{"id":"bgbl2-2022-19-8","kind":"bgbl2","year":2022,"number":19,"date":"2022-11-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2022/19#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2022-19-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2022/bgbl2_2022_19.pdf#page=17","order":8,"title":"Bekanntmachung der deutsch-ruandischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2022-09-26T00:00:00Z","page":569,"pdf_page":17,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2022                                569\nArtikel 3                                   nummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald die-\nse vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nDie Bank bemüht sich darum, dass ihre Mitgliedstaaten auf\nden Einbehalt der Steuern und öffentlichen Abgaben, die infolge\n(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\ndes Abschlusses und der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1\nsen. Jede Vertragspartei kann es jederzeit schriftlich auf diplo-\ngenannten Verträge entstehen, verzichten.\nmatischem Wege kündigen. Die Kündigung wird am ersten Tag\ndes Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von zwölf Mo-\nArtikel 4                                   naten nach Eingang der Notifikation folgt.\n(1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\n(4) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-\nKraft.\nmens in gegenseitigem Einvernehmen schriftlich vereinbaren.\n(2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nVereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten              (5) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nNationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der            Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die an-            Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen bei-\ndere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs-            gelegt.\nGeschehen zu Tegucigalpa am 20. Juni 2022 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. T h o m a s C i e s l i k\nFür die Zentralamerikanische Bank\nfür Wirtschaftsintegration\nDr. D a n t e M o s s i\nBekanntmachung\nder deutsch-ruandischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 26. September 2022\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 27. August 2020/18. September 2020 zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Ruanda über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 18. September 2020\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 26. September 2022\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. S i m o n K o p p e r s","570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2022\nDie Geschäftsträgerin a. i.                                     Kigali, den 27. August 2020\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland (Verbalnote\nNr. VN 170/2016 vom 24. August 2016 sowie Verbalnote VN 213/2019 vom 20. September\n2019) und die Antwortnote des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten und Inter-\nnationale Zusammenarbeit der Republik Ruanda (Verbalnote Nr. 4987/09.16/West.E/19\nvom 28. Oktober 2019) folgende Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit vorzu-\nschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der\nRepublik Ruanda von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge\nin Höhe von bis zu 8 000 000 Euro (in Worten: acht Millionen Euro) für das Vorhaben\n„Digitalisierung und Unterstützung der unteren Verwaltungsebenen“ zu erhalten, wenn\nnach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist.\n2. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik\nRuanda zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur\nVorbereitung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleit-\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des unter Nummer 1 genannten Vor-\nhabens von der KfW zu erhalten, findet diese Vereinbarung Anwendung.\n3. Die Verwendung des unter Nummer 1 genannten Betrags, die Bedingungen, zu denen\ner zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen\ndie zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu schließen-\nden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-\nten unterliegen.\n4. Die Regierung der Republik Ruanda, soweit sie nicht selbst Empfänger des Finanzie-\nrungsbeitrags ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Num-\nmer 3 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW\ngarantieren.\n5. Die Regierung der Republik Ruanda befreit die KfW von direkten Steuern, die im\nZusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der unter Nummer 3 ge-\nnannten Verträge in der Republik Ruanda erhoben werden. In diesem Zusammenhang\nerhobene Umsatzsteuer oder ähnliche indirekte Steuern werden von der Regierung\nder Republik Ruanda getragen. Erhobene besondere Verbrauchsteuern werden von\nder Regierung der Republik Ruanda übernommen. Darüber hinaus befreit die Regie-\nrung der Republik Ruanda die KfW von sonstigen öffentlichen Abgaben.\n6. Die Regierung der Republik Ruanda überlässt bei den sich aus der Gewährung der\nFinanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,\nLand- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\nerschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.\n7. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann\nsie jederzeit mit einem Vorlauf von sechs Monaten schriftlich kündigen.\n8. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden durch\ndie Vertragsparteien gütlich im Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhand-\nlungen beigelegt.\n9. Die Vertragsparteien können Änderungen dieser Vereinbarung vereinbaren.\n10. Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Republik Ruanda mit den unter den Nummern 1 bis 10 ge-\nmachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis\nIhrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung\nzwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-\ntung.\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten und Internationale Zusammenarbeit\nder Republik Ruanda\nHerrn Dr. Vincent Biruta\nKigali"]}