in\nihren Ländern\nArtikel 2\n1. zur Zusammenarbeit auf allen Gebieten, die von gemein-\nUm eine bessere Kenntnis der Kunst, der Literatur und ver-         samem Interesse sind;\nwandter Gebiete des anderen Landes zu vermitteln, werden die\nVertragsparteien entsprechende Maßnahmen durchführen und          2. die gegenseitige Entsendung von Delegationen und Einzel-\neinander dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe leisten,           personen zum Zweck der Information und des Erfahrungs-\ninsbesondere                                                          austauschs einschließlich der Teilnahme an wissenschaft-\nlichen Konferenzen und Symposien zu unterstützen;\n1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Ver-\nanstaltung von Konzerten, Theateraufführungen und anderen    3. den Austausch von Wissenschaftlern, Hochschulverwaltungs-\nkünstlerischen Darbietungen;                                     personal, Lehrkräften, Ausbildern, Doktoranden, Studenten,\nSchülern und Auszubildenden zu Informations-, Studien-,\n2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Orga-             Forschungs- und Ausbildungsaufenthalten zu unterstützen;\nnisation von Vorträgen und Vorlesungen;\n4. den Zugang zu Archiven, Bibliotheken und ähnlichen Ein-\n3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern          richtungen und deren wissenschaftliche Nutzung soweit wie\nder verschiedenen Gebiete des kulturellen Lebens, ins-           möglich zu erleichtern und den Austausch auf dem Gebiet\nbesondere der Literatur, der Musik, der Darstellenden und        von Information und Dokumentation sowie von Archivalien-\nBildenden Künste, zur Entwicklung der Zusammenarbeit,            reproduktionen zu unterstützen;\nzum Erfahrungsaustausch sowie zur Teilnahme an Tagungen\nund ähnlichen Veranstaltungen;                               5. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und\ndidaktischer Literatur, von Lehr-, Anschauungs- und Informa-\n4. bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten des               tionsmaterial und Lehrfilmen für Lehr- und Forschungs-\nVerlagswesens, der Bibliotheken, Archive und Museen sowie        zwecke sowie die Veranstaltung entsprechender Fach-\nbei dem Austausch von Fachleuten und Material;                   ausstellungen zu fördern;\n5. bei Übersetzungen von Werken der schöngeistigen und            6. die Beziehungen zwischen den Hochschulen beider Länder\nwissenschaftlichen Literatur und der Fachliteratur.              und anderen kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtun-\ngen zu fördern.\nArtikel 3\n(1) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, allen interes-                                 Artikel 5\nsierten Personen breiten Zugang zu Sprache, Kultur, und Literatur\nDie Vertragsparteien sind bestrebt, im Rahmen der geltenden\ndes anderen Landes zu ermöglichen. Sie unterstützen ent-\nGesetze und ihrer Möglichkeiten Studenten und Wissenschaft-\nsprechende staatliche und private Initiativen und Institutionen.\nlern des anderen Landes Stipendien zur Ausbildung, zur Fort-\nSie ermöglichen und erleichtern im jeweils eigenen Land\nbildung und zu Forschungsarbeiten zur Verfügung zu stellen und\nFörderungsmaßnahmen der anderen Seite und die Unterstützung\nden Austausch im Bereich von Bildung und Wissenschaft durch\nlokaler Initiativen und Einrichtungen.\nweitere Maßnahmen, darunter durch Erleichterung der Erteilung\n(2) Dies gilt für den Ausbau der Sprachkenntnisse an Schulen,  der Aufenthaltsgenehmigung und der Aufenthaltsbedingungen\nHochschulen und anderen Bildungseinrichtungen, einschließlich     im Gastland, in geeigneter Weise zu begleiten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2022                        209\nArtikel 6                            Rahmen der jeweils geltenden Gesetze und Bestimmungen. Die\nAufenthaltsgenehmigung wird bevorzugt erteilt und beinhaltet\nDie Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit im\ndas Recht auf mehrfache Ein- und Ausreise im Rahmen ihrer\nBereich der Massenmedien, insbesondere auf dem Gebiet von\nGültigkeit. Sie wird nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts\nRadio, Fernsehen und Film und erleichtern den Austausch von\nerstmalig längstens für zwei Jahre erteilt und kann dann ver-\nFachkräften auf diesen Gebieten.