{"id":"bgbl2-2022-4-3","kind":"bgbl2","year":2022,"number":4,"date":"2022-02-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2022/4#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2022-4-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2022/bgbl2_2022_4.pdf#page=16","order":3,"title":"Bekanntmachung der deutsch-südafrikanischen Vereinbarung über die Einrichtung eines örtlichen Büros der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH","law_date":"2022-01-04T00:00:00Z","page":96,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["96 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 2022\n10. Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei je-\nder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Republik Sambia mit den unter Nummern 1 bis 10 gemach-\nten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer\nRegierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwi-\nschen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-\ntung.\ngez. Schröder\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten\nder Republik Sambia\nHon. Prof. Lawrence S. Shimba, MP\nLusaka\nBekanntmachung\nder deutsch-südafrikanischen Vereinbarung\nüber die Einrichtung eines örtlichen Büros der Deutschen Gesellschaft\nfür Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH\nVom 4. Januar 2022\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 21. Oktober 1996/21. Oktober 1996 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Re-\ngierung der Republik Südafrika über die Einrichtung eines\nörtlichen Büros der Deutschen Gesellschaft für Tech-\nnische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH ist nach ihrer Inkraft-\ntretensklausel\nam 21. Oktober 1996\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. Januar 2022\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nAlois Schneider","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 2022            97\nDer Botschafter                                              Pretoria, den 21. Oktober 1996\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland in Aus-\nführung des Abkommens vom 11. September 1995 zwischen unseren beiden Regierungen\nüber Technische Zusammenarbeit, vorläufig anwendbar durch Vereinbarung vom\n14. März/24. Juni 1996, folgende Vereinbarung über die Einrichtung eines örtlichen Büros\nder Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH vorzuschlagen:\n1. Mit dem Ziel, die Entwicklungszusammenarbeit zwischen beiden Ländern zu unterstützen,\nvereinbaren die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Re-\npublik Südafrika die Einrichtung eines örtlichen Büros der Deutschen Gesellschaft für\nTechnische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH in Pretoria – im Folgenden als „Büro“ be-\nzeichnet. Dieses Büro für die deutsche Entwicklungszusammenarbeit kann auch von\nanderen deutschen Durchführungsorganisationen genutzt werden.\n2. Dem Büro können folgende Aufgaben übertragen werden:\na) Unterstützung der Vorhaben in allen Angelegenheiten der Projektdurchführung;\nb) Wahrnehmung übergreifender fachlicher und administrativer Tätigkeiten im Zusam-\nmenhang mit der Durchführung von Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit,\nmit denen die GTZ von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland beauftragt\nist;\nc) Wahrnehmung projektübergreifender landesbezogener Aufgaben;\nd) Vertretung der GTZ vor Ort.\n3. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt folgende Leistungen:\nSie\na) trägt alle Investitions- und Betriebskosten für das Büro;\nb) übernimmt die Kosten der zur Durchführung der Aufgaben des Büros entsandten\nLang- und Kurzzeitfachkräfte sowie für die vom Büro eingestellten Ortskräfte.\n4. Die Regierung der Republik Südafrika erbringt folgende Leistungen:\nSie\na) befreit – soweit nach südafrikanischem Recht möglich – die im Auftrag der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland für die Einrichtung des Büros gelieferten\nWaren von Ein- und Ausfuhrabgaben und von indirekten Steuern sowie von sons-\ntigen öffentlichen Abgaben und stellt sicher, dass das Material unverzüglich entzollt\nwird;\nb) trägt im Rahmen der Haushaltsmittel die Kosten für Hafengebühren, Lagergebühren\nsowie für Ein- und Ausfuhrabgaben, indirekte Steuern und sonstige nicht unter\nBuchstabe a) fallende öffentliche Abgaben, die sich aus der Lieferung von Waren\nfür die Einrichtung des Büros im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland ergeben;\nb) unterstützt Anträge des Büros auf Einrichtung von Telekommunikationsanschlüssen\neinschließlich Funk- und Satellitenverbindungen.\n5. Das für das Büro gelieferte Material einschließlich der Fahrzeuge bleibt im Eigentum\nder Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH. Es geht bei\nAuflösung des Büros in das Eigentum der Republik Südafrika über.\n6. a) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt ihre Leistungen durch die\nDeutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH, Eschborn.\nb) Die Regierung der Republik Südafrika beauftragt das Department of Finance als An-\nsprechpartner der GTZ.\n7. Diese Vereinbarung gilt für einen Zeitraum von 3 Jahren und verlängert sich jeweils\num 2 weitere Jahre, soweit sie nicht von einer der Vertragsparteien 6 Monate vor Ablauf\nder jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.\n8. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom\n11. September 1995 auch für diese Vereinbarung.\n9. Diese Vereinbarung wird in deutscher und in englischer Sprache abgeschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist."]}