{"id":"bgbl2-2022-6-5","kind":"bgbl2","year":2022,"number":6,"date":"2022-03-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2022/6#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2022-6-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2022/bgbl2_2022_6.pdf#page=29","order":5,"title":"Bekanntmachung der deutsch-ukrainischen Vereinbarung über die Einrichtung eines gemeinsamen örtlichen Büros der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH und der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) über Technische und Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2022-03-09T00:00:00Z","page":181,"pdf_page":29,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2022 181\nBekanntmachung\nder deutsch-ukrainischen Vereinbarung\nüber die Einrichtung eines gemeinsamen örtlichen Büros\nder Deutschen Gesellschaft\nfür Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH\nund der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)\nüber Technische und Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 9. März 2022\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 29. Oktober 2018/1. November 2018 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Re-\ngierung der Ukraine über die Einrichtung eines örtlichen\nBüros der Deutschen Gesellschaft für Internationale\nZusammenarbeit (GIZ) GmbH und der Kreditanstalt für\nWiederaufbau (KfW) unter Bezugnahme auf das Protokoll\nder Regierungsverhandlungen vom 26. Oktober 2018,\ndas Rahmenabkommen vom 29. Mai 1996 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Ukraine über Beratung und Technische\nZusammenarbeit sowie das Ergänzungsabkommen vom\n30. Oktober 1997 zum Rahmenabkommen vom 29. Mai\n1996 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Ukraine über Beratung und Technische\nZusammenarbeit ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 1. November 2018\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. März 2022\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSantiago Alonso Rodriguez","182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2022\nBotschaft                                                     Kiew, den 29. Oktober 2018\nder Bundesrepublik Deutschland\nKiew\nVerbalnote Nr. 334/2018\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Ministerium für Aus-\nwärtige Angelegenheiten der Ukraine im Namen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland unter Bezugnahme auf das Rahmenabkommen vom 29. Mai 1996 zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Ukraine über Be-\nratung und Technische Zusammenarbeit sowie das Ergänzungsabkommen vom 30. Okto-\nber 1997 zum Rahmenabkommen vom 29. Mai 1996 zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Ukraine über Beratung und Technische\nZusammenarbeit folgende Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Ukraine zur Einrichtung örtlicher Büros der Deutschen\nGesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH und der Kreditanstalt für Wie-\nderaufbau (KfW) (durchführende Stellen) vorzuschlagen (im Folgenden „die Vereinbarung“\ngenannt):\n1. Mit dem Ziel, die Entwicklungszusammenarbeit zwischen den Regierungen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Ukraine zu unterstützen, werden in der Stadt Kiew:\na) ein örtliches Büro der GIZ, im Folgenden als „GIZ-Büro“ bezeichnet, und\nb) ein örtliches Büro der KfW, im Folgenden als „KfW-Büro“ bezeichnet,\neingerichtet.\n2. Das GIZ-Büro übernimmt folgende Aufgaben:\na) Unterstützung der von der GIZ im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland durchgeführten Vorhaben und Programme,\nb) Wahrnehmung projektübergreifender fachlicher und administrativer Tätigkeiten im\nZusammenhang mit den von der GIZ durchgeführten Vorhaben und Programmen,\nc) Wahrnehmung von Aufgaben in der Ukraine sowie in anderen Staaten gemäß dem\nihm von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland erteilten Auftrag,\nd) Vertretung der GIZ in der Ukraine und gegebenenfalls Bereitstellung von Räum-\nlichkeiten und administrativer Unterstützung für weitere von der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland beauftragte Organisationen zur Durchführung von\nVorhaben und Programmen.\n3. Das KfW-Büro übernimmt folgende Aufgaben:\na) Unterstützung der Ukraine und der Projektträger bei Vorbereitung und Durch-\nführung von im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland durchge-\nführten Vorhaben und Programmen im Rahmen der Finanziellen Zusammenarbeit,\nb) Wahrnehmung projektübergreifender fachlicher und administrativer Tätigkeiten im\nZusammenhang mit den von der KfW im Auftrag der Regierung der Bundesre-\npublik Deutschland durchgeführten Vorhaben und Programmen im Rahmen der\nFinanziellen Zusammenarbeit,\nc) Wahrnehmung von Aufgaben in der Ukraine sowie in anderen Staaten gemäß dem\nihm von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland erteilten Auftrag,\nd) Vertretung der KfW in der Ukraine und gegebenenfalls Bereitstellung von Räum-\nlichkeiten und administrativer Unterstützung für weitere von der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland beauftragte Organisationen zur Durchführung von\nVorhaben und Programmen.\n4. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sich zu Folgendem:\na) Sie trägt alle Kosten für die Büros der GIZ und der KfW,\nb) sie übernimmt die Kosten der zur Durchführung der Tätigkeiten der Büros ent-\nsandten Fachkräfte sowie des von den Büros eingestellten Personals.