\nlängert werden. Aufenthaltsgenehmigungen müssen vor der\nAusreise bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen\nArtikel 7                            Vertretung des Gastlandes eingeholt werden. Anträge auf\nDie Vertragsparteien gestatten direkte Kontakte zwischen allen  Verlängerung können im Gastland gestellt werden.\ngesellschaftlichen Gruppen sowie kulturellen und politischen         (2) Familienangehörige im Sinne dieser Vereinbarung sind der\nStiftungen mit dem Ziel einer Zusammenarbeit. Sie ermutigen        Ehegatte und die im Haushalt lebenden Kinder, soweit diese\nsolche Organisationen, Vorhaben durchzuführen, die auch den        nach dem Recht des Entsendelandes minderjährig oder noch in\nZielen dieses Abkommens dienen.                                    der Ausbildung sind.\nArtikel 8\nArtikel 14\nDie Vertragsparteien sind bestrebt, den Jugendaustausch\nDie Fachkräfte, die an Kulturinstitute entsandt werden und ihre\nsowie die Zusammenarbeit zwischen den Fachkräften der\nEhegatten benötigen keine Arbeitsgenehmigung für die Tätigkeit\nJugendarbeit und Institutionen der Jugendhilfe zu fördern.\nan den jeweiligen Kulturinstituten.\nArtikel 9\nArtikel 15\nDie Vertragsparteien werden zu Begegnungen zwischen Sport-\nlern und Sportlerinnen, Sportmannschaften und Trainern ihrer         Zum Schutz und zur Erleichterung ihrer Aufgaben stellen die\nLänder ermutigen und bestrebt sein, die Zusammenarbeit im          zuständigen Behörden der Bundesrepublik Nigeria den in Arti-\nBereich des Sports zu fördern.                                     kel 11 genannten Fachkräften und deren Familienangehörigen\namtliche Identitätsausweise aus. Die Ausstellung von Identitäts-\nausweisen ist nicht mit der Gewährung von diplomatischen\nArtikel 10\nVorrechten und Immunitäten verbunden.\nDie Vertragsparteien sind bestrebt, gemäß den einschlägigen\nvölkerrechtlichen Übereinkommen Maßnahmen zu ergreifen, um\nArtikel 16\nden illegalen Handel mit nationalen Kulturgütern und -schätzen\nder jeweils anderen Vertragspartei zu unterbinden und hiervon        Die Vertragsparteien gewähren den in Artikel 11 genannten\nabzuschrecken. Sie werden die Gesetze beider Länder zum            Fachkräften, welche die Staatsangehörigkeit des Entsende-\nUrheberschutz wahren.                                              staates besitzen, sowie den zum Haushalt gehörenden Familien-\nangehörigen, unter der Voraussetzung des Artikels 13 unein-\nArtikel 11                           geschränkte Reisemöglichkeiten in ihrem Hoheitsgebiet.\n(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweils\ngeltenden Rechtsvorschriften und unter den von ihnen zu verein-                                 Artikel 17\nbarenden Bedingungen die Gründung und Tätigkeit kultureller          (1) Die Bundesrepublik Nigeria gewährt Befreiung von Zöllen\nEinrichtungen der jeweils anderen Vertragspartei im eigenen        und anderen Abgaben für Ein- und Wiederausfuhr\nLand fördern und erleichtern.\na) von Ausstattungs- und Ausstellungsgegenständen (z. B.\n(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind           technische Geräte, Möbel, didaktisches Material, belichtete\nKulturinstitute, Kulturzentren, ganz oder überwiegend aus öffent-      Filme, Bücher, Zeitschriften, Bild- und Tonmaterial) ein-\nlichen Mitteln finanzierte Einrichtungen der Wissenschaftsorga-        schließlich eines oder mehrerer Kraftfahrzeuge, die für die\nnisationen, allgemeinbildende und berufsbildende Schulen,              Tätigkeit der kulturellen Einrichtungen eingeführt werden;\nEinrichtungen der Lehreraus- und -fortbildung, der Erwachse-\nnenbildung, der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Bibliotheken,  b) von Umzugsgut darunter Kraftfahrzeugen der in Artikel 11\nLesesäle sowie öffentlich-rechtliche Forschungseinrichtungen.          