{"id":"bgbl2-2022-20-6","kind":"bgbl2","year":2022,"number":20,"date":"2022-12-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2022/20#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2022-20-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2022/bgbl2_2022_20.pdf#page=25","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-algerischen Abkommens über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit","law_date":"2022-10-11T00:00:00Z","page":609,"pdf_page":25,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2022                               609\nArtikel 5                                   Zeugin beziehungsweise als Zeuge vernommen werden, es sei\nImmunität von der Strafgerichtsbarkeit                      denn, der Entsendestaat ist der Auffassung, dass dieses seinen\nInteressen zuwiderliefe.\n(1) Im Fall von Familienangehörigen, die im Einklang mit dem\nWiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische\nArtikel 6\nBeziehungen oder aufgrund einer anderen anwendbaren völker-\nrechtlichen Übereinkunft Immunität von der Strafgerichtsbarkeit                         Steuer- und Sozialversicherungssystem\ndes Empfangsstaats genießen, finden die Bestimmungen über                    Familienangehörige unterliegen im Hinblick auf ihre Erwerbs-\ndie Immunität von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaats            tätigkeit im Empfangsstaat dem Steuer- und Sozialversiche-\nauch in Bezug auf Handlungen Anwendung, die in Zusammen-                 rungssystem dieses Staates, sofern nicht andere völkerrechtliche\nhang mit der Ausübung der Erwerbstätigkeit stehen. Der Entsen-           Übereinkünfte dem entgegenstehen.\ndestaat prüft beim Vorliegen einer Straftat jedoch eingehend,\nob er auf die Immunität der beziehungsweise des betroffenen\nArtikel 7\nFamilienangehörigen von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangs-\nstaats verzichten soll.                                                              Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung\n(2) Verzichtet der Entsendestaat nicht auf die Immunität der               (1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nbeziehungsweise des betroffenen Familienangehörigen, so wird             Kraft. Es wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.\ner seine Strafverfolgungsbehörden über das Vorliegen einer                   (2) Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei frühes-\nStraftat in Kenntnis setzen. Der Empfangsstaat ist über den Aus-         tens nach Ablauf von fünf Jahren ab Inkrafttreten unter Ein-\ngang des Strafverfahrens zu unterrichten.                                haltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich auf diploma-\n(3) Die beziehungsweise der Familienangehörige kann im                 tischem Weg gekündigt werden. Maßgebend für die Berechnung\nZusammenhang mit der Ausübung der Erwerbstätigkeit als                   der Frist ist der Tag des Eingangs der Kündigung.\nGeschehen zu Ougadougou am 2. August 2022 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nD r. A n d re a s P f a f f e r n o s c h k e\nFür die Regierung von Burkina Faso\nOlivia Ragnaghnewendé Rouamba\nBekanntmachung\ndes deutsch-algerischen Abkommens\nüber kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit\nVom 11. Oktober 2022\nDas in Algier am 13. Juni 2022 unterzeichnete Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demo-\nkratischen Volksrepublik Algerien über kulturelle und wissenschaftliche Zusam-\nmenarbeit wird nachstehend veröffentlicht.\nDer Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 18 Absatz 1 in Kraft tritt,\nwird im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben.\nBerlin, den 11. Oktober 2022\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nTa n i a v o n U s l a r - G l e i c h e n","610             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2022\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien\nüber kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                          Artikel 3\nund                                            Kulturvermittlung und Sprachförderung\n(1) Die Vertragsparteien sind bestrebt, allen interessierten\ndie Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien,\nPersonen breiten Zugang zu Sprache, Kultur, Literatur, Landes-\nnachfolgend als „Vertragsparteien“ bezeichnet −          kunde und Geschichte des anderen Landes zu ermöglichen.