{"id":"bgbl2-2022-20-4","kind":"bgbl2","year":2022,"number":20,"date":"2022-12-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2022/20#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2022-20-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2022/bgbl2_2022_20.pdf#page=20","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kirgisischen Abkommens über die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen","law_date":"2022-10-11T00:00:00Z","page":604,"pdf_page":20,"num_pages":3,"content":["604            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2022\n(2) Verzichtet der Entsendestaat nicht auf die Immunität der                                        Artikel 7\nbeziehungsweise des betroffenen Familienangehörigen, so wird\nInkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung\ner eine von dieser Person begangene Straftat seinen Strafverfol-\ngungsbehörden melden. Der Empfangsstaat ist über den Aus-                   (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der\ngang des Strafverfahrens zu unterrichten.                               Ministerrat von Bosnien und Herzegowina der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland auf diplomatischem Weg mitgeteilt\n(3) Die beziehungsweise der Familienangehörige kann im Zu-\nhat, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft-\nsammenhang mit der Ausübung der Erwerbstätigkeit als Zeugin\ntreten erfüllt sind. Maßgebend für das Inkrafttreten des Abkom-\nbeziehungsweise als Zeuge vernommen werden, es sei denn, der\nmens ist der Tag des Eingangs der Mitteilung. Die Regierung der\nEntsendestaat ist der Auffassung, dass dieses seinen Interessen\nBundesrepublik Deutschland notifiziert dem Ministerrat von\nzuwiderliefe.\nBosnien und Herzegowina den Tag des Eingangs der Mitteilung.\n(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nArtikel 6\nsen.\nSteuer- und Sozialversicherungssystem\n(3) Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei frühes-\nFamilienangehörige unterliegen im Hinblick auf ihre Erwerbs-         tens nach Ablauf von fünf Jahren ab Inkrafttreten unter Ein-\ntätigkeit im Empfangsstaat dem Steuer- und Sozialversiche-              haltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich auf diploma-\nrungssystem dieses Staates, sofern nicht andere völkerrechtliche        tischem Weg gekündigt werden. Maßgebend für die Berechnung\nÜbereinkünfte dem entgegenstehen.                                       der Frist ist der Tag des Eingangs der Kündigung.\nGeschehen zu Sarajewo am 31. Mai 2021 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, bosnischer, kroatischer, serbischer und\nenglischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei\nunterschiedlicher Auslegung des deutschen, bosnischen,\nkroatischen und serbischen Wortlauts ist der englische Wortlaut\nmaßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nMargret Uebber\nFür den Ministerrat von Bosnien und Herzegowina\nB i s e r a Tu r k o v i ć\nBekanntmachung\ndes deutsch-kirgisischen Abkommens\nüber die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern\ndiplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen\nVom 11. Oktober 2022\nDas in Bischkek am 6. November 2019 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Kirgisischen Republik\nüber die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von\nMitgliedern diplomatischer oder berufskonsularischer Ver-\ntretungen ist nach seinem Artikel 7 Absatz 1\nam 17. Juni 2021\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 11. Oktober 2022\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nTa n i a v o n U s l a r - G l e i c h e n","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2022                          605\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Kirgisischen Republik\nüber die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern\ndiplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                          Artikel 2\nund                                                           Erlaubnis zur\nAusübung einer Erwerbstätigkeit\ndie Regierung der Kirgisischen Republik,\n(1) Den Familienangehörigen wird auf der Grundlage der Ge-\nnachfolgend Vertragsparteien genannt –               genseitigkeit gestattet, im Empfangsstaat eine Erwerbstätigkeit\nauszuüben. Ungeachtet der Erlaubnis der Erwerbstätigkeit nach\nvon dem Wunsch geleitet, die Möglichkeiten der Erwerbs-        diesem Abkommen finden die im Empfangsstaat geltenden be-\ntätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern ihrer diploma-  rufsspezifischen Rechtsvorschriften Anwendung. Für die Aus-\ntischen und berufskonsularischen Vertretungen zu verbessern –     übung einer Erwerbstätigkeit benötigen Familienangehörige nicht\nden nach den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien für Aus-\nsind wie folgt übereingekommen:\nländer, die sich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Hoheits-\ngebiet ihrer Staaten aufhalten, erforderlichen Aufenthaltstitel.\nArtikel 1\n(2) In Ausnahmefällen ist den Familienangehörigen nach Be-\nBegriffsbestimmungen                         endigung der dienstlichen Tätigkeit des Mitglieds der diploma-\ntischen oder berufskonsularischen Vertretung im Empfangsstaat\nIm Sinne dieses Abkommens werden folgende Begriffe ver-\ndie befristete Fortführung der Erwerbstätigkeit für einen ange-\nwendet:\nmessenen Zeitraum ohne den Besitz eines Aufenthaltstitels oder\n1. Der Ausdruck „Mitglied einer diplomatischen oder berufskon-    einer Arbeitserlaubnis erlaubt.