\n5. Die Regierung der Ukraine verpflichtet sich dazu, dass:\na) sichergestellt ist, dass die Behörden der Ukraine mit der gebotenen Sorgfalt han-\ndeln, um die Sicherheit und den Schutz der Büros zu gewährleisten,\nb) die im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland oder einer durch-\nführenden Stelle für die Vorhaben und Büros eingeführten Materialien, insbeson-\ndere Fahrzeuge, Güter und Ausrüstungsgegenstände sowie Ersatzteile von der\nZahlung von Lizenzgebühren, der Zahlung von Zöllen, Abgaben und sonstigen\nobligatorischen Zahlungen ausgenommen sind und sichergestellt ist, dass die\nZollabfertigung des Materials innerhalb kürzester Frist erfolgt,\nc) die GIZ und die KfW (durchführende Stellen) und deren Büros von sämtlichen\ndirekten Steuern befreit sind, die im Rahmen der Tätigkeiten und des Bedarfs von\nGIZ und KfW, die in dieser Vereinbarung beschrieben werden, anfallen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2022             183\nd) der Vorgang der Einfuhr von Waren in das Zollgebiet der Ukraine, sowie die Vor-\ngänge der Lieferung von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen, die im\nRahmen der Tätigkeiten und des Bedarfs von GIZ und KfW (durchführenden Stel-\nlen) und deren Büros auf Basis dieser Vereinbarung im Zollgebiet der Ukraine\ndurchgeführt werden, von der Mehrwertsteuer befreit sind,\ne) sichergestellt ist, dass der Vorgang der Einfuhr von verbrauchssteuerpflichtigen\nWaren (mit Ausnahme von Alkoholgetränken und Tabakwaren) in das Zollgebiet\nder Ukraine, der im Rahmen der Tätigkeiten und des Bedarfs von GIZ und KfW\n(durchführende Stellen) und deren Büros auf Basis dieser Vereinbarung durchge-\nführt wird, von der Verbrauchsteuer freigestellt ist,\nf) sich die Bestimmungen der Nummer 5 Buchstaben b bis d auch auf alle Steuern\ngleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art erstrecken, die nach der Unterzeich-\nnung der Vereinbarung neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle von\nder Ukraine erhoben werden,\ng) Anträge der Büros auf die Erbringung von Telekommunikationsleistungen sowie\nVersorgung mit Funk- und Satellitenverbindungen gemäß dem geltenden Recht\nder Ukraine unter Einhaltung der Forderungen des Datenschutzes unterstützt wer-\nden,\nh) sichergestellt ist, dass die Arbeitsgenehmigungen sowie die erforderlichen Auf-\nenthaltsgenehmigungen oder vergleichbaren Dokumente und Visa für die entsand-\nten Fachkräfte und für die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder ohne\nEntrichtung von Gebühren und Abgaben sowie möglichen Kautionen erteilt wer-\nden,\ni)  Anträge der Durchführungsorganisationen auf Arbeitsgenehmigungen für Perso-\nnen, die für die Büros der GIZ oder KfW tätig sind und nicht unter der Nummer 5\nBuchstabe h fallen, unterstützt werden,\nj)  den entsandten Fachkräften der GIZ und den zu ihrem Haushalt gehörenden Fa-\nmilienmitgliedern alle Rechte gemäß des eingangs erwähnten TZ-Rahmenabkom-\nmens vom 29. Mai 1996 sowie des ebenfalls dort erwähnten Ergänzungsabkom-\nmens vom 30. Oktober 1997 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Ukraine über Beratung und Technische Zu-\nsammenarbeit gewährt werden; dass dieselben Rechte in entsprechender Anwen-\ndung des Rahmenabkommens auch den entsandten Fachkräften der KfW und den\nzu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitgliedern gewährt werden.\n6. Die für die Büros gelieferten Waren, einschließlich Materialien, Fahrzeuge, Güter und\nAusrüstungsgegenstände sowie Ersatzteile bleiben im jeweiligen Eigentum der GIZ\nund KfW. Sie gehen im Falle einer Auflösung der Büros in das Eigentum der Ukraine\nüber.\n7. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt ihre Leistungen durch die GIZ\nund die KfW. Von Seiten der Regierung der Ukraine ist das Ministerium für wirtschaft-\nliche Entwicklung und Handel Ansprechpartner für diese durchführenden Stellen.\n8. Soweit in dieser Vereinbarung nicht anders geregelt, gelten die Bestimmungen des\neingangs erwähnten TZ-Rahmenabkommens vom 29. Mai 1996 sowie des ebenfalls\ndort erwähnten Ergänzungsabkommens vom 30. Oktober 1997 zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Ukraine über Beratung\nund Technische Zusammenarbeit für das GIZ-Büro direkt, für das KfW-Büro entspre-\nchend.\n9. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden durch\ndie Vertragsparteien gütlich im Rahmen von Konsultationen beigelegt.\n10. Diese Vereinbarung kann in gegenseitigem Einvernehmen der Vertragsparteien durch\nschriftliche Vereinbarung geändert oder ergänzt werden. Eine solche Vereinbarung tritt\nentsprechend der in ihrer Schlussklausel vorgesehenen Weise in Kraft.\n11. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann\nsie jederzeit mit einem Vorlauf von sechs Monaten schriftlich kündigen.\n12. Diese Vereinbarung wird in deutscher und in ukrainischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Ukraine mit den unter den Nummern 1 bis 12 gemachten\nVorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis der Re-\ngierung der Ukraine zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Ukraine zur Einrichtung\nörtlicher Büros der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH\nund der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) bilden. Diese Vereinbarung erlangt Gültigkeit\nan dem Tag des Eingangs der letzten schriftlichen Mitteilung über die Erfüllung der inner-\nstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten durch die Vertragsparteien.","184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2022\nBundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nG 1998 · PVSt +4 · Deutsche Post AG · Entgelt bezahlt\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, das Ministerium\nfür Auswärtige Angelegenheiten der Ukraine erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung\nzu versichern.\nTo b i a s S c h r a d e r\nAn das\nMinisterium für Auswärtige Angelegenheiten der Ukraine\n– Staatliche Protokollabteilung –"]}