\nDie Vertragsparteien unterstützen nach Kräften entsprechende\nin dem Wunsch, die Beziehungen zwischen beiden Ländern         staatliche und private Initiativen und Institutionen.\nzu festigen und das gegenseitige Verständnis zu vertiefen,           (2) Sie ermöglichen und erleichtern im Rahmen ihrer Möglich-\nkeiten im jeweils eigenen Land Fördermaßnahmen der anderen\nin der Überzeugung, dass der kulturelle, wissenschaftliche und Vertragspartei und unterstützen in diesem Zusammenhang nach\nfachliche Austausch im Rahmen dieses Abkommens die Zusam-         Kräften Initiativen lokaler Einrichtungen. Dies gilt insbesondere\nmenarbeit und das Verständnis zwischen den Völkern fördert,       für den Ausbau der Kenntnisse der Partnersprache an Schulen,\nberufsbildenden Einrichtungen und Hochschulen und anderen\neingedenk des historischen Beitrags beider Völker zum Welt-    behördlich anerkannten Bildungseinrichtungen. Maßnahmen der\nkulturerbe und in dem Bewusstsein, dass ihnen Pflege und Erhalt   Sprachförderung sind insbesondere\nvon Kulturgütern obliegen,                                        1. die Vermittlung und Entsendung von Lehrkräften, Lektorinnen\nund Lektoren, Fachberaterinnen und Fachberatern sowie\nin dem Wunsch, die kulturellen, wissenschaftlichen und              sonstigen Expertinnen und Experten für Bildung und beruf-\nfachlichen Beziehungen zwischen der Bevölkerung beider Völker          liche Bildung;\nauszubauen –\n2. die Bereitstellung von Lehrwerken und Lehrmaterial sowie die\nZusammenarbeit bei deren Entwicklung;\nsind wie folgt übereingekommen:\n3. die Teilnahme von Lehrkräften und Studierenden beziehungs-\nweise Auszubildenden sowie Ausbilderinnen und Ausbildern\nArtikel 1\nan Aus- und Fortbildungskursen, die von der anderen\nVertragszweck                                Vertragspartei durchgeführt werden, sowie ein Erfahrungs-\naustausch über aktuelle Entwicklungen bei Methoden und\nDie Vertragsparteien sind bestrebt, die gegenseitige Kenntnis       Instrumenten des Fremdsprachenunterrichts;\nder Kultur ihrer Länder zu vertiefen und die kulturelle Zusam-\n4. die Nutzung der Möglichkeiten, die Rundfunk, Fernsehen und\nmenarbeit in allen Bereichen und auf allen Ebenen weiter-\nneue Informations- und Kommunikationstechnologien für die\nzuentwickeln.\nKenntnis, den Erwerb und die Verbreitung der Partnersprache\nbieten.\nArtikel 2                               (3) Die Vertragsparteien arbeiten in dem Bemühen zusammen,\nKulturaustausch                          in den eigenen Lehrwerken eine Darstellung der Geschichte,\nGeographie und Kultur des anderen Landes zu erreichen, die das\nUm eine bessere Kenntnis der Kunst, der Literatur und ver-     gegenseitige Verständnis fördert.\nwandter Gebiete des anderen Landes zu vermitteln, führen die\nVertragsparteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten entsprechende                                    Artikel 4\nMaßnahmen durch und leisten einander nach Kräften Hilfe,\ninsbesondere                                                                      Zusammenarbeit im Bereich Bildung\nDie Vertragsparteien unterstützen nach Kräften eine breit an-\n1. bei Gastspielen von Künstlerinnen sowie Künstlern und\ngelegte Zusammenarbeit in allen Bereichen des Bildungswesens\nEnsembles, bei der Veranstaltung von Konzerten, Theater-\neinschließlich der Schulen und Hochschulen, Forschungseinrich-\naufführungen und anderen künstlerischen Darbietungen;\ntungen und Wissenschaftsorganisationen, Organisationen und\n2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Orga-         Einrichtungen der beruflichen Bildung und Weiterbildung für\nnisation von Vorträgen und Vorlesungen;                      Erwachsene, der Schul- und Berufsbildungsverwaltungen,\nanderer Bildungseinrichtungen und deren Verwaltungen sowie\n3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche, gemeinsamer        der