\nsularischen Vertretung“ bezeichnet Staatsangehörige des\nEntsendestaats, die nach dem Wiener Übereinkommen vom                                      Artikel 3\n18. April 1961 über diplomatische Beziehungen und dem\nWiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsula-                                     Verfahren\nrische Beziehungen als diplomatisches oder Verwaltungs-          Die diplomatische Vertretung des Entsendestaats übermittelt\nund technisches Personal oder Konsularbeamte anerkannt        dem Außenministerium des Empfangsstaats mit Verbalnote im\nwerden.                                                       Namen des Familienangehörigen einen Antrag auf Erlaubnis zur\nAusübung einer Erwerbstätigkeit. Aus diesem Antrag muss her-\n2. Der Ausdruck „Familienangehöriger“ bezeichnet Staatsange-\nvorgehen, welche familiäre Beziehung zu dem Mitglied der diplo-\nhörige des Entsendestaats und von Drittstaaten, bei denen\nmatischen oder berufskonsularischen Vertretung besteht und\nes sich um den Ehepartner, die Ehepartnerin oder ledige,\nwelche Erwerbstätigkeit ausgeübt werden soll. Nach Feststel-\nwirtschaftlich abhängige Kinder bis zur Vollendung des\nlung, dass die betreffende Person unter die Bestimmungen die-\n25. Lebensjahres, die mit dem Mitglied der diplomatischen\nses Abkommens fällt, bearbeiten die zuständigen Behörden des\noder berufskonsularischen Vertretung im Empfangsstaat in\nEmpfangsstaats den Antrag in Übereinstimmung mit ihren inner-\nhäuslicher Gemeinschaft leben, handelt.\nstaatlichen Rechtsvorschriften und das Außenministerium des\n3. Der Ausdruck „Erwerbstätigkeit“ bezeichnet jede selbst-        Empfangsstaates setzt die diplomatische Vertretung des Entsen-\nständige oder unselbstständige Berufstätigkeit einschließlich destaats schriftlich innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der\nder Lehrtätigkeit und der Berufsausbildung der Familien-      Verbalnote darüber in Kenntnis, dass die Ausübung der Erwerbs-\nangehörigen.                                                  tätigkeit erlaubt wird.","606             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2022\nArtikel 4                                       (2) Verzichtet der Entsendestaat nicht auf die Immunität des\nbetroffenen Familienangehörigen, so wird er eine von diesem\nImmunität von der Zivil-\nbegangene Straftat seinen eigenen Strafverfolgungsbehörden\nund Verwaltungsgerichtsbarkeit\nunterbreiten.\nGenießen Familienangehörige nach dem Wiener Übereinkom-\nmen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen oder                                           Artikel 6\nanderen völkerrechtlichen Übereinkünften, durch die beide Ver-\ntragsparteien gebunden sind, Immunität von der Zivil- und Ver-                       Steuer- und Sozialversicherungssystem\nwaltungsgerichtsbarkeit des Empfangsstaats, so gilt diese                   Familienangehörige unterliegen im Hinblick auf ihre Erwerbs-\nImmunität nicht für Handlungen oder Unterlassungen im Zusam-             tätigkeit dem Steuer- und Sozialversicherungssystem des Emp-\nmenhang mit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Empfangs-             fangsstaats, sofern nicht andere völkerrechtliche Übereinkünfte,\nstaat.                                                                   durch die beide Vertragsparteien gebunden sind, dem entgegen-\nstehen.\nArtikel 5\nImmunität von der Strafgerichtsbarkeit                                                   Artikel 7\n(1) Im Fall von Familienangehörigen, die im Einklang mit dem                   Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung\nWiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische                  (1) Dieses Abkommen wird ab dem Tag seiner Unterzeichnung\nBeziehungen oder aufgrund anderer völkerrechtlicher Überein-             vorläufig angewendet und tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nkünfte, durch die beide Vertragsparteien gebunden sind, Immu-            Regierung der Kirgisischen Republik der Regierung der Bundes-\nnität von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaats genießen,          republik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen\nfinden die Bestimmungen über die Immunität von der Straf-                Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist\ngerichtsbarkeit des Empfangsstaats auch in Bezug auf Handlun-            der Tag des Eingangs der Mitteilung.\ngen Anwendung, die im Zusammenhang mit der Ausübung der\n(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.\nErwerbstätigkeit stehen. Der Entsendestaat prüft dabei im Falle\nder Begehung einer Straftat durch den Familienangehörigen im                (3) Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei frühes-\nZusammenhang mit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit im                  tens nach Ablauf von fünf Jahren ab Inkrafttreten schriftlich auf\nEmpfangsstaat eingehend die Möglichkeit des Verzichts auf die            diplomatischem Weg gekündigt werden. In diesem Fall tritt das\nImmunität des betroffenen Familienangehörigen von der Straf-             Abkommen sechs Monate nach dem Tag des Eingangs der Kün-\ngerichtsbarkeit des Empfangsstaats.                                      digung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.\nGeschehen zu Bischkek am 6. November 2019 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher, kirgisischer und russischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-\nlegung des deutschen und des kirgisischen Wortlauts ist der\nrussische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nMonika Iwersen\nFür die Regierung der Kirgisischen Republik\nChingiz Aidarbekov"]}