{"id":"bgbl2-2022-24-1","kind":"bgbl2","year":2022,"number":24,"date":"2022-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2022/24#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2022-24-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2022/bgbl2_2022_24.pdf#page=3","order":1,"title":"Bekanntmachung des deutsch-chilenischen Abkommens über die Koproduktion von Filmen","law_date":"2022-11-07T00:00:00Z","page":819,"pdf_page":3,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2022 819\nBekanntmachung\ndes deutsch-chilenischen Abkommens\nüber die Koproduktion von Filmen\nVom 7. November 2022\nDas in Berlin am 10. Oktober 2018 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Chile über\ndie Koproduktion von Filmen ist nach seinem Artikel 11\nAbsatz 2\nam 20. Oktober 2020\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. November 2022\nDie Beauftragte\nder Bundesregierung\nfür Kultur und Medien\nIm Auftrag\nEls Hendrix","820            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2022\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Chile\nüber die Koproduktion von Filmen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               (3) „Koproduzent“ Produktionsgesellschaften oder Produzen-\nten mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder in der\nund\nRepublik Chile, die an einer deutsch-chilenischen Koproduktion\ndie Regierung der Republik Chile,                oder an einer multilateralen Koproduktion nach Artikel 3 Absatz 7\nbeteiligt sind;\nim Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet –\n(4) „technisches und künstlerisches Personal“ Autorinnen und\nin dem Bewusstsein, dass eine verstärkte Zusammenarbeit im    Autoren, Regisseurinnen und Regisseure, Komponistinnen und\nBereich audiovisueller Koproduktionen einen wichtigen Beitrag    Komponisten, Schnittmeisterinnen und Schnittmeister, Bühnen-\nzur Entwicklung der Filmindustrie in beiden Staaten, zur Verbes- bildnerinnen und Bühnenbildner, künstlerische Leiterinnen und\nserung des Vertriebs von Filmen aus dem jeweils anderen Staat    Leiter, Darstellerinnen und Darsteller, in der Produktion tätige Mit-\nsowie zur Verbesserung des wirtschaftlichen und kulturellen Aus- arbeiterinnen und Mitarbeiter, sowie Personal der Labore und\ntauschs zwischen beiden Staaten leisten kann,                    Einrichtungen, die bei der Herstellung des Films mitwirken.\nentschlossen, die Entwicklung der Zusammenarbeit im audio-                                 Artikel 2\nvisuellen Bereich zu fördern –\nAnerkennung als nationale Filme\nsind wie folgt übereingekommen:                                  (1) Die im Rahmen dieses Abkommens produzierten Filme\nwerden von den Vertragsparteien als nationale Filme angesehen,\nArtikel 1                            sofern sie durch die zuständigen Behörden beider Vertragspar-\nteien anerkannt werden.\nDefinition\n(2) Zuständige Behörden sind in der Bundesrepublik Deutsch-\nIm Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Begriff\nland das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)\n(1) „Film“ die Gesamtheit von Bildern beziehungsweise die     und die Filmförderungsanstalt (FFA) und in der Republik Chile\nGesamtheit von Bildern und Tönen, unabhängig von Länge,          das Ministerium für Kultur, Künste und Kulturerbe („el Ministerio\nvisuellem Träger und Filmgattung (insbesondere Spiel-, Anima-    Nacional de la Cultura, las Artes y el Patrimonio“). Werden die\ntions-, Dokumentarfilme), die den für die Filmwirtschaft im      zuständigen Behörden durch andere ersetzt, informieren die Ver-\nHoheitsgebiet der Vertragsparteien geltenden Rechts- und Ver-    tragsparteien einander schriftlich.\nwaltungsvorschriften entsprechen und zur Erstaufführung in          (3) Beihilfen und sonstige finanzielle Vorteile, die durch die zu-\neinem Filmtheater hergestellt werden. Die Bestimmungen dieses    ständigen Behörden einer Vertragspartei gewährt werden, erhält\nAbkommens gelten entsprechend für Filme, die für die Auf-        der jeweilige Koproduzent nach Maßgabe des im Bewilligungs-\nführung im Fernsehen, auf Video oder als Abrufvideo (Video on    zeitpunkt geltenden innerstaatlichen Rechts.\nDemand) hergestellt werden, sofern sie in den nationalen Förder-\nsystemen vorgesehen sind. Andere Formen audiovisueller\nProduktionen und Auswertungsarten, können durch einen                                         Artikel 3\nNotenwechsel in den Anwendungsbereich dieses Abkommens                                Voraussetzungen für die\naufgenommen werden, sofern auch diese Formen in den natio-                       Anerkennung der Koproduktionen\nnalen Fördersystemen vorgesehen werden;\n(1) Die Förderung einer Koproduktion im Rahmen dieses\n(2) „Koproduktion“ einen Film, der von einem oder mehreren    Abkommens kann Produktionsgesellschaften gewährt werden,\ndeutschen Produzenten in Zusammenarbeit mit einem oder meh-      die über eine geeignete Organisation, technische Expertise und\nreren chilenischen Produzenten durch wirtschaftliche, künst-     Ausstattung sowie angemessene finanzielle Mittel verfügen und\nlerische und technische Zusammenarbeit hergestellt wird. Um-     deren Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer eine geeignete\nfasst werden auch multilaterale Koproduktionen nach Artikel 3    Berufsqualifikation und anerkannte berufliche Erfahrung nach-\nAbsatz 7;                                                        weisen können.