{"id":"bgbl2-2022-21-15","kind":"bgbl2","year":2022,"number":21,"date":"2022-12-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2022/21#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2022-21-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2022/bgbl2_2022_21.pdf#page=24","order":15,"title":"Bekanntmachung von Änderungen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen und der Gebührenordnung der Europäischen Patentorganisation","law_date":"2022-12-01T00:00:00Z","page":656,"pdf_page":24,"num_pages":9,"content":["656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2022\nBekanntmachung\nvon Änderungen\nder Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen\nund der Gebührenordnung der Europäischen Patentorganisation\nVom 1. Dezember 2022\nDer Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation hat in den Sitzungen\nam 14. und 15. Dezember 2021 Änderungen der Ausführungsordnung zum\nEuropäischen Patentübereinkommen vom 5. Oktober 1973 (BGBl. 1976 II S. 649,\n826, 915) in der Fassung des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 7. Dezem-\nber 2006 (BGBl. 2007 II S. 1199, 1200; 2008 II S. 179), die zuletzt durch\nBeschluss des Verwaltungsrats vom 15. Dezember 2020 (BGBl. 2021 II S. 1076,\n1080) geändert worden ist, und der Gebührenordnung der Europäischen Patent-\norganisation vom 20. Oktober 1977 (BGBl. 1978 II S. 1133, 1148) in der Fassung\ndes Beschlusses des Verwaltungsrats vom 7. Dezember 2006 (BGBl. 2007 II\nS. 1199, 1290; 2008 II S. 179), die zuletzt durch Beschluss des Verwaltungs-\nrats vom 28. Mai 2020 (BGBl. 2021 II S. 1076, 1078) geändert worden ist, be-\nschlossen. Die nachfolgenden Beschlüsse werden auf Grund des Artikels X Nr. 1\ndes Gesetzes über internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976\n(BGBl. 1976 II S. 649) bekannt gemacht.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n1. September 2021 (BGBl. II S. 1076).\nBerlin, den 1. Dezember 2022\nBundesministerium der Justiz\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t i a n M e y e r - S e i t z","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2022             657\nBeschluss\ndes Verwaltungsrats\nvom 14. Dezember 2021\nzur Einfügung einer Regel 56a und\nzur Änderung der Regeln 56 und 135 der Ausführungsordnung\nzum Europäischen Patentübereinkommen\nsowie zur Änderung von Artikel 2 der Gebührenordnung\nDer Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,\ngestützt auf das Europäische Patentübereinkommen (nachstehend „EPÜ“ genannt),\ninsbesondere auf Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe d,\nauf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts,\nnach Stellungnahme des Haushalts- und Finanzausschusses,\nnach Stellungnahme des Ausschusses „Patentrecht“,\nbeschließt:\nArtikel 1\nDie Ausführungsordnung zum EPÜ wird wie folgt geändert:\n1. Regel 56 (2) und (3) erhält folgende Fassung:\n„(2) Werden fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen nach dem\nAnmeldetag, jedoch innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn\neine Aufforderung nach Absatz 1 oder nach Regel 56a Absatz 1 ergeht, innerhalb von\nzwei Monaten nach dieser Aufforderung nachgereicht, so wird der Anmeldetag auf den\nTag der Einreichung der fehlenden Teile der Beschreibung oder der fehlenden Zeich-\nnungen neu festgesetzt. Das Europäische Patentamt unterrichtet den Anmelder ent-\nsprechend.