{"id":"bgbl2-2022-24-9","kind":"bgbl2","year":2022,"number":24,"date":"2022-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2022/24#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2022-24-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2022/bgbl2_2022_24.pdf#page=19","order":9,"title":"Bekanntmachung der deutsch-griechischen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich Jugend und die Vorbereitung zur Gründung eines Deutsch-Griechischen Jugendwerks","law_date":"2022-11-29T00:00:00Z","page":835,"pdf_page":19,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2022 835\nBekanntmachung\nder deutsch-griechischen Vereinbarung\nüber die Zusammenarbeit im Bereich Jugend und\ndie Vorbereitung zur Gründung eines Deutsch-Griechischen Jugendwerks\nVom 29. November 2022\nDie in Berlin am 26. Juli 2017 unterzeichnete Vereinbarung zwischen dem Bun-\ndesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Ministerium für Bildung, Forschung und Religiöse Ange-\nlegenheiten der Hellenischen Republik über die Zusammenarbeit im Bereich\nJugend und die Vorbereitung zur Gründung eines Deutsch-Griechischen\nJugendwerks ist nach seinem Artikel 8\nam 18. September 2018\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 29. November 2022\nBundesministerium\nf ü r Fa m i l i e , S e n i o re n , Fra u e n u n d J u g e n d\nIm Auftrag\nU w e F i n k e -T i m p e","836             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2022\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium für Bildung, Forschung und Religiöse Angelegenheiten\nder Hellenischen Republik\nüber die Zusammenarbeit im Bereich Jugend und die Vorbereitung\nzur Gründung eines Deutsch-Griechischen Jugendwerks\nDas Bundesministerium                                                   Artikel 1\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nDie Vertragsparteien errichten einen Ausschuss zur Gründung\nder Bundesrepublik Deutschland\neines Deutsch-Griechischen Jugendwerks. Der Ausschuss setzt\nund                             sich paritätisch besetzt aus fachkundigen Vertreterinnen und\nVertretern der zuständigen Ministerien zusammen und trifft sich\ndas Ministerium für Bildung, Forschung             mindestens zwei Mal pro Jahr abwechselnd in beiden Staaten\nund Religiöse Angelegenheiten                 während des Zeitraums bis zur Gründung des Deutsch-\nder Hellenischen Republik,                  Griechischen Jugendwerks. Der Ausschuss hat die Aufgabe, auf\nder Grundlage der Absichtserklärung beider Vertragsparteien\nnachfolgend Vertragsparteien genannt –\nvom 12. September 2014 über die Gründung eines Deutsch-\nGriechischen Jugendwerks, insbesondere die nachfolgenden\nauf der Grundlage des Kulturabkommens vom 17. Mai 1956\nnotwendigen Schritte zur Gründung des Jugendwerks und seiner\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich\nArbeitsaufnahme bis zum Jahr 2019 vorzubereiten:\nGriechenland,\n– Beratung über das Gründungsabkommen, das Personalstatut\nunter Berücksichtigung der Absichtserklärung vom 12. Sep-        und die Finanzordnung sowie Klärung der Sitzfrage in beiden\ntember 2014 des Bundesministeriums für Familie, Senioren,           Staaten,\nFrauen und Jugend der Bundesrepublik Deutschland und des\n– Empfehlung für die anfängliche Zusammensetzung der Leitung\nMinisteriums für Bildung, Forschung und Religiöse Angelegen-\ndes Jugendwerks.\nheiten der Hellenischen Republik zur Gründung eines Deutsch-\nGriechischen Jugendwerks sowie der gemeinsamen Erklärung\nvom 4. Dezember 2016 der Außenminister beider Staaten,                                        Artikel 2\nDie Vertragsparteien ergreifen auf der Grundlage der Gegen-\nin dem Bewusstsein, dass die Herausbildung einer euro-        seitigkeit bis zur Gründung des Jugendwerks geeignete Maßnah-\npäischen Zivilgesellschaft eine wesentliche Voraussetzung für    men zur Förderung der Zusammenarbeit im Bereich der Jugend\neine lebendige Demokratie ist und hiervon besonders die jungen   und zur Entwicklung der freundschaftlichen Beziehungen zwi-\nGenerationen in Europa betroffen sind,                           schen beiden Staaten, sie fördern insbesondere:\ngeleitet von der Überzeugung, dass die deutsch-griechischen   – den außerschulischen Jugendaustausch in allen Bereichen,\nBeziehungen hierzu beitragen, indem junge Menschen in der        – den schulischen Austausch nach den jeweiligen nationalen\nBundesrepublik Deutschland und der Hellenischen Republik die        Regelungen,\nMöglichkeit erhalten, einander vertieft zu begegnen, um einge-\ndenk der gemeinsamen Vergangenheit die Gegenwart und Zu-         – Seminare für die teilnehmenden Pädagogen von Austausch-\nkunft gemeinsam zu gestalten,                                       programmen, die sich auf die Zeit und die Ereignisse der deut-\nschen Besatzung in Griechenland von 1941 bis 1945 beziehen,\nüberzeugt davon, dass die Jugend einen wesentlichen Beitrag   – den