{"id":"bgbl2-2022-3-1","kind":"bgbl2","year":2022,"number":3,"date":"2022-01-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2022/3#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2022-3-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2022/bgbl2_2022_3.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung der deutsch-malawischen Vereinbarung über die Einrichtung eines örtlichen Büros der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH","law_date":"2022-01-04T00:00:00Z","page":50,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["50 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2022\nBekanntmachung\nder deutsch-malawischen Vereinbarung\nüber die Einrichtung eines örtlichen Büros der\nDeutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH\nVom 4. Januar 2022\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 18. November 1997/2. Dezember 1997 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Malawi über die Einrichtung\neines örtlichen Büros der Deutschen Gesellschaft für\nTechnische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH ist nach ihrer\nInkrafttretensklausel\nam 2. Dezember 1997\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. Januar 2022\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nAlois Schneider","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2022           51\nDer Botschafter                                                Lilongwe, den 10. April 1995\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen angesichts des hohen Standes der Technischen Zusammenarbeit\nzwischen unseren beiden Ländern und in der Absicht, diese Zusammenarbeit effizienter\nzu gestalten, im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter Bezug-\nnahme auf das Abkommen vom 9. November 1967 über Technische Zusammenarbeit,\ngeändert durch die Vereinbarung vom 28. März/3. Mai 1973, den Abschluss folgender\nVereinbarung über die Einrichtung einer Servicestelle der Deutschen Gesellschaft für\nTechnische Zusammenarbeit (GTZ) in Malawi vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik Malawi\nvereinbaren die Einrichtung einer Servicestelle der GTZ in Malawi (im Folgenden „SSt“\ngenannt).\n2. Die SSt hat die Aufgabe, die im Rahmen der bilateralen deutsch-malawischen Zusam-\nmenarbeit durchgeführten Projekte von administrativen und technischen Aufgaben zu\nentlasten. Sie erbringt insbesondere folgende Leistungen:\na) Serviceleistungen für Projekte bei der Beschaffung von Sachgütern und Dienst-\nleistungen;\nb) Erledigung zentraler technischer Aufgaben für GTZ-Auslandsmitarbeiter;\nc) Unterstützung der Projekte in finanz- und verwaltungstechnischen Angelegenheiten;\nd) Erledigung übergreifender Verwaltungstätigkeiten.\n3. Die SSt wird einem der laufenden Vorhaben der bilateralen deutsch-malawischen\nTechnischen Zusammenarbeit zugeordnet.\n4. Die Kosten für Investitionen und Ausstattung, für den laufenden Betrieb und für die\nGehälter der eingestellten Ortskräfte werden von der GTZ getragen.\n5. Die Regierung der Republik Malawi\na) befreit Materiallieferungen für die SSt von Lizenzen, Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und\nsonstigen öffentlichen Abgaben sowie von Lagergebühren und stellt sicher, dass\ndas Material unverzüglich entzollt wird. Die vorstehenden Befreiungen gelten auf\nAntrag der SSt auch für in der Republik Malawi beschafftes Material;\nb) unterstützt Anträge der SSt auf\n– Einrichtung von Telekommunikationsanschlüssen (Telefon, Telex, Fax usw.)\n– Erteilung von Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen für die Ortskräfte der SSt.\n6. Das für die SSt gelieferte Material bleibt im Eigentum der Deutschen Gesellschaft für\nTechnische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH. Es geht im Falle der Einstellung der Tätigkeit\nder SSt in das Eigentum der Republik Malawi über.\n7. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom\n9. November 1967, geändert durch die Vereinbarung vom 28. März/3. Mai 1973, auch\nfür diese Vereinbarung.\nFalls sich die Regierung der Republik Malawi mit den unter den Nummern 1 bis 7 ge-\nmachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis\nIhrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung\nzwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in\nKraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\ngez. Ulrich Nitzschke\nTo the\nMinister of Finance\nof the Republic of Malawi\nHon. Aleke Banda\nLilongwe"]}