{"id":"bgbl2-2022-2-10","kind":"bgbl2","year":2022,"number":2,"date":"2022-01-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2022/2#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2022-2-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2022/bgbl2_2022_2.pdf#page=13","order":10,"title":"Bekanntmachung der deutsch-mosambikanischen Vereinbarung über die Einrichtung eines örtlichen Büros der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH","law_date":"2022-01-04T00:00:00Z","page":45,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2022            45\n10. Diese Vereinbarung wird in deutscher und in englischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Republik Namibia mit den in den Nummern 1 bis 10 ge-\nmachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis\nIhrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung zwischen unseren\nRegierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Frau Generaldirektorin, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten\nHochachtung.\nD r. H a n n s H . S c h u m a c h e r\nAn die\nGeneraldirektorin\nder Nationalen Planungskommission\nder Republik Namibia\nFrau Saara Kuugongelwa\nWindhuk\nBekanntmachung\nder deutsch-mosambikanischen Vereinbarung\nüber die Einrichtung eines örtlichen Büros der Deutschen Gesellschaft\nfür Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH\nVom 4. Januar 2022\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 13. Dezember 1995/22. Februar 1996 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Mosambik über die Einrichtung\neines örtlichen Büros der Deutschen Gesellschaft für\nTechnische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH ist nach ihrer\nInkrafttretensklausel\nam 22. Februar 1996\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. Januar 2022\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nAlois Schneider","46 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2022\nDer Botschafter                                            Maputo, den 13. Dezember 1995\nder Bundesrepublik Deutschland\nMaputo\nDr. Helmut Rau\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen angesichts des hohen Standes der Technischen Zusammenarbeit\nzwischen unseren beiden Ländern und in der Absicht, diese Zusammenarbeit effizienter\nzu gestalten, im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter Bezug-\nnahme auf das Abkommen vom 26. Oktober 1985 über Technische Zusammenarbeit den\nAbschluss folgender Vereinbarung über die Einrichtung einer Servicestelle der Deutschen\nGesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik\nMosambik vereinbaren die Einrichtung einer Servicestelle der GTZ in Maputo (im\nfolgenden „SSt“ genannt).\n2. Die SSt hat die Aufgabe, die im Rahmen der bilateralen deutsch-mosambikanischen\nZusammenarbeit durchgeführten Projekte von administrativen und technischen Auf-\ngaben zu entlasten. Sie erbringt insbesondere folgende Leistungen:\na) Serviceleistungen für Projekte bei der Beschaffung von Sachgütern und Dienst-\nleistungen;\nb) Erledigung zentraler technischer Aufgaben für GTZ-Auslandsmitarbeiter;\nc) Unterstützung der Projekte in finanz- und verwaltungstechnischen Angelegenheiten;\nd) Erledigung übergreifender Verwaltungstätigkeiten.\n3. Die SSt wird einem der laufenden Vorhaben der bilateralen deutsch-mosambikanischen\nTechnischen Zusammenarbeit zugeordnet.\n4. Die Kosten für Investitionen und Ausstattung, für den laufenden Betrieb und für die\nGehälter der eingestellten Ortskräfte werden von der GTZ getragen.\n5. Die Regierung der Republik Mosambik\na) befreit Materiallieferungen für die SSt von Lizenzen, Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und\nsonstigen öffentlichen Abgaben sowie von Lagergebühren und stellt sicher, daß\ndas Material unverzüglich entzollt wird. Die vorstehenden Befreiungen gelten auf\nAntrag der SSt auch für in der Republik Mosambik beschafftes Material;\nb) unterstützt Anträge der SSt auf\n– Einrichtung von Telekommunikationsanschlüssen (Telefon, Telex, Fax usw.)\n– Erteilung von Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen für die Ortskräfte der SSt.\n6. Das für die SSt gelieferte Material bleibt im Eigentum der Deutschen Gesellschaft für\nTechnische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH. Es geht im Falle der Einstellung der Tätigkeit\nder SSt in das Eigentum der Republik Mosambik über.\n7. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom\n26. Oktober 1985 auch für diese Vereinbarung.\nFalls sich die Regierung der Republik Mosambik mit den in den Nummern 1 bis 7 ge-\nmachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis\nIhrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung\nzwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in\nKraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-\ntung.\ngez. R a u\nSeiner Exzellenz\nDr. Leonardo Santos Simão\nAußen- und Kooperationsminister\nder Republik Mosambik\nMaputo"]}