Austausch von Freiwilligen, insbesondere in Maßnahmen,\nzur Förderung der gegenseitigen Verständigung, Freundschaft         die Jugendliche betreffen sowie junge Geflüchtete,\nund Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten leisten kann,\n– den Austausch von Fachkräften der Jugendhilfe,\nverbunden mit dem Wunsch, die Freundschaft zwischen den       – Veranstaltungen zum Erlernen und zur Vertiefung der Kennt-\njungen Menschen beider Staaten zu festigen und die Zusammen-        nisse der deutschen Sprache in der Hellenischen Republik und\narbeit im Bereich der Jugendhilfe zu fördern,                       der griechischen Sprache in der Bundesrepublik Deutschland,\nmit dem Ziel, ein Deutsch-Griechisches Jugendwerk zu gründen, – die jährliche Durchführung des Deutsch-Griechischen Jugend-\ndas die Aufgabe übernimmt, die Beziehungen zwischen jungen          forums jeweils abwechselnd in der Bundesrepublik Deutsch-\nMenschen und der für Jugendarbeit Verantwortlichen in beiden        land und der Hellenischen Republik,\nStaaten zu vertiefen und das gegenseitige Kennenlernen, das ge-  – Gedenkstättenfahrten zur Aufarbeitung der gemeinsamen\ngenseitige Verstehen und das enge Zusammenwirken der deut-          Erinnerung an die Zeit von 1941 bis 1945,\nschen und griechischen Jugend innerhalb Europas in jeder Weise\n– Fahrten zu Stätten und Institutionen des kulturellen Erbes des\nzu fördern sowie als Berater und Mittler zwischen den verschie-\njeweiligen Staates, wie zu denen der klassischen antiken grie-\ndenen staatlichen Ebenen sowie den Akteuren der Zivilgesell-\nchischen Kultur, die die europäische Identität untermauern.\nschaft in der Bundesrepublik Deutschland und der Hellenischen\nRepublik zu fungieren –                                             Hierzu wird die deutsche Vertragspartei das Sonderprogramm\nzur Förderung des deutsch-griechischen Jugendaustausches\nsind wie folgt übereingekommen:                               fortführen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2022                              837\nArtikel 3                                                              Artikel 5\nDie gastgebende Vertragspartei trägt die Kosten für die\nDie Vertragsparteien entsenden bis zur Arbeitsaufnahme des\nwährend der Besuche nach den Artikeln 1 und 3 erforderlichen\nJugendwerks einmal jährlich und abwechselnd eine Delegation\nDolmetschertätigkeiten sowie die Übersetzung einschlägiger\nvon jeweils fünf bis acht Personen zur jeweils anderen Vertrags-\nDokumente in die deutsche und in die griechische Sprache.\npartei, mit dem Ziel, sich über den Stand der Jugendpolitik, über\nProgramme zur Jugendförderung und der Arbeit der Jugendor-\nganisationen der jeweils anderen Vertragspartei zu informieren                                      Artikel 6\nund gemeinsame Programme und Maßnahmen zu koordinieren.                    Diese Vereinbarung kann auf der Grundlage von Verhandlungen\nDie Delegationen bestehen aus Regierungsvertreterinnen und              im gegenseitigen Einvernehmen durch Vereinbarung zwischen\nRegierungsvertretern aus dem Bereich der Jugendpolitik, aus             den Vertragsparteien geändert oder ergänzt werden. Die Ände-\nFachkräften der Jugendhilfe und Vertreterinnen und Vertretern           rungen und Ergänzungen werden Bestandteil dieser Vereinbarung.\nvon Jugendorganisationen. Die Aufenthaltsdauer beträgt jeweils\nzwei Tage. Die Ergebnisse des Treffens werden in Form eines\nArtikel 7\nGesprächsprotokolls bestätigt.\nStreitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser\nVereinbarung werden durch die Vertragsparteien einvernehmlich\nArtikel 4                                  beigelegt.\nZur Sicherstellung einer reibungslosen Umsetzung der Rege-\nArtikel 8\nlungen in den Artikeln 1 und 3 trägt die gastgebende Vertrags-\npartei alle im eigenen Staat entstehenden Kosten, inklusive                Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nUnterkunft und Verpflegung, Beförderung sowie weitere für die           griechische Vertragspartei der deutschen Vertragspartei auf\nUmsetzung des Programms notwendige Kosten. Die jeweils an-              diplomatischem Weg mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen\ndere Vertragspartei trägt die internationalen Reisekosten und           Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist\nsorgt für die Versicherung der Delegation während der Reise und         der Tag des Eingangs der Mitteilung bei der Botschaft der Bun-\ndes Aufenthaltes.                                                       desrepublik Deutschland in Athen.\nGeschehen zu Berlin am 26. Juli 2017 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und griechischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nder Bundesrepublik Deutschland\nKatarina Barley\nFür das Ministerium\nfür Bildung, Forschung und Religiöse Angelegenheiten\nder Hellenischen Republik\nPausanias Papageorgiou"]}