{"id":"bgbl2-2022-21-4","kind":"bgbl2","year":2022,"number":21,"date":"2022-12-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2022/21#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2022-21-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2022/bgbl2_2022_21.pdf#page=15","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-indonesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2022-10-24T00:00:00Z","page":647,"pdf_page":15,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2022 647\nBekanntmachung\ndes deutsch-indonesischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 24. Oktober 2022\nDas in Jakarta am 12. Mai 2022 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Indonesien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2019 ist nach seinem\nArtikel 5 Absatz 1\nam 12. Mai 2022\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. Oktober 2022\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. A n d r e a s F o e r s t e r","648              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2022\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indonesien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2019\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               2. für die notwendige Begleitmaßnahme des Vorhabens „Regio-\nnale Eisenbahn Surabaya – Umwelt- und klimafreundliche\nund\nMobilität“ in Höhe von bis zu 6 000 000 Euro (in Worten:\ndie Regierung der Republik Indonesien,                     sechs Millionen Euro).\nim Folgenden gemeinsam als „Vertragsparteien“ bezeichnet –            (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Indonesien oder einem anderen\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darle-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             hensnehmer darüber hinaus, für die Vorhaben:\nIndonesien,\n1. „Grüne Stromnetze Sulawesi“ ein vergünstigtes Darlehen der\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch              Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), das im Rahmen der\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und             öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, in\nzu vertiefen,                                                             Höhe von bis zu 150 000 000 Euro (in Worten: einhundert-\nfünfzig Millionen Euro),\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                           2. „Geothermieprogramm II“ ein vergünstigtes Darlehen der\nKfW, das im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusam-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung          menarbeit gewährt wird, in Höhe von bis zu 300 000 000 Euro\nin der Republik Indonesien beizutragen,                                   (in Worten: dreihundert Millionen Euro),\n3. „Emissionsminderung in Städten – Fortschrittliche Abfallwirt-\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-\nschaft“ ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen\nlungen vom 1. bis 2. Oktober 2019 und die Zusagen der Bundes-\nder öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird,\nrepublik Deutschland (Verbalnote Nr. 799/2018 vom 27. Dezem-\nin Höhe von bis zu 140 000 000 Euro (in Worten: einhundert-\nber 2018, Verbalnote Nr. 676/2019 vom 2. Dezember 2019 und\nvierzig Millionen Euro) und\nVerbalnote Nr. 730/2020 vom 18. Dezember 2020) –\n4. „Regionale Eisenbahn Surabaya – Umwelt- und klimafreund-\nsind wie folgt übereingekommen:                                        liche Mobilität“ für ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das\nim Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit\nArtikel 1                                  gewährt wird, in Höhe von bis zu 230 000 000 Euro (in Wor-\nten: zweihundertdreißig Millionen Euro)\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Indonesien, von der Kreditanstalt      zu erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische För-\nfür Wiederaufbau (KfW) Zuschüsse von insgesamt bis zu                derungswürdigkeit der Vorhaben festgestellt und die gute Kre-\n26 000 000 Euro (in Worten: sechsundzwanzig Millionen Euro) zu       ditwürdigkeit der Republik Indonesien weiterhin gegeben ist so-\nerhalten:                                                            wie die Regierung der Republik Indonesien eine Staatsgarantie\ngewährt, sofern sie nicht selbst Kreditnehmer wird. Die Vorhaben\n1. Für das Vorhaben „Forstprogramm VI: Schutz von Mangro-\nkönnen nicht durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nvenwäldern“ bis zu 20 000 000 Euro (in Worten: zwanzig\nMillionen Euro), wenn nach Prüfung dessen Förderungswür-           (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\ndigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, dass es als Maß- der Regierung der Republik Indonesien zu einem späteren Zeit-\nnahme zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von      punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge\nFrauen, selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämp-       zur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder\nfung, Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder    weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-\nVorhaben der sozialen Infrastruktur oder des Umweltschutzes     men zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 und 2\ndie besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege        genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Ab-\neines Finanzierungsbeitrages erfüllt,                           kommen Anwendung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2022                               649\nArtikel 2                                befreit die Regierung der Republik Indonesien die KfW von sons-\ntigen öffentlichen Abgaben.\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden sowie             (2) Die in Absatz 1 genannte Steuerbefreiung wird durch die\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der           indonesischen Steuergesetze umgesetzt und gilt für die gesamte\nKfW und den Empfängern der Darlehen und der Finanzierungs-             Geltungsdauer dieses Abkommens.\nbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                                                Artikel 4\n(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten            Die Regierung der Republik Indonesien überlässt bei den sich\nBetrags entfällt, soweit nicht innerhalb von vier Jahren nach dem      aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-\nZusagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungs-            rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern\nverträge geschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist         im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\nmit Ablauf des 31. Dezember 2023.                                      die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nwelche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-\n(3) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 ge-\nnehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschlie-\nnannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb von drei Jahren\nßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine\nnach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finan-\nBeteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-\nzierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet\nmigungen.\ndie Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2022.\n(4) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 sowie in Ab-                                    Artikel 5\nsatz 2 Nummer 4 genannten Beträge entfällt, soweit nicht inner-\nhalb von fünf Jahren nach dem Datum der Zusagenote die ent-               (1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nsprechenden Darlehens- und Finanzierungsverträge geschlossen           Kraft.\nwurden. Für diese Zusage endet die Frist mit Ablauf des 18. De-           (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nzember 2025.                                                           Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\n(5) Die Regierung der Republik Indonesien, soweit sie nicht         Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nselbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zah-           Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die an-\nlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-       dere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs-\nnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Darlehens-           nummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald die-\nverträge garantieren.                                                  se vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\n(3) Jede Vertragspartei kann es jederzeit schriftlich auf diplo-\nArtikel 3                                matischem Wege kündigen. Die Kündigung wird am ersten Tag\ndes Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von zwölf Mo-\n(1) Die Regierung der Republik Indonesien befreit die KfW von       naten nach Eingang der Notifikation folgt. Es endet jedoch spä-\nEinkommensteuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss                testens an dem Tag, an dem der Schuldendienst für alle unter\nund der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträ-       diesem Regierungsabkommen geschlossenen Darlehensverträge\nge in der Republik Indonesien erhoben werden. Dies gilt auch für       vollständig geleistet worden ist.\nalle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach\n(4) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-\ndem Abschluss dieses Abkommens erhoben werden. In diesem\nmens vereinbaren.\nZusammenhang erhobene Umsatzsteuer und ähnliche indirekte\nSteuern werden von der Regierung der Republik Indonesien ge-              (5) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\ntragen. Erhobene besondere Verbrauchsteuern werden von der             Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-\nRegierung der Republik Indonesien übernommen. Darüber hinaus           men von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beigelegt.\nGeschehen zu Jakarta am 12. Mai 2022 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, indonesischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des indonesischen Wortlauts ist der eng-\nlische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nIna Lepel\nFür die Regierung der Republik Indonesien\nLuki Alfirman"]}