{"id":"bgbl2-2022-7-12","kind":"bgbl2","year":2022,"number":7,"date":"2022-04-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2022/7#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2022-7-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2022/bgbl2_2022_7.pdf#page=20","order":12,"title":"Bekanntmachung der deutsch-ägyptischen Vereinbarung über die Einrichtung eines gemeinsamen örtlichen Büros der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH und der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) über Technische und Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2022-02-28T00:00:00Z","page":204,"pdf_page":20,"num_pages":3,"content":["204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2022\nBekanntmachung\nder deutsch-ägyptischen Vereinbarung\nüber die Einrichtung eines gemeinsamen örtlichen Büros\nder Deutschen Gesellschaft\nfür Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH\nund der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)\nüber Technische und Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 28. Februar 2022\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 28. Mai 2018/7. Juni 2018 zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nArabischen Republik Ägypten über die Einrichtung eines\nörtlichen Büros der Deutschen Gesellschaft für Interna-\ntionale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH und der Kreditan-\nstalt für Wiederaufbau (KfW) ist nach ihrer Inkrafttretens-\nklausel\nam 13. Dezember 2018\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 28. Februar 2022\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nMario Sander","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2022            205\nDer Botschafter                                                     Kairo, den 28. Mai 2018\nder Bundesrepublik Deutschland\nExzellenz,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf das Abkommen vom 27. Juni 1973 zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über Techni-\nsche Zusammenarbeit in der durch die Vereinbarung vom 14. April 1983 und die Verein-\nbarung vom 2. und 28. Januar 1990 geänderten Fassung folgende Vereinbarung zur\nEinrichtung örtlicher Büros der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit\n(GIZ) GmbH und der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) in Kairo unabhängig von\nLiegenschaften der Regierung der Arabischen Republik Ägypten vorzuschlagen:\n1. Mit dem Ziel, die Entwicklungszusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Arabischen Republik Ägypten zu unterstützen, werden nach\ndieser Verbalnote in Kairo zwei eigenständige Büros:\na) ein örtliches Büro der GIZ, im Folgenden als „ GIZ-Büro“ bezeichnet, und\nb) ein örtliches Büro der KfW, im Folgenden als „KfW-Büro“ bezeichnet,\neingerichtet.\nUngeachtet dessen kann die Durchführung von Vorhaben oder Programmen mit\nZustimmung der ägyptischen Partnerorganisation die Einrichtung von Projektbüros\neinschließlich Ausrüstungsgegenständen und Fahrzeugen umfassen.\n2. Das GIZ-Büro übernimmt folgende Aufgaben der Technischen und Internationalen\nZusammenarbeit:\na) Unterstützung der von der GIZ im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland durchgeführten Vorhaben und Programme,\nb) Wahrnehmung übergreifender fachlicher und administrativer Tätigkeiten im Zu-\nsammenhang mit den von der GIZ durchgeführten Vorhaben und Programmen,\nc) Wahrnehmung landesbezogener Aufgaben, gemäß dem in dieser Vereinbarung für\ndie GIZ festgelegten Mandat,\nd) Vertretung der GIZ vor Ort,\ne) gegebenenfalls Bereitstellung von Einrichtungen und administrative Unterstützung\nfür weitere von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland beauftragte Orga-\nnisationen zur Durchführung von Vorhaben und Programmen nach präziser Unter-\nrichtung der Regierung der Arabischen Republik Ägypten.\n3. Das KfW-Büro übernimmt folgende Aufgaben:\na) Unterstützung des Partnerlandes und der Projektträger bei Vorbereitung und\nDurchführung von im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndurchgeführten Vorhaben und Programmen im Rahmen der Finanziellen Zusam-\nmenarbeit,\nb) Wahrnehmung übergreifender fachlicher und administrativer Tätigkeiten im Zu-\nsammenhang mit den von der KfW im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland durchgeführten Vorhaben und Programmen im Rahmen der Finan-\nziellen Zusammenarbeit,\nc) Wahrnehmung landesbezogener Aufgaben, im Einklang mit dem in dieser Verein-\nbarung für die KfW festgelegten Mandat,\nd) Vertretung der KfW vor Ort,\ne) gegebenenfalls Bereitstellung von Einrichtungen und administrative Unterstützung\nfür weitere von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland beauftragte Orga-\nnisationen zur Durchführung von Vorhaben und Programmen nach präziser Unter-\nrichtung der Regierung der Arabischen Republik Ägypten.\n4. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt folgende Leistungen:\na) Sie trägt alle Investitions- und Betriebskosten für die Büros.\nb) Sie übernimmt die Kosten der zur Durchführung der Tätigkeiten der Büros ent-\nsandten Lang- und Kurzzeitfachkräfte sowie des von den Büros eingestellten\nPersonals.\n5. Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten erbringt folgende Leistungen:\na) Sie stellt sicher, dass die Behörden der Arabischen Republik Ägypten mit der ge-\nbotenen Sorgfalt handeln, um die Sicherheit und den Schutz der Büros zu gewähr-\nleisten.