{"id":"bgbl2-2022-4-7","kind":"bgbl2","year":2022,"number":4,"date":"2022-02-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2022/4#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2022-4-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2022/bgbl2_2022_4.pdf#page=21","order":7,"title":"Bekanntmachung zu dem Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit","law_date":"2022-01-24T00:00:00Z","page":101,"pdf_page":21,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 2022            101\nBekanntmachung\nzu dem Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit\nVom 24. Januar 2022\nD e u t s c h l a n d hat gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen\nin dessen Eigenschaft als Verwahrer des Übereinkommens vom 30. August 1961\nzur Verminderung der Staatenlosigkeit (BGBl. 1977 II S. 597, 598) am 4. Januar\n2022 folgenden E i n s p r u c h zu der bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde von\nTogo abgegebenen Erklärung (vgl. die Bekanntmachung vom 3. August 2021,\nBGBl. II S. 1029) erhoben:\n„Mit dem Beitritt am 14. Juli 2021 zum Übereinkommen vom 30. August 1961 über die\nVerminderung der Staatenlosigkeit (nachfolgend „Übereinkommen“ genannt) hat die\nRepublik Togo erklärt, dass „die Republik Togo […] sich gemäß Artikel 8 Absatz 3 des\nÜbereinkommens das Recht vor[behält], einer Person die togoische Staatsangehörigkeit\nin Anwendung der togoischen Rechtsvorschriften über die togoische Staatsangehörigkeit\nzu entziehen, und zwar insbesondere aus den folgenden Gründen:\n– wenn die Person, die die togoische Staatsangehörigkeit erworben hat, Handlungen be-\ngeht, die den Interessen Togos schaden;\n– wenn die Person, die die togoische Staatsangehörigkeit erworben hat, wegen einer nach\ntogoischem Recht als Verbrechen eingestuften Handlung zu einer Freiheitsstrafe von\nmehr als fünf Jahren ohne Bewährung verurteilt worden ist.“\nDie Bundesrepublik Deutschland erkennt an, dass gegen die Interessen der Republik\nTogo gerichtete Handlungen, wie sie im ersten Anstrich des Vorbehalts der Republik Togo\ngenannt werden, mit Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii des Übereinkommens verein-\nbar sein können; sie vertritt jedoch die Auffassung, dass der im zweiten Anstrich formulierte\nVorbehalt zu Artikel 8 Absatz 3 des Übereinkommens keinen zulässigen Grund für die Ent-\nziehung der Staatsangehörigkeit nach den im Übereinkommen vorgesehenen Ausnahmen\ndarstellt. Der Vorbehalt der Republik Togo ist daher mit Ziel und Zweck des Übereinkom-\nmens, die Staatenlosigkeit zu verringern, unvereinbar.\nDie Bundesrepublik Deutschland erhebt Einspruch gegen den zweiten Anstrich des Vor-\nbehalts der Republik Togo. Dieser Einspruch steht dem Inkrafttreten des Übereinkommens\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Togo nicht entgegen.“\nDie Erklärung Togos vom 14. Juli 2021 hatte folgenden Wortlaut:\n(Übersetzung)\n“ la République togolaise, conformément          „die Republik Togo […] sich gemäß\naux dispositions de l’article 8 paragraphe 3     Artikel 8 Absatz 3 des Übereinkommens\nde la Convention, conserve la faculté de         das Recht vor[behält], einer Person die\npriver un individu de la nationalité togolaise,  togoische Staatsangehörigkeit in Anwen-\nen application de la législation togolaise       dung der togoischen Rechtsvorschriften\nrelative à la nationalité togolaise, notam-      über die togoische Staatsangehörigkeit zu\nment pour des motifs suivants :                  entziehen, und zwar insbesondere aus den\nfolgenden Gründen:\n– si l’individu ayant acquis la nationalité      – wenn die Person, die die togoische\ntogolaise se livre à des activités préjudi-      Staatsangehörigkeit erworben hat, Hand-\nciables aux intérêts du Togo ;                   lungen begeht, die den Interessen Togos\nschaden;\n– si l’individu ayant acquis la nationalité      – wenn die Person, die die togoische\ntogolaise a été condamné, pour un acte           Staatsangehörigkeit erworben hat, wegen\nqualifié de crime par la loi togolaise, à        einer nach togoischem Recht als Verbre-\nune peine de plus de cinq années d’em-           chen eingestuften Handlung zu einer\nprisonnement ferme. ”                            Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren\nohne Bewährung verurteilt worden ist.“"]}