\n(3) Werden die fehlenden Teile der Beschreibung oder die fehlenden Zeichnungen\ninnerhalb der Frist nach Absatz 2 eingereicht und nimmt die Anmeldung an dem Tag,\nan dem die Erfordernisse der Regel 40 Absatz 1 erfüllt waren, die Priorität einer früheren\nAnmeldung in Anspruch, so bleibt der Anmeldetag der Tag, an dem die Erfordernisse\nder Regel 40 Absatz 1 erfüllt waren, wenn die fehlenden Teile der Beschreibung oder\ndie fehlenden Zeichnungen vollständig in der früheren Anmeldung enthalten sind, der\nAnmelder dies innerhalb der Frist nach Absatz 2 beantragt und Folgendes einreicht:\na) eine Abschrift der früheren Anmeldung, sofern eine solche Abschrift dem Euro-\npäischen Patentamt nicht nach Regel 53 Absatz 2 zur Verfügung steht;\nb) wenn diese nicht in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts abgefasst ist,\neine Übersetzung dieser Anmeldung in einer dieser Sprachen, sofern eine solche\nÜbersetzung dem Europäischen Patentamt nicht nach Regel 53 Absatz 3 zur Ver-\nfügung steht, und\nc) eine Angabe, wo die fehlenden Teile der Beschreibung oder die fehlenden Zeich-\nnungen in der früheren Anmeldung und gegebenenfalls der Übersetzung vollständig\nenthalten sind.“\n2. Im Vierten Teil, Kapitel I wird die folgende neue Regel 56a eingefügt:\n„Regel 56a\nFälschlicherweise eingereichte Anmeldungsunterlagen oder Teile\n(1) Ergibt die Prüfung nach Artikel 90 Absatz 1, dass die Beschreibung, die Ansprü-\nche oder die Zeichnungen oder Teile dieser Anmeldungsunterlagen offensichtlich\nfälschlicherweise eingereicht wurden, so fordert das Europäische Patentamt den An-\nmelder auf, die richtigen Anmeldungsunterlagen oder Teile innerhalb von zwei Monaten\nnachzureichen. Aus der Unterlassung einer solchen Aufforderung kann der Anmelder\nkeine Ansprüche herleiten.\n(2) Werden am oder vor dem Anmeldetag richtige Anmeldungsunterlagen oder Teile\ngemäß Absatz 1 eingereicht, um die Anmeldung zu berichtigen, so werden diese\nrichtigen Anmeldungsunterlagen oder Teile in die Anmeldung aufgenommen und die","658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2022\nfälschlicherweise eingereichten Anmeldungsunterlagen oder Teile gelten als nicht\neingereicht. Das Europäische Patentamt unterrichtet den Anmelder entsprechend.\n(3) Werden richtige Anmeldungsunterlagen oder Teile gemäß Absatz 1 nach dem\nAnmeldetag, jedoch innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn\neine Aufforderung nach Absatz 1 oder nach Regel 56 Absatz 1 ergeht, innerhalb von\nzwei Monaten nach dieser Aufforderung nachgereicht, so wird der Anmeldetag auf den\nTag der Einreichung der richtigen Anmeldungsunterlagen oder Teile neu festgesetzt.\nDie richtigen Anmeldungsunterlagen oder Teile werden in die Anmeldung aufgenom-\nmen, und die fälschlicherweise eingereichten Anmeldungsunterlagen oder Teile gelten\nals nicht eingereicht. Das Europäische Patentamt unterrichtet den Anmelder entspre-\nchend.\n(4) Werden die richtigen Anmeldungsunterlagen oder Teile innerhalb der Frist nach\nAbsatz 3 eingereicht und nimmt die Anmeldung an dem Tag, an dem die Erfordernisse\nder Regel 40 Absatz 1 erfüllt waren, die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch,\nso bleibt der Anmeldetag der Tag, an dem die Erfordernisse der Regel 40 Absatz 1\nerfüllt waren, wenn die richtigen Anmeldungsunterlagen oder Teile vollständig in der\nfrüheren Anmeldung enthalten sind, der Anmelder dies innerhalb der Frist nach\nAbsatz 3 beantragt und Folgendes einreicht:\na) eine Abschrift der früheren Anmeldung, sofern eine solche Abschrift dem Euro-\npäischen Patentamt nicht nach Regel 53 Absatz 2 zur Verfügung steht;\nb) wenn diese nicht in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts abgefasst ist,\neine Übersetzung dieser Anmeldung in einer dieser Sprachen, sofern eine solche\nÜbersetzung dem Europäischen Patentamt nicht nach Regel 53 Absatz 3 zur Ver-\nfügung steht, und\nc) eine Angabe, wo die richtigen Anmeldungsunterlagen oder Teile in der früheren\nAnmeldung und gegebenenfalls der Übersetzung vollständig enthalten sind.