{"id":"bgbl2-2022-4-1","kind":"bgbl2","year":2022,"number":4,"date":"2022-02-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2022/4#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2022-4-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2022/bgbl2_2022_4.pdf#page=2","order":1,"title":"Dreizehnte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften","law_date":"2022-02-16T00:00:00Z","page":82,"pdf_page":2,"num_pages":12,"content":["82             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 2022\nDreizehnte Verordnung\nzur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften\nVom 16. Februar 2022\nEs verordnen, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2        satz 1 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 3 Buch-\ndes Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August            stabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom\n2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom         19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186), § 3 Absatz 2 durch\n8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), auf Grund                  Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom\n– des § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 6a und 8 in Verbindung         19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert, § 3 Absatz 1\nmit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b, Absatz 1            Nummer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a\nNummer 1, 2 und 2a jeweils auch in Verbindung mit            Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 19. Juli 2005\nAbsatz 2 Nummer 1, jeweils auch in Verbindung mit            (BGBl. I S. 2186) eingefügt und § 3 Absatz 5 Satz 1 und\n§ 3e Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 2, des Binnen-             § 3e Absatz 1 jeweils zuletzt durch Artikel 336 der Ver-\nschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Be-          ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert\nkanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von         worden sind, das Bundesministerium für Digitales und\ndenen § 3 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 zuletzt          Verkehr und das Bundesministerium für Umwelt, Natur-\ndurch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes            schutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz\nvom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962), § 3 Absatz 1 Num-       gemeinsam:\nmer 2 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppel-\nbuchstabe bb des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I                                Artikel 1\nS. 2186), § 3 Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 Buch-                   Inkraftsetzen von Beschlüssen\nstabe b des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I                der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt\nS. 2186) geändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2a durch            zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung\nArtikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc\ndes Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) ein-        Folgende von der Zentralkommission für die Rhein-\ngefügt und § 3e Absatz 1 zuletzt durch Artikel 336 der     schifffahrt gefassten Beschlüsse zur Änderung der Rhein-\nVerordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geän-       schifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der\ndert worden sind, das Bundesministerium für Digitales      Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizei-\nund Verkehr,                                               verordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II\nS. 3816, Anlageband)), die zuletzt durch Artikel 2 der\n– des § 3 Absatz 1 Nummer 5 und 8 in Verbindung mit          Verordnung vom 20. Mai 2021 (BGBl. 2021 II S. 442)\nAbsatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a          geändert worden ist, werden hiermit auf dem Rhein in\nund b, jeweils auch in Verbindung mit § 3e Absatz 1        Kraft gesetzt:\nSatz 1 und 3 Nummer 2, des