{"id":"bgbl2-2022-19-9","kind":"bgbl2","year":2022,"number":19,"date":"2022-11-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2022/19#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2022-19-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2022/bgbl2_2022_19.pdf#page=19","order":9,"title":"Bekanntmachung der deutsch-französischen Vereinbarung über den Transport von radioaktiven Abfallgebinden, die aus der Wiederaufarbeitung bestrahlter Brennelemente herrühren","law_date":"2022-09-27T00:00:00Z","page":571,"pdf_page":19,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2022 571\nBekanntmachung\nder deutsch-französischen Vereinbarung\nüber den Transport von radioaktiven Abfallgebinden,\ndie aus der Wiederaufarbeitung bestrahlter Brennelemente herrühren\nVom 27. September 2022\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels vom 1. September\n2021/7. September 2021 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Französischen Republik über den Transport von\nradioaktiven Abfallgebinden, die aus der Wiederaufarbeitung bestrahlter Brenn-\nelemente herrühren, ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 7. September 2021\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. September 2022\nBundesministerium\nfür Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit\nu n d Ve r b ra u c h e r s c h u t z\nIm Auftrag\nM. Hackstein","572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2022\nDer Geschäftsträger ad interim                                   Paris, den 1. September 2021\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland in Be-\nzugnahme auf die gemeinsame Erklärung vom 6. Juni 1989 zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Französischen Republik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet\nder friedlichen Nutzung der Kernenergie, eingedenk der Vereinbarung in der Form des\nNotenwechsels vom 25. April 1990 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Französischen Republik über die deutsch-französische\nZusammenarbeit bei der Wiederaufarbeitung bestrahlter Brennelemente aus deutschen\nKernkraftwerken in der französischen Wiederaufarbeitungsanlage La Hague, unter Hinweis\nauf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 20. und 28. Oktober 2008 zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen\nRepublik über den Transport von radioaktiven Abfallgebinden, die aus der Wiederauf-\narbeitung bestrahlter Brennelemente herrühren, gestützt auf die Richtlinie 2011/70/EURATOM\nüber einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung ab-\ngebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle und unter Berücksichtigung der neu\ngeschlossenen Verträge vom 8. Juli/18. August 2021 zwischen ORANO Recyclage und\nden deutschen Betreibern („SERVICE AGREEMENT FOR RESIDUES RETURN OPTIMI-\nSATION“) über die Rückführung von deutschen radioaktiven Abfällen, deren Inkrafttreten\nvom Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung abhängt, folgende Vereinbarung über den\nTransport von radioaktiven Abfallgebinden, die aus der Wiederaufarbeitung bestrahlter\nBrennelemente herrühren, aus der Französischen Republik in die Bundesrepublik Deutsch-\nland, vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland bekräftigt ihre Verpflichtung zur Rück-\nführung aller radioaktiven Abfälle, die aus der Wiederaufarbeitung bestrahlter Brenn-\nelemente in der Französischen Republik herrühren und die in den Vereinbarungen in\nder Form von Notenwechseln vom 25. April 1990 sowie vom 20. und 28. Oktober 2008\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Fran-\nzösischen Republik begründet worden ist.\n2. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Französischen\nRepublik vereinbaren, dass die von der Verpflichtung betroffenen Abfälle die Form eines\nÄquivalents der noch rückzuführenden Abfallgebinde annehmen. Dieses zwischen den\nindustriellen Partnern vereinbarte Äquivalent besteht aus verglasten hochradioaktiven\nAbfällen (CSD-V) und ausgedienten Transportbehältern für Brennelemente.\n3. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Französischen\nRepublik treffen in ihrem jeweiligen Kompetenzbereich alle nötigen Vorkehrungen, da-\nmit die Transporte der in Nummer 2 genannten Abfälle aus der Französischen Republik\nin die Bundesrepublik Deutschland bis spätestens 2024 abgeschlossen werden.\n4. Die Ausführung dieser Vereinbarung wird durch die hochrangige Arbeitsgruppe, die alle\nim Zusammenhang mit den zukünftigen Transporten zu klärenden Fragen regelmäßig\nerörtert, die Planungen beider Seiten aufeinander abstimmt und präzise Absprachen\nüber Termin und Durchführung der Transporte trifft, kontinuierlich überwacht. Hierzu\ntrifft sich die Arbeitsgruppe mindestens einmal jährlich. Treffen der technischen Arbeits-\ngruppe werden von den Regierungen organisiert, soweit Bedarf besteht, um die prak-\ntischen Modalitäten für die Umsetzung der vorliegenden Vereinbarung abzustimmen.\n5. Diese Vereinbarung wird in deutscher und französischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Französischen Republik mit den unter den Nummern 1 bis 5\ngemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einver-\nständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Ver-\neinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwort-\nnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-\ntung.\nMartin Schäfer\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten,\nder Französischen Republik\nHerrn Jean-Yves Le Drian\nParis"]}