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2022                        821\n(2) Die Koproduzenten des Films müssen ihren Sitz oder eine   Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Ver-\nNiederlassung in der Bundesrepublik Deutschland oder in der      tragsstaat des EWR-Abkommens gedreht.\nRepublik Chile haben.\n(4) Außenaufnahmen können von den zuständigen Behörden\n(3) Förderanträge sind durch die Koproduzenten unter Beach-   der Vertragsparteien aus künstlerischen Gründen auch außerhalb\ntung der von den Vertragsparteien jeweils festgelegten Verfahren der in Absatz 3 genannten Gebiete zugelassen werden, wenn\nzu stellen; insbesondere hat die Antragstellung vor Drehbeginn   das Drehbuch oder die Handlung beziehungsweise der Original-\nzu erfolgen.                                                     schauplatz des Films dies erfordern.\n(4) Der Beitrag der Koproduzenten darf für jeden der beiden      (5) Von jedem koproduzierten Film werden zwei Endfassungen\nStaaten nicht weniger als 20 (zwanzig) Prozent und nicht mehr    hergestellt, eine deutschsprachige und eine spanischsprachige.\nals 80 (achtzig) Prozent der Gesamtherstellungskosten des Films  Die Fassungen können Dialogpassagen in einer anderen Sprache\nbetragen.                                                        enthalten, wenn das Drehbuch dies erfordert.\n(5) Jeder Koproduzent muss einen tatsächlichen darstelle-\nrischen, künstlerischen und technischen Beitrag zu der Produk-                               Artikel 5\ntion leisten. Dieser Beitrag muss im Verhältnis stehen zu seiner                           Filmvertrieb\nfinanziellen Beteiligung und den Beitrag des technischen und\nkünstlerischen Personals umfassen.                                  Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Absicht, den Vertrieb und\ndie Verwertung der Filme der anderen Vertragspartei in ihrem\n(6) Abweichend von den Absätzen 4 und 5 können die zustän-    jeweiligen Staat mit allen zulässigen Mitteln des Filmvertriebs\ndigen Behörden in Ausnahmefällen Filme als Koproduktionen        zu fördern und voranzutreiben.\nnach diesem Abkommen anerkennen, wenn\n1. der Beitrag eines Koproduzenten nur auf die finanzielle Be-                               Artikel 6\nteiligung beschränkt ist und                                                      Originale und Kopien\n2. das Projekt nach Einschätzung der zuständigen Behörden           (1) Um die Vergünstigungen nach diesem Abkommen in An-\nden Zielen dieses Abkommens in besonderem Maße förder-      spruch nehmen zu können, müssen das Originalnegativ bezie-\nlich ist.                                                   hungsweise das Original für den Digitalen Kinovertrieb (Digital\n(7) Ein Filmprojekt, das in Zusammenarbeit mit einem Ko-      Cinema Distribution Master – DCDM) der im Rahmen dieses Ab-\nproduzenten aus einem Drittstaat verwirklicht werden soll, kann  kommens entstandenen Koproduktion gemeinsames Eigentum\nvon den zuständigen Behörden als Koproduktion nach diesem        der beteiligten Koproduzenten sein. Jeder Koproduzent hat das\nAbkommen anerkannt werden, wenn zwischen einer der beiden        Recht, die für die Verwertung in seinem eigenen Staat erforder-\nVertragsparteien und diesem Drittstaat eine verbindliche völker- lichen Kopien zu ziehen.\nrechtliche Übereinkunft über die Koproduktion von Filmen            (2) Die Anfertigung eines DCDM für die Fassung in einer\nbesteht. Eine Anerkennung, wie im ersten Satz dieses Absatzes    dritten Sprache bedarf der Zustimmung beider Koproduzenten.\nbeschrieben, ist auf Projekte beschränkt, bei denen der Beitrag\ndes Koproduzenten aus dem Drittstaat nicht größer ist als der\nkleinere der Einzelbeiträge der deutschen und chilenischen                                   Artikel 7\nKoproduzenten.                                                                      Ausgewogene Beteiligung\n(1) Das Verhältnis von künstlerischer und darstellerischer\nArtikel 4                          Beteiligung zu finanzieller und technischer Beteiligung beider\nHerstellung des Films                      Staaten (Studios, Postproduktionen) soll ausgewogen sein.\n(1) Die an einem Film beteiligten Mitarbeiterinnen und Mit-      (2) Der Gemischte Ständige Ausschuss nach Artikel 9 über-\narbeiter müssen dem folgenden Personenkreis angehören:           prüft die Einhaltung der Ausgewogenheit.