genannten Fachkräfte und ihrer Familienangehörigen. Das\nUmzugsgut muss mindestens sechs Monate vor der Über-\n(3) Die Bestimmungen der nachfolgenden Artikel 12 bis 25            siedlung benutzt und innerhalb von zwölf Monaten nach der\ngelten für kulturelle Einrichtungen, deren Fachkräfte und andere       Übersiedlung in das Hoheitsgebiet des Gastlands eingeführt\nFachkräfte, die im Rahmen der Zusammenarbeit der beiden                werden;\nLänder auf kulturellem, pädagogischem, wissenschaftlichem und\nsportlichem Gebiet im offiziellen Auftrag entsandt oder vermittelt c) für zum persönlichen Bedarf der in Artikel 11 genannten\nwerden.                                                                Fachkräfte und ihrer Familienangehörigen bestimmte Arznei-\nmittel sowie für auf dem Postwege eingeführte Geschenke.\n(4) Den entsandten Fachkräften im Sinne dieser Vereinbarung\nsind im offiziellen Auftrag wissenschaftlich-kulturell oder päda-    (2) Die Bundesrepublik Deutschland gewährt Befreiung von\ngogisch tätige, mit Einzelaufträgen entsandte oder vermittelte     Zöllen und anderen Abgaben für dieselben, im vorstehenden\nFachkräfte gleichgestellt.                                         Absatz 1 genannten Gegenstände im Rahmen des jeweils zur An-\nwendung kommenden Gemeinschaftsrechts der Europäischen\nArtikel 12                           Union, der jeweils geltenden Gesetze und sonstigen Vorschrif-\nten.\nDie Anzahl der in Artikel 11 genannten Fachkräfte muss in an-\ngemessenem Verhältnis zu dem Zweck stehen, dessen Erfüllung          (3) Abgabenfrei eingeführte Gegenstände dürfen im Gastland\ndie jeweilige kulturelle Einrichtung dient.                        erst dann abgegeben oder veräußert werden, wenn die Abgaben\nentrichtet wurden oder nachdem die Gegenstände mindestens\ndrei Jahre im Gastland in Gebrauch waren.\nArtikel 13\n(1) Die Vertragsparteien erteilen den in Artikel 11 Absatz 3\nArtikel 18\ngenannten Fachkräften, die die Staatsangehörigkeit des ent-\nsendenden Staates besitzen und den in ihrem Haushalt lebenden        Die Vertragsparteien unterstützen die in Artikel 11 genannten\nFamilienangehörigen, auf Antrag gebührenfrei eine Aufenthalts-     Fachkräfte und ihre Familienangehörigen bei der Registrierung\ngenehmigung durch ihre jeweils zuständigen Behörden im             der eingeführten Kraftfahrzeuge.","210                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2022\nArtikel 19                                lien, genießt im Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei im\nRahmen des innerstaatlichen Rechts den jeweils größtmöglichen\nDie von den in Artikel 11 genannten kulturellen Einrichtungen\nSchutz.\norganisierte künstlerische und Vortragstätigkeit kann auch von\nPersonen ausgeübt werden, die nicht Staatsangehörige der\nVertragsparteien sind, sofern sie die Einreise- und Aufenthalts-                                    Artikel 24\nerfordernisse des Gastlandes erfüllen.\nErleichterungen verwaltungstechnischer Art können, soweit\ndafür ein Bedarf besteht, unter Berücksichtigung der jeweiligen\nArtikel 20\nGegebenheiten in beiden Ländern auf Antrag einer der beiden\nNeben den entsandten Fachkräften können die in Artikel 11           Vertragsparteien in einer gesonderten Vereinbarung durch\ngenannten kulturellen Einrichtungen auch Ortskräfte einstellen.        Notenwechsel geregelt werden.\nAufnahme und Gestaltung des Arbeitsverhältnisses richten sich\nnach den Rechtsvorschriften des Gastlandes.