{"id":"bgbl2-2022-20-5","kind":"bgbl2","year":2022,"number":20,"date":"2022-12-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2022/20#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2022-20-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2022/bgbl2_2022_20.pdf#page=23","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-burkinischen Abkommens über die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung","law_date":"2022-10-11T00:00:00Z","page":607,"pdf_page":23,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2022 607\nBekanntmachung\ndes deutsch-burkinischen Abkommens\nüber die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern\neiner diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung\nVom 11. Oktober 2022\nDas in Ouagadougou am 2. August 2022 unterzeichnete Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Burkina\nFaso über die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern einer\ndiplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung ist nach seinem Artikel 7\nAbsatz 1\nam 2. August 2022\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 11. Oktober 2022\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nTa n i a v o n U s l a r - G l e i c h e n","608              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2022\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Burkina Faso\nüber die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern\neiner diplomatischen oder konsularischen Vertretung\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland einerseits                                       Artikel 2\nund                                                           Erlaubnis zur\nAusübung einer Erwerbstätigkeit\ndie Regierung von Burkina Faso andererseits,\n(1) Den Familienangehörigen wird auf der Grundlage der Ge-\nim Folgenden „Vertragsparteien“ genannt,              genseitigkeit gestattet, im Empfangsstaat eine Erwerbstätigkeit\nauszuüben. Ungeachtet der Erlaubnis der Erwerbstätigkeit nach\nin Anbetracht des Interesses, den Familienangehörigen des       diesem Abkommen finden die im Empfangsstaat geltenden be-\nPersonals der diplomatischen und konsularischen Vertretungen,      rufsspezifischen Rechtsvorschriften Anwendung. Die betreffen-\ndas in offiziellem Auftrag in das Hoheitsgebiet der anderen Ver-   den Personen sind in der Bundesrepublik Deutschland auch bei\ntragspartei entsandt wird, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit   Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vom Erfordernis eines Aufent-\ndie freie Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu gestatten,            haltstitels befreit. In Burkina Faso gegebenenfalls erforderliche\nAufenthaltsgenehmigungen werden erteilt.\nvon dem Wunsch geleitet, die Möglichkeiten der Erwerbs-            (2) In Ausnahmefällen ist den Familienangehörigen nach Be-\ntätigkeit für die Familienangehörigen von Mitgliedern einer diplo- endigung der dienstlichen Tätigkeit des Mitglieds der diploma-\nmatischen oder konsularischen Vertretung zu verbessern             tischen oder konsularischen Vertretung im Empfangsstaat die\nbefristete Fortführung der Erwerbstätigkeit für einen angemes-\nsind wie folgt übereingekommen:                                 senen Zeitraum bis maximal 3 Monate ohne den Besitz eines\nAufenthaltstitels oder einer Arbeitserlaubnis erlaubt.\nArtikel 1\nArtikel 3\nBegriffsbestimmungen\nVerfahren\nIm Sinne dieses Abkommens\nDie diplomatische Vertretung des Entsendestaats notifiziert\n1. bezeichnet der Ausdruck „Mitglied einer diplomatischen oder     dem Außenministerium des Empfangsstaats Aufnahme und Ende\nkonsularischen Vertretung“ entsandte Beschäftigte des Ent-    der Erwerbstätigkeit der Familienangehörigen. Der Notifikation\nsendestaats in einer diplomatischen oder einer von einer      wird zur Prüfung arbeitsrechtlicher Voraussetzungen des Emp-\nBerufskonsularbeamtin beziehungsweise einem Berufskon-        fangsstaates ein Entwurf des Arbeitsvertrages beigefügt.\nsularbeamten geleiteten konsularischen Vertretung oder einer\nVertretung bei einer internationalen Organisation im Emp-                                    Artikel 4\nfangsstaat;\nImmunität von der Zivil-\n2. bezeichnet der Ausdruck „Familienangehörige“ Personen, die                      und Verwaltungsgerichtsbarkeit\nvom Entsendestaat als im gemeinsamen Haushalt mit einem\nentsandten Mitglied einer diplomatischen oder konsula-           Genießen Familienangehörige nach dem Wiener Übereinkom-\nrischen Vertretung lebende Familienangehörige notifiziert und men vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen oder\nvom Empfangsstaat als solche anerkannt werden;                anderen anwendbaren völkerrechtlichen Übereinkünften Immu-\nnität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit des Emp-\n3. bezeichnet der Ausdruck „Erwerbstätigkeit“ jede selbstän-       fangsstaats, so gilt diese Immunität nicht für Handlungen oder\ndige oder unselbständige Berufstätigkeit einschließlich der   Unterlassungen im Zusammenhang mit der Ausübung einer\nBerufsausbildung.                                             Erwerbstätigkeit."]}