{"id":"bgbl2-2022-3-3","kind":"bgbl2","year":2022,"number":3,"date":"2022-01-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2022/3#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2022-3-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2022/bgbl2_2022_3.pdf#page=6","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-mosambikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2022-01-04T00:00:00Z","page":54,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["54 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2022\nb) die Regierung der Republik Malawi beauftragt das Ministerium für Wirtschaftliche\nPlanung und Entwicklung als Ansprechpartner für die KfW.\n8. Soweit in dieser Vereinbarung nicht anders geregelt, gelten die Bestimmungen des\neingangs erwähnten Abkommens vom 9. November 1967 über Technische Zusam-\nmenarbeit für das KfW-Büro entsprechend.\n9. Diese Vereinbarung gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren und verlängert sich auto-\nmatisch um jeweils ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Regierungen sie durch\nschriftliche Mitteilung an die andere Regierung sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen\nGeltungsdauer kündigt.\n10. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach\nArtikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach ihrem Inkraft-\ntreten von der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere Vertragspartei wird\nunter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unter-\nrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\n11. Diese Vereinbarung wird in deutscher und in englischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Republik Malawi mit den unter den Nummern 1 bis 11 ge-\nmachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis\nIhrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung\nzwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-\ntung.\ngez. Woeste\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten und\nInternationale Zusammenarbeit\nder Republik Malawi\nHerrn Ephraim Mganda Chiume\nBekanntmachung\ndes deutsch-mosambikanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 4. Januar 2022\nDas in Maputo am 17. Juni 2021 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Mosambik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2020 ist nach seinem\nArtikel 5 Absatz 1\nam 17. Juni 2021\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. Januar 2022\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nAlois Schneider","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2022                           55\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mosambik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2020\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Ab-\nund\nsatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet\ndie Regierung der Republik Mosambik –                dieses Abkommen Anwendung.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nArtikel 2\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nMosambik,                                                             (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\nträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt wer-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch       den, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und      zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungs-\nzu vertiefen,                                                      beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                            (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nentfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung   der Zusage die entsprechenden Finanzierungsverträge geschlos-\nin der Republik Mosambik beizutragen,                              sen wurden. Diese Beträge verfallen somit am 4. November\n2025.\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-          (3) Die Regierung der Republik Mosambik, soweit sie nicht\nlungen vom 4. November 2020 –                                      selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige\nRückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\nsind wie folgt übereingekommen:                                 schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\nüber der KfW garantieren.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht                                  Artikel 3\nes der Regierung der Republik Mosambik oder anderen, von bei-         Die Regierung der Republik Mosambik übernimmt sämtliche\nden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von           Steuern und sonstige öffentliche Abgaben, die im Zusammen-\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge     hang mit dem Abschluss und der Abwicklung der in Artikel 2 Ab-\nin Höhe von bis zu 63 000 000 Euro (in Worten: dreiundsechzig      satz 1 genannten Verträge in der Republik Mosambik erhoben\nMillionen Euro) für die Vorhaben:                                  werden.\na) „Bildungs-SWAp ESP-Fase IX“ in Höhe von bis zu\n12 000 000 Euro (in Worten: zwölf Millionen Euro),                                         Artikel 4\nb) „Bildungs-SWAp ESP-Fase XV“ in Höhe von bis zu                     Die Regierung der Republik Mosambik überlässt bei den sich\n12 000 000 Euro (in Worten: zwölf Millionen Euro),            aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nc) „Förderung kommunaler Infrastruktur in der Provinz Sofala“      Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\nin Höhe von bis zu 15 000 000 Euro (in Worten: fünfzehn       verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nMillionen Euro),                                              kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nd) „Programm zur Förderung der beruflichen Bildung II“ in Höhe     Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nvon bis zu 7 000 000 Euro (in Worten: sieben Millionen Euro), erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsun-\ne) „Programm zur Förderung der beruflichen Bildung II (Begleit-    ternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nmaßnahme)“ in Höhe von bis zu 2 000 000 Euro (in Worten:\nzwei Millionen Euro),                                                                      Artikel 5\nf) „National Control Centre“ in Höhe von bis zu 15 000 000 Euro       (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\n(in Worten: fünfzehn Millionen Euro)                          Kraft.\nzu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser        (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nVorhaben festgestellt worden ist.                                  sen. Jede Vertragspartei kann es jederzeit mit einem Vorlauf von\nsechs Monaten schriftlich kündigen.\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Republik Mosambik zu einem späteren Zeit-           (3) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-\npunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung   mens vereinbaren.","56                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2022\n(4) Streitigkeiten über die Auslegung oder Durchführung die-         Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nses Abkommens werden durch Konsultationen zwischen den                 Regierung der Republik Mosambik veranlasst. Die andere Ver-\nVertragsparteien auf gütliche Weise beigelegt.                         tragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von\n(5) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der          der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekre-\nVereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten           tariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Maputo am 17. Juni 2021 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nLo t h a r Fre i s c h l a d e r\nFür die Regierung der Republik Mosambik\nVe ro n i c a M a c a m o"]}