\nArtikel 25\nArtikel 21                                   Den in Artikel 11 genannten Fachkräften und ihren Familien-\n(1) Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen der jeweils             angehörigen werden während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet\ngeltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften folgende Steuer-          des Gastlands\nerleichterungen mit Wirkung vom Tage des Inkrafttretens dieser         – in Zeiten nationaler oder internationaler Krisen die gleichen\nVereinbarung:                                                             Heimschaffungserleichterungen gewährt, welche die beiden\na) Befreiung von direkten Steuern, denen die Grundstücke                  Regierungen ausländischen Fachkräften im Einklang mit den\nunterliegen, die den kulturellen Einrichtungen beider Länder          jeweils geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften ein-\ngehören und zur Ausübung ihrer Tätigkeit dienen, und zwar             räumen,\nsowohl von den staatlichen Steuern (des Bundes und der\n– die nach dem allgemeinen Völkerrecht bestehenden Rechte im\nLänder) als auch von den örtlichen Steuern, unter der Voraus-\nFalle der Beschädigung oder des Verlusts ihres Eigentums\nsetzung der Gegenseitigkeit\ninfolge öffentlicher Unruhen gewährt.\nb) Befreiung von Steuern und Abgaben, und zwar sowohl des\nStaates (des Bundes und der Länder), als auch von den\nörtlichen Steuern, denen der entgeltliche oder unentgeltliche                                   Artikel 26\nErwerb von Grundstücken seitens der genannten Institute               Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf\nunterliegt, unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit            Ersuchen einer Vertragspartei als Gemischte Kommission ab-\nc) umsatzsteuerliche Vergünstigungen für die von den kulturel-         wechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und in der\nlen Einrichtungen der jeweils anderen Vertragspartei erbrach-      Bundesrepublik Nigeria zusammentreten, um eine Bilanz des im\nten Leistungen.                                                    Rahmen dieses Abkommens erfolgten Austausches zu ziehen\nund um Empfehlungen und Programme für die weitere kulturelle\n(2) Sonstige Fragen, die mit der Besteuerung der kulturellen\nZusammenarbeit zu erarbeiten. Näheres wird auf diplomatischem\nEinrichtungen und ihrer Mitarbeiter zusammenhängen, werden,\nWeg geregelt.\nsoweit erforderlich, durch Notenwechsel geregelt.\nArtikel 22                                                             Artikel 27\n(1) Die in Artikel 11 genannten kulturellen Einrichtungen kön-         Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nnen mit Ministerien, anderen öffentlichen Einrichtungen, Gebiets-      Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die jeweiligen\nkörperschaften, Gesellschaften, Vereinen und Privatpersonen            innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Ab-\nunmittelbar verkehren.                                                 kommens erfüllt sind. Als Tag des Inkrafttretens des Abkommens\nwird der Tag des Eingangs der letzten Notifikation angesehen.\n(2) Die Vertragsparteien gewährleisten der Öffentlichkeit\nungehinderten Zugang zu den kulturellen Einrichtungen und ihren\nVeranstaltungen sowie die normale Geschäftstätigkeit der                                            Artikel 28\nInstitute.\nDieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren. Danach\nverlängert sich die Gültigkeit um jeweils weitere fünf Jahre, sofern\nArtikel 23\ndas Abkommen nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von\nDie Ausstattung der in Artikel 11 genannten kulturellen Einrich-    sechs Monaten auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt\ntungen, einschließlich der technischen Geräte und der Materia-         wird.\nGeschehen zu Berlin am 17. Dezember 1999 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nArmin Hiller\nFür die Regierung der Bundesrepublik Nigeria\nOjo Maduekwe"]}