\nSind diese Voraussetzungen erfüllt, so werden die richtigen Anmeldungsunterlagen\noder Teile in die Anmeldung aufgenommen und die fälschlicherweise eingereichten\nAnmeldungsunterlagen oder Teile verbleiben in der Anmeldung.\n(5) Wenn der Anmelder\na) die richtigen Anmeldungsunterlagen oder Teile nicht innerhalb der Frist nach Ab-\nsatz 1 oder 3 einreicht oder\nb) nach Absatz 7 richtige Anmeldungsunterlagen oder Teile zurücknimmt, die gemäß\nAbsatz 3 nachgereicht wurden,\nso gilt die Einreichung der richtigen Anmeldungsunterlagen oder Teile als nicht erfolgt\nund die fälschlicherweise eingereichten Anmeldungsunterlagen oder Teile verbleiben\nin der Anmeldung bzw. werden wieder in die Anmeldung aufgenommen. Das Euro-\npäische Patentamt unterrichtet den Anmelder entsprechend.\n(6) Erfüllt der Anmelder die in Absatz 4 a) bis c) genannten Erfordernisse nicht\ninnerhalb der Frist nach Absatz 3, so wird der Anmeldetag auf den Tag der Einreichung\nder richtigen Anmeldungsunterlagen oder Teile neu festgesetzt. Die Einreichung der\nfälschlicherweise eingereichten Anmeldungsunterlagen oder Teile gilt als nicht erfolgt.\nDas Europäische Patentamt unterrichtet den Anmelder entsprechend.\n(7) Innerhalb eines Monats nach der in Absatz 3 oder 6 letzter Satz genannten Mit-\nteilung kann der Anmelder die eingereichten richtigen Anmeldungsunterlagen oder Teile\nzurücknehmen; in diesem Fall gilt die Neufestsetzung des Anmeldetags als nicht erfolgt.\nDas Europäische Patentamt unterrichtet den Anmelder entsprechend.\n(8) Reicht der Anmelder richtige Anmeldungsunterlagen oder Teile nach Absatz 3\noder 4 ein, nachdem das Europäische Patentamt mit der Erstellung des Recherchen-\nberichts begonnen hat, fordert das Europäische Patentamt den Anmelder auf, innerhalb\neines Monats eine weitere Recherchengebühr zu entrichten. Wird die Recherchen-\ngebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.“\n3. Regel 135 (2) erhält folgende Fassung:\n„(2) Von der Weiterbehandlung ausgeschlossen sind die in Artikel 121 Absatz 4 ge-\nnannten Fristen sowie die Fristen nach Regel 6 Absatz 1, Regel 16 Absatz 1 a), Regel 31\nAbsatz 2, Regel 36 Absatz 2, Regel 40 Absatz 3, Regel 51 Absätze 2 bis 5, Regel 52\nAbsätze 2 und 3, Regeln 55, 56, Regel 56a Absätze 1 und 3 bis 7, Regeln 58, 59, 62a,\n63, 64, Regel 112 Absatz 2 und Regel 164 Absätze 1 und 2.“\nArtikel 2\nArtikel 2 Absatz 1 Nummer 2 erster Spiegelstrich der Gebührenordnung erhält folgende\nFassung:\n„– für eine europäische Recherche oder eine ergänzende europäische Recherche zu einer\nab dem 1. Juli 2005 eingereichten Anmeldung (Artikel 78 Absatz 2, Regel 62, Regel 64\nAbsatz 1, Regel 56a Absatz 8, Artikel 153 Absatz 7, Regel 164 Absätze 1 und 2)“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2022     659\nArtikel 3\nDieser Beschluss tritt am 1. November 2022 in Kraft.\nDie mit Artikel 1 dieses Beschlusses neu gefassten Regeln 56 (2) und (3) und 135 (2)\nEPÜ und neu eingefügte Regel 56a EPÜ sind auf alle Anmeldungen anzuwenden, die ab\ndiesem Tag eingereicht werden.