{"id":"bgbl2-2022-2-9","kind":"bgbl2","year":2022,"number":2,"date":"2022-01-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2022/2#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2022-2-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2022/bgbl2_2022_2.pdf#page=11","order":9,"title":"Bekanntmachung der deutsch-namibischen Vereinbarung über die Einrichtung eines örtlichen Büros der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH","law_date":"2022-01-04T00:00:00Z","page":43,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2022       43\n9. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden durch\ndie Vertragsparteien gütlich im Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhand-\nlungen beigelegt.\n10. Die Vertragsparteien können Änderungen dieser Vereinbarung vereinbaren.\nDiese Vereinbarung wird in deutscher, arabischer und englischer Sprache geschlossen,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und\ndes arabischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFalls sich die Regierung der Libanesischen Republik mit den unter den Nummern 1\nbis 12 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das\nEinverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine\nVereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote\nin Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-\ntung.\nAndreas Kindl\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten und Auswanderer\nder Libanesischen Republik\nHerrn Charbel Wehbe\nBeirut\nBekanntmachung\nder deutsch-namibischen Vereinbarung\nüber die Einrichtung eines örtlichen Büros der Deutschen Gesellschaft\nfür Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH\nVom 4. Januar 2022\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels vom\n17. September 1997/5. März 1998 zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nder Republik Namibia über die Einrichtung eines örtlichen\nBüros der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusam-\nmenarbeit (GTZ) GmbH ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 5. März 1998\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. Januar 2022\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nAlois Schneider","44 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2022\nDer Botschafter                                           Windhuk, den 17. September 1997\nder Bundesrepublik Deutschland\nFrau Generaldirektorin,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland in\nAusführung des Abkommens vom 18. April 1991 zwischen unseren beiden Regierungen\nüber Technische Zusammenarbeit folgende Vereinbarung über die Fortführung des ört-\nlichen Büros der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH\nvorzuschlagen:\n1. Mit dem Ziel, die Entwicklungszusammenarbeit zwischen beiden Ländern zu unter-\nstützen, vereinbaren die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regie-\nrung der Republik Namibia die Fortsetzung der Tätigkeiten des örtlichen Büros der\nDeutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH in Windhoek\n– im Folgenden als „Büro“ bezeichnet. Dieses Büro für die deutsche Entwicklungs-\nzusammenarbeit kann auch von anderen deutschen Durchführungsorganisationen\ngenutzt werden.\n2. Dem Büro können folgende Aufgaben übertragen werden:\na) Unterstützung der Vorhaben in allen Angelegenheiten der Projektdurchführung;\nb) Wahrnehmung übergreifender fachlicher und administrativer Tätigkeiten im Zu-\nsammenhang mit der Durchführung von Vorhaben der Technischen Zusammen-\narbeit, mit denen die GTZ von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nbeauftragt ist;\nc) Wahrnehmung projektübergreifender landesbezogener Aufgaben;\nd) Vertretung der GTZ vor Ort.\n3. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt folgende Leistungen:\nSie\na) trägt alle Investitions- und Betriebskosten für das Büro;\nb) übernimmt die Kosten der zur Durchführung der Aufgaben des Büros entsandten\nLang- und Kurzzeitfachkräfte sowie für die vom Büro eingestellten Ortskräfte.\n4. Die Regierung der Republik Namibia erbringt folgende Leistungen:\nSie\na) befreit Lieferungen von Material und Fahrzeugen für das Büro von Lizenzen, Ha-\nfen-, Ein-, Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen Abgaben sowie von Lagergebühren\nund stellt sicher, dass das Material unverzüglich entzollt wird. Die vorstehenden\nBefreiungen gelten auf Antrag des Büros auch für in der Republik Namibia be-\nschafftes Material;\nb) unterstützt Anträge des Büros auf:\n– Einrichtung von Telekommunikationsanschlüssen einschließlich Funk- und\nSatellitenverbindungen;\n– Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen für das entsandte Personal sowie\nArbeitsgenehmigungen für Ortskräfte des Büros;\nc) gewährt den entsandten Fachkräften und den zu ihrem Haushalt gehörenden\nFamilienmitgliedern alle Rechte nach Maßgabe des eingangs erwähnten Abkom-\nmens vom 18. April 1991 über Technische Zusammenarbeit.\n5. Das für das Büro gelieferte Material einschließlich der Fahrzeuge bleibt im Eigentum\nder Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH. Es geht\nbei Auflösung des Büros in das Eigentum der Republik Namibia über.\n6. Benennung der Durchführungsorganisationen:\na) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt ihre Leistungen durch die\nDeutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH, Eschborn.\nb) Die Regierung der Republik Namibia beauftragt die Nationale Planungskommis-\nsion als Ansprechpartner der GTZ.\n7. Diese Vereinbarung gilt für einen Zeitraum von 3 Jahren und verlängert sich jeweils\num 2 weitere Jahre, soweit sie nicht von einer der Vertragsparteien 6 Monate vor\nAblauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.\n8. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom\n18. April 1991 über Technische Zusammenarbeit auch für diese Vereinbarung.\n9. Die bisherige Vereinbarung vom 30. Januar/17. Februar 1995 über die Einrichtung\neiner Servicestelle der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ)\nGmbH in Windhoek tritt mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung außer Kraft."]}