\nb) Sie nimmt die für die dienstliche Nutzung durch die beiden Büros eingeführten\nArbeitsmittel und Ausrüstungsgegenstände von sämtlichen Ein- und Ausfuhr-\nabgaben, Zollabgaben und sonstigen Abgaben aus. Für die dienstliche Nutzung","206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2022\ndurch die beiden Büros im Sinne der Nummern 2 und 3 dürfen neun Fahrzeuge\nzoll- und umsatzsteuerfrei eingeführt werden und von sämtlichen Ein- und Aus-\nfuhrabgaben sowie von Lizenz-, Hafen- und Lagergebühren sowie von sonstigen\nöffentlichen Abgaben ausgenommen werden. Sie stellt nach Vorlage eines von\ndem Büro ausgestellten und von der Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nbestätigten Schreibens, in dem erklärt wird, dass die enthaltenen Gegenstände\nder für die dienstliche Nutzung durch die Büros notwendigen Qualität und Menge\nentsprechen, ihre rasche Freigabe sicher.\nc) Sie befreit die beiden Durchführungsorganisationen GIZ und KfW und deren\nBüros von sämtlichen direkten Steuern, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit\nder Büros im Sinne der Nummern 2 und 3, die von ihnen finanziert wird, erhoben\nwerden. Sie erstattet auf Antrag der beiden deutschen Durchführungsorganisa-\ntionen die Umsatzsteuer oder ähnliche indirekte Steuern, mit Ausnahme von in\nder Arabischen Republik Ägypten erhobenen Zollabgaben, die im Zusammenhang\nmit der Tätigkeit der Büros im Sinne der Nummern 2 und 3 auf beschaffte Waren,\neinschließlich Materialien, Fahrzeuge, Güter und Ausrüstungsgegenstände sowie\nErsatzteile und in der Arabischen Republik Ägypten in Anspruch genommene\nDienstleistungen erhoben werden.\nd) Sie unterstützt Anträge der Büros auf Einrichtung von Telekommunikationsan-\nschlüssen einschließlich Funk- und Satellitenverbindungen in Übereinstimmung\nmit den durch zugelassene Betreiber in der Arabischen Republik Ägypten zur Ver-\nfügung gestellten Dienstleistungen und den in der Arabischen Republik Ägypten\ngenehmigten Tätigkeiten.\ne) Sie stellt sicher, dass die Arbeitsgenehmigungen sowie die erforderlichen Auf-\nenthaltsgenehmigungen und Visa für die entsandten Fachkräfte und für die zu\nihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder gebühren- und kautionsfrei erteilt\nwerden.\nf) Sie unterstützt Anträge der beiden Durchführungsorganisationen auf Arbeits-\ngenehmigungen für Ortskräfte der Büros. Sie gewährt den entsandten Fachkräften\nder GIZ und den zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitgliedern alle Rechte\ngemäß des eingangs erwähnten Abkommens vom 27. Juni 1973 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Arabischen\nRepublik Ägypten über Technische Zusammenarbeit in der durch die Vereinbarung\nvom 14. April 1983 und die Vereinbarung vom 2. und 28. Januar 1990 geänderten\nFassung; dieselben Rechte gewährt sie in entsprechender Anwendung des\nAbkommens auch den entsandten Fachkräften der KfW und den zu ihrem Haus-\nhalt gehörenden Familienmitgliedern sowie gegebenenfalls den entsandten Fach-\nkräften weiterer von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland beauftragter\nDurchführungsorganisationen und den zu ihrem Haushalt gehörenden Familien-\nmitgliedern.\n6. Die für die Büros gelieferten Waren, einschließlich Materialien, Fahrzeuge, Güter und\nAusrüstungsgegenstände sowie Ersatzteile bleiben im jeweiligen Eigentum der beiden\ndeutschen Durchführungsorganisationen GIZ und KfW. Sie gehen im Falle einer Auf-\nlösung der Büros in das Eigentum der Arabischen Republik Ägypten über.\n7. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt ihre Leistungen durch die\nbeiden Durchführungsorganisationen GIZ und KfW; die Regierung der Arabischen\nRepublik Ägypten beauftragt das Ministerium für Investitionen und internationale Zu-\nsammenarbeit ( M I I C ) als Ansprechpartner für diese Durchführungsorganisationen.\n8. Soweit in dieser Vereinbarung nicht anders geregelt, gelten die Bestimmungen des\neingangs erwähnten Abkommens vom 27. Juni 1973 zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nüber Technische Zusammenarbeit in der durch die Vereinbarung vom 14. April 1983\nund die Vereinbarung vom 2. und 28. Januar 1990 geänderten Fassung für das GIZ-\nBüro direkt sowie für das KfW-Büro entsprechend.\n9. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden durch\ndie beiden Vertragsparteien gütlich im Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Ver-\nhandlungen beigelegt.\n10. Die Vertragsparteien können den Änderungen dieser Vereinbarung gemäß den glei-\nchen Verfahren zustimmen, die auch für das Inkrafttreten dieses Abkommens ergriffen\nwerden.\n11. Diese Vereinbarung wird für die Dauer von fünf Jahren, vom Tage ihres Inkrafttretens\nan gerechnet, geschlossen. Sie verlängert sich danach automatisch um jeweils\nweitere fünf Jahre, sofern nicht eine der Vertragsparteien der anderen Vertragspartei\nsechs Monate vor Ablauf der Vereinbarung schriftlich ihre Absicht ankündigt, die\nVereinbarung zu beenden.\n12. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach\nArtikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach ihrem Inkraft-\ntreten von der Regierung der Arabischen Republik Ägypten veranlasst. Die andere\nVertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten"]}