Binnenschifffahrtsaufga-\nbengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom          1. Beschluss vom 2. Juni 2021 (Protokoll 10) unter Be-\n5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1        rücksichtigung des Beschlusses vom 16. November\nim Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Num-         2021 (RP (21) 77 = RP/G (21) 71) des Polizeiausschus-\nmer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 25. April 2017             ses der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt;\n(BGBl. I S. 962), § 3 Absatz 5 Satz 2 zuletzt durch        2. Beschluss vom 2. Juni 2021 (Protokoll 11);\nArtikel 1 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb\ndes Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962) und       3. Beschluss vom 16. November 2021 (RP (21) 74 =\n§ 3e Absatz 1 zuletzt durch Artikel 336 der Verordnung        RP/G (21) 68 = RIS/G (21) 56) des Polizeiausschusses\nvom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden           der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt.\nsind, das Bundesministerium für Digitales und Verkehr      Der Beschluss nach Satz 1 Nummer 1 wird nachstehend\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit       als Anlage 1 veröffentlicht. Die Beschlüsse nach Satz 1\nund Soziales,                                              Nummer 2 und 3 werden nachstehend als Anlagen 2\n– des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a in Verbindung          und 3 veröffentlicht.\nmit Absatz 2 Nummer 2, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6\nNummer 1 Buchstabe a und b, jeweils auch in Verbin-                                 Artikel 2\ndung mit § 3e Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 1, des\nÄnderung der Verordnung zur\nBinnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der\nEinführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung\nBekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026),\nvon denen § 3 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1              Die Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrts-\nzuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des           polizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II\nGesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962), § 3 Ab-      S. 3816), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 2022                           83\n20. Mai 2021 (BGBl. 2021 II S. 442) geändert worden ist,                ordnung betroffen ist. Der Beschluss wird nachstehend\nwird wie folgt geändert:                                                als Anlage 4 veröffentlicht.\n1. Artikel 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 4\n„(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-\nfahrt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung                                               Änderung der\nVerordnung zur Einführung\n1. zur Umsetzung einer Anordnung der Zentralkom-\nder Moselschifffahrtspolizeiverordnung\nmission für die Rheinschifffahrt nach § 1.22a der\nAnlage                                                              Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung zur Einführung\nder Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September\na) in dringenden Fällen oder\n1997 (BGBl. 1997 II S. 1670), die zuletzt durch Artikel 5\nb) zu Versuchszwecken oder zur Zulassung einer                   der Verordnung vom 20. Mai 2021 (BGBl. 2021 II S. 442)\ntechnischen Neuerung, durch die jeweils die                  geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nSicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs\nnicht beeinträchtigt werden,                                    „(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-\nfahrt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung\neine von der Anlage abweichende Regelung\nvorübergehend bis zur Dauer von drei Jahren zu                   1. zur Umsetzung einer Anordnung der Moselkommis-\ntreffen oder                                                         sion nach § 1.22a der Anlage\n2. für öffentliche Zwecke Ausnahmen von § 10.01                         a) in dringenden Fällen oder\nNummer 2 der Anlage zu bestimmen.                                    