{"id":"bgbl2-2022-2-8","kind":"bgbl2","year":2022,"number":2,"date":"2022-01-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2022/2#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2022-2-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2022/bgbl2_2022_2.pdf#page=9","order":8,"title":"Bekanntmachung der deutsch-libanesischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2022-01-03T00:00:00Z","page":41,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2022 41\nBekanntmachung\nder deutsch-libanesischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 3. Januar 2022\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 7. Dezember 2020/7. Dezember 2020 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Libanesischen Republik über Finanzielle\nZusammenarbeit ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 7. Dezember 2020\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 3. Januar 2022\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nKlaus Krämer","42 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2022\nEmbassy                                                      Beirut, den 7. Dezember 2020\nof the Federal Republic of Germany\nBeirut\nDer Botschafter\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland (Verbalnote\nNr. 626 vom 5. Dezember 2017) folgende Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit\nvorzuschlagen:\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der\nLibanesischen Republik oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden\nEmpfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgenden Betrag zu erhalten:\nFinanzierungsbeitrag von bis zu 13 000 000 Euro (in Worten: dreizehn Millionen Euro) für\ndas Vorhaben\n„Wasser/Abwasserprogramm für Gastgemeinden von Flüchtlingen II“,\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, dass\nes als Maßnahme zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen, selbsthilfe-\norientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung, Kreditgarantiefonds für mittelständische\nBetriebe oder Vorhaben der sozialen Infrastruktur oder des Umweltschutzes die beson-\nderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt.\n1. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Libanesi-\nschen Republik zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, einen weiteren Finanzie-\nrungsbeitrag zur Vorbereitung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens oder weitere\nFinanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Be-\ntreuung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet\ndiese Vereinbarung Anwendung.\n2. Die Verwendung des unter Nummer 1 genannten Betrages, die Bedingungen, zu\ndenen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe be-\nstimmt der zwischen der KfW und dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu\nschließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\nvorschriften unterliegt.\n3. Die Zusage des unter der Nummer 1 genannten Betrages entfällt, soweit nicht inner-\nhalb von vier Jahren nach dem Zusagejahr der entsprechende Finanzierungsvertrag\ngeschlossen wurde. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember\n2021.\n4. Die Regierung der Libanesischen Republik, soweit sie nicht selbst Empfänger des\nFinanzierungsbeitrages ist, wird einen etwaigen Rückzahlungsanspruch, der aufgrund\ndes nach Nummer 3 zu schließenden Finanzierungsvertrages entstehen kann, gegen-\nüber der KfW garantieren.\n5. Die Regierung der Libanesischen Republik befreit die KfW von direkten Steuern, die\nim Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung des unter Nummer 3 genannten\nVertrages in der Libanesischen Republik erhoben werden. In diesem Zusammenhang\nerhobene Umsatzsteuer oder ähnliche indirekte Steuern werden von der Regierung\nder Libanesischen Republik getragen. Erhobene besondere Verbrauchsteuern werden\nvon der Regierung der Libanesischen Republik übernommen. Darüber hinaus befreit\ndie Regierung der Libanesischen Republik die KfW von sonstigen öffentlichen Ab-\ngaben.\n6. Die Regierung der Libanesischen Republik überlässt bei den sich aus der Gewährung\ndes Finanzierungsbeitrages ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\nSee-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung\nder Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n7. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach\nArtikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach ihrem Inkraft-\ntreten von der Regierung der Libanesischen Republik veranlasst. Die andere Vertrags-\npartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrie-\nrung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt\nworden ist.\n8. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann\nsie jederzeit mit einem Vorlauf von sechs Monaten schriftlich kündigen."]}