\nGeschehen zu München am 14. Dezember 2021\nFür den Verwaltungsrat\nDer Präsident\nJosef Kratochvíl","660        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2022\nBeschluss\ndes Verwaltungsrats vom 15. Dezember 2021\nzur Änderung von Artikel 2 der Gebührenordnung\nund zur Anpassung des Betrags der Herabsetzung der Gebühr\nfür die ergänzende europäische Recherche,\nwenn ein von einer der Internationalen Recherchenbehörden in Europa\nerstellter internationaler oder ergänzender internationaler Recherchenbericht vorliegt\nDer Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,\ngestützt auf das Europäische Patentübereinkommen,\ninsbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe d,\nauf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts,\nnach Stellungnahme des Haushalts- und Finanzausschusses,\nbeschließt:\nArtikel 1\nArtikel 2 Absätze 1 und 2 der Gebührenordnung erhält folgende Fassung:\n„(1) Die nach Artikel 1 an das Amt zu entrichtenden Gebühren werden wie folgt fest-\ngesetzt, sofern in Absatz 2 nichts anderes vorgesehen ist:\nEUR\n1.   Anmeldegebühr (Artikel 78 Absatz 2)\ni)   wenn die europäische Patentanmeldung oder, soweit erforderlich,\nihre Übersetzung (Artikel 14 Absatz 2) online in zeichencodiertem\nFormat eingereicht wird oder\nim Falle einer internationalen Anmeldung innerhalb der 31-Monats-\nfrist (Regel 159 Absatz 1) das Formblatt für den Eintritt in die\neuropäische Phase (EPA Form 1200) und die internationale An-\nmeldung oder, soweit erforderlich, deren Übersetzung (Regel 159\nAbsatz 1 a)) und etwaige Änderungen für die Bearbeitung in der\neuropäischen Phase (Regel 159 Absatz 1 b)) alle online in zeichen-\ncodiertem Format eingereicht werden                                         100\nii) wenn alle unter Nummer 1 i) genannten Unterlagen online ein-\ngereicht werden, eine davon jedoch in einem anderen als einem\nzeichencodierten Format                                                     130\niii) in allen anderen Fällen                                                     270\n1a. Zusatzgebühr für eine europäische Patentanmeldung, die mehr als\n35 Seiten umfasst (ohne die Seiten des Sequenzprotokolls) (Regel 38\nAbsatz 2)                                                                  zuzüglich\n16 EUR für\ndie 36. Seite\nund jede\nweitere Seite\n1b. Zusatzgebühr im Falle von Teilanmeldungen zu einer früheren An-\nmeldung, die ihrerseits eine Teilanmeldung ist (Regel 38 Absatz 4)\n– Gebühr für eine Teilanmeldung der zweiten Generation                           225\n– Gebühr für eine Teilanmeldung der dritten Generation                           455\n– Gebühr für eine Teilanmeldung der vierten Generation                           680\n– Gebühr für eine Teilanmeldung der fünften oder jeder weiteren\nGeneration                                                                   910","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2022       661\nEUR\n2. Recherchengebühr\n– für eine europäische Recherche oder eine ergänzende europäische\nRecherche zu einer ab dem 1. Juli 2005 eingereichten Anmeldung\n(Artikel 78 Absatz 2, Regel 62, Regel 64 Absatz 1, Artikel 153 Ab-\nsatz 7, Regel 164 Absätze 1 und 2)                                          1 390\n– für eine europäische Recherche oder eine ergänzende europäische\nRecherche zu einer vor dem 1. Juli 2005 eingereichten Anmeldung\n(Artikel 78 Absatz 2, Regel 64 Absatz 1, Artikel 153 Absatz 7)                950\n– für eine internationale Recherche (Regel 16.1 PCT, Regel 40bis PCT\nin Verbindung mit Regel 20.5bis PCT, Regel 158 Absatz 1)                    1 775\n– für eine ergänzende internationale Recherche (Regel 45bis.3 a) PCT)          1 775\n3. Benennungsgebühr für einen oder