b) zu Versuchszwecken oder zur Zulassung einer\nSoweit es einer Abweichung im Sinne des Satzes 1                            technischen Neuerung, durch die jeweils die\nNummer 1 oder einer Ausnahme im Sinne des Sat-                              Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs\nzes 1 Nummer 2 nur im Einzelfall bedarf, kann diese                         nicht beeinträchtigt werden,\ndurch Verwaltungsakt zugelassen werden.“                                eine von der Anlage abweichende Regelung vorüber-\n2. In Artikel 4 Absatz 4 wird Nummer 7 durch die folgen-                    gehend bis zur Dauer von drei Jahren zu treffen oder\nden Nummern 7 und 7a ersetzt:                                       2. für öffentliche Zwecke Ausnahmen von § 10.02 Num-\n„7. entgegen § 1.10 Nummer 1 Satz 2 eine Urkunde                        mer 3 der Anlage zu bestimmen.\noder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht voll-          Soweit es einer Abweichung im Sinne des Satzes 1\nständig oder nicht rechtzeitig aushändigt,                     Nummer 1 oder einer Ausnahme im Sinne des Satzes 1\n7a. entgegen § 1.10a Nummer 2 Satz 2 eine Beschei-                  Nummer 2 nur im Einzelfall bedarf, kann diese durch\nnigung nicht an Bord mitführt,“.                               Verwaltungsakt zugelassen werden.“\nArtikel 3                                                                Artikel 5\nInkraftsetzen eines                                            Aufhebung von Rechtsvorschriften\nBeschlusses der Moselkommission zur\nDie Dreiundvierzigste Verordnung zur vorübergehenden\nÄnderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung\nAbweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung\nDer von der Moselkommission gefasste Beschluss                        vom 26. August 2020 (VkBl. S. 570) wird aufgehoben.\nvom 19. Mai 2021, MK-I-21-5.2., zur Änderung der\nMoselschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1                                            Artikel 6\nder Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrts-\npolizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II                                           Inkrafttreten\nS. 1670, Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss vom                     (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2\n28. November 2019, MK-II-19-5.3., in der Fassung des                    und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nBeschlusses vom 26. November 2020, MK-II-20-4.5.,\n(2) Artikel 1 Satz 1 Nummer 2 und 3, Satz 3, Anlage 2\n(Artikel 4 Satz 1 Nummer 4 der Verordnung vom 20. Mai\nund 3 sowie Artikel 5 treten am 25. April 2022 in Kraft.\n2021 (BGBl. 2021 II S. 442)) geändert worden ist, wird\nhiermit auf der Mosel in Kraft gesetzt, soweit die Ände-                   (3) Artikel 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und Anlage 1\nrung des § 1.17 Nummer 2 Moselschifffahrtspolizeiver-                   treten am 1. Juni 2022 in Kraft.\nBerlin, den 16. Februar 2022\nDer Bundesminister\nf ü r D i g i t a l e s u n d Ve r k e h r\nVo l k e r W i s s i n g\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz,\nn u k l e a re S i c h e r h e i t u n d Ve r b ra u c h e r s c h u t z\nSteffi Lemke","84               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 2022\nAnlage 1\n(zu Artikel 1 Satz 1 Nummer 1)\nÄnderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung\n1. § 1.10 wird wie folgt gefasst:\n„§ 1.10\nMitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen an Bord\n1. Urkunden und sonstige Unterlagen nach Anlage 13 dieser Verordnung müssen sich, soweit sie auf Grund besonderer Be-\nstimmungen vorgeschrieben sind, an Bord befinden. Sie sind auf Verlangen den Bediensteten der zuständigen Behörden\nauszuhändigen.\n2. Bestimmte Urkunden und sonstige Unterlagen nach Anlage 13 dieser Verordnung dürfen gemäß den Bedingungen nach\nAnlage 13 dieser Verordnung in einer jederzeit lesbaren elektronischen Textfassung zur Verfügung gestellt werden.