Bibliotheken und Archive. Sie ermutigen diese Institutionen\nTagungen und ähnlicher Veranstaltungen von Vertreterinnen    in ihren Ländern\nsowie Vertretern der verschiedenen Gebiete des kulturellen\n1. zur Zusammenarbeit auf allen Gebieten, die von gemein-\nLebens, insbesondere der Literatur, der Musik, der Darstel-\nsamem Interesse sind;\nlenden und Bildenden Künste, die die Entwicklung der Zu-\nsammenarbeit und den Erfahrungsaustausch zum Ziel haben;       2. die Beziehungen zwischen Bildungseinrichtungen und\nberufsbildenden Einrichtungen beider Länder und anderen\n4. bei der Förderung der Zusammenarbeit auf den Gebieten des             kulturellen Einrichtungen zu fördern;\nBuch- und Verlagswesens, der Bibliotheken, Archive und\nMuseen sowie beim Austausch von Fachleuten und Material;       3. den Erfahrungsaustausch im kulturellen Bereich – auch\ndurch die gegenseitige Entsendung von Delegationen und\n5. bei Übersetzungen von Werken der schöngeistigen, wissen-              Einzelpersonen − zu unterstützen und den Austausch über\nschaftlichen und der Fachliteratur.                                 die Ausbildung von Fachkräften weiterzuentwickeln;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2022                      611\n4. den Austausch von pädagogischer und didaktischer             ihren Ländern sowie die Herstellung und den Austausch von\nLiteratur, von Lehr-, Anschauungs- und Informationsmaterial Filmen und Erzeugnissen anderer audiovisueller Medien, die den\nund Filmen für Lehr- und Forschungszwecke sowie die         Zielen dieses Abkommens dienen können.\nVeranstaltung entsprechender Fachausstellungen zu för-\ndern;\nArtikel 7\n5. den Zugang zu Archiven, Bibliotheken und ähnlichen\nEinrichtungen und deren Nutzung soweit wie möglich zu                               Kommunikation\nerleichtern und den Austausch auf dem Gebiet der wissen-       Beide Vertragsparteien sind bestrebt, die Zusammenarbeit\nschaftlichen Recherche, Dokumentation sowie der Archiva-    zwischen den für Kommunikation zuständigen Einrichtungen\nlienreproduktionen zu unterstützen;                         ihrer Länder durch den Austausch von Erfahrungen, Medien-\n6. die modernen Informations- und Kommunikationstechno-         schaffenden, audiovisuellen Programmen und Fachdelegationen\nlogien in das Lehrmaterial verschiedener Stufen der Schul-  zu fördern.\nbildung einzubeziehen;\n7. auf pädagogischem Gebiet und im Bereich der Verwaltung                                    Artikel 8\nvon Bildungseinrichtungen zusammenzuarbeiten;\nJugend\n8. die Digitalisierung von Archiven und Registern zu fördern;\nDie Vertragsparteien sind bestrebt, die Teilnahme von Jugend-\n9. die Verwaltung digitaler und virtueller Bibliotheken auf-    lichen beider Länder an Jugendfestivals, den Austausch von\nzubauen;                                                    Delegationen und Fachkräften im Bereich der Jugendarbeit sowie\n10. Schulpartnerschaften und Erfahrungsaustausch zwischen         den Unterricht der Sprachen beider Länder in Jugendeinrichtun-\nbeiden Ländern zu unterstützen;                             gen zu fördern.\n11. Informationen und Erfahrungen im Bereich der Umsetzung\nvon Schulstrukturen auszutauschen;                                                       Artikel 9\n12. Informationen im Bereich der Unterrichtsausstattung,                                        Sport\ninsbesondere für die Vorschulklassen auszutauschen.\nDie Vertragsparteien sind bestrebt, in den Bereichen Körper-\nkultur und Sport den Ausbau der Beziehungen zwischen Sport-\nArtikel 5                           organisationen und -verbänden durch den Austausch von Sport-\nUniversitäre, wissenschaftliche                 lerdelegationen, Mannschaften, Trainerinnen sowie Trainern und\nund fachliche Zusammenarbeit                    Expertinnen sowie Experten zu fördern, darunter auch auf den\nGebieten der Sportmedizin und des Kampfes gegen Doping so-\n(1) Die Vertragsparteien sind bestrebt, den Austausch von      wie der Aus- und Weiterbildung algerischer Sportfunktionärinnen\nWissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, Lehrkräften, Aus-      sowie Sportfunktionäre und Sportexpertinnen sowie Sport-\nbilderinnen und Ausbildern, Doktorandinnen und Doktoranden        experten.