mehr benannte Vertragsstaaten\n(Artikel 79 Absatz 2) für eine ab dem 1. April 2009 eingereichte An-\nmeldung                                                                          630\n4. Jahresgebühren für europäische Patentanmeldungen (Artikel 86 Ab-\nsatz 1), jeweils gerechnet vom Anmeldetag an\n– für das 3. Jahr                                                                505\n– für das 4. Jahr                                                                630\n– für das 5. Jahr                                                                880\n– für das 6. Jahr                                                              1 125\n– für das 7. Jahr                                                              1 245\n– für das 8. Jahr                                                              1 370\n– für das 9. Jahr                                                              1 495\n– für das 10. und jedes weitere Jahr                                           1 690\n5. Zuschlagsgebühr für die verspätete Zahlung einer Jahresgebühr für\ndie europäische Patentanmeldung (Regel 51 Absatz 2)                        50 % der\nverspätet\ngezahlten\nJahresgebühr\n6. Prüfungsgebühr (Artikel 94 Absatz 1)\n– für eine vor dem 1. Juli 2005 eingereichte Anmeldung                         1 955\n– für eine ab dem 1. Juli 2005 eingereichte Anmeldung                          1 750\n– für eine ab dem 1. Juli 2005 eingereichte internationale Anmeldung,\nfür die kein ergänzender europäischer Recherchenbericht erstellt\nwird (Artikel 153 Absatz 7)                                                 1 955\n7. Erteilungsgebühr einschließlich Veröffentlichungsgebühr für die\neuropäische Patentschrift (Regel 71 Absatz 3) für eine ab dem 1. April\n2009 eingereichte Anmeldung\ni)   wenn ab dem 1. April 2018 alle etwaigen Änderungen und Berich-\ntigungen der Anmeldung sowie die Übersetzung der Ansprüche\nonline in zeichencodiertem Format eingereicht werden                        885\nii) in allen anderen Fällen\n– wenn die Erteilungsgebühr zwischen dem 1. April 2018 und dem\n[vom Präsidenten des Amts festzulegendes Datum] entrichtet\nwird                                                                     990\n– wenn die Erteilungsgebühr ab dem [vom Präsidenten des Amts\nfestzulegendes Datum] entrichtet wird                                  1 095\n8. Veröffentlichungsgebühr für eine neue europäische Patentschrift\n(Regel 82 Absatz 2, Regel 95 Absatz 3)                                            80\n9. Zuschlagsgebühr für die verspätete Vornahme von Handlungen zur\nAufrechterhaltung des europäischen Patents in geändertem Umfang\n(Regel 82 Absatz 3, Regel 95 Absatz 3)                                           130\n10. Einspruchsgebühr (Artikel 99 Absatz 1, Artikel 105 Absatz 2)                     840","662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2022\nEUR\n10a. Beschränkungs- oder Widerrufsgebühr (Artikel 105a Absatz 1)\n– Antrag auf Beschränkung                                                         1 245\n– Antrag auf Widerruf                                                               560\n11.   Beschwerdegebühr (Artikel 108) für eine Beschwerde, die\n– von einer natürlichen Person oder einer in Regel 6 Absätze 4 und 5\ngenannten Einheit eingelegt wird                                                2 015\n– von einer sonstigen Einheit eingelegt wird                                      2 785\n11a. Gebühr für den Überprüfungsantrag (Artikel 112a Absatz 4)                          3 115\n12.   