“\nBeschluss vom 2. Juni 2021 (Protokoll 10)\n2. Anlage 13 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 13\nVERZEICHNIS\nDER MITZUFÜHRENDEN URKUNDEN\nUND SONSTIGEN UNTERLAGEN NACH § 1.10 RHEINSCHPV\nIn der Spalte „Rechtsgrundlage“ der nachfolgenden Tabelle wird auf die folgenden Vorschriften, Übereinkommen und Verwal-\ntungsvereinbarungen verwiesen:\n– Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein (RheinSchPersV),\n– Rheinschiffsuntersuchungsordnung (RheinSchUO),\n– Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN),\n– Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN),\n– Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI),\n– Übereinkommen über die Eichung von Binnenschiffen, geschlossen am 15. Februar 1966 in Genf (Übereinkommen vom\n15. Februar 1966),\n– Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk.\nIn der vorletzten Spalte der nachfolgenden Tabelle wird angegeben, ob die Aushändigung der an Bord mitzuführenden Urkunden\nund sonstigen Unterlagen auf einem elektronischen Träger autorisiert ist oder nicht.\nDie letzte Spalte „Elektronisches Format“ der nachfolgenden Tabelle präzisiert das elektronische Format, in dem Urkunden und\nsonstige Unterlagen in elektronischer Form ausgehändigt werden können. Das in der nachfolgenden Tabelle angegebene PDF-\nFormat entspricht dem in der internationalen Norm ISO 32000-1 : 2008 definierten Format.","Elektronisch\nlesbare Textfassung     Geeignetes\nKategorie               Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 RheinSchPV                        Rechtsgrundlage           von mitzuführenden    elektronisches\nUrkunden und           Format\nsonstigen Unterlagen\n1. Fahrzeuge\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 2022\n1.1          das Schiffsattest oder die als Ersatz zugelassene Urkunde oder ein als gleichwertig anerkanntes RheinSchUO § 1.04                   nicht zugelassen\nZeugnis\n1.2          die Rheinschifffahrtszugehörigkeitsurkunde                                                       Beschluss ZKR 2015-II-10              zugelassen         PDF-Format\n1.3          der Eichschein des Fahrzeugs                                                                     Übereinkommen                      nicht zugelassen\nvom 15. Februar 1966\n2. Besatzung\n2.1          ein für die zu befahrende Strecke nach der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein RheinSchPersV § 3.02                   nicht zugelassen\nerteiltes Rheinpatent, ein vorläufiges Rheinpatent oder ein als gleichwertig anerkanntes Schiffs- RheinSchPersV § 7.14\nführerzeugnis und für die anderen Mitglieder der Besatzung das ordnungsgemäß ausgefüllte\nSchifferdienstbuch oder ein nach dieser Verordnung erteiltes großes Patent oder als gleichwertig\nanerkanntes Schiffsführerzeugnis; bei als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnissen hat der\nSchiffsführer auf bestimmten Streckenabschnitten zusätzlich das nach der Verordnung über das\nSchiffspersonal auf dem Rhein geforderte Streckenzeugnis mitzuführen\n2.2          das ordnungsgemäß ausgefüllte Bordbuch einschließlich der Bescheinigung nach Anlage A4 der RheinSchPersV § 3.13                     nicht zugelassen\nVerordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein oder einer Kopie der Seite mit den Eintragun-\ngen der Fahr- beziehungsweise Ruhezeiten aus dem Bordbuch des Schiffes, auf dem die letzte\nReise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat; auf Fahrzeugen, die über ein gemäß Anlage O\nzur Rheinschiffsuntersuchungsordnung auf dem Rhein anerkanntes Gemeinschaftszeugnis oder\nUnionszeugnis verfügen, kann statt des von einer zuständigen Behörde eines Rheinuferstaates oder\nBelgiens ausgestellten Bordbuches ein von einer zuständigen Behörde eines Drittstaates ausge-\nstelltes und von der ZKR anerkanntes Bordbuch mitgeführt werden; anerkannte Bordbücher sind\nmindestens in einer der Amtssprachen der ZKR zu führen\n2.3          die Bescheinigung über die Ausgabe der Bordbücher                                                RheinSchPersV § 3.13                  zugelassen         PDF-Format\n2.4          ein nach