{"id":"bgbl2-2022-4-2","kind":"bgbl2","year":2022,"number":4,"date":"2022-02-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2022/4#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2022-4-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2022/bgbl2_2022_4.pdf#page=14","order":2,"title":"Bekanntmachung der deutsch-sambischen Vereinbarung über die Einrichtung eines örtlichen Büros der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH","law_date":"2022-01-04T00:00:00Z","page":94,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["94 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 2022\nBekanntmachung\nder deutsch-sambischen Vereinbarung\nüber die Einrichtung eines örtlichen Büros\nder Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH\nVom 4. Januar 2022\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 14. November 1997/11. August 1998 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-\nrung der Republik Sambia über die Einrichtung eines ört-\nlichen Büros der Deutschen Gesellschaft für Technische\nZusammenarbeit (GTZ) GmbH ist nach ihrer Inkrafttretens-\nklausel\nam 11. August 1998\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. Januar 2022\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nAlois Schneider","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 2022          95\nDer Botschafter                                             Lusaka, den 14. November 1997\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland in\nAusführung des Abkommens vom 11. Juni 1981 zwischen unseren beiden Regierungen\nüber Technische Zusammenarbeit folgende Vereinbarung über die Fortführung des ört-\nlichen Büros der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH\nvorzuschlagen:\n1. Mit dem Ziel, die Entwicklungszusammenarbeit zwischen beiden Ländern zu unter-\nstützen, vereinbaren die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regie-\nrung der Republik Sambia die Fortsetzung der Tätigkeiten des örtlichen Büros der\nDeutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH in Lusaka – im\nFolgenden als „Büro“ bezeichnet. Dieses Büro für die deutsche Entwicklungszusam-\nmenarbeit kann auch von anderen deutschen Durchführungsorganisationen genutzt\nwerden.\n2. Dem Büro können folgende Aufgaben übertragen werden:\na) Unterstützung der Vorhaben in allen Angelegenheiten der Projektdurchführung;\nb) Wahrnehmung übergreifender fachlicher und administrativer Tätigkeiten im\nZusammenhang mit der Durchführung von Vorhaben der Technischen Zusammen-\narbeit, mit denen die GTZ von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland be-\nauftragt ist;\nc) Wahrnehmung projektübergreifender landesbezogener Aufgaben;\nd) Vertretung der GTZ vor Ort.\n3. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt folgende Leistungen:\nSie\na) trägt alle Investitions- und Betriebskosten für das Büro;\nb) übernimmt die Kosten der zur Durchführung der Aufgaben des Büros entsandten\nLang- und Kurzzeitfachkräfte sowie für die vom Büro eingestellten Ortskräfte.\n4. Die Regierung der Republik Sambia erbringt folgende Leistungen:\nSie\na) befreit Lieferungen von Material und Fahrzeugen für das Büro von Lizenzen, Hafen-,\nEin-, Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen Abgaben sowie von Lagergebühren und\nstellt sicher, dass das Material unverzüglich entzollt wird. Die vorstehenden Be-\nfreiungen gelten auf Antrag des Büros auch für in der Republik Sambia beschafftes\nMaterial;\nb) unterstützt Anträge des Büros auf:\n–    Einrichtung von Telekommunikationsanschlüssen einschließlich Funk- und\nSatellitenverbindungen;\n–    Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen für das entsandte Personal sowie Ar-\nbeitsgenehmigungen für Ortskräfte des Büros;\nc) gewährt den entsandten Fachkräften und den zu ihrem Haushalt gehörenden\nFamilienmitgliedern alle Rechte nach Maßgabe des eingangs erwähnten Abkom-\nmens vom 11. Juni 1981 über Technische Zusammenarbeit.\n5. Das für das Büro gelieferte Material einschließlich der Fahrzeuge bleibt im Eigentum\nder Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH. Es geht\nbei Auflösung des Büros in das Eigentum der Republik Sambia über.\n6. Benennung der Durchführungsorganisationen:\na) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt ihre Leistungen durch die\nDeutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH, Eschborn.\nb) Die Regierung der Republik Sambia beauftragt das Finanzministerium, Abteilung\nfür internationale Zusammenarbeit, als Ansprechpartner der GTZ.\n7. Diese Vereinbarung gilt für einen Zeitraum von 3 Jahren und verlängert sich jeweils\num 2 weitere Jahre, soweit sie nicht von einer der Vertragsparteien 6 Monate vor Ab-\nlauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.\n8. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom\n11. Juni 1981 über Technische Zusammenarbeit auch für diese Vereinbarung.\n9. Die bisherige Vereinbarung vom 13. September/9. Oktober 1989 über die Einrichtung\neines Projektverwaltungsbüros der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusam-\nmenarbeit (GTZ) GmbH in Lusaka tritt mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung außer\nKraft."]}