\nsowie Studierenden und Verwaltungspersonal an Hochschulen\nund anderen wissenschaftlichen Einrichtungen zu Informations-,\nStudien- und Forschungsaufenthalten, einschließlich der Teil-                                 Artikel 10\nnahme an wissenschaftlichen Konferenzen und Symposien, zu\nDenkmalpflege\nunterstützen.\nund Zusammenarbeit zwischen Museen\n(2) Die Vertragsparteien sind bestrebt, im Rahmen ihrer Mög-\nlichkeiten Studierenden und Wissenschaftlerinnen sowie Wissen-       (1) Die Vertragsparteien arbeiten soweit wie möglich auf den\nschaftlern des anderen Landes Stipendien zur Ausbildung, zur      Gebieten der Erhaltung, Restaurierung und Pflege des kulturellen\nFortbildung und zu Forschungsarbeiten zur Verfügung zu stellen.   Erbes sowie der geschützten Kulturdenkmäler und -stätten unter\nSie begleiten auf der Grundlage des Prinzips der Gegenseitigkeit  Einbindung der zuständigen Stellen im Rahmen der innerstaat-\nden akademischen Austausch und den Austausch von Wissen-          lichen Rechtsvorschriften zusammen, insbesondere durch die\nschaftlerinnen sowie Wissenschaftlern in geeigneter Weise durch   Zusammenarbeit bei der Restaurierung von Kunstgegenständen\nweitere Maßnahmen, darunter die Erleichterung der Mobilität für   und Ausgrabungsstücken, der Durchführung von Ausgrabungen\nUniversitätsdozentinnen und Universitätsdozenten, Forscherin-     und der virtuellen Rekonstruktion einzelner Bestandteile von\nnen sowie Forschern und mit der universitären, wissenschaft-      archäologischen Denkmäler.\nlichen und fachlichen Zusammenarbeit befasstes Personal, durch       (2) Die Vertragsparteien erkennen die Rolle von Museen bei\nAnwendung einfacher und zügiger Verfahren hinsichtlich der        der Bereicherung des materiellen und immateriellen Kultur- und\nErteilung der Aufenthaltstitel und durch Erleichterung der Auf-   Naturerbes der Gesellschaften und seiner Weitergabe an künftige\nenthaltsbedingungen im Empfangsstaat im Einklang mit den          Generationen an. Sie bemühen sich, die Zusammenarbeit\ngeltenden Rechtsvorschriften.                                     zwischen den Museen beider Länder durch Partnerschaften und\n(3) Die Vertragsparteien prüfen die Bedingungen, unter denen   gemeinsame Vorhaben auszubauen, insbesondere durch\nAbschlüsse, Grade, Studienzeiten und Studienleistungen an         Projekte zur Ausbildung von Museumsmitarbeiterinnen und\nHochschulen des anderen Landes für akademische Zwecke             Museumsmitarbeitern, zur Inventarisierung, zur Erstellung von\nanerkannt werden können, sowie die Möglichkeit, hierüber eine     Gutachten und zur Organisation von Ausstellungen von\ngesonderte Vereinbarung zu treffen.                               Museumssammlungen im jeweils anderen Land.\n(4) Beide Vertragsparteien ermutigen zu Partnerschaften\nzwischen Institutionen sowie zu gemeinsamen Partnerschafts-                                   Artikel 11\nprogrammen, die dazu dienen, Innovation voranzubringen, Fach-\nwissen zu teilen und Fähigkeiten zu stärken.                                          Kulturgüterrückführung\nund Kulturgüterschutz\nArtikel 6                              Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Zusammenarbeit\nbeim Vorgehen gegen illegalen Kulturgüterhandel im Rahmen der\nFilm und Medien\ninternationalen Übereinkünfte einschließlich des UNESCO-Über-\nDie Vertragsparteien unterstützen im Rahmen ihrer Möglich-     einkommens von 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur\nkeiten auf dem Gebiet des Filmwesens, des Rundfunks und der       Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung\nTelemedien die Zusammenarbeit der betreffenden Veranstalter in    von Kulturgut auszubauen.","612             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2022\nArtikel 12                                                            Artikel 16\nIm Hoheitsgebiet der anderen                                                 Konsultationen\nVertragspartei ständig lebende Staatsangehörige                  Vertreterinnen und Vertreter der