der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein erteiltes oder als gleichwertig an- RheinSchPersV § 6.03             nicht zugelassen\nerkanntes Radarzeugnis; dieses Dokument ist an Bord nicht erforderlich, wenn die Rheinpatentkarte\ndie Eintragung „Radar“ oder ein anderes Schiffsführerzeugnis, das nach dieser Verordnung zuge-\nlassen ist, die entsprechende Eintragung enthält; wenn die Zentralkommission für die Rheinschiff-\nfahrt das Schiffsführerzeugnis und das Radarzeugnis eines Staates als gleichwertig anerkannt hat,\nwird das Radarzeugnis nicht gefordert, sofern das Schiffsführerzeugnis einen entsprechenden\nVermerk enthält\n2.5          ein Sprechfunkzeugnis für die Bedienung von Schiffsfunkstellen                                   Regionale Vereinbarung über den    nicht zugelassen\nBinnenschifffahrtsfunk Anhang 5\n2.6          die Bescheinigungen, die für das Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen vorgeschrieben sind    RheinSchPersV § 5.01ff             nicht zugelassen\n85","Elektronisch                       86\nlesbare Textfassung     Geeignetes\nKategorie               Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 RheinSchPV                        Rechtsgrundlage          von mitzuführenden    elektronisches\nUrkunden und           Format\nsonstigen Unterlagen\n2.7          bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, die Bescheinigungen des Schiffsführers RheinSchPersV § 4a.02               nicht zugelassen\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 2022\nund der Besatzungsmitglieder, die am Bunkervorgang beteiligt sind\n3. Fahrtgebiete\n3.1          die Bescheinigung der zuständigen Behörde über Dauer und örtliche Begrenzung der Baustelle, auf ES-TRIN Artikel 23.01                 zugelassen         PDF-Format\nder das Baustellenfahrzeug eingesetzt werden darf\n3.2          auf der Strecke zwischen Basel und Mannheim für Fahrzeuge mit einer Länge über 110 m der ES-TRIN Artikel 28.04 Nummer 2               zugelassen         PDF-Format\nNachweis einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft über die Schwimmfähigkeit, die Trimmlage Buchstabe c\nund die Stabilität der getrennten Schiffsteile, der auch eine Aussage darüber enthalten muss, ab\nwelchem Beladungszustand die Schwimmfähigkeit der beiden Teile nicht mehr gegeben ist\n4. Navigations- und Informationsgeräte\n4.1          die Bescheinigung über Einbau und Funktion der Radaranlage                                       ES-TRIN Artikel 7.06 Nummer 1        zugelassen         PDF-Format\nES-TRIN Anlage 5 Abschnitt III\nArtikel 9 und Abschnitt VI\n4.2          die Bescheinigung über Einbau und Funktion des Wendeanzeigers                                    ES-TRIN Artikel 7.06 Nummer 1        zugelassen         PDF-Format\nES-TRIN Anlage 5 Abschnitt III\nArtikel 9 und Abschnitt VI\n4.3          die Bescheinigung über Einbau und Funktion von Inland AIS Geräten                                ES-TRIN Artikel 7.06 Nummer 3        zugelassen         PDF-Format\nES-TRIN Anlage 5 Abschnitt IV\nArtikel 2 Nummer 9\n4.4          die Bescheinigung über Einbau und Funktion des Fahrtenschreibers sowie die vorgeschriebenen ES-TRIN Anlage 5 Abschnitt V              zugelassen         PDF-Format\nAufzeichnungen des Fahrtenschreibers                                                        Artikel 1 und 2 Nummer 6\n4.5          die Urkunde(n) „Frequenzzuteilung“ oder die „Zuteilungsurkunde“                                                                       zugelassen         PDF-Format\n5. Ausrüstungen\n5.1          die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung der motorisch betriebenen Steuereinrichtungen   ES-TRIN Artikel 6.09 Nummer 5        zugelassen         PDF-Format\n5.2          die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung des in der Höhe verstellbaren Steuerhauses      ES-TRIN Artikel 7.12 Nummer 12       zugelassen         PDF-Format\n5.3          die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung der Schiffsdampfkessel und sonstigen Druckbe- ES-TRIN Artikel 8.01 Nummer 2          zugelassen         PDF-Format\nhälter\n5.4          die Kopie des