{"id":"bgbl2-2022-3-2","kind":"bgbl2","year":2022,"number":3,"date":"2022-01-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2022/3#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2022-3-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2022/bgbl2_2022_3.pdf#page=4","order":2,"title":"Bekanntmachung der deutsch-malawischen Vereinbarung über die Einrichtung eines örtlichen Büros der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)","law_date":"2022-01-04T00:00:00Z","page":52,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["52 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2022\nBekanntmachung\nder deutsch-malawischen Vereinbarung\nüber die Einrichtung eines örtlichen Büros\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)\nVom 4. Januar 2022\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 12. August 2013/27. Februar 2015 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Malawi über die Einrichtung eines\nörtlichen Büros der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)\nist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 27. Februar 2015\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. Januar 2022\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nAlois Schneider","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2022          53\nDer Botschafter                                              Lilongwe, den 12. August 2013\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nfolgende Vereinbarung zur Einrichtung eines örtlichen Büros der Kreditanstalt für Wieder-\naufbau, im Folgenden als „KfW“ bezeichnet, vorzuschlagen:\n1. Mit dem Ziel, die Entwicklungszusammenarbeit zwischen beiden Ländern zu unter-\nstützen, vereinbaren die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regie-\nrung der Republik Malawi unter Bezugnahme auf das Abkommen vom 9. November\n1967 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nder Republik Malawi über Technische Zusammenarbeit die Einrichtung eines örtlichen\nBüros der KfW, im Folgenden als „KfW-Büro“ bezeichnet.\n2. Das KfW-Büro wird in Lilongwe eingerichtet. Angestrebt wird eine gemeinsame\nUnterbringung des KfW-Büros mit dem bereits eingerichteten Büro der Deutschen\nGesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH.\n3. Das KfW-Büro übernimmt folgende Aufgaben:\na) Unterstützung des Partnerlandes und der Projektträger bei Vorbereitung und\nDurchführung von im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndurchgeführten Vorhaben und Programmen der Finanziellen Zusammenarbeit;\nb) Wahrnehmung übergreifender fachlicher und administrativer Tätigkeiten im Zu-\nsammenhang mit den von der KfW im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland durchgeführten Vorhaben und Programmen;\nc) Wahrnehmung projektübergreifender landesbezogener und regionaler Aufgaben;\nd) Vertretung der KfW vor Ort.\n4. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt folgende Leistungen:\nSie\na) trägt alle Investitions- und Betriebskosten für das KfW-Büro;\nb) übernimmt die Kosten der zur Durchführung der Tätigkeiten des KfW-Büros ent-\nsandten Lang- und Kurzzeitfachkräfte sowie des von dem KfW-Büro eingestellten\nnationalen Personals.\n5. Die Regierung der Republik Malawi erbringt folgende Leistungen:\nSie\na) befreit gemäß der Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom\n9. November 1967 über Technische Zusammenarbeit das für das KfW-Büro\ngelieferte Material und Fahrzeuge von Lizenzen, Flughafen-, Hafen-, Ein- und\nAusfuhr- und sonstigen öffentlichen Abgaben sowie von Lagergebühren und stellt\nsicher, dass das Material und die Fahrzeuge unverzüglich entzollt werden; diese\nErleichterungen gelten auf schriftlichen Antrag des KfW-Büros auch für im\nHoheitsgebiet der Republik Malawi beschafftes Material;\nb) erstattet auf Antrag des KfW-Büros indirekte Steuern, die in der Republik Malawi\nauf für das KfW-Büro beschaffte Sach- und Dienstleistungen und Güter erhoben\nwurden;\nc) unterstützt Anträge des KfW-Büros auf\n–   Einrichtung von Telekommunikationsanschlüssen einschließlich Funk- und\nSatellitenverbindungen und verzichtet auf Lizenzgebühren diesbezüglich,\n–   Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen für die entsandten Fachkräfte sowie\nArbeitsgenehmigungen für nationales Personal des KfW-Büros;\nd) befreit das KfW-Büro von Steuern und öffentlichen Abgaben in der Republik Malawi;\ne) gewährt den entsandten Fachkräften der KfW sowie gegebenenfalls weiterer von\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland beauftragter Durchführungs-\norganisationen und den zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitgliedern alle\nRechte analog des eingangs erwähnten Abkommens vom 9. November 1967 über\nTechnische Zusammenarbeit.\n6. Das für das KfW-Büro gelieferte Material einschließlich der Fahrzeuge bleibt im Eigen-\ntum der KfW. Es geht im Falle der Auflösung des KfW-Büros in das Eigentum der\nRepublik Malawi über.\n7. Die Regierungen benennen folgende Durchführungsorganisationen beziehungsweise\nAnsprechpartner für die im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung stehenden\nAspekte:\na) die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt ihre Leistungen durch die\nKfW;"]}