Vertragsparteien treten nach\nJede Vertragspartei gestattet den Staatsangehörigen der           Bedarf oder auf Ersuchen einer Vertragspartei abwechselnd in\nanderen Vertragspartei, die im Hoheitsgebiet einer der beiden        der Bundesrepublik Deutschland und in der Demokratischen\nVertragsparteien ständig leben, die Pflege ihrer Sprache, Kultur     Volksrepublik Algerien zusammen, um Bilanz über die im\nund Traditionen. Die Vertragsparteien ermöglichen und er-            Rahmen dieses Abkommens erfolgte Zusammenarbeit zu ziehen\nleichtern Fördermaßnahmen der jeweils anderen Seite zugunsten        und um Empfehlungen und Programme für deren Fortführung\ndieser Personen und ihrer Organisationen. Sie berücksichtigen        und Ausbau zu erarbeiten. Vereinbarungen hierzu werden durch\nunabhängig davon die Interessen dieser Bürgerinnen und Bürger        Notenwechsel zwischen den Vertragsparteien getroffen.\nim Rahmen der allgemeinen Förderprogramme angemessen.\nAlle Maßnahmen nach diesem Artikel stehen unter dem Vorbehalt                                     Artikel 17\nder jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften.                                     Streitbeilegung\nSämtliche Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung\nArtikel 13                               dieses Abkommens werden durch direkte Verhandlungen\nNichtstaatliche Organisationen                      zwischen den beiden Vertragsparteien auf diplomatischem Weg\nbeigelegt.\nIm Hinblick auf die Erreichung der Ziele dieses Abkommens\nermöglichen die Vertragsparteien zu Zwecken der Zusammen-                                         Artikel 18\narbeit und unter Einhaltung ihrer innerstaatlichen Rechts-\nvorschriften Kontakte und gemeinsame Tätigkeiten zwischen                      Inkrafttreten, Geltungsdauer und Änderung\nVereinigungen beider Länder.                                            (1) Dieses Abkommen tritt am Tag des Eingangs der letzten\nNotifikation in Kraft, mit der die Vertragsparteien einander auf\nArtikel 14                               diplomatischem Wege schriftlich notifiziert haben, dass die\ninnerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.\nRegionale und lokale Ebene\n(2) Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren ab\nDie Vertragsparteien erleichtern und ermutigen die partner-       seinem Inkrafttreten und verlängert sich danach stillschweigend\nschaftliche Zusammenarbeit beider Länder auf regionaler              jeweils um denselben Zeitraum.\n(Wilayas/Bundesländer) und lokaler Ebene.                               (3) Dieses Abkommen kann in gegenseitigem Einvernehmen\nschriftlich auf diplomatischem Wege geändert werden. Die\nArtikel 15                               Änderungen treten nach dem in Absatz 1 beschriebenem Ver-\nfahren in Kraft.\nEinrichtungen aus den Bereichen\nKultur, Wissenschaft und Technik                         (4) Jede der beiden Vertragsparteien kann der anderen\nVertragspartei schriftlich auf diplomatischem Wege ihre Absicht\n(1) Die Vertragsparteien erleichtern im Rahmen der jeweils        notifizieren, dieses Abkommen unter Einhaltung einer Frist von\ngeltenden Rechtsvorschriften die Gründung und Tätigkeit von          sechs Monaten zum Ende der jeweiligen Geltungsdauer zu\nEinrichtungen aus den Bereichen Kultur, Wissenschaft und             kündigen. Diese Kündigung hat keine Auswirkungen auf die mit\nTechnik der jeweils anderen Vertragspartei im eigenen Land.          den laufenden Vorhaben und Maßnahmen der Zusammenarbeit\nim Rahmen dieses Abkommens verbundenen Rechte und Pflich-\n(2) Einrichtungen aus den Bereichen Kultur, Wissenschaft und\nten der Vertragsparteien, außer im Falle anderslautender, von bei-\nTechnik im Sinne von Absatz 1 sind Kulturinstitute, Hochschulen,\nden Vertragsparteien gemeinsam getroffener Entscheidungen.\nWissenschaftsorganisationen, Forschungseinrichtungen, all-\ngemeinbildende und berufsbildende Schulen, Einrichtungen der\nLehrerinnenaus- sowie Lehreraus- und -fortbildung, der Erwach-                                    Artikel 19\nsenenfortbildung und der beruflichen Aus- und Weiterbildung,                                    Registrierung\nMuseen, Bibliotheken und Lesesäle sowie andere, ganz oder\nüberwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierte Einrichtungen.         Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nVereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\n(3) Der Status der in Absatz 2 genannten Einrichtungen und        Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nder von den Vertragsparteien im Rahmen der kulturellen Zusam-        Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die\nmenarbeit im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften im        Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien wird unter\noffiziellem Auftrag entsandten oder vermittelten Fachkräfte wird     Angabe der Registrierungsnummer der Vereinten Nationen von\nin der Anlage zu diesem Abkommen geregelt. Die Anlage ist            der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom\nBestandteil des Abkommens.                                           Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Algier am 13. Juni 2022 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher, arabischer und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung und\nAnwendung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der\nfranzösische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKatja Keul\nFür die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien\nChakib Rachid Kaid","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2022                          613\nAnlage zum Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien\nüber kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit\n1. a) Die Bestimmungen dieser Anlage gelten für die in                dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Ver-\nArtikel 15 genannten Einrichtungen und entsandten              mögen sowie nach den jeweils geltenden Gesetzen und\nFachkräfte.                                                    sonstigen Vorschriften.\nb) Den entsandten Fachkräften im Sinne dieses Abkommens         7. Vorbehaltlich der Bestimmungen eines zwischen der\nsind die Fachkräfte gleichgestellt, die von den Vertrags-      Bundesrepublik Deutschland und der Demokratischen Volks-\nparteien im Rahmen der kulturellen Zusammenarbeit              republik Algeriens geschlossenen Entsende- oder Sozial-\nbeider Länder auf kulturellem, wissenschaftlichem und          versicherungsabkommens unterliegen die Fachkräfte, die\npädagogischem Gebiet im offiziellen Auftrag entsandt           von einer Vertragspartei in das Hoheitsgebiet der anderen\noder vermittelt werden, sofern nichts anderes vereinbart       Vertragspartei mit dem Ziel entsandt werden, eine Aufgabe\nwurde.                                                         im Rahmen dieses Abkommens zu erfüllen, im Bereich der\nc) Die Anzahl der entsandten Fachkräfte soll in angemesse-         Sozialversicherung den Rechtsvorschriften des Empfangs-\nnem Verhältnis zu dem Zweck stehen, dessen Erfüllung           staates.\ndie jeweilige kulturelle Einrichtung dient.\n8. Den entsandten Fachkräften und ihren Familienangehörigen\n2. a) Die jeweils zuständigen Behörden der Vertragsparteien           werden während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet des\nerteilen den entsandten Fachkräften und den in deren           Empfangsstaates in Zeiten nationaler und internationaler\nHaushalt lebenden Familienangehörigen auf Antrag und           Krisen die gleichen Heimschaffungserleichterungen gewährt,\nim Rahmen der jeweils geltenden Rechtsvorschriften die         welche die beiden Vertragsparteien ausländischen Fach-\nfür die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Einreisevisa      kräften im Einklang mit den jeweils geltenden Rechts-\nund Aufenthaltstitel. Diese beinhalten das Recht auf           vorschriften und sonstigen Bestimmungen einräumen.\nmehrfache Ein- und Ausreisen im Rahmen ihrer Gültig-\nkeitsdauer.                                                 9. a) Neben den entsandten Fachkräften können die Einrich-\ntungen auch Ortskräfte einstellen. Die Ortskräfte können\nb) Familienangehörige im Sinne dieses Abkommens sind die\ndie Staatsangehörigkeit des Entsendestaates, des Emp-\nEhegattin sowie der Ehegatte und die minderjährigen\nfangsstaates oder eines Drittstaates haben.