{"id":"bgbl2-2022-4-4","kind":"bgbl2","year":2022,"number":4,"date":"2022-02-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2022/4#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2022-4-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2022/bgbl2_2022_4.pdf#page=18","order":4,"title":"Bekanntmachung der deutsch-nigerianischen Vereinbarung über die Einrichtung eines örtlichen Büros der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH","law_date":"2022-01-06T00:00:00Z","page":98,"pdf_page":18,"num_pages":2,"content":["98 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 2022\nFalls Sich die Regierung der Republik Südafrika mit den in den Nummern 1 bis 9 ge-\nmachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis\nIhrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung\nzwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in\nKraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-\ntung.\nSeiner Exzellenz\nMr. Alfred Nzo\nMinister für Auswärtige Angelegenheiten\nUnion Buildings\nPretoria\nBekanntmachung\nder deutsch-nigerianischen Vereinbarung\nüber die Einrichtung eines örtlichen Büros der\nDeutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH\nVom 6. Januar 2022\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 4. Oktober 1993/29. Februar 1996 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung Nigerias über die Einrichtung eines örtlichen\nBüros der Deutschen Gesellschaft für Internationale\nZusammenarbeit (GIZ) GmbH ist nach ihrer Inkrafttretens-\nklausel\nam 29. Februar 1996\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. Januar 2022\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nLars Wilke","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 2022            99\nDer Botschafter                                                  Lagos, den 4. Oktober 1993\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen angesichts des hohen Standes der Technischen Zusammenarbeit\nzwischen unseren beiden Ländern und in der Abicht, diese Zusammenarbeit effizienter zu\ngestalten, im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme\nauf das Abkommen vom 1. April 1974 über Technische Zusammenarbeit den Abschluß\nfolgender Vereinbarung über die Einrichtung einer Servicestelle der Deutschen Gesellschaft\nfür Technische Zusammenarbeit (GTZ) vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Bundesrepublik\nNigeria vereinbaren die Einrichtung einer Servicestelle der GTZ in Nigeria (im folgenden\n„SSt“ genannt).\n2. Die SSt hat die Aufgabe, die im Rahmen der bilateralen deutsch-nigerianischen Zu-\nsammenarbeit durchgeführten Projekte von administrativen und technischen Aufgaben\nzu entlasten. Sie erbringt insbesondere folgende Leistungen:\na) Serviceleistungen für Projekte bei der Beschaffung von Sachgütern und Dienst-\nleistungen;\nb) Erledigung zentraler technischer Aufgaben für GTZ-Auslandsmitarbeiter;\nc) Unterstützung der Projekte in finanz- und verwaltungstechnischen Angelegenheiten;\nd) Erledigung übergreifender Verwaltungstätigkeiten.\n3. Die SSt wird einem der laufenden Vorhaben der bilateralen deutsch-nigerianischen\nTechnischen Zusammenarbeit zugeordnet.\n4. Die Kosten für Investitionen und Ausstattung, für den laufenden Betrieb und für die\nGehälter der eingestellten Ortskräfte werden von der GTZ getragen.\n5. Die Regierung der Bundesrepublik Nigeria\na) befreit Materiallieferungen für die SSt von Lizenzen, Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und\nsonstigen öffentlichen Abgaben sowie von Lagergebühren und stellt sicher, dass\ndas Material unverzüglich entzollt wird. Die vorstehenden Befreiungen gelten auf\nAntrag der SSt auch für in der Bundesrepublik Nigeria beschafftes Material;\nb) unterstützt Anträge der SSt auf\n– Einrichtung von Telekommunikationsanschlüssen (Telefon, Telex, Fax usw.)\n– Erteilung von Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen für die Ortskräfte des SSt\n6. Das für die SSt gelieferte Material bleibt im Eigentum der Deutschen Gesellschaft für\nTechnische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH. Es geht im Fall der Einstellung der Tätigkeit\nder SSt in das Eigentum der Bundesrepublik Nigeria über.\n7. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom\n1. April 1974 auch für diese Vereinbarung.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Nigeria mit den unter den Nummern 1 bis 7\ngemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Ein-\nverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine\nVereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer\nAntwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-\ntung.\nJürgen Kleiner\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten\nder Bundesrepublik Nigeria\nChief M. T. Mbu\nAbuja"]}