Typgenehmigungsbogens, die Anleitung des Motorenherstellers und die Kopie des ES-TRIN Artikel 9.01 Nummer 3             zugelassen         PDF-Format\nMotorparameterprotokolls\n5.5          die Unterlagen über elektrische Anlagen                                                          ES-TRIN Artikel 10.01 Nummer 2       zugelassen         PDF-Format","Elektronisch\nlesbare Textfassung        Geeignetes\nKategorie                Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 RheinSchPV                     Rechtsgrundlage               von mitzuführenden       elektronisches\nUrkunden und              Format\nsonstigen Unterlagen\n5.6          die Bescheinigung für die Drahtseile                                                          ES-TRIN Artikel 13.02 Nummer 3             zugelassen             PDF-Format\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 2022\nBuchstabe a\n5.7          die Prüfkennzeichnung der tragbaren Feuerlöscher                                              ES-TRIN Artikel 13.03 Nummer 5             zugelassen             PDF-Format\n5.8          die Prüfbescheinigungen über fest installierte Feuerlöschanlagen                              ES-TRIN Artikel 13.04 Nummer 8             zugelassen             PDF-Format\nES-TRIN Artikel 13.05 Nummer 9\n5.9          die Prüfbescheinigungen und Bedienungsanleitung über Krane                                    ES-TRIN Artikel 14.12 Nummer 6, 7          zugelassen             PDF-Format\nund 9\n5.10         die Bescheinigung über die Prüfung der Flüssiggasanlagen                                      ES-TRIN Artikel 17.13                      zugelassen             PDF-Format\n5.11         der erforderliche Typgenehmigungsbogen und Wartungsnachweis der Bordkläranlage                ES-TRIN Artikel 18.01 Nummer 5             zugelassen             PDF-Format\nund 9\n5.12         bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, die Bedienungsanleitung und die Sicher- ES-TRIN Artikel 30.03 Nummer 1           zugelassen             PDF-Format\nheitsrolle                                                                                      und Anlage 8 Nummer 1.4.9\n5.13         bei Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen RheinSchPV § 8.10                         zugelassen             PDF-Format\nsind, die Sicherheitsrolle\n6. Ladung und Abfälle\n6.1          die nach ADN Unterabschnitt 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 erforderlichen Urkunden              ADN Unterabschnitte 8.1.2.1,\n8.1.2.2 und 8.1.2.3\n6.1.1        das Beförderungspapier                                                                        ADN, 8.1.2.1 b                             zugelassen             Ausschließlich\nFormat, das\ndie Anforderungen\ndes Unterab-\nschnitts 5.4.0.2 ADN\nerfüllt, in Verbindung\nmit dem Leitfaden\nfür die Anwendung\ndes Unterab-\nschnitts 5.4.0.2 ADN\n6.1.2        Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf ADN, 8.1.2.1 d                                zugelassen               Jederzeit\nBinnenwasserstraßen mit der beigefügten Verordnung (ADN)                                                                                                    lesbare elektronische\nTextfassung\n6.1.3        weitere nach Unterabschnitt 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 ADN erforderliche Unterlagen         ADN, 8.1.2.1, a, c und e bis h und k    nicht zugelassen\nADN, 8.1.2.2, a, c bis h\nADN, 8.1.2.3, a, c bis x                                                               87","Elektronisch                              88\nlesbare Textfassung         Geeignetes\nKategorie                Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 RheinSchPV                           Rechtsgrundlage            von mitzuführenden        elektronisches\nUrkunden und               Format\nsonstigen Unterlagen\n6.2          bei Containerbeförderung die von einer Schiffsuntersuchungskommission geprüften Stabilitäts-        ES-TRIN Artikel 27.01 Nummer 2          zugelassen             PDF-Format\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 2022\nunterlagen des Fahrzeugs, einschließlich