\nledigen Kinder.\n3. (1) Die Vertragsparteien gewähren nach Maßgabe des                 b) Die Genehmigung zur Arbeitsaufnahme, die Ausgestal-\ngeltenden Rechts den entsandten Fachkräften und ihren                 tung der Arbeitsverhältnisse, sowie die sonstigen Arbeits-\nFamilienangehörigen Befreiung von Zöllen folgender, ihnen             bedingungen der Ortskräfte richten sich nach den\ngehörender Waren:                                                     Rechtsvorschriften des Empfangsstaates.\na) Umzugsgut (einschließlich privater Kraftfahrzeuge), sofern  10. Die Vertragsparteien gewähren den Einrichtungen entspre-\ndieses mindestens sechs Monate vor der Übersiedlung            chend den geltenden Rechtsvorschriften und auf der Grund-\nbenutzt worden ist und innerhalb von zwölf Monaten nach        lage des Prinzips der Gegenseitigkeit Befreiung von Zöllen\nder Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes im                  und anderen Einfuhrabgaben für die im Rahmen ihrer Tätig-\nEmpfangsstaat dort in den zollrechtlich freien Verkehr zur     keit erforderlichen Ausstattungsgegenstände.\nbesonderen Verwendung übergeführt wird;\n11. a) Die Einrichtungen einer Vertragspartei sind im Rahmen\nb) im Reiseverkehr für den persönlichen Bedarf der be-                der geltenden Rechtsvorschriften der anderen Vertrags-\nziehungsweise des Reisenden eingeführte Arzneimittel;             partei tätig. Sie können mit Ministerien, anderen öffent-\nc) auf dem Postweg eingeführte persönliche Gebrauchs-                 lichen und privaten Einrichtungen, Gebietskörper-\ngegenstände und Geschenke innerhalb der im Empfangs-              schaften, Gesellschaften, Vereinen und Privatpersonen\nstaat geltenden Mengen- und Wertgrenzen.                          verkehren. Die Einrichtungen dürfen im Rahmen der\ngeltenden Rechtsvorschriften und zur Erfüllung ihrer Auf-\nBei der Ein- und Wiederausfuhr sind unter Umständen\ngaben Bankkonten eröffnen und Bankgeschäfte tätigen.\nbestehende Verbote und Beschränkungen zu beachten.\n(2) Abgabenfrei eingeführtes Umzugsgut darf im Empfangs-           b) Jede Vertragspartei gewährt der Öffentlichkeit den un-\nstaat erst nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten oder             gehinderten Zugang zu den Einrichtungen und deren\nnach vorheriger Entrichtung der Einfuhrabgaben entgeltlich            Veranstaltungen und gewährleistet deren angemessene\noder unentgeltlich überlassen werden.                                 Tätigkeit. An Veranstaltungen, die von den kulturellen Ein-\nrichtungen durchgeführt werden, können auch Personen\n4. Die Vertragsparteien unterstützen die entsandten Fachkräfte           teilnehmen, die nicht Staatsangehörige der Vertrags-\nund ihre Familienangehörigen bei der Registrierung der                parteien sind.\neingeführten Kraftfahrzeuge.\n5. Die Vertragsparteien gewähren den entsandten Fachkräften           c) Die von den Einrichtungen organisierte künstlerische und\nsowie den zu ihrem Haushalt gehörenden Familienangehöri-              Vortragstätigkeit kann auch von Personen ausgeübt\ngen, sofern die Voraussetzungen der Nummer 2 a) erfüllt               werden, die nicht Staatsangehörige der Vertragsparteien\nsind, uneingeschränkte Reisefreiheit in ihrem Hoheitsgebiet.          sind, sofern sie die Einreise- und Aufenthaltserfordernisse\ndes Empfangsstaates erfüllen.\n6. Die steuerliche Behandlung der Gehälter und Bezüge der\nentsandten Fachkräfte richtet sich nach den jeweils            12. Erleichterungen verwaltungstechnischer Art können, soweit\ngeltenden Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik               dafür ein Bedarf besteht, unter Berücksichtigung der je-\nDeutschland und der Demokratischen Volksrepublik Algerien          weiligen Gegebenheiten in einer gesonderten Vereinbarung\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinde-             durch Notenwechsel zwischen den Vertragsparteien geregelt\nrung der Steuervermeidung und Steuerhinterziehung auf              werden."]}