\nIn Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland:\nArtikel 8\n– Deutsche Staatsangehörige im Sinne des Grundgesetzes,                                   Kennzeichnung\n– Personen, die dem deutschen Kulturkreis angehören und ihren       Im Titelvorspann und Abspann sowie im Werbematerial des\nständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland          Films muss der Hinweis enthalten sein, dass es sich um eine\nhaben,                                                        deutsch-chilenische Koproduktion handelt.\n– Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Euro-\npäischen Union,                                                                           Artikel 9\n– Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaats des Abkom-                               Kooperation und\nmens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschafts-                       Gemischter Ständiger Ausschuss\nraum (EWR-Abkommen).\n(1) Die zuständigen Behörden informieren einander regel-\nIn Bezug auf die Republik Chile:                                 mäßig über die Erteilung, Ablehnung, Veränderung oder den\nWiderruf der Anerkennung von Koproduktionen. Vor Ablehnung\n– Chilenische Staatsangehörige,\neines Antrags konsultiert die für dessen Bearbeitung zuständige\n– Personen, die ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Chile   Behörde die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei. Die\nhaben.                                                        zuständigen Behörden können Vorschläge zur Verbesserung der\nZusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens unterbreiten,\nIn Bezug auf an der Koproduktion beteiligte Drittstaaten:\ndie im Interesse der Vertragsparteien liegen.\n– Staatsangehörige des jeweiligen Drittstaats.\n(2) Zur Überprüfung der Umsetzung dieses Abkommens bil-\n(2) Die Beteiligung von technischem oder künstlerischem Per-  den die Vertragsparteien einen Gemischten Ständigen Aus-\nsonal, das die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, kann schuss, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien und der\nin Ausnahmefällen und unter der Berücksichtigung der Anforde-    Filmindustrie zusammensetzt.\nrungen der Koproduktion im Einvernehmen zwischen den zu-\n(3) Der Gemischte Ständige Ausschuss kommt auf Antrag\nständigen Behörden der Vertragsparteien zugelassen werden.\neiner Vertragspartei innerhalb von sechs Monaten nach Antrag-\n(3) Studio- und Außenaufnahmen werden in der Republik         stellung zusammen, insbesondere dann, wenn die einschlägigen\nChile, in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen   Rechtsvorschriften der Vertragsparteien geändert wurden oder","822            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2022\nwenn bei der Anwendung dieses Abkommens ernsthafte                                               Artikel 11\nSchwierigkeiten auftreten. Der Gemischte Ständige Ausschuss\nSchlussbestimmungen\nschlägt im gemeinsamen Interesse beider Vertragsparteien und\nzur Förderung der Zusammenarbeit in der Filmindustrie notwen-            (1) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.\ndige Änderungen dieses Abkommens vor.                                    (2) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nRegierung der Republik Chile der Regierung der Bundesrepublik\nArtikel 10                                 Deutschland durch schriftliche auf diplomatischen Wege über-\nmittelte Notifikation mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen\nErleichterungen                               Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist\nder Tag des Eingangs der Notifikation.\nIm Rahmen des jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts er-\nleichtert jede Vertragspartei für nach diesem Abkommen aner-             (3) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von\nkannte Koproduktionen                                                 einer Vertragspartei gekündigt wird. Jede Vertragspartei kann das\nAbkommen auf diplomatischem Wege schriftlich kündigen. Es\n1. die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt des tech-          tritt sechs Monate nach seiner Kündigung außer Kraft. Maß-\nnischen und künstlerischen Personals der anderen Vertrags-        gebend ist der Tag des Eingangs der Kündigung bei der anderen\npartei sowie                                                      Vertragspartei.\n2. die Ein- und Ausfuhr von technischem Material für die Dreh-           (4) Die Kündigung dieses Abkommens berührt nicht die För-\narbeiten und anderem Material der Koproduzenten der ande-         derung und Fertigstellung von Koproduktionen, die vor einer\nren Vertragspartei.                                               Kündigung anerkannt worden sind.\nGeschehen zu Berlin am 10. Oktober 2018 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nMichelle Müntefering\nFür die Regierung der Republik Chile\nRoberto Ampuero"]}