Weiterbehandlungsgebühr (Regel 135 Absatz 1)\n– bei verspäteter Gebührenzahlung                                            50 % der\nbetreffenden\nGebühr\n– bei verspäteter Vornahme der nach Regel 71 Absatz 3 erforder-\nlichen Handlungen                                                                 275\n– in allen anderen Fällen                                                           275\n13.   Wiedereinsetzungsgebühr/Gebühr für den Antrag auf Wiederherstel-\nlung/Gebühr für den Antrag auf Wiedereinsetzung (Regel 136 Ab-\nsatz 1, Regel 26bis.3 d) PCT, Regel 49ter.2 d) PCT, Regel 49.6 d) i) PCT)           685\n14.   Umwandlungsgebühr (Artikel 135 Absatz 3, Artikel 140)                                80\n14a. Gebühr für verspätete Einreichung eines Sequenzprotokolls (Regel 30\nAbsatz 3)                                                                           245\n15.   Anspruchsgebühr (Regel 45 Absatz 1, Regel 71 Absatz 4, Regel 162\nAbsatz 1) für eine ab dem 1. April 2009 eingereichte Anmeldung\n– für den 16. und jeden weiteren Anspruch bis zu einer Obergrenze\nvon 50                                                                            250\n– für den 51. und jeden weiteren Anspruch                                           630\n16.   Kostenfestsetzungsgebühr (Regel 88 Absatz 3)                                         80\n17.   Beweissicherungsgebühr (Regel 123 Absatz 3)                                          80\n18.   Übermittlungsgebühr für eine internationale Anmeldung (Regel 157\nAbsatz 4)\n– wenn der PCT-Antrag (PCT/RO/101) und die internationale Anmel-\ndung beim Amt als Anmeldeamt online in zeichencodiertem Format\neingereicht werden                                                                  0\n– in allen anderen Fällen                                                           140\n19.   Gebühr für die vorläufige Prüfung einer internationalen Anmeldung\n(Regel 58 PCT, Regel 158 Absatz 2)                                                1 830\n20.   Gebühr für ein technisches Gutachten (Artikel 25)                                 4 175\n21.   Widerspruchsgebühr (Regel 158 Absatz 3, Regel 40.2 e) PCT,\nRegel 68.3 e) PCT)                                                                  935\n22.   Überprüfungsgebühr (Regel 45bis.6 c) PCT)                                           935\n(2) Für europäische Patentanmeldungen, die vor dem 1. April 2009 eingereicht wurden,\nund für internationale Anmeldungen, die vor diesem Zeitpunkt in die regionale Phase\neingetreten sind, werden die Beträge der Gebühren, die in Artikel 2 Nummern 3, 3a, 7\nund 15 der bis zum 31. März 2009 geltenden Gebührenordnung genannt sind, wie folgt\nfestgesetzt:\nEUR\n3.   Benennungsgebühr für jeden benannten Vertragsstaat (Artikel 79 Ab-\nsatz 2) mit der Maßgabe, dass mit der Entrichtung des siebenfachen\nBetrags dieser Gebühr die Benennungsgebühren für alle Vertrags-\nstaaten als entrichtet gelten                                                       110","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2022           663\nEUR\n3a. Gemeinsame Benennungsgebühr für die Schweizerische Eidgenos-\nsenschaft und das Fürstentum Liechtenstein                                       110\n7.    