{"id":"bgbl2-2022-20-3","kind":"bgbl2","year":2022,"number":20,"date":"2022-12-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2022/20#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2022-20-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2022/bgbl2_2022_20.pdf#page=18","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-bosnisch-herzegowinischen Abkommens über die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung","law_date":"2022-10-11T00:00:00Z","page":602,"pdf_page":18,"num_pages":2,"content":["602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2022\nBekanntmachung\ndes deutsch-bosnisch-herzegowinischen Abkommens\nüber die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern\neiner diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung\nVom 11. Oktober 2022\nDas in Sarajewo am 31. Mai 2021 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Ministerrat von Bosnien und\nHerzegowina über die Erwerbstätigkeit von Familien-\nangehörigen von Mitgliedern einer diplomatischen oder\nberufskonsularischen Vertretung ist nach seinem Artikel 7\nAbsatz 1\nam 19. August 2022\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 11. Oktober 2022\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nTa n i a v o n U s l a r - G l e i c h e n","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2022                         603\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina\nüber die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern\neiner diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 (2) In Ausnahmefällen ist den Familienangehörigen nach Be-\nendigung der dienstlichen Tätigkeit des Mitglieds der diplomati-\nund\nschen oder berufskonsularischen Vertretung im Empfangsstaat\nder Ministerrat von Bosnien und Herzegowina –             die befristete Fortführung der Erwerbstätigkeit für einen ange-\nmessenen Zeitraum bis zu drei Monaten ohne den Besitz eines\nvon dem Wunsch geleitet, die Möglichkeiten der Erwerbs-         Aufenthaltstitels beziehungsweise einer Arbeitserlaubnis (Euro-\ntätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern einer diploma-   päische Union) erlaubt.\ntischen oder berufskonsularischen Vertretung zu verbessern –\nsind wie folgt übereingekommen:                                                              Artikel 3\nVerfahren\nArtikel 1\nDie diplomatische Vertretung des Entsendestaats notifiziert\nBegriffsbestimmungen                        dem Außenministerium des Empfangsstaats Aufnahme und Ende\nIm Sinne dieses Abkommens                                       der Erwerbstätigkeit der beziehungsweise des Familienangehö-\nrigen.\n1. bezeichnet der Ausdruck „Mitglied einer diplomatischen oder\nberufskonsularischen Vertretung“ entsandte Beschäftigte des\nEntsendestaats in einer diplomatischen oder berufskonsula-                                  Artikel 4\nrischen Vertretung oder einer Vertretung bei einer internatio-                         Immunität von der\nnalen Organisation im Empfangsstaat;                                        Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit\n2. bezeichnet der Ausdruck „Familienangehörige“ Partnerinnen          Genießen Familienangehörige nach dem Wiener Überein-\nbeziehungsweise Partner und Kinder, die vom Entsendestaat      kommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen\nals im gemeinsamen Haushalt mit einem entsandten Mitglied      oder anderen anwendbaren völkerrechtlichen Übereinkünften\neiner diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung      Immunität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit des\nlebende Familienangehörige notifiziert und vom Empfangs-       Empfangsstaats, so gilt diese Immunität nicht für Handlungen\nstaat als solche anerkannt werden;                             oder Unterlassungen im Zusammenhang mit der Ausübung einer\n3. bezeichnet der Ausdruck „Erwerbstätigkeit“ jede selbstän-       Erwerbstätigkeit.\ndige oder unselbständige Berufstätigkeit einschließlich der\nBerufsausbildung.                                                                           Artikel 5\nImmunität von der Strafgerichtsbarkeit\nArtikel 2\n(1) Im Fall von Familienangehörigen, die im Einklang mit dem\nErlaubnis\nWiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische\nzur Ausübung einer Erwerbstätigkeit\nBeziehungen oder aufgrund einer anderen anwendbaren völker-\n(1) Den Familienangehörigen wird auf der Grundlage der Ge-      rechtlichen Übereinkunft Immunität von der Strafgerichtsbarkeit\ngenseitigkeit gestattet, im Empfangsstaat eine Erwerbstätigkeit    des Empfangsstaats genießen, finden die Bestimmungen über\nauszuüben. Ungeachtet der Erlaubnis der Erwerbstätigkeit nach      die Immunität von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaats\ndiesem Abkommen finden die im Empfangsstaat geltenden be-          auch in Bezug auf Handlungen Anwendung, die in Zusammen-\nrufsspezifischen Rechtsvorschriften Anwendung. Die betreffen-      hang mit der Ausübung der Erwerbstätigkeit stehen. Der Ent-\nden Personen sind in der Bundesrepublik Deutschland auch bei       sendestaat prüft beim Vorliegen einer Straftat jedoch eingehend,\nAufnahme einer Erwerbstätigkeit vom Erfordernis eines Aufent-      ob er auf die Immunität der beziehungsweise des betroffenen\nhaltstitels befreit. In Bosnien und Herzegowina gegebenenfalls     Familienangehörigen von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangs-\nerforderliche Aufenthaltsgenehmigungen werden erteilt.             staats verzichten soll."]}