Stauplan oder Ladungsliste für den jeweiligen Beladungs-   (Beschreibung der Unterlagen und\nfall und das Ergebnis der Stabilitätsberechnung für den jeweiligen, einen früheren vergleichbaren   Sichtvermerk der Untersuchungs-\noder einen standardisierten Beladungsfall jeweils unter Angabe des verwendeten Berechnungs-         kommission)\nverfahrens                                                                                          ES-TRIN Artikel 28.03 Nummer 3\n(Ergebnis der Berechnung bei\nContainerschiffen)\nRheinSchPV § 1.07 Nummer 5\n(Ergebnis der Stabilitätsprüfung\nund Stauplan)\n6.3          das ordnungsgemäß ausgefüllte Ölkontrollbuch                                                        RheinSchPV § 15.05 und Anlage 10     nicht zugelassen\nCDNI Anlage 2 (Anwendungs-\nbestimmung) Teil A Artikel 1.01,\n2.03 und Anhang I\n6.4          der Bezugsnachweis für Gasöl, einschließlich der Quittungen für die Entgelttransaktionen des CDNI Anlage 2 (Anwendungs-                  nicht zugelassen\nSPE-CDNI über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten. Liegt der letzte Bezug von Gasöl mehr bestimmung) Teil A Artikel 3.04\nals 12 Monate zurück, so ist mindestens der letzte Bezugsnachweis mitzuführen                 Nummer 1\n6.5          die Entladebescheinigung                                                                            RheinSchPV § 15.08 Nummer 2             zugelassen         Lesbare elektronische\nCDNI, Anlage 2 und Teil B, Muster                                Fassung mit\nfälschungssicherer\ndes Anhangs IV\nSignatur gemäß\nder Verordnung (EU)\nNr. 910/2014\noder gemäß\nvergleichbaren\nnationalen\nVorschriften der\nSchweizerischen\nEidgenossenschaft\nBeschluss vom 2. Juni 2021 (Protokoll 10) unter Berücksichtigung des Beschlusses\nvom 16. November 2021 (RP (21) 77 = RP/G (21) 71 des Polizeiausschusses der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 2022                          89\nAnlage 2\n(zu Artikel 1 Satz 1 Nummer 2)\nÄnderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung\n1. § 1.01 wird wie folgt geändert:\na) Buchstabe ac wird wie folgt gefasst:\n„ac) „Inland AIS Gerät“: ein Gerät, das auf einem Fahrzeug eingebaut ist und im Sinne der Bestimmungen von Teil II „Standard\nfür Verfolgungs- und Aufspürungssysteme in der Binnenschifffahrt“ des ES-RIS genutzt wird;“.\nb) Buchstabe ah (angenommen durch Beschluss 2020-II-22) wird wie folgt gefasst:\n„ah) „ES-TRIN“ der Europäische Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe Ausgabe 2021/1. Bei der Anwendung\ndes ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Rheinuferstaat oder Belgien zu verstehen;“.\nc) Nach Buchstabe ah wird wie folgt Buchstabe ai angefügt:\n„ai) „ES-RIS“ der Europäische Standard für Binnenschifffahrtsinformationsdienste Ausgabe 2021/1. Bei der Anwendung des\nES-RIS ist unter Mitgliedstaat ein Rheinuferstaat oder Belgien zu verstehen.“\nBeschluss vom 2. Juni 2021 (Protokoll 11)\n2. § 4.07 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 3 erster und zweiter Satz wird wie folgt gefasst:\n„3. Fahrzeuge, die mit einem Inland AIS Gerät ausgerüstet sein müssen, ausgenommen Fähren, müssen zusätzlich mit einem\nInland ECDIS Gerät im Informationsmodus oder einem vergleichbaren Gerät zur Anzeige elektronischer Binnenschifffahrts-\nkarten, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden sein muss, ausgestattet sein und dieses zusammen mit einer aktuellen\nelektronischen Binnenschifffahrtskarte nutzen. Das Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus muss den Bestimmungen\nvon Teil I „Elektronisches Kartendarstellungs- und Informationssystem für die Binnenschifffahrt“ des ES-RIS entsprechen.“\nb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\n„4. Es müssen mindestens folgende Daten gemäß den Bestimmungen von Teil II „Standard für Verfolgungs- und Aufspürungs-\nsysteme in der Binnenschifffahrt“ des ES-RIS übermittelt werden:\na) User Identifier (Maritime Mobile Service Identity, MMSI);\nb) Schiffsname;\nc) Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß den Bestimmungen von Teil II „Standard für Verfolgungs- und Aufspürungssysteme\nin der Binnenschifffahrt“ des ES-RIS;\nd) einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) oder für Seeschiffe, sofern keine ENI erteilt wurde, die IMO Nummer;\ne) Länge über alles des Fahrzeugs bzw. Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m;\nf) Breite über alles des Fahrzeugs bzw. Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m;\ng) Position (WGS 84);\nh) Geschwindigkeit über Grund;\ni)    Kurs über Grund;\nj)    Zeitangabe der elektronischen Positionsermittlung;\nk) Navigationsstatus gemäß Anlage 11;\nl)    Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m gemäß Anlage 11;\nm) Rufzeichen.“\nBeschluss vom 2. Juni 2021 (Protokoll 11)\n3. § 12.01 Nummer 1 (angenommen durch Beschluss 2020-I-12) wird wie folgt gefasst:\n„1. Die Schiffsführer folgender Fahrzeuge und der Verbände müssen sich vor der Einfahrt in die unter Nummer 3 genannten\nStrecken elektronisch gemäß den Bestimmungen von Teil IV „Standard für elektronisches Melden in der Binnenschifffahrt“\ndes ES-RIS melden:\na) Fahrzeuge, die Güter an Bord haben, deren Beförderung dem ADN unterliegt;\nb) Tankschiffe, ausgenommen Bunkerboote und Bilgenentölungsboote im Sinne des Abschnitts 1.2.1 der dem ADN beige-\nfügten Verordnung;\nc) Fahrzeuge, die Container befördern;\nd) Fahrzeuge mit einer Länge über 110 m;\ne) Kabinenschiffe;\nf) Seeschiffe;\ng) Fahrzeuge, die ein LNG-System an Bord haben;\nh) Sondertransporte nach § 1.21.“\nBeschluss vom 2. Juni 2021 (Protokoll 11)","90             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 2022\n4. Anlage 11 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„2. Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug\n2.1 Bei Inland AIS Geräten, die vor dem 1. Dezember 2015 eingebaut wurden:\na) Für ein Fahrzeug\nDer Schiffsführer muss die Werte für A, B, C und D mit einer Genauigkeit von 1 m eingeben.\nDas Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.\nErläuterungen zu den W, L, A, B, C und D Werten für ein Fahrzeug\nb) Für einen Verband\nDer Schiffsführer muss die Werte für A, B, C und D mit einer Genauigkeit von 1 m und die Werte für W und L mit einer\nGenauigkeit von 0,1 m eingeben.\nDas Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.\nErläuterungen zu den W, L, A, B, C und D Werten für einen Verband\n2.2 Bei Inland AIS Geräten, die nach dem 1. Dezember 2015 eingebaut wurden:\na) Für ein Fahrzeug\nDer Schiffsführer muss die Werte für A, B, C und D mit einer Genauigkeit von 0,1 m eingeben.\nDas Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.\nErläuterungen zu den W, L, A, B, C und D Werten für ein Fahrzeug","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 2022                        91\nb) Für einen Verband\nDer Schiffsführer muss die Werte für EA, EB, EC und ED mit einer Genauigkeit von 0,1 m eingeben.\nDas Maß EA ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.\nErläuterungen zu den EA, EB, EC und ED Werten für einen Verband“.\nBeschluss vom 2. Juni 2021 (Protokoll 11)","92              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 2022\nAnlage 3\n(zu Artikel 1 Satz 1 Nummer 3)\nÄnderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung\n§ 4.07 Nummer 5 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:\n„c) Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß den Bestimmungen von Teil II „Standard für Verfolgungs- und Aufspürungssysteme in der\nBinnenschifffahrt“ des ES-RIS;“.\nBeschluss vom 16. November 2021 (RP (21) 74 = RP/G (21) 68 = RIS/G (21) 56)\ndes Polizeiausschusses der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 2022                         93\nAnlage 4\n(zu Artikel 3 Satz 1)\nÄnderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung\n§ 1.17 Nummer 2 MoselSchPV wird wie folgt gefasst:\n„2. Der Schiffsführer eines festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugs oder Schwimmkörpers muss unverzüglich für die Benach-\nrichtigung der nächsten zuständigen Behörde sorgen. Er oder ein anderes Mitglied der Besatzung muss an Bord oder in der Nähe\nder Unfallstelle bleiben, bis die zuständige Behörde ihm gestattet, sich zu entfernen.“\nBeschluss vom 19. Mai 2021 (MK-I-21-5.2.)"]}