Erteilungsgebühr einschließlich Druckkostengebühr für die europäi-\nsche Patentschrift (Regel 71 Absatz 3) bei einer Seitenzahl der für den\nDruck bestimmten Anmeldungsunterlagen von\n7.1 höchstens 35 Seiten und\ni)  wenn ab dem 1. April 2018 alle etwaigen Änderungen und\nBerichtigungen der Anmeldung sowie die Übersetzung der\nAnsprüche online in zeichencodiertem Format eingereicht\nwerden                                                                 885\nii) in allen anderen Fällen\n– wenn die Erteilungsgebühr zwischen dem 1. April 2018 und\ndem [vom Präsidenten des Amts festzulegendes Datum]\nentrichtet wird                                                     990\n– wenn die Erteilungsgebühr ab dem [vom Präsidenten des\nAmts festzulegendes Datum] entrichtet wird                        1 095\n7.2 mehr als 35 Seiten                                                  Zutreffender\nBetrag unter\nNummer 7.1\nzuzüglich\n16 EUR für\ndie 36. und\njede weitere\nSeite\n15.    Anspruchsgebühr für den sechzehnten und jeden weiteren Patent-\nanspruch (Regel 45 Absatz 1, Regel 71 Absatz 4, Regel 162 Absatz 1)             250“.\nArtikel 2\n1. Die Gebühr für eine ergänzende europäische Recherche zu einer internationalen An-\nmeldung, für die der internationale Recherchenbericht oder ein ergänzender interna-\ntionaler Recherchenbericht vom Österreichischen Patentamt oder gemäß dem Zentra-\nlisierungsprotokoll vom Finnischen Patent- und Registrieramt, vom Schwedischen\nAmt für geistiges Eigentum, vom Spanischen Patent- und Markenamt, vom Türkischen\nPatent- und Markenamt, vom Nordischen Patentinstitut oder vom Visegrad-Patent-\ninstitut erstellt worden ist, wird um 1 185 EUR herabgesetzt.\n2. Wird eine Herabsetzung gewährt, wie in Absatz 1 vorgesehen, so entspricht der\nHöchstbetrag, um den die Gebühr für eine ergänzende europäische Recherche herab-\ngesetzt wird, der Herabsetzung, die auf der Grundlage eines einzigen internationalen\noder ergänzenden internationalen Recherchenberichts gewährt wird, der von einer der\nin Absatz 1 genannten Behörden erstellt wurde.\nArtikel 3\nDieser Beschluss tritt am 1. April 2022 in Kraft.\nArtikel 4\n1. Unbeschadet des Absatzes 2 gelten die in Artikel 1 dieses Beschlusses festgesetzten\nneuen Beträge der Gebühren für Zahlungen, die ab dem 1. April 2022 geleistet werden.\n2. Der neue Betrag der Übermittlungsgebühr für eine internationale Anmeldung gilt für\nPatentanmeldungen, die ab dem 1. April 2022 eingereicht werden.\n3. Wird eine Gebühr innerhalb von sechs Monaten ab dem 1. April 2022 fristgerecht ent-\nrichtet, jedoch nur in der vor dem 1. April 2022 maßgebenden Höhe, so gilt diese\nGebühr als wirksam entrichtet, wenn die Differenz innerhalb von zwei Monaten nach\neiner entsprechenden Aufforderung durch das Europäische Patentamt beglichen wird.\n4. Artikel 2 dieses Beschlusses gilt für internationale Anmeldungen, die bis einschließlich\n31. März 2024 eingereicht werden und für die der internationale Recherchenbericht\noder der ergänzende internationale Recherchenbericht vom Österreichischen Patent-\namt, vom Finnischen Patent- und Registrieramt, vom Schwedischen Amt für geistiges\nEigentum, vom Spanischen Patent- und Markenamt, vom Türkischen Patent- und\nMarkenamt, vom Nordischen Patentinstitut oder vom Visegrad-Patentinstitut erstellt\nworden ist, wenn die Gebühr für eine ergänzende europäische Recherche ab dem\n1. April 2022 entrichtet wird.","664 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2022\nBundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nG 1998 · PVSt +4 · Deutsche Post AG · Entgelt bezahlt\nArtikel 5\nArtikel 3 des Beschlusses CA/D 12/19 vom 12. Dezember 2019 (ABl. EPA 2020, A3) wird\nmit Wirkung vom 1. April 2022 aufgehoben und durch Artikel 2 dieses Beschlusses ersetzt.\nGeschehen zu München am 15. Dezember 2021\nFür den Verwaltungsrat\nDer Präsident\nJosef Kratochvíl"]}